BVwG W184 2124267-1

W184 2124267-1Federal Administrative CourtMay 9, 2016

Regest

Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W184 2124267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W184.2124267.1.00

Spruch

W184 2124267-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2016, Zl. 1094872807/151777545, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Eritreas, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 09.11.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Bei der Erstbefragung am 15.11.2015 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, er sei am 01.01.1995 geboren. Vor sechs Monaten sei er von seinem Heimatland in Richtung Sudan geflohen. Dann sei er über Libyen und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er in ein Flüchtlingscamp gebracht worden sei. Er sei dort registriert und fotografiert worden, außerdem habe man ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Zwei Tage später sei er mit anderen Flüchtlingen zum Bahnhof gebracht worden und in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien weitergereist. In Griechenland sei es schrecklich gewesen, sie hätten im Freien geschlafen und es seien sehr viele Flüchtlinge dort gewesen, dorthin wolle er nicht zurück. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er von den Behörden verfolgt werde, einige seiner Freunde seien bereits inhaftiert worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.11.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien. Mit einem am 20.11.2015 eingelangten Schreiben stimmte Slowenien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.

In einer Stellungnahme vom 14.03.2016 beschrieb eine Betreuerin eines Jugendzentrums, dass die beschwerdeführende Partei häufig jenes besuche und das Freizeitangebot nutze. Er sei eine sehr offene und zuvorkommende junge Person mit außergewöhnlichem Engagement und viel Interesse für die deutsche Sprache. Er sei mit drei anderen Flüchtlingen dort zusammen, mit denen er sehr verbunden sei, und es erscheine äußerst wichtig, dass sie auch in Zukunft gemeinsam untergebracht seien. Trotz des kurzen Aufenthaltes würde er über ein beachtliches Netz an Kontakten verfügen, von welchem er unterstützt werde.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2016 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass er bei der Erstbefragung nicht sein richtiges Alter angegeben habe, er sei erst 17 Jahre alt. Dokumente, die dies belegen würden, habe er allerdings nicht. Er habe nach Österreich kommen wollen und dort, wo er gewesen sei, hätten sie ihn als Minderjährigen behalten. In Griechenland habe er angegeben, dass er bereits 20 Jahre alt sei. In Slowenien habe er das gleiche Alter wie in Österreich angegeben. In Österreich oder der restlichen EU habe er keine Verwandten. Nach Slowenien wolle er nicht zurück, weil er dort schlecht behandelt worden sei, außerdem habe er sich nur ein paar Stunden in Slowenien aufgehalten, er sei dort nur durchgereist. Es sei nicht korrekt, dass er einen Aufenthaltstitel in Slowenien gehabt habe. Die Polizisten hätten ihn dort außerdem beschimpft. In Österreich habe er Helfer gefunden und es wäre schrecklich, wenn er zurückgeschickt werden sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat dar. Demnach sind grundsätzlich der Zugang zum Asylverfahren sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung für Asylwerber gewährleistet. Auch Kritikpunkte am Asylwesen dieses Staates werden näher dargestellt. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Zur Lage im Mitgliedstaat:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Kurzinformation vom 18.1.2016, Aktuelle Entwicklungen, Unterbringung (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Zwischen 1.1. und 15.1.2016, 12 Uhr mittags, haben 32.369 Migranten Slowenien betreten. Seit 16. Oktober 2015 sind damit insgesamt

410. 973 Migranten nach Slowenien eingereist.

Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, lag am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, bei 295 und stieg bis 12.00 Uhr auf 817. Das bedeutet, dass von 1.1. bis 15.1.2016, 12.00 Uhr, 32.550 Migranten Slowenien Richtung Österreich verlassen haben.

Die Unterbringungseinrichtungen waren am 15. Jänner 2016, 6 Uhr morgens, fast geleert (die Migranten setzen ihre Reise nach der Nachtruhe fort, Anm.).

Bis 12.00 Uhr befanden sich wieder 845 Personen in slowenischen Reception Centers und weitere 34 in Accommodation Centers.

Zwischen 1. und 7.Jänner wurden rund 1.500 Staatsangehörige von Marokko, Pakistan, Iran, Afghanistan, Irak, Ägypten, Algerien, Indien und Mauretanien von Österreich wegen Unstimmigkeiten mit ihren persönlichen Daten nach Slowenien zurückgeschickt. Sie wurden von der slowenischen Polizei erneut überprüft und befragt und durften später nach Österreich weiterreisen. UNHCR hilft den Schutzsuchenden in Slowenien weiterhin mit Informationen über das Recht auf Asyl und beim Zugang zum Asylverfahren (UNHCR 7.1.2016).

Am 13.1.2016 erklärte der slowenische Staatssekretär im Innenministerium, dass Österreich weiterhin alle Migranten an der Grenze übernehme und Slowenien auch nicht gebeten habe, eine Einteilung in Wirtschafts- und Kriegsflüchtlinge oder anhand des Herkunftsstaates vorzunehmen. Österreich bestehe nur darauf, dass die Migranten identifiziert und registriert werden. Das setzt Slowenien auch um. Deshalb seien von Österreich in den letzten 2-3 Tagen auch keine Migranten zurückgeschickt worden. Die Registrierung werde rigoros durchgeführt, damit die Weiterreise der Migranten nach Norden sich nicht verzögert, während ihr Zuzug von Süden ungebrochen hoch ist. 2016 kämen bislang im Schnitt 2.000 Personen pro Tag nach Slowenien, weniger als Ende letzten Jahres. Die Lage laufe ruhig und normal, ebenso in den Unterbringungseinrichtungen. Slowenien arbeitet mit UNHCR und UNICEF zusammen und verbessert die Betreuungs- und Unterbringungsbedingungen laufend. Die physischen Grenzbarrieren nach Kroatien belaufen sich auf 155 Kilometer an 44 Punkten (Gov 13.1.2016).

Generell werden alle verfügbaren Unterbringungsmöglichkeiten, welche die Kommunen usw. anbieten, genutzt, um Menschen in Not zu helfen. An den Grenzen wurden Empfangszentren (reception centers) errichtet. Dort erhalten die Migranten Erstversorgung (Essen, Trinken, Kleidung, medizinische Versorgung) und werden in Migranten und Asylwerber eingeteilt, da davon die weitere Unterbringung abhängt. Personen können jederzeit bei der Polizei einen Asylantrag stellen, dann wird das Verfahren eingeleitet. Asylwerber werden in Asylzentren (asylum center) untergebracht, Migranten aus sicheren Ländern, die darauf warten, dorthin zurückgeschoben zu werden, kommen üblicherweise in Zentren für Fremde (centers for foreigners) und Personen, die keinen Asylantrag stellen, aber faktisch nicht rückgeführt werden können, kommen in Unterbringungszentren (accommodation centers). Reception Centers gibt es in den Gemeinden Brežice, Dolga vas, Gruškovje, Petišovci und Središce ob Dravi. Accommodation Centers gibt es in den Gemeinden Ankaran, Celje, Gornja Radgona, Lenart, Lendava, Ljubljana, Logatec, Maribor, Šentilj und Vrhnika. Von den Reception Centers werden sie weiterverteilt. In der Praxis werden die meisten Personen in Accommodation Centers untergebracht (Gov o.D.).

Quellen

Gov - Government of Slovenia- Prime Minister (13.1.2016): Slovenia is processing migrants in accordance with the established procedures, no returns ...;

Gov - Government of Slovenia- Prime Minister (o.D.): Slovenia's response ...;

Mol - Republic of Slovenia- Ministry of the Interior (15.1.2016a):

Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 6 am on 15 January 2016 ...;

Mol - Republic of Slovenia- Ministry of the Interior (15.1.2016b):

Statistical data on the number of migrants having entered Slovenia by 12 am on 14 january 2016 ...;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (7.1.2016): Europe's Refugee Emergency Response; Update 17, 1-7 January 2016 ...

Kurzinformation vom 4.12.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/ Versorgung)

Mit Stand 3. Dezember sind seit 16.10.2015 285.726 Migranten nach Slowenien eingereist. Die Zahl der Migranten, die Slowenien in Richtung Österreich verlassen haben, liegt mit Stand 3.12. bei

275. 947 (die Zahl der ankommenden Migranten wird seit dem 16.10.2015 erhoben, jene der weiterreisenden Migranten seit 20.10.2015).

Momentan befinden sich 85 Personen in slowenischen Unterbringungszentren und weitere 8 in Empfangszentren.

Slowenien hat am 11.11.2015 begonnen, einen Zaun an der Grenze zu Kroatien zu errichten. Stacheldrahtrollen wurde von slowenischen Soldaten zunächst in der südöstlichen Grenzgemeinde Brezice sowie im Nordosten des Landes in der Gemeinde Razkrizje ausgelegt. Diese haben laut den slowenischen Behörden nicht den Sinn, den Flüchtlingszustrom aufzuhalten oder wesentlich einzuschränken, sondern diesen lediglich zu den vorgesehenen Eintrittspunkten zu lenken. Die Maßnahme ist vorläufig mit einem halben Jahr befristet. Es gehe auch darum, die Menschen an der Schengen-Außengrenze zu registrieren und zu überprüfen, ob sie Anspruch auf Schutz hätten, auch wenn das nicht lückenlos möglich sei. Kroatien kritisierte den Zaun. Die Erklärung Sloweniens, der Zaun diene der Lenkung des Flüchtlingszustroms und der Vorbeugung unkontrollierter Grenzübertritte, setze voraus, dass sich Kroatien nicht an die Vereinbarungen halte. Dies treffe aber nicht zu. (S24 12.11.2015)

In der Folge begannen ab 18.11.2015 die Länder entlang der Balkan-Route (Serbien, Kroatien und Mazedonien), nicht mehr alle Flüchtlinge über ihre Grenzen zu lassen. Nur mehr Flüchtlinge aus Syrien, Irak und Afghanistan dürften einreisen, jedoch keine Wirtschaftsmigranten mehr. Grund für die Entscheidung war, dass Slowenien offenbar zuvor damit begonnen hatte, zwischen Kriegsflüchtlingen und Wirtschaftsmigranten zu unterscheiden. Die slowenischen Behörden versuchten in den Tagen zuvor, eine Gruppe von 162 Flüchtlingen aus Ländern wie Marokko, Bangladesch, Sri Lanka und Liberia nach Kroatien zurückschicken. Zagreb verweigerte die Rücknahme. Slowenien betonte am Donnerstag, dass es sich bei der versuchten Rückschiebung um einen Einzelfall gehandelt habe und nicht alle sogenannten Wirtschaftsflüchtlinge nach Kroatien zurückgeschoben würden. Slowenien nehme nach wie vor alle Migranten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit auf, erklärte der slowenische Innenstaatssekratär. Sie würden weitergeschickt und auch in Österreich aufgenommen. Die mazedonischen Behörden haben indessen mit der Aufstellung eines Drahthindernisses in der südlichen Grenzstadt Gevgelija begonnen, um den Flüchtlingsstrom aus Griechenland zu kanalisieren (Kurier 19.11.2015). In Gevgelija werden Syrer und Iraker so gut es geht von den Angehörigen anderer Nationen getrennt und dürfen weiterreisen. Die anderen müssen in Griechenland bleiben. UNHCR hat auf beiden Seiten der Grenzen Infrastruktur aufgebaut, um die Menschen zu betreuen. Die Stimmung bei den Gruppen, die nicht weiterreisen dürfen, ist aber entsprechend schlecht (DS 4.12.2015).

Die Grenzschließungen für alle Flüchtlinge außer Syrer, Iraker und Afghanen zeigen in Slowenien Wirkung. Am 21.11. erreichten nur knapp 3.000 Menschen das Land. Die niedrigste Zahl seit dem Fährenstreik in Griechenland und die zweitniedrigste, seit Slowenien Mitte Oktober Teil der Flüchtlingsroute wurde. Passieren dürfen in Mazedonien, Serbien und Kroatien nunmehr nur noch Personen mit syrischen, irakischen oder afghanischen Reisedokumenten (Kleine Zeitung 22.11.2015).

In Slowenien hatten bis 22.11. 85 Personen einen Asylantrag gestellt, von denen 37 entschieden worden sind, 4 davon positiv. Es sollen derzeit Asylgesetzänderungen in Vorbereitung sein, welche für bestimmte Fälle ein schnelleres Verfahren vorsehen sollen. Mit Stand

23.11. gab es in Slowenien über 50 km Zaun. Weitere Zaunsegmente in den Gebieten Novo Mesto, Celje und Maribor waren in Planung (MoI 23.11.2015).

Quellen

DS - Der Standard (4.12.2015): An der Grenze zu Mazedonien: Nicht nach vor und nicht zurück ...;

Kleine Zeitung (22.11.2015): Viel weniger Flüchtlinge in Slowenien

...;

Kurier (19.11.2015): Balkanländer beschränken Einreise drastisch

...;

Mol - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (3.12.2015):

Activities to control the influx of migrants assessed as good ...;

Mol - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (23.11.2015):

Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 12:00 tody ...;

S24 - Salzburg 24 (12.11.2015): Flüchtlinge: Slowenien begann mit Bau von Grenzzaun ...

Kurzinformation vom 4.11.2015, Unterbringung Migranten, Zahlen (relevant für Abschnitt 6/Versorgung)

Migranten, die momentan aus Richtung Serbien und Kroatien kommend über Slowenien weiter nach Österreich und Deutschland reisen, werden derzeit in folgenden Zentren untergebracht ...

Damit sind zwischen 16.10. und 4.11.2015 139.608 Migranten nach Slowenien eingereist. Auf der anderen Seite haben zwischen 20.10. und 4.11.2015 121.468 Migranten Slowenien in Richtung Österreich verlassen (MoI 4.11.2014b)

Quellen

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.11.2015a):

Police: Information on occupancy of accommodation facilities for foreigners ...;

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (4.11.2015b):

Police: Statistical data on the number of migrants having arrived in Slovenia by 6:00 today ...

Allgemeines zum Asylverfahren

...

Die Republik Slowenien bietet Bedürftigen internationalen Schutz und Asyl. Für Entscheidungen über Asylanträge zuständig ist die Abteilung für Internationalen Schutz ("International Protection Division") des slowenischen Innenministeriums. Ein Asylantrag kann in einer Polizeistation oder bei einem Polizeibeamten oder jeder anderen staatlichen Stelle gestellt werden und muss von dieser an die Abteilung für Internationalen Schutz weitergeleitet werden. Die formelle Einbringung des Asylantrags geschieht unter Beiziehung eines Übersetzers im Asylheim (Asylum Home), wo der Antragsteller hernach auch untergebracht wird. Die Bedingungen für die Gewährung eines internationalen Schutzes sind im slowenischen "International Protection Act" geregelt. Es sieht folgende Schutzformen vor:

Flüchtlingsstatus (Konventionsgründe) und subsidiärer Schutz (MoI o. D.; vgl. EDAL 7.2.2014). Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um (UN 27.1.2015).

Die Gesetze sehen Asyl oder Flüchtlingsstatus vor und der Staat verfügt über ein System der Schutzgewährung für Flüchtlinge (UDOS 27.2.2014).

Beschwerdemöglichkeiten

Die Asylbehörde entscheidet über den Asylantrag. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht (Administrative Court of the Republic of Slovenia) in Laibach binnen 15 Tagen möglich (8 Tage im beschleunigten Verfahren). Beschwerden gegen abgelehnte Anträge haben aufschiebende Wirkung. In anderen Fällen kann diese beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist Beschwerde vor dem Obersten Gericht binnen 15 Tagen möglich. Auch diese hat aufschiebende Wirkung. Für beide Beschwerdeinstanzen wird dem Beschwerdeführer ein Flüchtlingsberater (Anwalt) zur Seite gestellt, der ihn vertritt. Damit endet im Normalfall der Instanzenzug. Wurden Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt, ist binnen 15 Tagen Verfassungsbeschwerde möglich. Diese hat keine automatische aufschiebende Wirkung, das Verfassungsgericht kann diese aber anordnen (EDAL 7.2.2014).

Quellen

Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015 ...;

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014 ...;

EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia ...;

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection ...;

UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties ...;

USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Slovenia ...

Dublin-Rückkehrer

Wenn es im Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers bereits eine negative finale Entscheidung gibt, wird der Rückkehrer in ein geschlossenes Zentrum gebracht und muss erneut einen Asylantrag stellen. Dann wird der Antragsteller üblicherweise in ein offenes Zentrum verlegt. Läuft das Verfahren noch, wird der Asylwerber (AW) im Asylheim untergebracht und das Verfahren fortgesetzt (JRS 9.2011).

Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Bei zurückgezogenem Antrag oder eingestelltem Verfahren ist ein Folgeantrag möglich, dieser muss aber neue Elemente enthalten (Art. 56, Law on International Protection).

Quellen

EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia ...;

JRS - Jesuit Refugee Service (9.2011): Dublin II info country sheets: SLOVENIA ...;

Law of 2008 on International Protection, includes amendments up to December 2013 (official Slovene document) ...

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von unbegleiteten Minderjährigen (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte unbegleitete Minderjährige). UMA erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte unbegleitete Minderjährige einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014).

Unbegleitete Minderjährige erhalten noch vor dessen Beginn einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (IOM 2012; vgl. EDAL 7.2.2014).

Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013).

Die NGO Slovenska Filantropija kritisiert die Unterbringung im Asylheim als ungenügend für UMA (IOM 2012; vgl. SCEP 2015).

Unbegleitete Minderjährige haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. Unbegleitete Minderjährige nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von unbegleiteten Minderjährigen berichtet (HRC 14.8.2014).

2012 wurde ein Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen den Zentren für Sozialarbeit und der Polizei bei der Umsetzung von Hilfe für unbegleitete Minderjährige unterzeichnet. Seither fungieren die Mitarbeiter der Zentren für Sozialarbeit (unterstehen dem slowenischen Ministerium für Arbeit, Familie, Soziales und Chancengleichheit) als Vormund jener unbegleiteten Minderjährigen, die an der Grenze aufgegriffen werden, und jener, die im Zentrum für Fremde untergebracht sind. Das löste auch Kritik betreffend die Unabhängigkeit der staatlichen Vormunde aus. Die humanitäre NGO Slovenska Filantropija stellt die Vormundschaft in einigen Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern und für unbegleitete Minderjährige, die bereits einen Schutzstatus haben (SCEP 2013).

Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim wieder ab (SCEP 2015).

Quellen

EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia ...;

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution ...;

IOM - International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report ...;

HRC - UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia:

Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant ...;

SCEP - Separated Children in Europe Programme (2013): NEWSLETTER No.

40 - Fall 2013 ...;

SCEP - Separated Children in Europe Programme (2015): NEWSLETTER No.

43 - Summer 2015 ...

Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land, in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a). Dennoch zeigt sich UNHCR besorgt, dass das Non-Refoulement nicht im Asylgesetz geregelt ist (UNHCR 3.2014). Slowenien betrachtet die Verankerung des Non-Refoulement-Prinzips im Fremdengesetz hingegen als ausreichend (HRC 18.8.2014).

Quellen

HRC - UN Human Rights Council (18.8.2014): Compilation prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21 ...;

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.a):

Police: Aliens Centre - Presentation ...;

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2014): Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees; For the Office of the High Commissioner for Human Rights' Compilation Report - Universal Periodic Review: Slovenia ...

Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015)

Es gibt in Slowenien drei verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten für Fremde: im offenen Asylheim in Laibach (Kapazität: 203 Plätze), im Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze). Außerdem ist in bestimmten Fällen individuelle Unterbringung in Wohnungen usw. möglich, wobei entsprechende finanzielle Unterstützung vorgesehen ist. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht den Fremden ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014).

Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung, Verpflegung, Kleidung, Hygieneprodukte und ein Taschengeld von EUR 18 monatlich. In bestimmten Fällen können AW anderweitig oder privat untergebracht werden. Antragsteller haben ein Recht auf medizinische Notversorgung und in Einzelfällen auf medizinische Allgemeinversorgung. Wenn ihr Verfahren länger als 9 Monate dauert, haben sie auch das Recht auf Erwerbstätigkeit. Verlässt ein AW das Asylheim ohne Ankündigung für mehr als drei Tage, gilt das als Zurückziehung des Antrags und sein Verfahren wird beendet (EDAL 7.2.2014).

Quellen

EDAL - European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview - Slovenia ...;

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution ...;

EMN - European Migration Network (2014): Synthesis Report - The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States ...;

UN - United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties ...

Schutzberechtigte

Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, haben zwei Unterbringungsmöglichkeiten - in einem Integrationshaus oder privat. Es gibt zwei staatliche Integrationshäuser in Laibach und Marburg. Sie können für max. ein Jahr (in Ausnahmefällen 18 Monate) beansprucht werden. Wer privat wohnen möchte, aber die Mittel nicht hat, hat das Recht auf eine Ausgleichszahlung für drei Jahre. Die Schutzberechtigten erhalten bei Beginn der Unterbringung in einem Integrationshaus oder privater Unterbringung eine Einmalzahlung, die sich am Mindestlohn orientiert (100% für Erwachsene, 70% für jedes weitere erwachsene Familienmitglied, 30% für jedes Kind). Auf den Gebieten Gesundheit, Sozialhilfe, Bildung und Ausbildung sind Schutzberechtigte slowenischen Staatsbürgern gleichgestellt. NGOs betreiben mit Hilfe europäischer und nationaler Finanzierung Programme zur Unterstützung bei Wohnen oder Betreuung im Zentrum, Programme für Vulnerable, Information und Rechtsberatung, psychosoziale Unterstützung usw. (EMN 7.2013; vgl. MoI o.D.).

Quellen

MoI - Republic of Slovenia - Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection ...;

EMN - European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution ..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und weiters ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich erst 17 Jahre alt sei, in Griechenland habe er sich älter gemacht, weil er Angst gehabt habe, dass er als Minderjähriger nicht mehr weiterreisen dürfe. Die slowenischen Behörden hätten die Daten der griechischen Behörden übernommen, sodass er auch dort mit dem falschen Geburtsdatum geführt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe jüngst entschieden, dass das Bundesamt nicht in jedem Fall der behaupteten Minderjährigkeit verpflichtet sei, eine multifaktorielle Altersabklärung einzuholen. Zuerst müssten Nachweise für das behauptete Alter vorgelegt werden und andernfalls könne das Bundesamt unter Anführung sämtlicher Argumente von der Vornahme einer Untersuchung absehen. Die beschwerdeführende Partei komme aus Eritrea, wo Asylwerber nur in den seltensten Fällen über persönliche Dokumente, wie Geburtsurkunden, verfügen würden. Die Behörde habe sich mit der Frage des Alters völlig unzureichend auseinandergesetzt, es fehle dem Bescheid eine schlüssige Darlegung der Argumente, die für die Volljährigkeit sprechen würden. Der Hinweis auf fehlende Dokumente reiche nicht aus. Auf weitere Indizien, wie das äußere Erscheinungsbild oder das Auftreten, sei die Behörde überhaupt nicht eingegangen. Bei ausreichender Würdigung der Indizien hätte das Bundesamt zumindest eine multifaktorielle Altersfeststellung anordnen müssen. Außerdem werde übersehen, dass die beschwerdeführende Partei mit Wissen der österreichischen Behörden in Kooperation mit den slowenischen Behörden mit dem Zug nach Österreich eingereist sei. Hintergrund sei die Schließung der Grenze zwischen Ungarn und Kroatien gewesen. Slowenien sei aufgrund des massenhaften Andrangs an der Grenze mit der Situation überfordert gewesen. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass die slowenische Regierung im Januar 2016 die Zuständigkeit für Asylanträge strikt abgelehnt habe, sei nicht davon auszugehen, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei bloß aufgrund der seinerzeit erfolgten Registrierung ein gültiger Aufenthaltsitel im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorliege. Die beschwerdeführende Partei habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nur einige Stunden in Slowenien aufgehalten habe. Angesichts des weiterhin anhaltenden Flüchtlingszustroms sei nicht davon auszugehen, dass Slowenien die ausreichende Versorgung von Asylwerbern sowie ein faires Asylverfahren gewährleisten könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste im Sommer 2015 von seinem Heimatland aus der Türkei über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich in der Folge über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 14.11.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Die beschwerdeführende Partei war zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich bereits volljährig.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.11.2015 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Slowenien, welchem dieser Mitgliedstaat mit einem am 20.11.2015 eingelangten Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Sloweniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.

Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Slowenien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Bei der beschwerdeführenden Partei liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.

Die beschwerdeführende Partei verfügt in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Er tritt als Jongleur auf und gewann bereits einige Freunde, doch befindet er sich noch nicht einmal sechs Monate im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften.

Die beschwerdeführende Partei wies auf einzelne Missstände im zuständigen Mitgliedstaat hin. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellung zum Alter der beschwerdeführenden Partei ergibt sich daraus, dass dieser in Griechenland, in Slowenien und auch noch in Österreich bei seiner Erstbefragung behauptete, er sei bereits 20 Jahre alt. Erst drei Wochen nach der Antragstellung in Österreich brachte er im Widerspruch dazu plötzlich vor, erst 17 Jahre alt zu sein, ohne dies allerdings durch Beweismittel belegen zu können. Dadurch stellt sich die beschwerdeführende Partei als persönlich unglaubwürdig dar. Die ursprüchlich gemachten und auch nicht unplausiblen Angaben über das Geburtsjahr 1995 erscheinen letztlich am glaubwürdigsten. Die erst während des Verfahrens in Österreich vorgenommene Korrektur des Alters um drei Jahre soll offensichtlich nur die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Slowenien verhindern. Übrigens korrigierten auch die drei afrikanischen Bekannten der beschwerdeführenden Partei gleichzeitig mit diesem auf ähnlich Weise ihr Geburtsdatum.

Mangels konkreter Angaben über eine allfällige schwere Erkrankung samt Vorlage von entsprechenden Befunden kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vom Vorliegen einer derartigen Krankheit ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1 und 2:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."

Art. 12 Abs. 1:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig."

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. Dies folgt aus der Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 Dublin III-Verordnung.

Im Übrigen sprach der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Nach dieser Rechtsprechung regeln also die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-Verordnung (nunmehr: Dublin III-Verordnung) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen aber kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. Im Übrigen sieht in ähnlicher Weise auch die österreichische Rechtsordnung kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Bundesland vor, sondern es obliegt vielmehr die Auswahl der jeweils zuständigen Regionaldirektion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entsprechend den sachlichen Notwendigkeiten allein dieser Behörde.

Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass ein Asylwerber einer Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat nur unter Hinweis auf "systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller im ersuchten Staat" entgegentreten kann. Stimmt ein von Deutschland ersuchter EU-Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylantragstellers im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu, so kann sich der Asylbewerber gegen seine Überstellung in diesen Mitgliedstaat nicht mit dem Argument wehren, dass die in der Dublin II-Verordnung geregelte Frist für ein Aufnahmegesuch abgelaufen sei. Diese Frist gilt nur für den Rechtsverkehr zwischen den am Dublin-Verfahren beteiligten Staaten, dient aber nicht dem Schutz des einzelnen Asylbewerbers (BVerwG 27.10.2015, 1 C 32.14, 1 C 33.14, 1 C 34.14).

Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:

"Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmittel durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Zu dieser Bestimmung führt das Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/20/0045, Folgendes aus:

"Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG ist inhaltsgleich mit der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, eingeführten und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getretenen Vorgängernorm des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005. Zu letzterer führen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (330 BlgNR 24. GP, 16f) Folgendes aus:

‚Die Praxis hat gezeigt, dass sich Fremde in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oftmals auf die privilegierte Stellung eines Minderjährigen berufen, die behauptete Minderjährigkeit aber meist nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen können. Somit hat die Frage der Altersdiagnose im Asylverfahren eine wichtige praktische Bedeutung. Dies trifft auch auf Verfahren nach dem FPG, NAG und StbG zu. Konkret ist eine behauptete Minderjährigkeit im Asylverfahren beim Vollzug der Dublin-Verordnung, bei der Anwendung von Rechtsschutzgarantien, bei der Familienzusammenführung sowie der Grundversorgung relevant. Die Entwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass die Zahl dieser Fälle stetig steigt. Vielfach handelt es sich bei dieser Gruppe allerdings um bereits volljährige Fremde, die eine Minderjährigkeit lediglich behaupten. Z 6 normiert demgemäß nunmehr die Möglichkeit der Durchführung radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose, wenn in einem Verfahren auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens Zweifel an einer behaupteten Minderjährigkeit bestehen und der Fremde seine Minderjährigkeit nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Aus dieser Bestimmung ergibt sich keine Beweislastumkehr oder ein Abgehen vom amtswegigen Ermittlungsgrundsatz. Die Untersuchungen können vom Bundesasylamt

oder vom Asylgerichtshof angeordnet werden ... Bei der Anordnung und

Vornahme einer radiologischen Untersuchung ist naturgemäß das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. So wird eine Röntgenuntersuchung dann zu unterbleiben haben, wenn in der Person gelegene, insbesondere gesundheitliche Gründe (z. B. Schwangerschaft) dies gebieten. Festzuhalten ist weiters, dass Untersuchungen zur Altersdiagnose jedenfalls nicht anzuordnen sind, wenn es offensichtlich ist, dass der Betroffene noch minderjährig ist. Lediglich in Zweifelsfällen soll eine multifaktorielle Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose durchgeführt werden. Liegt nach einem darauf basierenden Gutachten weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen ("in dubio pro minor"), wobei dieser Grundsatz selbstredend nicht ohne weiteres auf ein anderes, insbesondere nachfolgendes Verfahren in einer anderen Sache anzuwenden ist, so etwa wenn in einem Verfahren nach dem NAG Dokumente vorgelegt werden, die eine Volljährigkeit bescheinigen.'

Die Frage der Alterseinschätzung richtete sich bis zum FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, mangels einer besonderen Anordnung im Asylgesetz allein nach den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).

Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung."

Im vorliegenden Fall ergab sich aus der Beweiswürdigung die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk"-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Die allgemeinen Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu Befürchtungen hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitslage in Slowenien sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Slowenien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich irgendwelche Hinweise darauf, dass etwa Slowenien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung ihre Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Slowenien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Slowenien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkäme. Slowenien stimmte jedenfalls dem Aufnahmeersuchen betreffend die beschwerdeführende Partei ausdrücklich zu.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Slowenien insbesondere auch die Versorgung der Asylwerber gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Slowenien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Slowenien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Slowenien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Soweit im Verfahren ins Treffen geführt wurde, dass es in Slowenien zu Misshandlungen durch Polizeibeamte gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der beschwerdeführenden Partei in derartigen Fällen ein wirksamer Rechtsschutz durch die slowenischen Behörden und Gerichte zur Verfügung steht. Es kann nämlich in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte in keiner Weise davon ausgegangen werden, dass die slowenischen Behörden strafrechtlich relevanten Taten gleichgültig gegenüberstehen oder diese sanktionslos dulden würden.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Slowenien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Ein nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich wurde nicht dargelegt. Zwar tritt er als Jongleur auf und gewann bereits einige Freunde. Aber seit Aufenthalt in Österreich stützt sich lediglich auf einen unzulässigen Asylantrag und dauert erst knapp sechs Monate.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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