L501 2119445-1•BVwG L501 2119445-1
L501 2119445-1Federal Administrative CourtMay 10, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
L501 2119445-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX , VSNR. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, am 09.11.2015 ausgestellten Behindertenpass, PassNr. XXXX , wegen des ausgewiesenen Grades der Behinderung von 60 vH nach nicht öffentlicher Beratung am 04.05.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte mit Schreiben vom 28.04.2015, eingelangt am 20.07.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes sowie eines fachärztlichen Befundberichts Dris. XXXX (in der Folge Dr. P.), Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 21.05.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Der vorgelegte Befundbericht Dris. P. enthält abschließend eine Beurteilung der MdE gemäß § 7 KOVG 1957, welche auf 50% auf Dauer eingeschätzt wurde:
Radiologisch nachweisbare, funktionell behindernde Degenerationen der Wirbelsäule: Position 190 mit 20%; Hüftgelenksimpingement mit beginnenden, teilweise fortgeschrittenen Coxarthrosen beidseits:
Position 99/100 mit 30%; Retropatellararthrose links: Position 117 bis 126 mit 10%.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. A.), Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.09.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Rezidivierend depressive Störung, Dysthymie, schizoide Persönlichkeitsakzentuierung Begründung: Bei dem Klienten besteht eine chronifizierte depressive Verstimmung aufgrund sehr schwieriger biographischer Themen, weiters besteht ein Zustand. 1xigem Suizidversuch - insgesamt sind auch schizoide Persönlichkeitszüge vorhanden, welche den Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung erschweren. Er war bisher 2 x zur psychiatrischen Rehabilitation stationär, ist fachärztlich in Kontrolle und medikamentös antidepressiv entsprechend eingestellt.
50 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Nachuntersuchung nach
3 Jahren, Begründung: Unter weiterführender Therapie, eventuell auch einer psychotherapeutischen Behandlung, kann eine Änderung der psychischen Befindlichkeit eintreten.
In dem von der belangten Behörde des Weiteren eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX (in der Folge Dr. B), Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 29.10.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
rezidivierende depressive Störung, Dysthymie, schizoide Persönlichkeitsakzentuierung Begründung: laut Facharztgutachten chronifizierte depressive Verstimmung, Zustand nach einmaligem Suizidversuch, schizoide Persönlichkeitszüge, laufende Therapie
50 vH
02
degenerative Wirbelsäulenveränderungen: Begründung: nachgewiesene Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule, inklusive geringe Hüftabnützung beidseitige und beginnende ISG-Arthrosen, geringe Bewegungseinschränkung ohne neurologische Ausfälle
30 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das Hauptleiden unter Nr. 1 wird aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen durch die Nr. 2 um eine Stufe auf den GdB von 60 % gesteigert.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen kein Grad der Behinderung: Zustand nach Schnittverletzung rechter Zeigefinger, Zustand nach unspezifischer Darmentzündung
Nachuntersuchung in 3 Jahren, Begründung: laut Facharzt Psychiatrie wegen möglicher Besserung
Mit Begleitschreiben vom 11.11.2015 wurde der Behindertenpass, ausgestellt am 09.11.2015, PassNr XXXX , mit einem GdB von 60 vH mitsamt Sachverständigengutachten übermittelt. Gegen die Höhe des in diesem - gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukommenden - Behindertenpass erhob die bP fristgerecht Beschwerde, in der sie ohne Anbot von Beweismitteln angab, dass sie am Untersuchungstag nur aufgrund der Einnahme von Schmerzmittel relativ schmerzfrei gewesen sei. In einem Schreiben vom 05.12.2015 hatte die bP bereits auf das von ihr beigebrachte Privatgutachten Dris. P hingewiesen und die hierzu vergleichsweise geringere Einschätzung durch Dr. B., Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, moniert.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde mit Schreiben vom 22.02.2016 eine Gutachtensergänzung von Herrn Dr. B., Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin eingeholt, welche am 10.03.2016 einlangte und wie folgt lautet:
Die Zusammenfassung der Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden unter Pos. 02.01.02 erfolgte, da die Bandscheibenschäden im Vordergrund stehen mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen, bei der Untersuchung waren die Hüft-, Knie- und Sprunggelenke vollständig schmerzfrei beweglich, daher ohne eigene Pos. Nr. (siehe Angaben des Untersuchten unter derzeitige Beschwerden).
Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%
Zur Klarheit Korrektur der Einzeleinschätzungen im Gutachten:
1. rezidivierende depressive Störung, schizoide Persönlichkeitsstörung
Pos. Nr. 03.06.02 mit GdB 50%
Begründung: laut psychiatrischem Gutachten
2. degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Pos. Nr. 02.01.02 mit GdB 30%
Begründung: bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden wiederholt schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, keine wesentlichen neurologischen Defizite
Pos. Nr. 02.05.08 mit GdB 20%
Begründung: mäßiggradige Abnützungen, bei der Untersuchung keine Bewegungseinschränkung
Pos. Nr. 02.05.18 mit GdB 10%
Begründung: geringe Retropatellararthrose linkes Knie, bei der Untersuchung keine Bewegungseinschränkung
Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pos. 03.06.02 wird aufgrund der Bewegungseinschränkungen durch die Pos. 02.01.02 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit bzw. nur fallweise Beschwerden und bei der Untersuchung ohne Bewegungseinschränkung keine Steigerung durch die übrigen Pos. (wie Ab.. 38ff RZ Bad Schallerbach 5/2013: Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke frei beweglich)
Richtsatzverordnung
EVO (im allgemeinen genaueres Krankheitsbild definiert)
Pos. 190 20% - unterster Wert bei geringer Funktionseinschränkung Wirbelsäule
02.01. 02 30% - degenerative Wirbelsäulenveränderungen, z.B. Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung, ohne neurologische Ausfälle
Pos. 99/100 30% - mittlerer Wert Hüftgelenksarthrose mit geringer Bewegungseinschränkung beidseits
02.05. 08 20% - unterer Wert, geringe Einschränkung beide Hüftgelenke
Pos. 117-126 10% - unterster Wert, sonstige Kniegelenkseinschränkung
02.05. 18 10% - geringe einseitige Kniegelenkseinschränkung
Erklärung zu Gesamteinschätzung:
Pos. mit 10% wirken laut EVO nie steigernd, Pos. mit 20% nur bei wesentlichen schweren zusätzlichen im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen! (siehe Begründung oben)
Wenn das Schmerzmittel gut wirkt, sodass die Mobilität dadurch verbessert werden kann, ist doch medizinisch ein guter Erfolg erreicht. Bei der Einschätzung fließen die Untersuchung und die Anamnese mit Beschwerdeschilderung in das Gutachten ein.
Mit Schreiben vom 05.04.2016 wurde der bP und der belangten Behörde die Gutachtensergänzung zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die bP nahm mit einem am 20.04.2016 eingelangten Schreiben Stellung. Sie verwies neuerlich auf das Privatgutachten sowie auf den Grund für ihre relative Schmerzfreiheit zum Untersuchungszeitpunkt und listete sodann chronologisch ihre Schmerzmitteleinnahmen auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland.
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
rezidivierende depressive Störung, schizoide Persönlichkeitsstörung Begründung: Bei dem Klienten besteht eine chronifizierte depressive Verstimmung aufgrund sehr schwieriger biographischer Themen, weiters besteht ein Zustand. 1xigem Suizidversuch - insgesamt sind auch schizoide Persönlichkeitszüge vorhanden, welche den Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung erschweren. Er war bisher 2 x zur psychiatrischen Rehabilitation stationär, ist fachärztlich in Kontrolle und medikamentös antidepressiv entsprechend eingestellt.
50 vH
02
degenerative Wirbelsäulenveränderungen Begründung: bei nachgewiesenen Bandscheibenschäden wiederholt schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, keine wesentlichen neurologischen Defizite
30 vH
03
Hüftgelenksabnützungen Begründung: mäßiggradige Abnützungen, bei der Untersuchung keine Bewegungseinschränkung
20 vH
04
Kniegelenksabnützung Begründung: geringe Retropatellararthrose linkes Knie, bei der Untersuchung keine Bewegungseinschränkung
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden unter Pos. 03.06.02 wird aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen durch die Pos. 02.01.02 um eine Stufe gesteigert, bei Geringfügigkeit bzw. nur fallweise Beschwerden und bei der Untersuchung ohne Bewegungseinschränkung keine Steigerung durch die übrigen Positionen (wie Abl. 38ff RZ Bad Schallerbach 5/2013: Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke frei beweglich)
Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
Die seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. A., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, und Dris. B., Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzmittelbedarfs wird auf die im Gutachten unter dem Punkt ‚Behandlungen/Medikamente' festgehaltene Bedarfsmedikation Analgetika und die unter dem Punkt ‚derzeitige Beschwerden' angeführten Schmerzzustände verwiesen; laut Gutachtensergänzung fließen sowohl Untersuchung als auch Anamnese in die Einschätzung ein. Folgerichtig wurde daher auch in dem seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten Dris. B. das Hauptleiden aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen durch die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen um eine Stufe gesteigert, sodass ein GdB von 60 vH erreicht wurde. Dris. B., Arzt für Allgemein- und Arbeitsmedizin, ging in der Gutachtensergänzung vom 27.02.2016 ausführlich auf die zwischen der Richtsatzverordnung und der Einschätzungsverordnung bestehenden Unterschiede ein und schlüsselte zwecks besserer Nachvollziehbarkeit seine Beurteilung in mehrere Positionen auf. Mit einer Gegenüberstellung der Einzelpositionen nach Richtsatzverordnung und EVO zeigte er sodann auf, dass den Einschätzungen des Privatgutachters dieselben Funktionseinschränkungen zugrunde liegen wie seinen Einschätzungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen somit nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten und sind nicht geeignet die gutachterliche Einschätzung zu entkräften. Es war daher den seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten zu folgen, weshalb diese in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung BGBl. II Nr. 261/2010 hat die belangte Behörde den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. § 41 Abs. 1 BBG in der Fassung BGBl. II Nr. 261/2010 trat am 01.09.2010 in Kraft, sodass die gutachterliche Einschätzung gegenständlich nach der Einschätzungsverordnung und nicht nach der Richtsatzverordnung vorzunehmen war.
Im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt der Sachverständigengutachten ist das Hauptleiden unter Pos. 03.06.02 mit 50% als führend anzunehmen und wirkt die Pos. 02.01.02 aufgrund der schmerzhaften Bewegungseinschränkungen um eine Stufe steigernd; ohne Steigerung durch die übrigen Positionen wegen Geringfügigkeit.. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurden die hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Es war daher von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, sodass der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung Abstand nahm.
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