W235 2114758-1•BVwG W235 2114758-1
W235 2114758-1Federal Administrative CourtMay 9, 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W235 2114758-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zl. 1021699700/14722103, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet ohne gültiges Reisedokument betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung am 18.06.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am 19.06.2014 fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, im Zuge derer sie zunächst angab, dass sie Somalia von Mogadischu aus im Dezember 2013 verlassen habe und mit verschiedenen Verkehrsmitteln über den Iran, die Türkei, Griechenland und Serbien schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei.
Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie heimlich mit einem Mann aus der Volksgruppe der Gaboye verheiratet sei, die in Somalia diskriminiert werde. Als sie schwanger geworden sei, habe ihre Tante, bei der sie gewohnt habe, verlangt, dass die Beschwerdeführerin das ungeborene Kind abtreibe und einen anderen Mann heirate. Andernfalls würde sie von ihrer Tante getötet werden, da diese viel Geld von dem anderen Mann für die Beschwerdeführerin erhalten habe. Daher habe sie Somalia verlassen. Während der Reise habe sie eine Fehlgeburt erlitten.
1.3. Am 01.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somali einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie in XXXX in der Region Gedo in Somalia geboren und aufgewachsen sei. Dort habe sie bei ihrer Tante väterlicherseits gelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben; den Aufenthaltsort ihrer Mutter kenne sie nicht. Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Marehan sowie dem Sub-Clan der Reer Siyaad an und sei moslemischen Glaubens.
Am 05.04.2013 habe sie traditionell heimlich in ihrem Heimatort geheiratet. Ihr Mann befinde sich derzeit in Somalia. Zuletzt habe sie vor ca. drei Monaten (sohin Ende Mai/Anfang Juni 2015) mit ihm telefonischen Kontakt gehabt. Ihre Tante habe nicht gewusst, dass die Beschwerdeführerin bereits heimlich verheiratet sei und habe sie mit einem anderen Mann verheiraten wollen, da die Tante hierfür Geld erhalten habe. Als die Beschwerdeführerin von ihrem Mann schwanger geworden sei, habe die Tante herausgefunden, dass sie bereits verheiratet sei und habe ihr mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann heiraten solle, da die Tante von diesem bereits "Brautgeld" erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin ihrer Tante gesagt, dass sie ihren Mann liebe und von ihm schwanger sei. Dieses Gespräch habe im September 2013 stattgefunden. Ihre Tante habe ihr gesagt, ihr Mann sei ein "Midgan", was nicht sein dürfe und sie solle das Kind abtreiben. Danach solle sie den Mann heiraten, der ihrer Tante bereits das Brautgeld bezahlt habe. Am nächsten Tag habe ihr ihre Tante damit gedroht, dass die Beschwerdeführerin getötet werde, wenn sie das Kind nicht abtreibe und den anderen Mann heirate. Da die Beschwerdeführerin keine Wahl gehabt habe, habe sie ihrer Tante gesagt, dass sie das tun werde. Nach ca. einer Woche habe sie von ihrem Onkel mütterlicherseits, der in Amerika lebe, das Geld für die Flucht erhalten. Noch am selben Abend sei sie mit ihrem Mann nach XXXX gefahren, wo sie ca. einen Monat aufhältig gewesen seien. Danach sei sie alleine nach Mogadischu weitergereist, da sie nicht genug Geld gehabt hätten, um gemeinsam auszureisen.
Den Mann, den ihre Tante als Ehemann ausgewählt habe, habe die Beschwerdeführerin nie gesehen und kenne auch seinen Namen nicht. Mit ihrem Mann, den sie heimlich geheiratet habe, habe die Beschwerdeführerin nie zusammen gelebt. Er habe zwar schon begonnen, das Haus für ein Zusammenleben herzurichten, aber dann sei die Schwangerschaft eingetreten. Ihre Tante habe ihr gesagt, dass der Mann der Beschwerdeführerin einer Minderheit angehöre und ihr daher die Beziehung nicht passe. Während der Woche, die die Beschwerdeführerin noch bei ihrer Tante verbracht habe, habe diese mit ihr geschimpft und habe auch ihren Mann beschimpft. Tätlich angegriffen habe die Tante die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Tante könne sie überall in Somalia finden.
2. Mit dem in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zl. 1021699700/14722103, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ledige, somalische Staatsangehörige sei, die in XXXX in der Region Gedo aufgewachsen sei. Sie habe Somalia wegen Problemen mit einer Privatperson verlassen. Ihr weiteres Vorbringen, wonach sie von ihrer Tante zur Abtreibung des ungeborenen Kindes gezwungen und mit dem Umbringen bedroht worden sei, sei nicht glaubhaft. Die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung sei nicht glaubhaft. Aufgrund der momentanen instabilen Sicherheitslage in Somalia würde die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten, weshalb ein Abschiebungshindernis nach Somalia festzustellen gewesen sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 49 Länderfeststellungen zur Lage in Somalia, allerdings ohne explizite Feststellungen zur Situation von Frauen in Somalia zu treffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung aus Konventionsgründen nicht habe glaubhaft angeben können. Es habe ihren Schilderungen an Emotionen gefehlt und habe sie auch hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens des Heimatdorfes sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in Bezug auf die Erstbefragung widersprüchliche Angaben getätigt. Weiters gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer tatsächlichen Angst vor der Tante, deren Haus sofort verlassen hätte und zum Vater des Kindes gezogen wäre. Weiters wäre viel eher davon auszugehen gewesen, wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Kind von einem Angehörigen einer Minderheit erwartet hätte, sie von ihrer Tante verstoßen worden wäre. Auch wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sofort nach der behaupteten heimlichen Heirat zu dem Mann gezogen wäre, um sich eine gemeinsame Existenz aufzubauen. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin einer konstruierten Geschichte im Verfahren bediene. Aufgrund der derzeitigen Gegebenheiten im Heimatland sei ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren.
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus, dass allgemeine Unglücksfolgen, die aus der Bürgerkriegssituation resultieren würden, keinen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen vermögen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzustellen. Bei dem behaupteten Streitgespräch mit der Tante handle es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung. Zu Spruchpunkt II. wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführerin wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Somalia der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei, da für sie als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausgeschlossen werden könne. Letztlich wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.09.2016 erteilt.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2015 wurde der Beschwerdeführerin amtswegig ein Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin am 17.09.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, da sich diese nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befasst hätten und dadurch zur Begründung der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz unzureichend seien. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit Mischehen und der Praxis der Zwangsverheiratung junger Frauen in Somalia auseinanderzusetzen. Unter Anführung von Quellen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Somalia stamme, wo Gewalt gegen Frauen, insbesondere sexuelle Gewalt, weit verbreitet sei.
Zwangsverheiratungen stünden an der Tagesordnung und würden eine Vielzahl von Ehen arrangiert. Die Regierung unternehme keinerlei Schritte, um Zwangsverheiratungen zu verhindern. Ferner gebe es nur wenige Mischehen zwischen Mehrheits- und Minderheitenclans. Sohin sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre Zwangsverheiratung und die soziale Inakzeptanz einer Ehe mit einem Mann aus dem Minderheitenclan der Gabooye durchaus plausibel.
Ferner sei die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid unschlüssig bzw. spekulativ und oberflächlich. Wenn angeführt werde, dass es den Schilderungen der Beschwerdeführerin an Emotionen gefehlt habe, könne dazu gesagt werden, dass das Bundesamt hier offenbar einen westeuropäischen Maßstab anlege. Dass die Beschwerdeführerin gefasst über traumatisierende Ereignisse berichtet habe, könne nicht zulasten ihrer Glaubwürdigkeit ausgelegt werden. Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert, da individuelle und kulturelle Unterschiede zu groß einzuschätzen seien. Betreffend die im Bescheid angeführten Widersprüche ging die Beschwerde substanziiert auf diese ein und führte zusammengefasst aus, dass sich die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Streit mit ihrer Tante zur Ausreise entschlossen und nur aus Angst den Plänen der Tante zugestimmt habe. Da die Tante sohin im Glauben gewesen sei, die Beschwerdeführerin würde die Abtreibung vornehmen lassen und den von der Tante erwählten Mann heiraten, habe sie keinen Grund gehabt, die Beschwerdeführerin weiter zu bedrohen. Die Ansicht des Bundesamtes, es wäre der Beschwerdeführerin sofort nach ihrer Heirat möglich gewesen, mit ihrem Mann zusammenzuziehen, stelle eine subjektive Einschätzung ohne jegliche Wahrscheinlichkeitsprüfung dar. Auch den Länderberichten des Bundesamtes sei zu entnehmen, dass Mischehen - wie im Fall der Beschwerdeführerin zwischen Angehörigen des Clans der Marehan und jener des Clans des Gabooye - nicht akzeptiert würden und sei sohin die Angst der Beschwerdeführerin vor ihrer Tante nachvollziehbar.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass die Beschwerdeführerin in Somalia sowohl wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Zwangsheirat betroffenen Frauen, als auch aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe von Angehörigen eines Mehrheitsclans, welche eine Ehe mit einem Angehörigen eines Minderheitenclans eingingen, von Gewalt und Zwang bis zur Tötung bedroht sei, lasse für sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zutreffen. Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates in vielen Gebieten Schutz zu gewähren, bedürften die meisten Antragstellerinnen aus Somalia internationalen Schutzes. Auch stünde der Beschwerdeführerin aufgrund der katastrophalen Situation von Frauen ohne schützende familiäre Strukturen keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen aufgrund mangelhafter Ermittlungen hinsichtlich konkreter Länderfeststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin, die als (alleinstehende) Frau in Somalia Probleme mit einer Privatperson geltend gemacht hat, unterlaufen ist.
Das Bundesamt hat es sohin unterlassen, geeignete Länderfeststellungen zur Lage von (alleinstehenden) Frauen in Somalia zu treffen und sich (daraus resultierend) mit allfälligen generellen mädchen- und frauenspezifischen Problemen der Beschwerdeführerin in Somalia bzw. mit einer damit einhergehenden Gefährdung zu beschäftigen, was jedoch von wesentlicher Bedeutung für die abschließende Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin als (alleinstehende) Frau in Somalia, die Probleme mit einer Privatperson geltend gemacht hat, einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt oder nicht ausgesetzt ist, ist. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit konkreten Länderfeststellungen zur individuellen Situation der Beschwerdeführerin als (alleinstehende) Frau in Somalia vor.
Diese Feststellungen sowie der oben angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).
Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:
"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).
3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: "Sie verließen Somalia wegen Probleme mit einer Privatperson. Ihr weiteres Vorbringen, wonach Sie von der Tante zur Abtreibung Ihres ungeborenen Kindes gezwungen sowie mit dem Umbringen bedroht wurden, war nicht glaubhaft. Ihre Furcht vor Verfolgung war nicht glaubhaft." (vgl. AS 99).
Gemäß den Feststellungen des Bundesamtes hat die Beschwerdeführerin sohin Somalia wegen Problemen mit einer Privatperson verlassen. Diesbezüglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt, insbesondere hat es das Bundesamt unterlassen, konkrete Länderfeststellungen zur Situation von Mädchen und Frauen in Somalia allgemeiner Natur einerseits und andererseits zur Lage der Beschwerdeführerin als alleinstehende (wenn man den Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Furcht vor Verfolgung durch die Tante aufgrund einer "heimlichen" Heirat mit einem Angehörigen eines Minderheitenclans nicht glaubhaft ist, folgt, ist die Beschwerdeführerin - wie auch den Feststellungen zur Person im Bescheid zu entnehmen ist - als ledig und sohin als alleinstehend zu betrachten) Frau in Somalia zu treffen.
So traf das Bundesamt zwar umfassende Feststellungen zur allgemeinen
Lage in Somalia (politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz,
Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, Clanstruktur, Grundversorgung
etc.), allerdings wurden keine expliziten Feststellungen zur Lage
von alleinstehenden, somalischen Frauen getroffen, sondern wurden
Frauen in den Länderfeststellungen lediglich am Rande erwähnt (z.B.
AS 111: "Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten
nahezu nicht gegeben." sowie AS 117 "Weitere
Menschenrechtsverletzungen umfassen ... Gewalt gegen und
Diskriminierung von Frauen und Mädchen; ... Besorgniserregend
bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, ...".)
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt das eigentliche Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin (Angst vor Verfolgung durch die Tante aufgrund einer "heimlichen" Heirat und daraus folgend die Ablehnung der Abtreibung ihres ungeborenen Kindes und die Verweigerung der Eheschließung mit dem von der Tante ausgewählten Mann) als nicht glaubhaft gewertet hat, hält es allerdings in den Fällen von somalischen jungen Frauen und Mädchen - die Beschwerdeführerin ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung 23 Jahre alt - für erforderlich, neben den vorgebrachten Fluchtgründen auch die individuelle Situation der (jeweiligen) Betroffenen in Bezug auf allfällige generelle mädchen- und frauenspezifische Probleme in Somalia einer Überprüfung zu unterziehen.
So hat es das Bundesamt unterlassen, in Bezug auf den Herkunftsort bzw. das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin - sie stammt aus der Region Gedo, was auch vom Bundesamt festgestellt worden war - Feststellungen zur (Sicherheits)lage von Mädchen und Frauen in dieser Region zu treffen. Insbesondere wäre die Beschwerdeführerin diesbezüglich auch zu ihrem Leben vor Eintreten der behaupteten Fluchtgründe zu befragen gewesen, vor allem dahingehend, ob und gegebenenfalls welchen Diskriminierungen sie als alleinstehende Frau in ihrer Heimatregion ausgesetzt war, wobei hier - ungeachtet des als nicht glaubwürdig gewerteten Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin - auch die grundsätzliche Gefahr einer Zwangsverheiratung durch Familien- und/oder Clanmitglieder in Betracht zu ziehen ist. Trotz der als nicht unwahrscheinlich zu bezeichnenden Gefahr einer Zwangsverheiratung junger Frauen in Somalia, hat es das Bundesamt unterlassen, sich mit dieser Problematik auseinanderzusetzen. Insbesondere mangelt es dem Bescheid an detaillierten Feststellungen zur Zwangsheirat von jungen Frauen (auch bezogen auf die Herkunftsregion Gedo) sowie zu möglichen Konsequenzen einer Ablehnung einer Solchen samt einer Einschätzung der staatlichen Schutzmöglichkeiten in solchen Fällen. Die Länderfeststellungen im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid blieben - sowohl was die Frage der Zwangsehen betrifft, als auch die Frage der Sicherheitslage für Frauen und Mädchen in der Heimatregion der Beschwerdeführerin - weitgehend oberflächlich.
Darüber hinaus ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Somalia wegen Problemen mit einer Privatperson verlassen hat, stützt, wenn das Vorbringen betreffend die Angst vor Verfolgung durch die Tante als nicht glaubwürdig gewertet wird. Die einzige Privatperson, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf Probleme erwähnt hat, ist ihre Tante. Wenn aber nun das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von ihrer Tante zur Abtreibung des ungeborenen Kindes gezwungen sowie mit dem Umbringen bedroht worden, als nicht glaubhaft gewertet wird, lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe Somalia wegen Problemen mit einer Privatperson verlassen, getroffen worden war.
Sofern sich das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung auf Widersprüche der Beschwerdeführerin zwischen ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung und ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt stützt, ist es darauf zu verweisen, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Allfällig aufgetretene Widersprüche sind daher unter diesem Aspekt zu beurteilen (vgl. hierzu auch VwGH vom 13.11.2014, Zl. Ra 2014/18/0061 mwN).
Ferner ist gegenständlich auch auf die in Somalia übliche weibliche Genitalverstümmelung einzugehen und ist die Beschwerdeführerin nach einer etwaig erfolgten oder zu erwartenden Genitalverstümmelung zu befragen, da - für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht beschnitten ist - ihr eine Solche bei einer Rückkehr drohen könnte, was unter Umständen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre. Auch zum Themenkomplex der weiblichen Genitalverstümmelung finden sich im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen.
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt hat, und es dem Bundesverwaltungsgericht auf der Basis der vorhandenen Ermittlungen nicht möglich ist, die Frage der Asylrelevanz wegen der fehlenden entscheidungsrelevanten Länderinformationen betreffend die oben angeführten Themenbereiche "Lage alleinstehender Frauen in der Herkunftsregion Gedo, insbesondere betreffend Gefahr einer Zwangsverheiratung sowie Konsequenzen einer Ablehnung einer Solchen samt Einschätzung der staatlichen Schutzmöglichkeiten" und "weibliche Genitalverstümmelung" in Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Somalia wegen Problemen mit einer Privatperson verlassen hat, im konkreten Fall der Beschwerdeführerin abschließend zu beurteilen. Festzuhalten ist daher, dass das Bundesamt hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung lediglich mangelhafte Ermittlungen vorgenommen und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation (von Frauen und Mädchen) in Somalia mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können. Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin erfolgen. Aufgrund der zu behandelnden Themenbereiche wird das fortgesetzte Verfahren von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Einvernahme unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein.
Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.
3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Spruchpunktes eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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