W226 2007532-3•BVwG W226 2007532-3
W226 2007532-3Federal Administrative CourtMay 9, 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache
W226 1436734-3/3E
W226 2007536-3/3E
W226 2125498-1/3E
W226 2007532-3/3E
W226 2109634-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter in den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den jeweils mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2016, 1.) Zl. 821814706 und 2.) Zl. 831445807, 3.) Zl. 831445905, 4.) Zl. 831446009 und 5.) Zl. 1070413004 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX und 5.) XXXX, geb. XXXX, alle StA.
Russische Föderation, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer.
1.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste seinen Angaben zu Folge am 13.12.2012 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Grund seiner Antragstellung brachte der Erstbeschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, in seiner Heimat von ihm unbekannten maskierten Männern überfallen und für einige Monate gefangen gehalten worden zu sein, schließlich wäre ihm die Flucht gelungen. Die erwähnten Männer hätten versucht, den Aufenthaltsort eines Verwandten des Beschwerdeführers in Erfahrung zu bringen.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2013, Zl. 12 18.147-BAG, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.12.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Erstbeschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
1.3. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Erstbeschwerdeführer am 09.07.2013 rechtswirksam zugestellt und wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben.
Am 07.10.2013 reisten die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, sowie deren gemeinsame minderjährigen Söhne, die nunmehrigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wo sie in der Folge gleichfalls Anträge auf internationalen Schutz einbrachten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich befragt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass sich seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Söhne mittlerweile ebenfalls in Österreich befänden und Anträge auf internationalen Schutz gestellt hätten. Er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, welchen entnommen werden kann, dass der Erstbeschwerdeführer wegen Tuberkulose, Gallensteinen und Hepatitis A medikamentös behandelt wurde.
1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Zln. 831445807-1728681, 831445908-1728673 und 831446009-1728665, vom 09.04.2014 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.). Unter Spruchpunkt III. wurde den genannten Familienangehörigen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.).
1.5. Gegen diese Bescheide wurde folglich fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
1.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 29.08.2014, Zln. W135 1436734-1, W135 2007536-1, W135 2007530-1 und W135 2007532-1, wurden die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide jeweils gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. jeweils zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
2.1. Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurden die beschwerdeführenden Parteien im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - unter Anführung eines diesbezüglichen Fragenkataloges - zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich aufgefordert.
Mit Eingabe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien eine bezugnehmende schriftliche Stellungnahme ein, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass die erst- und die zweitbeschwerdeführende Partei seit dem Jahr 2004 verheiratet wären, in Österreich würden sie mit ihren beiden minderjährigen Söhnen, den Dritt- und Viertbeschwerdeführern, in einem gemeinsamen Haushalt leben, darüber hinaus würden eine Cousine des Erstbeschwerdeführers, zu welcher dieser ab und zu in Kontakt stünde, sowie drei Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin, zu denen bislang kein persönlicher Kontakt bestanden habe, in Österreich leben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprächen bereits ein wenig Deutsch, das Bilden von Sätzen falle ihnen jedoch noch nicht ganz leicht, sie würden seit ihrer Einreise zwei- bis dreimal wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehmen; infolge fehlenden Zugangs zum Arbeitsmarkt seien der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich bislang noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Desweiteren würden sie keine Kurse besuchen, keine Ausbildungen absolvieren und seien nicht Mitglied in einem Verein. Sie würden regelmäßigen Kontakt zu anderen Bewohnern ihrer Flüchtlingsunterkunft pflegen, mit denen gemeinsam sie ihren Alltag verbringen würden. Der minderjährige Viertbeschwerdeführer besuche aktuell noch keinen Kindergarten, da noch kein Platz für ihn frei wäre. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besuche derzeit die zweite Klasse der Volksschule und falle ihm die deutsche Sprache bereits leichter. Die beiden Söhne seien gesund, die Zweitbeschwerdeführerin habe eine Operation aufgrund einer früher erlittenen Fraktur ihres Handgelenkes hinter sich, welche gut verlaufen sei; darüber hinaus sei die Zweitbeschwerdeführerin schwanger, der errechnete Geburtstermin sei der XXXX. Die BeschwerdeführerInnen seien unbescholten und hätten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes verfügt.
Der Stellungnahme beiliegend wurden eine Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX, eine Ambulanzkarte des Krankenhauses XXXX, ein Bewegungstherapie-Plan sowie ein Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, ein radiologischer Befund vom 22.01.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer, sowie eine Schulbesuchsbestätigung vom 09.09.2014 betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer übermittelt.
2.2. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheiden vom 04.11.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der BeschwerdeführerInnen überwiege. Insofern die beschwerdeführenden Parteien im Verfahren das Vorliegen von Erkrankungen konstatiert hätten, so würden diese im Lichte einschlägiger Rechtsprechung des EGMR kein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.
Mit Verfahrensanordnungen vom 04.11.2014 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
2.3. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 18.11.2014, eingelangt am 19.11.2014, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Im Rahmen der Beschwerde wurde zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, zumal im Verfahren vor der Behörde keine Einvernahme durchgeführt worden wäre, um sich derart ein Bild von der bereits fortgeschrittenen Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich verschaffen zu können; insbesondere die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer würden bereits über gute Deutschkenntnisse sowie zahlreiche soziale Kontakte verfügen, der Drittbeschwerdeführer besuche in Österreich die Schule. In Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer wären zudem Aspekte des Kindeswohls im Rahmen der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen gewesen. Überdies würde ein schützenswertes Familienleben zur Cousine des Erstbeschwerdeführers vorliegen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden zweimal wöchentlich an einem Deutschkurs teilnehmen, der Erstbeschwerdeführer verrichte zudem Hilfstätigkeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft. In der gegenständlich erfolgten Übermittlung eines Fragebogens könne keine ausreichende Erfüllung der die Behörde treffenden Ermittlungspflichten erblickt werden. Desweiteren habe die belangte Behörde es unterlassen, ihrer Entscheidung in Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung aktuelle Länderfeststellungen zugrunde zu legen und den beschwerdeführenden Parteien Gelegenheit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme einzuräumen. Diesbezüglich wären insbesondere der schlechte Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers sowie die fortgeschrittene Schwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen. Die Behörde hätte sich im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung mit der - näher angeführten - Berichtslage zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien auseinanderzusetzen gehabt. Die durch das Bundesamt im Bescheid zitierten Anfragebeantwortungen zu Behandlungsmöglichkeiten bzw. Kontrollterminen für Tuberkulose seien als veraltet anzusehen. In Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer hätte anhand aktueller Quellen eine Prüfung dahingehend zu erfolgen gehabt, in wie weit diesem ein tatsächlicher Zugang zu entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten im Falle einer Rückkehr zukommen würde. Zu bemängeln sei weiters, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde überwiegend aus Textbausteinen bestünde, ohne dass auf die individuelle Situation der beschwerdeführenden Parteien eingegangen werde. Die beschwerdeführenden Parteien würden zweifellos über ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich verfügen, weshalb eine sie betreffende Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären gewesen wäre. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Eingabe vom 17.02.2015 wurde unter Vorlage entsprechender Arztbestätigungen vom 10.02.2015 bekannt gegeben, dass die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer an latenter Tuberkulose leiden würden.
Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer als Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und wurde für diesen durch seine gesetzlichen Vertreter in weiterer Folge ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2015 abgewiesen und eine den Minderjährigen betreffende Rückkehrentscheidung in die Russische Föderation verfügt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde am 26.06.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Eingabe vom 20.04.2015 wurden weitere medizinische Unterlagen betreffend den Erst- und den Viertbeschwerdeführer übermittelt.
2.5. Mit Schreiben vom 22.05.2015 wurden den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG Feststellungen zur Lage in Tschetschenien (Stand: April 2015) übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Gleichzeitig wurden sie zur Übermittlung bis dato noch nicht vorgelegter medizinischer Unterlagen sowie zur Bekanntgabe zwischenzeitlich erfolgter Integrationsschritte sowie etwaiger Änderungen im Rahmen ihres Familien- und Privatlebens aufgefordert.
Mit Eingabe vom 12.06.2015 übermittelte die damalig rechtsfreundliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme, in welcher unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung nochmals auf die gesetzten Integrationsschritte sowie insbesondere die Verankerung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer im Bundesgebiet hingewiesen wurde. Aus den durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten werde ersichtlich, dass sich die Sicherheitslage in der Herkunftsregion der BeschwerdeführerInnen innerhalb des vergangenen Jahres verschlechtert hätte. Angesichts des Berichtsmaterials sei zu befürchten, dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle ihrer Rückkehr nach Tschetschenien eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Neuerlich werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Mit Eingabe vom 24.06.2015 wurden eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 08.06.2015, ein radiologischer Befund vom 12.03.2015 und ein lungenfachärztlicher Befundbericht vom 17.03.2015 betreffend den Erstbeschwerdeführer, Arztbriefe vom 21.01.2015 und vom 10.02.2015 betreffend den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer, sowie die Geburtsurkunde und ein Auszug aus dem Geburten-Register betreffend den am 15.04.2015 geborenen Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
2.6. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2016 wurden die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer betreffend der Rückkehrentscheidung vollinhaltlich abgewiesen. Nebst umfangreichen Feststellungen zum Herkunftsstaat führte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren des Erstbeschwerdeführers aus wie folgt:
"1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der schriftlichen Stellungnahme vom 12.06.2015 und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit irregulärer Einreise im Dezember 2012 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste im Oktober 2013 gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein.
Die Beschwerden gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz jeweils abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 29.08.2014 sowohl hinsichtlich der Nichtgewährung der Flüchtlingseigenschaft als auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs 20 AsylG wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Im April 2015 wurde ein weiterer Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren (nunmehriger Beschwerdeführer zu W111 2109634-1). Die Beschwerde gegen den seinen im Rahmen des Familienverfahrens gestellten Antrag auf internationalen Schutz abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag vollinhaltlich abgewiesen. (vgl. dazu das gesondert ergangene Erkenntnis)
Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich seit Dezember 2012 (Erstbeschwerdeführer) bzw. Oktober 2013 (Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen) aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Sie haben sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet. Sie sind strafgerichtlich unbescholten, leben von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung) in einer Flüchtlingsunterkunft, sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Eine Cousine des Erstbeschwerdeführers sowie Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin leben im Bundesgebiet, zu den Genannten liegt jedoch kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Erstbeschwerdeführer verrichtet Hilfstätigkeiten in seiner Flüchtlingsunterkunft, der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht in Österreich die Volksschule. Darüber hinaus verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine nennenswerten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Im Herkunftsstaat verfügen die beschwerdeführenden Parteien nach wie vor über enge familiäre Anknüpfungspunkte.
Der Erstbeschwerdeführer nahm in Österreich eine medikamentöse Behandlung aufgrund einer Tuberkulose-Erkrankung in Anspruch, welche als austherapiert gilt. Die notwendigen Verlaufskontrollen sind in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien möglich.
Bei den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern wurde eine latente Tuberkuloseerkrankung festgestellt. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien sind im Bedarfsfall gegeben.
Die Zweitbeschwerdeführerin ist gesund.
Die beschwerdeführenden Parteien leiden damit jeweils an keiner Erkrankung, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstünde.
Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der BeschwerdeführerInnen in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung kam das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 01.02.2016 zum Ergebnis, dass keine unzumutbaren Härten in der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Tschetschenien erkannt werden könnten. Deren Beziehungen zu Österreich seien zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, wohingegen sie im Herkunftsstaat noch über zahlreiche Familienangehörigen verfügen würden. Die Beschwerdeführer würden die russische und tschetschenische Sprache beherrschen und sei es ihnen auch problemlos möglich, wieder im Herkunftsstaat Fuß zu fassen.
3.1. Am 15.03.2016 stellten die erwachsenen Erst-und Zweitbeschwerdeführer für sich und die minderjährigen Kinder den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer führte im Zuge der Erstbefragung aus, dass er Österreich nach Abschluss des Asylverfahrens nicht verlassen habe. Er fühle sich als Mitglied der Republik Itschkeria, dies sei ein früherer Name von Tschetschenien. Außerdem habe er "vor Kurzem" eine Vorladung zum Militärdienst bekommen, dieses Schreiben habe er mit und lege es vor.
Er habe weiters ein zusätzliches Schreiben der Republik Itschkeria erhalten, woraus hervorgehe, dass er bedroht werde, weil er sich zur Republik Itschkeria bekenne.
Auf die Frage, wie er diese Schreiben bekommen habe, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er diese über eines der weltweiten Mitglieder erhalten habe, nämlich im März 2016.
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Zuge der Erstbefragung darauf, dass sie sich den Angaben des Mannes anschließe. Sie persönlich habe keine weiteren Angaben zu machen, die Gründe des Erstbeschwerdeführers seien auch ihre Gründe, sie seien eine Familie.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.04.2016 führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er wie erwähnt die Gründung der Republik Itschkeria befürworte. Deshalb sei er im Heimatland verfolgt worden und werde er auch noch verfolgt. Er engagiere sich politisch dafür und wolle, dass mehr tschetschenische Leute für diese neue Republik seien. Er versuche, Leute zu überzeugen und werde bald einen Inlandspass von dieser Republik bekommen. Auf Vorhalt, dass sein Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er das damals noch nicht vorgelegt habe, weil er damals Angst gehabt habe, dass die österreichische Behörde die Informationen weiterleiten würde. Er habe eine Bestätigung nunmehr vorgelegt, er warte auf den Pass, dies sei sein neues Vorbringen.
Außerdem habe er seinen Sohn gefragt, welche Sprache ihm besser gefalle und dieser habe geantwortet, dass Deutsch leichter für ihn sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin, welche im Zuge der Einvernahme am 27.04.2016 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Dritt-bis Fünftbeschwerdeführer sprach, führte ergänzend aus, dass es ihr und den Söhnen ganz gut gehe, am Anfang seien die Söhne wegen TBC in Behandlung gewesen, jetzt aber sei alles in Ordnung. Die Kinder hätten Angst, die Eltern zu verlieren. Sie würden in Österreich bleiben wollen, hier seien sie in Sicherheit, dort hingegen nicht.
3.2. Mit den jeweils mündlich verkündeten Bescheiden vom 27.04.2016 wurde sämtlichen Beschwerdeführern jeweils gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aus, dass dieses keinen glaubhaften Kern beinhalte, das vorgelegte Schreiben könne nur ein Gefälligkeitsschreiben sein, der Aussteller würde nur seine Einschätzung erwähnen. Dass der Erstbeschwerdeführer tatsächlich gesucht werde, habe er mit keinem Beweismittel belegen können. Die Lage im Herkunftsstaat sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert und habe sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, weshalb der neue Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.
Die Verwaltungsakten langten am 29.04.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Sachverhalt:
Das von den Beschwerdeführern am 13.12.2012 (BF1), bzw. 07.10.2013 (BF2-BF4) bzw. 15.04.2015 (BF5) initiierte Asylverfahren wurde mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 29.08.2014 beziehungsweise im Fall des BF5 vom 01.02.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde den Beschwerdeführern - siehe die Erkenntnisse vom 01.02.2016 - letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführer haben in der Folge einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im gegenständlichen Verfahren beziehen sich die Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten von den Beschwerdeführern initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.
In Bezug auf die Beschwerdeführer besteht weiterhin kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet.
Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.
Der jeweilige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
II.2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die die Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung - zuletzt in den Erkenntnissen vom 01.02.2016 - erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer - insbesonders des Erstbeschwerdeführers - wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen.
So sind sämtliche Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.08.2014 das Vorbringen des BF1 als unglaubwürdig beurteilt hat. Weder die behauptete Anhaltung über mehrere Monate, noch der Grund für diese Anhaltung wurde somit als glaubhaft angesehen, der Erstbeschwerdeführer konnte darüber hinaus kein schlüssiges und in sich stimmiges Vorbringen betreffend ein mögliches Motiv für die behauptete Verfolgung erstatten.
Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde, als auch im Zuge der Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht überhaupt keine politische Einstellung für die Republik Itschkeria geltend machen konnte beziehungsweise gemacht hat, kann das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers im nunmehrigen Folgeantrag, er trete für die Republik Itschkeria ein und lehne die Russische Föderation und den Präsidenten von Tschetschenien ab, nicht nachvollzogen werden.
Das erkennenden Gericht kommt ebenso wie die belangte Behörde bezüglich des nunmehr vorgelegten Schreibens der "Republik Itschkeria" zum klaren Ergebnis, dass vergleichbare Vordrucke seit vielen Jahren scheinbar wahllos ausgestellt werden, was insbesondere im gegenständlichen Verfahren von Bedeutung ist, als der Erstbeschwerdeführer doch eine bereits im Herkunftsstaat bestehende Einstellung für die Republik Itschkeria niemals vorgetragen hat. Der Beschwerdeführer kann auch nicht vernünftig darstellen, wie er in den Besitz des Dokumentes geraten ist beziehungsweise warum ein solches gerade im Februar 2016 hätte ausgestellt werden sollen. Gleiches gilt für die angebliche Ladung für den Wehrdienst, wobei diesbezüglich auszuführen ist, dass der Erstbeschwerdeführer nicht erklären kann, warum eine angeblich seit XXXX bestehende Ladung gerade im März 2016 gemeinsam mit einer Bestätigung der Republik Itschkeria aus Tschetschenien nach Österreich übermittelt werden sollte. Der Erstbeschwerdeführer führt darüber hinaus im Zuge seiner Befragung vor der belangten Behörde am 27.04.2016 selbst aus, dass er in seinem Asylverfahren das bisher nicht vorgelegt habe, weil er Angst gehabt hätte, dass die österreichische Behörde die Informationen weiterleiten würde, sodass in Summe aus Sicht des erkennenden Gerichts der Beweiswert der vom Beschwerdeführer nunmehr vorgelegten Unterlagen sehr gering einzuschätzen ist und deshalb die Folgeanträge, welche wie dargestellt ein angebliches Eintreten des Erstbeschwerdeführers für die Republik Itschkeria zum Inhalt haben, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:
§12a (2) AsylG 2005 idgF:
Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:
Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG:
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Gegen die Beschwerdeführer besteht nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2016 eine aufrechte Rückkehrentscheidung.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben. Dass eine Ladung zum Militärdienst beziehungsweise zu einer Tauglichkeitsprüfung darüber hinaus bereits eine "Verfolgung" des Erstbeschwerdeführers indizieren würde, ließ sich den Angaben des Erstbeschwerdeführers nicht entnehmen.
Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.
Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1.2.2016 zu verweisen.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der jeweils mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 rechtmäßig.
Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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