W112 2007040-1•BVwG W112 2007040-1
W112 2007040-1Federal Administrative CourtMay 9, 2016
Festnahme, Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung,<br/>Maßnahmenbeschwerde, Revision teilweise zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Untertauchen
W112 2007040-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den MIGRANTINNENVEREIN ST. MARX und RA Dr. Lennart BINDER, gegen die Festnahme am 02.04.2014, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014, Zl. 13-831579005/1742242/BMI-EAST-Ost, und die Anhaltung in Schubhaft von 03.04.2014 bis 22.04.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.04.2014 wird gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2014 sowie die Anhaltung in Schubhaft von 03.04.2014 bis 22.04.2014 wird gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
I. Die Revision gegen Spruchpunkte I., III. und IV. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte eigenen Angaben zufolge am 28.10.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 29.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei er die im Spruch genannten Personalien angab, aber keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage brachte.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 10.10.2013 in Zypern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ein Konsultationsverfahren eingeleitet, worüber der Beschwerdeführer nachweislich am 02.11.2013 in Kenntnis gesetzt wurde.
Mit Schreiben vom 21.11.2013 teilte Zypern seine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/c Dublin II-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.12.2013 führte der Beschwerdeführer aus, er stehe weder in medizinischer Behandlung, noch nehme keine Arzneimittel ein, oder sei eine medizinische Behandlung geplant. Er verfüge über keine identitätsbezeugenden Dokumente wie Reisepass, Personalausweis oder Geburtsurkunde mit Lichtbild, seinen Reisepass, ausgestellt ca. vor zwei oder drei Jahren, habe ihm der Schlepper abgenommen. Er habe in der EU bzw. in Österreich weder aufhältige Eltern oder Kinder bzw. sonstige Verwandte. Befragt, ob er mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, führte der Beschwerdeführer aus: "In Österreich nicht."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.10.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c Dublin II-VO Zypern für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs.1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser führt der Beschwerdeführer ua. aus, er sei mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, dahingehende Bescheinigungen wurden jedoch nicht übermittelt. Der Beschwerde wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.01.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil er das Quartier der Grundversorgung unabgemeldet verlassen und den Asylbehörden keine neue Adresse bekannt gegeben hatte. Seit 21.02.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine private Meldeadresse.
Am 20.02.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung am 26.02.2014 nach Zypern und ordnete seine Festnahme am 25.02.2014 an seiner seit 21.01.2014 bestehenden Meldeadresse an. Unter einem erteile das Bundesamt den Abschiebeauftrag sowie einen Durchsuchungsauftrag, stellte ein Laissez-passer aus und teile Zypern die voraussichtliche Ankunft des Beschwerdeführers mit. Der Festnahmeversuch verlief negativ, der Abschiebeversuch wurde storniert.
Am 27.03.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung am 03.04.2014 nach Zypern und ordnete seine Festnahme am 02.04.2014 an seiner seit 20.02.2014 bestehenden Meldeadresse an. Unter einem erteile das Bundesamt den Abschiebeauftrag sowie einen Durchsuchungsauftrag und teile Zypern die voraussichtliche Ankunft des Beschwerdeführers mit.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 02.04.2014 um 13:00 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nach erfolgter Identitätsfeststellung festgenommen. Auf Grund seines Verhaltens (mehrmalige Blicke zum Fenster und zur Tür) wurden dem Beschwerdeführer im Zuge dieser Amtshandlung um 13:20 Uhr Handfesseln angelegt, zumal nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei der Überstellung von seiner Wohnadresse in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel zu fliehen versuchen werde; die Handfesseln wurden nach erfolgter Überstellung um 13:45 Uhr abgenommen.
Am 03.04.2014, 6:45 Uhr, warf sich der Beschwerdeführer im Zuge der Sicherheitskontrolle am Terminal des Flughafens Wien-Schwechat auf den Boden, schrie, schlug mit den Händen um sich und vereitelte somit die versuchte (unbegleitete) Abschiebung nach Zypern. Er wurde in weiterer Folge wieder in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt, der Flug wurde storniert.
3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 03.04.2014 um 13:30 Uhr führte der Beschwerdeführer aus, er sei vor ca. fünf Monaten von Zypern kommend über Ungarn mit einem Zug illegal nach Österreich eingereist, um hier um Asyl anzusuchen. Er sei derzeit in Besitz von € 200,-; gehe keiner Beschäftigung nach, habe keinen Beruf erlernt und in seiner Heimat nach zwölfjährigem Besuch die Schule abgeschlossen. Sein Führerschein und sein Reisepass, dieser sei glaublich im Jahre 2008 ausgestellt, seien in seiner Wohnung. Er sei verheiratet und kinderlos, seine Ehegattin lebe derzeit an seiner Meldeadresse; sie sei rumänische Staatsangehörige und sei vor zwei Wochen nach Wien gekommen, um ihn abzuholen und gemeinsam nach Rumänien zu reisen. Die standesamtliche Eheschließung habe im Oktober 2013 in Zypern stattgefunden. Befragt, weshalb er im Zuge seiner Asylantragstellung keinerlei Angaben zu seiner Ehegattin erstattet habe, antwortete der Beschwerdeführer, er sei falsch beraten und sei ihm gesagt worden, nicht anzugeben, dass er mit einer Rumänin verheiratet sei.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei kein österreichischer Staatsbürger, er sei Asylwerber, da sein Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, sondern sich derzeit im Stande der Beschwerde befinde. Gegen den Beschwerdeführer sei eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen worden, die aufschiebende Wirkung sei ihm bis dato nicht zuerkannt worden, weshalb die getroffene Maßnahme zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe die für den 03.04.2014 geplante Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern verhindert. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfüge. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer befinde sich zwar in einem laufenden Asylverfahren, jedoch sei seiner Beschwerde vom 06.12.2013 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, weshalb eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich sei. Um eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern auch tatsächlich durchführen zu können, sei im Fall des Beschwerdeführers die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein am selben Tag gesetztes Verhalten - Verhinderung der Abschiebung am Flughafen Wien durch auf den Boden werfen, Schreien und mit den Händen um sich schlagen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern durch Untertauchen entziehen werde. Auch unter Berücksichtigung seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich und auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne die belangte Behörde zu keiner anderen Sichtweise gelangen. Die vom Beschwerdeführer erstmalig ins Treffen geführte Gattin müsse als Schutzbehauptung gewertet werden; entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde) sowie seine Dokumente (Reisepass) sei der Beschwerdeführer bis dato schuldig geblieben.
In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre. Infolge des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei auch die Haftfähigkeit gegeben.
Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2014 durch persönliche Übernahme zugestellt. Unter einem wurde ihm die Verfahrensanordnung betreffend die Beigebung eines Rechtsberaters zugestellt.
Am 08.04.2014 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik und erfolgte am selben Tag eine Hungerstreik-Erstuntersuchung sowie eine ärztliche Information. Am 11.04.2014 erfolgte eine Laboruntersuchung, am 15.04.2104 erfolgte eine Zustimmung zu einer Heilbehandlung gemäß § 78 Abs. 6 FPG. Am 22.04.2014 wurde die klinische Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bescheinigt.
4. Mit Schriftsatz vom 15.04.2014, eingebracht am folgenden Tag, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Schubhaftbescheid, die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft sowie die geplante Abschiebung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft, die Festnahme und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Weiters wurde beantragt, Kostenersatz zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, der Schubhaftbescheid bestehe ausschließlich aus Textbausteinen, eine nachvollziehbare, konkrete Erklärung für die eigentliche Notwendigkeit der Schubhaft und den Sicherungsbedarf fehle. Die im Bescheid angesprochene Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen, sei nicht verständlich, zumal aus einer allfälligen Ausreiseunwilligkeit nicht abgeleitet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer zu verstecken trachten würde, sondern im Gegenteil, den Wunsch habe in Österreich zu verbleiben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein laufendes Asylverfahren, dessen Ausgang, ungeachtet des Fehlens einer aufschiebenden Wirkung offen sei. Schon aus praktischen Gründen wäre es unverständlich, den Beschwerdeführer abzuschieben. Insbesondere sei unverständlich, weshalb eine Verhängung eines gelinderen Mittels abgelehnt worden sei, angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte behördliche Meldung verfüge, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren nie entzogen hätte und mit einer in Österreich aufhältigen rumänischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Überdies sei die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides mangelhaft. So sei dem Beschwerdeführer nur eine zweiwöchige Beschwerdefrist bei andauernder Anhaltung eingeräumt worden.
Am 16.04.2014 übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakten und beantragte Kostenersatz.
Mit Erkenntnis vom 22.04.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2a Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt I), stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt II) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer dem Bund gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat (Spruchpunkt III). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt IV).
5. Im Kontaktgespräch am 22.04.2014 teilte der Beschwerdeführer den Begleitbeamten mit, dass er nicht freiwillig nach Zypern ausreisen werde. In der Nacht vom 22.04.2014 auf den 23.04.2014 fügte sich der Beschwerdeführer oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Handgelenk zu. Er wurde umgehend behandelt und nochmals amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt bescheinigte wiederum die Flugtauglichkeit.
Am 23.04.2014 wurde der Beschwerdeführer in Begleitung dreier Beamter nach Zypern überstellt.
Mit Erkenntnis vom 13.05.2014, dem Beschwerdeführer zugestellt zuhanden seines ausgewiesenen Vertreters am 21.05.2014, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2013 gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet ab und stellte gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG fest, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.04.2014 sowie seinem gewillkürten Vertreter zugestellt.
Mit Erkenntnis vom 12.03.2015 gab der Verfassungsgerichtshof der gegen Spruchpunkt I des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2014 erhobenen Beschwerde statt und hob das Erkenntnis in diesem Umfang wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeführer erhob keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2014 und die Anhaltung in Schubhaft von 03.04.2014 bis 22.04.2014 ist zulässig.
2. Die Anhaltung von 22.04.2014 bis 23.04.2014 ist nicht Gegenstand des Verfahrens, da der Verfassungsgerichtshof die Beschwerdebehandlung in diesem Umfang ablehnte und der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist sohin in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen.
3. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Festnahme am 22.04.2014 um 13:00 Uhr an seiner Wohnadresse durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes anficht. Die Beschwerde gegen die Festnahme ist zulässig.
4. Eine Abschiebung gemäß § 46 FPG ist eine Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. Eine Beschwerde gegen eine "geplante" Maßnahme ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die Beschwerde gegen die "geplante Abschiebung" war sohin als Ergänzung zu seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.11.2013, mit dem die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet wurde, zu werten. Im Schubhaftverfahren ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138).
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist volljährig, gesund, haftfähig und unbescholten. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein. Am 29.10.2013 brache er einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich zumindest seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Er verfüge nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens.
Bereits am 10.10.2013 ersuchte der Beschwerdeführer in Zypern um Asyl. Mit Schreiben vom 21.11.2013 teilte Zypern seine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO für das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 29.10.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16/1/c der Dublin II-VO des Rates Zypern für zuständig erklärt. Mit Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Zypern ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Zypern gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Sie wurde mit Bescheid vom 21.05.2014 abgewiesen und festgestellt, dass die Ausweisung rechtmäßig war.
Am 20.02.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung am 26.02.2014 nach Zypern und ordnete seine Festnahme am 25.02.2014 an seiner seit 21.01.2014 bestehenden Meldeadresse an. Unter einem erteile das Bundesamt den Abschiebeauftrag sowie einen Durchsuchungsauftrag, stellte ein Laissez-passer aus und teile Zypern die voraussichtliche Ankunft des Beschwerdeführers mit. Der Festnahmeversuch verlief negativ, der Abschiebeversuch wurde storniert.
Am 27.03.2014 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag betreffend den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung am 27.03.2014 nach Zypern und ordnete seine Festnahme am 02.04.2014 an seiner seit 20.02.2014 bestehenden Meldeadresse an. Unter einem erteile das Bundesamt den Abschiebeauftrag sowie einen Durchsuchungsauftrag und teile Zypern die voraussichtliche Ankunft des Beschwerdeführers mit.
Der Beschwerdeführer wurde am 02.042014 um 13 Uhr in Folge des Festnahmeauftrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an seiner Meldeadresse nach erfolgter Identitätsfeststellung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 34 Abs. 3 Z 3 FPG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.
Am 03.04.2014, 6:45 Uhr, vereitelte der Beschwerdeführer seine unbegleitete Überstellung bzw. Abschiebung nach ZYPERN, indem er sich im Zuge der Sicherheitskontrolle am Terminal des Flughafens Wien-Schwechat auf den Boden warf, schrie und mit den Händen um sich schlug. Er wurde sodann in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel rücküberstellt.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Österreich Familienangehörige bzw. Verwandte hat. Der Beschwerdeführer ist mittellos. Er verfügt über einen Wohnsitz im Bundesgebiet, sonst aber über keine besondere Integrationsaspekte wie einen Arbeitsplatz. Er befand sich bis 21.02.2014 in Grundversorgung, wurde aber abgemeldet, nachdem er die Betreuungsstelle unabgemeldet verließ. Ein Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung ist nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer befand sich ab dem 8. April 2014 im Hungerstreik, wobei seine Haftfähigkeit im Sinne der Anstaltsordnung laufend überprüft wurde. Am 22. April 2014 wurde durch Amtsbescheinigung die vollkommene klinische Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bestätigt, der Gewichtsverlust infolge seines Hungerstreiks betrug zu diesem Zeitpunkt 5,7 Kilo. Der Beschwerdeführer fügte sich nach der Ankündigung im Kontaktgespräch am 22.04.2014, er werde nicht freiwillig nach Zypern zurückkehren, leichte Schnittverletzungen am rechten Handgelenk zu. Er wurde umgehend verarztet und war weiterhin haftfähig und flugtauglich.
Die (nunmehr begleitete) Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Zypern war für den 23. April 2014 vorgesehen und wurde auch durchgeführt. Die Schubhaft ende am 23.04.2014 infolge Abschiebung und wurde im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vollzogen.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Angaben zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit ergeben sich aus dem amtsärztlichen Unterlagen sowie den Flugtauglichkeitsbescheinigungen.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zur zulässigen Außerlandesbringung und Abschiebung nach Zypern ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Zu betonen bleibt, dass der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht infolge der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2013 dieser bis zum Ende der Schubhaftkeine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.
Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem zentralen Fremdenregister des Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.
Die Feststellungen zur Grundversorgung beruhen auf dem Auszug aus dem GVS, die Feststellungen zur behördlichen Meldung des Beschwerdeführers auf dem Auszug aus dem ZMR und die Feststellung der Unbescholtenheit auf dem Strafregisterauszug.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers, die Krankenakte und in die Besucherliste Einsicht genommen.
Die vom Beschwerdeführer erstmalig ins Treffen geführte Gattin rumänischer Staatsangehörigkeit, muss als Schutzbehauptung gewertet werden; entsprechende Nachweise (Heiratsurkunde) sowie seine Dokumente (Reisepass) blieb der Beschwerdeführer bis dato schuldig. In diesem Zusammenhang ist auf die hiezu in Widerspruch stehenden Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge des Zulassungsverfahrens seines Asylverfahrens zu verweisen, wonach er über keine Dokumente verfüge, seinen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen, und in Österreich über keine Familienangehörige verfüge. In seiner Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid führte er wiederum aus, mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit der Schubhaft von der namhaft gemachten Person zwar besucht wurde; diese verfügt jedoch über keinerlei Meldung im Bundesgebiet (ZMR-Auskunft vom 22. April 2014) noch wurden seitens dieser Person entsprechende oben genannte Nachweise vorgelegt.
1. Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
2. § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG in der dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 22.04.2014 zugrunde gelegen habenden Fassung wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der im Punkt 1. wiedergegebenen Fassung in Kraft. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das Bundesverwaltungsgericht sohin gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG zur Entscheidung befugt (vgl. auch VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025), im Zeitpunkt der Erlassung fußt diese Zuständigkeit auf § 22a Abs. 1 BFA-VG in der in Punkt 1 wiedergegebenen Fassung.
3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Festnahme am 02.04.2014
1. Gemäß § 22a Abs. 1a iVm § 27 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht nur auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, sondern auch die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde zur Setzung dieser Maßnahme zu prüfen.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Der Beschwerdeführer wurde von Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei am 02.04.2014 um 13:00 Uhr an seiner Meldeadresse gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.
2. Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2). Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3). Das Bundesamt hat gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
3. Das Bundesamt erließ am 27.03.2014 gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.04.2014 an seiner seit 20.02.2014 bestehenden Meldeadresse an. Zudem erteilte das Bundesamt einen Durchsuchungsauftrag und einen Abschiebeauftrag für den 03.04.2014. Zudem buchte das Bundesamt den Flug und teilte Zypern den voraussichtlichen Abschiebetermin mit. Ein Laissez-passer lag bereits vor.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes waren sohin zur Festnahme des Beschwerdeführers zuständig.
4. Die Beschwerde führt begründend ausschließlich aus, dass die Befürchtung, der Beschwerdeführer könne sich dem Verfahren entziehen, nicht verständlich sei, weil der Beschwerdeführer den Wunsch habe, in Österreich zu bleiben, was nur durch seine Mitwirkung am Verfahren möglich sei. Es wäre unverständlich, würde er vor rechtskräftigen Erledigung seines Asylverfahrens abgeschoben. Sollte sein Verfahren positiv abgeschlossen werden, müsste er sonst aus Zypern rücküberstellt werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ausweisung durchsetzbar war. Auf die Frage, ob die tatsächliche Durchsetzung der Ausweisung praktisch oder effizient ist, kommt es - ungeachtet der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz abwies und feststellte, dass die Abschiebung rechtmäßig war - bei der Beurteilung, ob eine Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3. Z 3 BFA-VG rechtmäßig ist, nicht an.
Dass der Beschwerdeführer den Wunsch hat, in Österreich zu bleiben, bedeutet nicht, dass er sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung stellen wird und ist somit nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festnahme in Zweifel zu ziehen.
Die Festnahme des Beschwerdeführers zur Sicherung der Abschiebung war schon deshalb nicht unverhältnismäßig, weil die für den 26.02.2016 geplante Abschiebung storniert werden musste, da die Festnahme am 25.02.2016 scheiterte, weil der Beschwerdeführer entgegen seiner Verpflichtung gemäß § 15 AsylG 2005 der belangten Behörde seinen Wohnsitzwechsel nicht mitteilte.
Auch die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme war nicht unverhältnismäßig, weil die Abschiebung für den auf die Festnahme folgenden Tag geplant und organisiert war. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum geplanten Abflug um 10.30 hätte somit weniger als 24 Stunden gedauert - die de facto längere Dauer der Anhaltung resultiert daraus, dass sich der Beschwerdeführer der Abschiebung wiedersetzte und ins Polizeianhaltezentrum rücküberstellt werden musste.
Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 02.04.2014 ist sohin abzuweisen.
Zu A.II.) Schubhaftbescheid vom 03.04.2014 und Anhaltung in Schubhaft bis 23.04.2014
1. Die Beschwerde rügt, dass im angefochtenen Bescheid die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei. Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bzw. ein fehlender oder fehlerhafter Hinweis führen nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (vgl. Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4, 2009, Rz 453f).
2. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Bescheid der belangten Behörde ausschließlich aus Textbausteinen bestehe und eine Auseinandersetzung mit einem Sicherungsbedarf fehle, ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde umfassend und zutreffend mit der Notwendigkeit der Schubhaft in Bezug auf den Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. So führte diese unter anderem aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern auch tatsächlich durchführen zu können, sei die Verhängung der Schubhaft unumgänglich, nachdem sein am selben Tag gesetztes Verhalten - Verhinderung der Abschiebung am Flughafen Wien durch auf den Boden werfen, Schreien und mit den Händen um sich schlagen - einen eindeutigen Hinweis darstelle, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren weiterhin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Überstellung bzw. Abschiebung nach Zypern durch Untertauchen entziehen werde. In Abwägung der Anordnung eines gelinderen Mittels hielt die belangte Behörde fest, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht käme. Auch mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und mit einer periodischen Meldeverpflichtung könne im Fall des Beschwerdeführers kein Auslangen gefunden werden. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers und aufgrund seines bisherigen Verhaltens bestünde im Fall des Beschwerdeführers ein hohes Risiko des Untertauchens, womit jedoch die Sicherung der Abschiebung vereitelt wäre.
3. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
Da das Gesuch auf Wiederaufnahme im vorliegenden Fall bereits am 21.11.1013 von Zypern angenommen und sohin vor dem 1. Jänner 2014 gestellt wurde, ist die Dublin III-VO auf das vorliegende Schubhaftverfahren nicht anwendbar (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 271).
4. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG aF hatte das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt, (Z 2) eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat, (Z 3) der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat, (Z 4) der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist, (Z 5) der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder (Z 6) sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
Die belangte Behörde stützte den Bescheid vom 03.04.2014 auf § 76 Abs. 2a Z 1 FPG aF; dies war zutreffend, weil der Beschwerdeführer ob seines am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens Asylwerber iSd gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 war und mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die mit dem Bescheid vom 26.11.2013, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde, gegen ihn verhängte Ausweisung durchsetzbar war.
5. Im Fall des Beschwerdeführers lag Fluchtgefahr vor, weil von bloßer Ausreiseunwilligkeit, wie dies im Beschwerdeschriftsatz vermeint wird, nämlich nicht die Rede sein kann, wenn - wie im konkreten Fall - ein bereits in die Wege geleiteter Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch Widerstandshandlungen vereitelt wird, wie im Fall des Beschwerdeführers durch sein Verhalten bei der Sicherheitskontrolle am Flughafen Wien-Schwechat. In einem solchen Fall liegt nämlich bereits eine konkrete, auf die Verhinderung einer Außerlandesschaffung gerichtete Vorgangsweise vor, woraus dann aber auch der Schluss zu ziehen ist, der Betreffende werde ohne Verhängung von Schubhaft zur Verhinderung seiner Abschiebung auch vor einem Untertauchen nicht zurückschrecken. Dass der Beschwerdeführer nach seiner im Asylverfahren erfolgten erstinstanzlichen Ausweisung behördlich gemeldet gewesen ist, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten, steht dieser Annahme nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer infolge des - gescheiterten - Abschiebeversuches zur Kenntnis nehmen musste, dass ihm ein derartiges Abwarten in Österreich gerade nicht ermöglicht werden sollte (vgl. VwGH 20. 8. 2011, 2008/21/0588).
6. Die belangte Behörde ging auch zutreffend davon aus, dass mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte:
§ 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.
Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung schied - wie das Bundesamt zutreffend feststellte - auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers aus. Mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung konnte angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aktiv seiner Abschiebung wiedersetzte, nicht das Auslangen gefunden werden.
7. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung war durchsetzbar. Ein Laissez-passer lag vor. Die Abschiebung, der sich der Beschwerdeführer widersetzte, war für den 03.04.2014 organisiert.
Mit der Durchführung der Abschiebung ist somit tatsächlich zu rechnen.
8. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme haftfähig.
9. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2014 ist sohin abzuweisen.
10. Auch die Anhaltung in Schubhaft war nicht unrechtmäßig:
11. Es lag weiterhin Sicherungsbedarf vor: Während seiner Anhaltung in Schubhaft versuchte der Beschwerdeführer, seine Haftentlassung durch Hungerstreik zu erzwingen. Er versuchte auch, seine Abschiebung dadurch zu verhindern, dass er sich oberflächliche Schnittverletzungen am Handgelenk zufügte.
Der Beschwerdeführer war bis zu seiner Abschiebung haftfähig: Auch nachdem er in den Hungerstreik trat, wurde er regelmäßig amtsärztlich betreut, eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers konnte aus diesem Grund ebensowenig festgestellt werden, wie wegen seiner Selbstverletzung.
Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde in Schubhaft genommen, nachdem er die Abschiebung am 03.04.2014 durch aktiven Widerstand verhinderte. Die belangte Behörde organisierte umgehend den nächsten Abschiebeversuch für den 23.04.2014. Dass sie eine begleitete Abschiebung für notwendig erachtete, die eine längere Vorbereitungszeit erfordert, als eine unbegleitete Abschiebung, kann ihr nicht vorgeworfen werden, da der Beschwerdeführer die Abschiebung am 03.04.2014 vereitelte. Die Anhaltung in Schubhaft dauerte sohin bis zur Abschiebung weniger als drei Wochen.
12. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft bis 22.04.2014 ist sohin abzuweisen.
Zu A.III. und A.IV.) Antrag auf Ersatz der Verfahrenskosten
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
§ 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG - ausweislich der Erläuterungen zur RV 2009 BlgNR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).
Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.4.2005, 2004/01/0277; 20.9.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.4.2008, 2006/01/0029).
Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.3.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.
3. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
4. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €
57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.
Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €
426,20 zu ersetzen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da der maßgebliche Sachverhalt (v.a. die durchsetzbare Ausweisung, das mangelnde Aufenthaltsrecht, die beiden fehlgeschlagenen Abschiebeversuche, der Hungerstreik und die Selbstverletzung) aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wird, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es zu einer Rechtsprechung zu § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG mangelt, ebenso zu § 74 Abs. 2 Z 3 FPG aF.
Die Revision gegen Spruchpunkt II nicht zulässig, weil nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 20. 8. 2011, 2008/21/0588) abgewichen wird.
Betreffend Spruchpunkte A.III und A.IV. ist die Revision zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei der Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme einerseits und dem Schubhaftbescheid und der Anhaltung in Schubhaft andererseits um einen oder mehrere Verwaltungsakte handelt, fehlt.
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