BVwG W168 2122013-1

W168 2122013-1Federal Administrative CourtMay 6, 2016

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Full text

BVwG W168 2122013-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2122013.1.00

Spruch

W168 2122013-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, STA: Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, XXXXzu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei brachte nach unberechtigter Einreise in das Bundesgebiet am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab den Namen XXXX, geb. am XXXX, an.

Eine durchgeführte Eurodac - Abfrage ergab keinen Treffer.

Bei der durchgeführten Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei den Namen XXXX, geb. am XXXX, und befragt zum Reiseweg an, dass sie vor ca. einer Woche von Mogadischu in die Türkei geflogen sei. Mit dem Schlepper sei London als Reiseziel vereinbart worden, der Beschwerdeführer habe aber in Österreich das Flugzeug verlassen müssen und sei vom Schlepper zu einem Bahnhof gebracht worden und von dort mit dem Zug weitergefahren. Die Reise habe insgesamt ca. eine Woche gedauert. Beim Beschwerdeführer wurde ein somalischer Personalausweis sichergestellt.

Im Verwaltungsakt befindet sich eine CVIS-Auskunft vom 13.11.2015, wonach dem Beschwerdeführer am 09.10.2015 ein von XXXX gültiges Schengen-Visum der Kategorie C seitens Italiens ausgestellt worden sei.

Das Bundesamt richtete aufgrund der vorliegenden Informationen ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Italien.

Mit Zustimmungserklärung vom 13.01.2016 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO ausdrücklich zu.

Mit Schreiben vom 19.01.2016 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Italien.

Am 26.01.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schriftsatz des Beschwerdeführers im Wege seiner Vertretung ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe keinerlei Bezug zu Italien; weder habe dieser ein italienisches Visum beantragt oder erhalten noch sich in Italien aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei auf dem Luftweg illegal von Somalia in die Türkei gelangt und von dort auf dem Luftwege weiter nach Österreich. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb dem Beschwerdeführer Informationen zur Lage in Italien zugestellt worden sei, zumal diesen auch kein Schreiben der belangten Behörde angeschlossen gewesen sei.

Mit Schreiben vom 01.02.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass eine Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art.12 Abs. 2 Dublin III VO vorliege.

Am 05.02.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiterer Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in welchem zusammengefasst ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Mitarbeiter der Regierung von der Al Shabaab verfolgt worden, weshalb er zur Flucht gezwungen gewesen sei. Diese hätten dem Beschwerdeführer den linken Unterschenkel abgesägt und mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu eine Unterschenkelprothese erhalten. Der Beschwerdeführer leide permanent an Phantomschmerzen und an Schmerzen im rechten Knie, welches übermäßig belastet werde. Für den Beschwerdeführer werde derzeit auf Veranlassung seiner Hausärztin eine neue Prothese angefertigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem beschriebenen Vorfall im Juni 2012 massiv traumatisiert, habe Albträume und sei zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen worden. Der Beschwerdeführer sei Folteropfer von Al Shabaab geworden, habe seine Frau und seine neun Kinder zurücklassen müssen und wäre in Italien von Obdachlosigkeit bedroht. Nach den vorgehaltenen Länderfeststellungen sei in keinster Weise gewährleistet, dass die Grundbedürfnisse des hoch vulnerablen Beschwerdeführers nach Unterkunft und Verpflegung gesichert seien. Dass der Beschwerdeführer in einen Zustand absoluter Armut komme, sei wahrscheinlich, weshalb unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 EMRK/Art. 4 EU-GRC eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien keinesfalls zulässig sei. Der Beschwerdeführer zitierte auszugsweise aus den übermittelten Feststellungen zur Lage in Italien, wonach es qualifiziert wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer in Italien obdachlos wäre. Der Beschwerdeführer zähle zur Gruppe besonders vulnerabler Schutzsuchender, wozu sich in den vorgehaltenen Länderfeststellungen kaum Ausführungen fänden. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Überstellung nach Italien in hohem Maße Gefahr laufen, obdachlos zu werden, in einen Zustand geraten, in welchem auf seine besonderen Bedürfnisse nicht eingegangen werden könne und eine Überstellung einen Verstoß gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRC darstellen. Der Beschwerdeführer benötige als besonders schutzbedürftige Person die Sicherheit, in Italien in einer Weise untergebracht zu werden, die mit Art. 3 EMRK und dem Verbot unmenschlicher Behandlung in Einklang stehe. Nach den Länderfeststellungen stehe nicht fest, ob und wie der Beschwerdeführer untergebracht werde. Die Länderfeststellungen würden zeigen, dass die Massenunterkünfte überbelegt seien. Die Länderfeststellungen seien vor dem Hintergrund des großen Andrangs von Asylsuchenden in Italien im Jahre 2015 gesehen werden. Die jüngsten Informationen seien von Anfang 2015, diese sohin nicht aktuell. Nach der jüngsten Information aus Jänner 2016 seien Ende November 2015 in Italien 60.774 Asylanträge offen gewesen, was eine Evaluierung der aktuellen Aufnahmesituation indiziert hätte. Es sei davon auszugehen, dass die schon Anfang 2015 problematische Unterbringungssituation sich zugespitzt habe und die Plätze erschöpft seien, es eine lange Warteliste von nicht untergebrachten Asylwerbern geben müsse und diese aktuell obdachlos seien. Diese Umstände würden den besonders vulnerablen Beschwerdeführer mit seinen besonderen Betreuungs- und Fürsorgebedürfnissen mit besonderer Härte treffen. Zudem decke das italienische Sozial- und Fürsorgesystem die Bedürfnisse von Schutzbedürftigen und besonders vulnerablen Schutzbedürftigten und -berechtigten nicht ab. Nach den Länderfeststellungen könnte das italienische Sozialhilfesystem kein Existenzminimum garantieren. Ausländer würden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und Opfer von Ausbeutung. Problematisch sei auch der Erhalt einer Wohnsitzmeldung, welche für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises erforderlich sei. Der Beschwerdeführer gewärtige nach Beendigung seines Asylverfahrens und Anerkennung, welche gewiss sei, ein Leben in äußerster Not, Armut, Obdachlosigkeit und ohne Zugang zum Arbeitsmarkt und zum Gesundheitssystem, ohne Integrationsmöglichkeit und Existenzsicherung. Beim Beschwerdeführer sei eine Gesamtschau seiner persönlichen Schutzbedürftigkeit vor dem Hintergrund der Lage in Italien vorzunehmen. Für die Beurteilung, ob das italienische Aufnahmesystem an systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz der Dublin III VO leide, komme es auch auf die fehlenden Lebensmöglichkeiten des Beschwerdeführers als Schutzberechtigter nach Durchlaufen des Asylverfahrens an. Die belangte Behörde treffe eine amtswegige Ermittlungspflicht; der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht ausreichend nachgekommen. Für einen gesunden Asylsuchenden wäre die Aufnahmesituation in Italien noch irgendwie verkraftbar, für einen Menschen mit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers aber nicht. Der Beschwerdeführer wisse nichts von einem Zuständigkeitstatbestand gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO. Er habe nie ein italienisches Visum beantragt und auch keines in Händen gehalten. Seine Flucht habe ein Schlepper organisiert. Er habe ein Recht darauf, dass objektiv festgestellt werde, ob der angenommene Zuständigkeitstatbestand tatsächlich gegeben sei. Die bloße Erklärung Italiens, den Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III Vo zu übernehmen, genüge für die Begründung der Zuständigkeit nicht. Der Beschwerdeführer begehre Akteneinsicht. In Italien gebe es unter Verstoß gegen Art. 8 EMRK keine Möglichkeit der Familienzusammenführung, was seine Überstellung unzulässig mache. Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.01.2016, wonach der Beschwerdeführer bei Zustand nach US Amputation sin. Eine angepasste US Prothese benötige sowie eine Überweisung zu einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wegen rez. Cephalea.

Mit Schriftsatz vom 08.02.2016 wurde um Fristerstreckung von zwei Wochen ersucht, um weitere medizinische Befunde vorzulegen. Die Beischaffung weiterer Befunde sei unbedingt notwendig betreffend der medizinisch-orthopädischen Notwendigkeit, dass der Beschwerdeführer eine neue Unterschenkelprothese erhalte, welche bereits angepasst worden sei und derzeit angefertigt werde, betreffend der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und seiner massiven Traumatisierung, der massiven Schlafbeschwerden des Beschwerdeführers und seiner permanenten Kopfschmerzen und des Augenleidens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer könnte keinesfalls in einem Massenquartier untergebracht werden, da der psychisch vulnerabel sei und die Gefahr einer massiven Retraumatisierung bestehe.

Im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers am 08.02.2016 legte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ärztliche Unterlagen und Medikamente vor und führte aus, er habe seit dem Verlust des linken Beines gesundheitliche Probleme. Er habe in Somalia medizinische Versorgung erhalten, aber immer noch Schmerzen. Er sei traditionell verheiratet, Vater von acht leiblichen Kindern und eines Adoptivkindes. Danach gefragt, ob er Ergänzungen oder Berichtigungen zur Erstbefragung habe, führte der Beschwerdeführer aus, der Schlepper habe ihn zuerst nach Kenia gebracht und ein italienisches Visum besorgt. Der Schlepper habe ihm gesagt, dass es sich um ein Schengen-Visum handle und der Beschwerdeführer auch nach Österreich reisen könne, weshalb er hierher gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nach Großbritannien reisen wollen, sei dann aber in Österreich geblieben. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, er habe schon in Somalia geplant, dass er mit einem italienischen Visum reise. Der Reisepass sei ihm vom Schlepper weggenommen worden. Er habe sich auf die Dienste des Schleppers verlassen, da er nicht wisse, wie man zu einem Visum komme. Zur Reiseroute gefragt, gab der Beschwerdeführer an, von Mogadischu nach Nairobi und weiter nach Italien geflogen zu sein und dann mit dem Zug nach Österreich. In der EU habe der Beschwerdeführer keine Verwandten oder Bekannten. In Italien habe er nur eine Nacht zugebracht und sei dann nach Österreich weitergereist. In Italien habe er keine medizinische Behandlung gehabt. Bedroht sei er dort nicht worden. Er habe sich auch nicht an die Polizei oder eine Organisation gewendet. Zur Lage in Italien wolle der Beschwerdeführer nur sagen, dass er nicht dorthin gehen wolle, sondern aus medizinischen in Österreich bleiben. In Italien habe er keine Unterstützung und keine medizinische Hilfe zu erwarten. Nach dem Verlust seines linken Beines könne er nicht arbeiten gehen und müsste sich in Italien selbst versorgen, wozu er nicht imstande sei. Er habe auch Schmerzen im rechten Bein und Schlafstörungen, Kopf-, Augen- und Rückenschmerzen sowie psychische Probleme und Schwindel. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, dass Österreich zur Verhinderung einer Verletzung der in Art. 3 EMRK garantierten Rechte das Selbsteintrittsrecht ausübe, da dieser zahlreiche Krankheiten und Behinderungen habe, eine Neuanpassung einer Unterschenkelprothese dringend notwendig sei, dieser nicht abschiebungs- und transportfähig sei und im Falle von Zwangsmaßnahmen eine schwere Retraumatisierung und Aggravierung der gesundheitlichen Beschwerden eintreten würden. Zudem seien die Aufnahmebedingungen in Italien unzulänglich was insb. die Unterbringungssituation und die medizinische Behandlung von vulnerablen Personen sowie unzureichende staatliche Hilfsleistungen betreffe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen (unkorrigiert, gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Dadurch wurden mehr Schutzvorkehrungen für UMA getroffen, die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Außerdem wurden mit Gesetzesdekret 119/2014 die Territorialkommissionen, welche die Asylverfahren führen, von 10 auf 20 aufgestockt, mit einer Option auf 30 weitere Subkommissionen. Ebenso umgesetzt wurden die Neufassungen der EU-AufnahmeRL und der VerfahrensRL (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Es gibt in Italien nur ein ordentliches Verfahren, keine Schnell-Grenz-, Zulassungs- oder ähnliche Verfahren. Asylanträge sollen binnen 8 Tagen eingebracht werden, eine "verspätete" Antragsstellung hat aber keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Asylanträge können bei der Grenzpolizei, die den AW dann zum zuständigen lokalen Polizeipräsidium (Questura) weiterleitet, oder gleich bei der Questura gestellt werden. Für Reisekosten von der Grenze zur zuständigen Questura kommt der Staat nicht auf, aber NGOs helfen oft aus. Bei der Questura erfolgt die formale Registrierung des Antrags (Verbalizzazione) und erkennungsdienstliche Behandlung (Fotografieren, Fingerabdrücke nehmen; sogenanntes Fotosegnalamento). Normalerweise erfolgen Fotosegnalamento und Verbalizzazione gleichzeitig. In großen Städten können jedoch einige Wochen zwischen diesen beiden Formalakten vergehen. Das kann zu Schwierigkeiten für die betroffenen AW führen, die in dieser Zeit keinen Zugang zum Unterbringungs- und Gesundheitssystem haben (außer zu medizinischer Notversorgung). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen diese Verzögerung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit auf einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

In der Questura wird auch abgeklärt, ob Italien gemäß Dublin-VO für das Asylverfahren zuständig ist. Für das inhaltliche Verfahren zuständig sind die über das ganze Land verteilten Territorialkommissionen (Commissioni Territoriali per il Riconoscimento della Protezione Internazionale) und Subkommissionen, welche dem Innenministerium unterstehen. Vor der zuständigen Kommission hat binnen 30 Tagen ein inhaltliches Interview zu erfolgen und binnen weiterer 3 Tage sollte eine Entscheidung fallen. In der Praxis dauert das Verfahren aber normalerweise einige Monate. Unter bestimmten Bedingungen können Anträge prioritär behandelt werden und sind dann kürzer. Dies betrifft offensichtlich begründete Anträge; vulnerable Antragsteller; Anträge aus Abschiebezentren (CIE) heraus; Anträge aus CARA (außer die Unterbringung dient der Identitätsfeststellung); usw. Dann muss die Befragung innerhalb von 7 Tagen durchgeführt werden und die Entscheidung hat binnen max. 2 Tagen zu erfolgen. Meistens wird das prioritäre Verfahren bei Personen in CIE angewendet (AIDA 1.2015).

Beschwerdemöglichkeiten

Eine Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der negativen Entscheidung von einem Anwalt beim zuständigen Gericht eingebracht werden. Wenn der AW in einem CARA oder CIE untergebracht wurde, muss die Beschwerde binnen 15 Tagen eingebracht werden. Entscheidungen des Gerichts dauern in der Praxis 6 bis 18 Monate oder mehr. Die Beschwerde hat automatisch aufschiebende Wirkung, außer wenn die Außerlandesbringung bereits vor Asylantragstellung verfügt worden ist; bei Beschwerden gegen offensichtlich unbegründete oder unzulässige Anträge; bei Anträgen aus CIE heraus; wenn der AW in einem CARA untergebracht wurde weil er beim illegalen Grenzübertritt oder kurz danach betreten worden ist; wenn das CARA ohne rechtfertigenden Grund verlassen wurde. In diesen Fällen kann die aufschiebende Wirkung bei Gericht beantragt werden (AIDA 1.2015).

Wird die Beschwerde abgewiesen, ist dagegen gemäß Civil Procedure Code binnen 30 Tagen Beschwerde vor dem Appellationsgericht möglich. Eine letzte (kassatorische) Beschwerde ist vor dem höchsten Appellationsgericht binnen 60 Tagen möglich. Für AW in Haft liegt die Frist für diese beiden Beschwerdemöglichkeiten bei 15 Tagen, was NGOs als zu kurz kritisieren (AIDA 1.2015).

In der Beschwerdephase ist für AW ein Recht auf kostenfreie staatliche Rechtsbeihilfe (gratuito patrocinio) vorgesehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Diese kann durch eine Eigendeklaration nachgewiesen werden. Diesbezügliche Schwierigkeiten mit der Anwaltskammer in der Stadt Rom wurden juristisch gelöst, zur Umsetzung ist aber nicht bekannt. AW in großen Städten haben höhere Chancen einen guten Anwalt zu finden oder Hilfe durch NGOs zu erhalten (AIDA 1.2015).

Folgeanträge

Folgeanträge sind zulässig, wenn sie neue Elemente enthalten. Um festzustellen, ob das der Fall ist, nimmt die zuständige Territorialkommission eine entsprechende Bewertung vor, ohne die neuen Elemente inhaltlich zu prüfen. Wird der Folgeantrag nicht zugelassen, ist dagegen Beschwerde möglich. Diese hat keine aufschiebende Wirkung, es ist aber möglich sie zu beantragen (Entscheidung soll binnen 5 Tagen fallen). Ansonsten gelten für Folgeanträge dieselben Bestimmungen wie im ordentlichen Verfahren. Folgeantragsteller haben dieselben rechtlichen Garantien, können in CARA untergebracht werden wenn es freie Plätze gibt und haben im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit auf kostenfreie Rechtshilfe (AIDA 1.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.

1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.

2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.

3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.

4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.

5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 1.2015).

Eine 8-köpfige afghanische Familie betreffend, welche über Italien nach Österreich und weiter in die Schweiz gereist ist und welche im Rahmen der Dublin-Verordnung von der Schweiz nach Italien rückzuüberstellen war, hat der EGMR am 4.11.2014 festgestellt, dass eine Überstellung nach Italien das Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) verletzen würde, falls die Schweiz nicht vorab von Italien Einzelfallzusicherungen für eine altersgerechte Betreuung der Kinder und für die Wahrung der Einheit der Familie einholt (sogen. Tarakhel-Urteil) (EGMR 4.11.2014).

Das deutsche OVG für Nordrhein-Westfalen hat judiziert, es sei weiterhin davon auszugehen, dass hinsichtlich Italiens grundsätzlich keine systemischen Mängel vorliegen. Die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien rechtfertige keine veränderte Beurteilung. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung würde erst dann überschritten, wenn Italien aufgrund des erhöhten Zustroms keine Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffe. Davon könne nicht ausgegangen werden (Urteil vom 24.04.2015 - 14 A 2356/12.A 5493144) (BAMF 10.6.2015).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Die italienischen Gesetze sehen keine eigene Vorgehensweise zur Identifizierung von Vulnerablen bzw. UMA vor. Wenn im Zuge des Interviews oder sonst im Verfahren ein Vertreter der Behörde den Verdacht hat, es mit einer vulnerablen Person zu tun zu haben, kann er den Betreffenden speziellen Diensten zuweisen. Die Identifizierung von Vulnerablen ist in jeder Phase des Asylverfahrens möglich und kann durch alle Beteiligten erfolgen. Der Schutz von Minderjährigen wurde mit Gesetzesdekret 18/2014 verstärkt, das die Verpflichtung enthält, Reifegrad und Entwicklung des Minderjährigen zu berücksichtigen. Auch das Prinzip des besten Interesses des Kindes wird darin bestärkt. Vulnerable Fälle werden im Verfahren prioritär behandelt. Bei Zweifeln über das Alter eines Antragstellers kann jederzeit eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden, für die eine Zustimmung nötig ist. Eine Verweigerung derselben hat keine negativen Auswirkungen auf das Verfahren. Zu den Methoden der Altersfeststellung gibt es keine spezifischen Vorgaben, außer dass sie nicht-invasiv sein sollen und bevorzugt in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen mit pädiatrischen Abteilungen durchzuführen sind. Angeblich werden Altersfeststellungen meist von nicht-spezialisierten Medizinern anhand von Röntgenbildern vorgenommen, was auf Kritik stößt. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen (AIDA 1.2015).

Der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten kommt zu dem Schluss, dass die derzeitige Konzentration auf Altersfeststellungen und das Günstigkeitsprinzip bei Personen, die unter 18 zu sein scheinen, als vorsichtiger Ansatz erscheinen, der den Schutz der Betroffenen über die Zweckmäßigkeit stellt. Es sei jedoch abzuwarten, ob dies auch langfristig umgesetzt werden könne (UNHRC 1.5.2015).

Stellt ein unbegleiteter Minderjähriger einen Asylantrag wird das Verfahren sofort suspendiert und das Jugendgericht (Tribunale per i minorenni) und der Vormundschaftsrichter (Giudice tutelare) informiert. Letzterer muss binnen 48 Stunden einen Vormund ernennen, welcher dann bei der Questura die Wiederaufnahme des Verfahrens bewirkt und die Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung des UMA überwacht. Die 48-Stunden-Regel wird kaum eingehalten, sondern es dauert eher Wochen (UNHCR berichtet von 2-11 Monaten (UNHCR 3.2015))

Der Vormund kümmert sich während des gesamten Verfahrens um den UMA, im Falle einer negativen Entscheidung auch darüber hinaus. Vor allem während des Interviews ist seine Anwesenheit unerlässlich. Beschwerden gegen negative Entscheidungen sind selten, weil entweder ein anderer Schutztitel oder eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 18. Geburtstag gewährt wurde. Der Vormund ist für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich. In der Praxis wird der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der UMA untergebracht ist, zum Vormund ernannt und er delegiert die Vormundschaft an andere Personen innerhalb der Gemeinde, die meist viele Personen zu betreuen haben. Oft sehen Vormunde ihre Schützlinge nur bei der formalen Registrierung des Asylantrags und dann beim Interview, was gesetzlich unbedingt verlangt ist. Auch die Ernennung eines freiwilligen Vormunds ist möglich, wird aber nicht oft angewendet (AIDA 1.2015).

Laut italienischen Gesetzen ist bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der AW Rücksicht zu nehmen, besonders bei Vulnerablen (Kinder, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinstehende Eltern mit Kindern unter 18 Jahren, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Die Manager der Unterbringungszentren sollen in Zusammenarbeit mit lokalen öffentlichen Gesundheitszentren die angemessene psychologische Unterstützung Vulnerabler sicherstellen. In den SPRAR-Zentren wird bei Überstellung eines vulnerablen Antragstellers dessen genauer Bedarf festgestellt. Unbegleitete Minderjährige dürfen nicht in CARA untergebracht werden. Behauptet ein in einem CARA Untergebrachter, minderjährig zu sein, muss eine Altersfeststellung durchgeführt werden. Ist er tatsächlich minderjährig, muss er in eine SPRAR-Einrichtung überstellt werden. Ist dort kein Platz frei, ist Unterbringung in einem Kinderheim möglich. In der Praxis kann es aber passieren, dass ein Vulnerabler in einem CARA bleiben muss, weil die Kapazitäten im SPRAR fehlen, oder er wird in einem speziellen Zentrum für Kinder untergebracht (AIDA 1.2015).

Die Europäische Kommission hat am 10.7.2014 mit einer formal notice wegen der Situation unbegleiteter Minderjähriger Asylwerber die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien in Kraft gesetzt. Nähere Informationen dazu liegen nicht vor (EK 16.7.2015).

Mit Gesetz 190/2014 vom 1.1.2015 gingen die Agenden betreffend unbegleiteter Minderjähriger vom italienischen Arbeits- und Sozialministerium auf das Innenministerium über, unter gleichzeitiger Bereitstellung neuer Mittel in Höhe von EUR 32,5 Mio. pro Jahr für die Versorgung von UM (UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass Ägypter und Tunesier in einigen Fällen Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hatten und im Rahmen bilateraler Rückübernahmeabkommen zurückgeschickt worden seien. Hier gab es aber angeblich Verbesserungen (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Von ähnlichen Problemen wird auch von den Adriahäfen Ancona, Bari, Brindisi und Venedig (sogen. "offizielle Grenzpunkte") berichtet, wo im Rahmen bilateraler Abkommen direkte und informelle Rückschiebungen von Italien nach Griechenland stattfinden, welche die Betroffenen angeblich einem Refoulement-Risiko aussetzen können. Für diese Praxis wurde Italien am 21.10.2014 vom EGMR verurteilt (Sharifi and Others v. Italy and Greece). Die NGO CIR hat während ihrer Beratungstätigkeit in den Häfen im letzten Jahr keine Fälle beobachten können, in denen potentiellen Asylwerbern die Möglichkeit zur Antragstellung oder die Einreise verwehrt worden wäre. Allerdings war CIR nicht rund um die Uhr vor Ort (AIDA 1.2015; vgl. UNHCR 3.2015).

Quellen:

Versorgung

Unterbringung

Aufgrund der starken Fragmentierung des italienischen Unterbringungssystems ist es nicht möglich, einen Gesamtüberblick über sämtliche vorhandene Plätze zu geben, insbesondere auf Gemeindeebene. Da zudem die Bedingungen und Leistungen regional sehr unterschiedlich sind, ist es auch nicht möglich, allgemeingültige Aussagen zu den Aufnahmebedingungen zu machen. Jedenfalls wurde die Anzahl der Unterbringungsplätze bedeutend erhöht. Das hat in erster Linie mit dem Anstieg bei der Anzahl der Bootsflüchtlinge zu tun. Während die SPRAR-Zentren über hohe Standards verfügen, handelt es sich bei den CARA um große Kollektivzentren. Die Bedingungen in den CAS variieren, einige wurden wegen der schlechten Zustände kritisiert (SFH 23.4.2015).

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt. Für das nationale Unterbringungssystem SPRAR wurde eine Aufstockung der Kapazität auf bis zu 20.000 Plätze bis 2016 beschlossen. Momentan gibt es ca. 19.900 Unterbringungsplätze im SPRAR. Wegen des zunehmenden Migrantenstroms über das Mittelmeer koordinierte die Arbeitsgruppe ein Verteilsystem von Migranten auf Plätze in den italienischen Gemeinden nach einem bestimmten Schlüssel (CAS). Ende 2014 befanden sich 34.991 Personen in CAS-Unterbringung (AIDA 1.2015). Ende Februar 2015 waren es 37.028 Personen (SFH 23.4.2015).

AW mit mangelnden finanziellen Mitteln haben ab Antragstellung das Recht auf Unterbringung. Diese Bedürftigkeit bestätigen sie mittels Eigendeklaration, die nicht nachgeprüft wird. AW müssen die Unterkunft bei Asylantragstellung auf der Questura gleich mitbeantragen (ad hoc-Obdachlosigkeitserklärung). Die Questura leitet diesen Antrag an die Präfektur weiter, welche für die Verwaltung der lokalen Unterbringungsplätze verantwortlich ist. Obwohl die Berechtigung zur Unterbringung bereits mit dem Fotosegnalamento entsteht, kann es in der Praxis vorkommen, dass der tatsächliche Zugang erst mit der Verbalizzazione gegeben ist, also vor allem in den großen Städten mitunter Wochen oder Monate später. Aber hier kommt es stark auf die Region und die Antragszahlen an. In dieser Zeit sind die AW auf private Möglichkeiten angewiesen, also Freunde und Notunterkünfte, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffen sind auch nur Personen, die ihren Antrag im Land stellen. Solche, die aus dem Mittelmeer gerettet werden, werden an Land unmittelbar untergebracht. Die für die Unterbringung zuständige Präfektur hat zwei Hauptmöglichkeiten AW unterzubringen: im CARA oder im SPRAR-System. Zuerst wird geprüft, ob im SPRAR Platz vorhanden ist. Wenn nicht, können AW auch in CARA untergebracht werden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015). Es gab zuletzt aber Bemühungen etwas gegen die Verzögerung bei der Unterbringung zu unternehmen (AIDA 1.2015). In Rom etwa ist es nicht mehr notwendig, die Verbalizzazione abzuwarten, um Zugang zu Unterbringung zu erhalten. Bei Antragstellung wird der Bedarf nach einer Unterkunft abgefragt. Der AW erhält dann einen offiziellen Brief der Polizei, mit dem er sich bei der Gemeinde Rom auf die Warteliste für die Unterbringung in einem ihrer Zentren setzen lassen kann. Die Wartezeit für einen Platz in einem Zentrum der Gemeinde ist viel kürzer geworden und beträgt aktuell ca. 1 Monat. Während dieser Zeit kann es angeblich nach wie vor zu Lücken bei der Unterbringung kommen (SFH 23.4.2015).

Kritisiert wird die Zahl der Unterbringungsplätze in Italien. NGOs und der UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechte von Migranten betrachten sie als ungenügend. Die Aufstockung des SPRAR-Systems ist hier eine teilweise Antwort. In den großen Städten wie Rom ist mangelndes Wissen darüber, wie man eine Unterkunft beantragt, ein Problem. Andererseits können aufgrund des Personalmangels bei den Behörden nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden. Die Tatsache, dass viele in den Ballungszentren bleiben wollen, trägt zu der angespannten Unterbringungssituation dort bei (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

SPRAR

Das Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati (SPRAR) ist das staatlich finanzierte, lokal in kleinen Strukturen organisierte System der Zweitunterbringung von Asylwerbern und Schutzberechtigten in Italien. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. 76% der SPRAR-Unterbringungen sind Wohnungen. Die Dauer der Unterbringung liegt in der Regel bei 6 bis 12 Monaten. Das SPRAR-System verfügt aufgrund eines Aufstockungsprogramms für den Zeitraum 2014-2016 (20.000 Plätze vorgesehen) momentan über insgesamt rund 19.900 Plätze in 456 Aufnahmeprojekten, wovon 57 UMA vorbehalten und weitere 32 für geistig beeinträchtigte oder behinderte Personen reserviert sind. Wegen der vielen Anlandungen über das Mittelmeer wurden zusätzliche Gelder für das SPRAR-System freigemacht. SPRAR-Zentren bieten laut Gesetz Übersetzung und sprachlich-kulturelle Vermittlung, Rechtsberatung, Krankenversorgung, sozial-psychologische Unterstützung insbesondere schutzbedürftiger Personen, Integrationsberatung, Beratung zur freiwilligen Rückkehr und Informationen über Freizeitaktivitäten. Untergebrachte im SPRAR-System erhalten ein Taschengeld, das regional unterschiedlich ausfällt (EUR 1,50-2,50/Tag) (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

CARA

Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo (CARA) sind Aufnahmezentren für Asylwerber. Die Unterbringung in CARA ist vorgesehen, wenn die Identität eines AW überprüft werden muss (max. 20 Tage Aufenthalt) bzw. bei Antragstellung bei Aufgriff nach (versuchter) illegaler Einreise oder illegalem Aufenthalt (max. 35 Tage Aufenthalt). Ist in den SPRAR kein Platz verfügbar, können aber alle AW in CARA untergebracht werden. Der tatsächliche Unterbringungszeitraum liegt in der Regel bei 8-10 Monaten, (im Falle einer Beschwerde auch mehr) da die Asylverfahren so lange dauern und auch in der Beschwerdephase ein Recht auf Unterbringung besteht. Eine Überstellung in SPRAR-Unterkünfte erfolgt nach vorhandener Kapazität und der Dringlichkeit bzw. Vulnerabilität der Fälle (AIDA 1.2015). Es gibt ca. 7.866 Plätze in den 10 CARA Italiens, die zurzeit regional unterschiedlich verteilt ca. 9.071 AW beherbergen sollen. CARA bieten grundlegende Versorgung mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Basisinformationen inkl. rechtlicher Beratung und medizinische Notfallbehandlung. CARA befinden sich meist in entlegenen Gegenden und kämpfen oft mit Überbelegung. Jeder AW erhält EUR 2,50 Taschengeld pro Tag. Das Leistungsspektrum in CARA ist regional unterschiedlich und angeblich oft partiell ungenügend (z.B. betreffend rechtliche bzw. psychosoziale Beratung, Betreuung Vulnerabler, etc.) In CARA kann auch die Familieneinheit nicht immer gewahrt werden und Männer werden oft getrennt von Frau und Kindern untergebracht. (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Wenn ein Asylverfahren nach sechs Monaten nicht abgeschlossen ist, haben AW das Recht zu arbeiten. Wenn sie tatsächlich arbeiten, müssen sie zu den Kosten ihrer Unterbringung beitragen (wurde nach NGO-Angaben in der Praxis noch nie angewendet). In einem etwaigen Beschwerdeverfahren haben AW mit Arbeitserlaubnis kein Recht mehr auf Unterbringung (AIDA 1.2015). Italien geht ab diesem Zeitpunkt davon aus, dass sie für sich selbst sorgen können. Angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise sei es laut SFH aber fast unmöglich Arbeit zu finden, um eine Wohnung zu mieten und die Existenz zu sichern (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Ist in keiner der beiden Strukturen Platz für einen AW vorhanden, wäre für den Zeitraum in dem der AW nicht untergebracht wird, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt, sondern der AW trotzdem untergebracht und eine gewisse Überbelegung in Kauf genommen. Erhält ein AW aus irgendeinem Grund weder das eine, noch das andere, muss er seine Unterbringung selbst besorgen (AIDA 1.2015).

Es gibt Berichte über Fälle, in denen AW in den großen Städten in selbstorganisierten Behausungen leben. Diese sind von Überbelegung und schlechten Bedingungen gekennzeichnet. Als Beispiel wird der sogenannte "Salam-Palace" in Rom genannt, ein leerstehendes Gebäude, in dem angeblich ca. 800 Ostafrikaner leben (AIDA 1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Angeblich ziehen manche Betroffene dies wegen der strengen Regeln in staatlichen oder kirchlichen Unterkünften und deren oft entlegener Lage, bewusst der offiziellen Unterbringung vor. Für die meisten sollen mangelnde Aussichten auf einen offiziellen Unterbringungspatz ausschlaggebend sein. In Mailand werden Hausbesetzungen angeblich weniger toleriert, doch soll es ein Areal von besetzten Bahnhofsgebäuden und ein besetztes Spitalsgebäude geben (SFH 10.2013).

AW können in CARA auf dem gesamten italienischen Territorium untergebracht werden. Oft aber weigern sich Betroffene abseits großer Städte untergebracht zu werden und bleiben lieber außerhalb des CARA-Systems (AIDA 1.2015).

CPSA / CDA

Außerdem gibt es noch Centri di primo soccorso e accoglienza (CPSA) und Centri di Accoglienza (CDA) (gesamt 742 Plätze), die zur temporären Aufnahme von Bootsflüchtlingen dienen und die nur in den Gegenden existieren, wo diese vermehrt anlanden (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.2015).

CAS

Die sogenannten Notfallzentren, Centri di accoglienza straordinaria (CAS), zur Aufnahme von Migranten (Bootssflüchtlingen) in Zeiten außerordentlicher Belastung sind Unterbringungskapazitäten von Gemeinden und beherbergten Ende Februar 2015 37.028 Personen (SFH 23.4.2015; vgl. AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali). Da es in Mailand keine CARA gibt, bildeten sie dort die Erstaufnahme (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten es laut einem SFH-Bericht von 2013 zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen. Aufgrund der starken Fragmentierung des Systems und fehlender Koordination zwischen den einzelnen Akteuren ist es unmöglich, einen Überblick über die gesamte Anzahl an Angeboten und Plätzen zu erhalten. Jedenfalls sind die Kapazitäten beschränkt. Es gibt am Hauptbahnhof Mailand eine Notschlafstelle, die in Zusammenarbeit der Gemeinde Mailand und einer NGO geführt wird. Während der Wintermonate führt die Gemeinde Mailand zusätzliche Notschlafstellen für sämtliche Obdachlose (Italiener und Ausländer). Im Winter 2011/2012 wurden dort 2.506 Personen aufgenommen, davon waren 31% AW oder Schutzberechtigte. Generell sind die staatlichen Notschlafstellen in Mailand für Männer vorgesehen, Frauen können eher in den kirchlichen Strukturen unterkommen. Für Mütter mit Kindern gibt es in Mailand drei Einrichtungen mit insgesamt circa 65 Plätzen. Da die Gemeindeunterkünfte für Männer in Mailand nur nachts geöffnet sind, bieten die NGOs Naga und Asnada tagsüber verschiedene Freizeitaktivitäten, Sprachkurse und Beratung an (SFH 10.2013).

Abgesehen von den staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten existiert noch ein Netzwerk privater oder kirchlicher Unterbringungen. Zahlen oder Gesamtkapazitäten sind schwierig festzumachen. Sie erfüllen aber eine wichtige Funktion bei der Unterbringung von Notfällen oder Familien (AIDA 1.2015).

Außer diesen Unterbringungsmöglichkeiten sind noch die Schubhaftkapazitäten Italiens zu erwähnen:

CIE

In den Identifikations- und Abschiebezentren, Centri d'Identificazione ed Espulsione (CIE), werden in der Regel Fremde untergebracht, die außer Landes gebracht werden sollen Die maximale Aufenthaltsdauer liegt seit November 2014 bei 90 Tagen (zuvor: 18 Monate), durchschnittlich liegt sie laut italienischem Innenministerium bei 38 Tagen. 2013 waren gesamt 6.016 Migranten in CIE inhaftiert. AW dürfen in Italien nicht wegen Asylantragstellung inhaftiert werden. Ebenso dürfen Kinder nicht inhaftiert werden, es sei denn zusammen mit Familienangehörigen, was aber selten vorkommen soll. In Italien sind momentan 5 CIE mit einer Maximalkapazität von

1. 791 Plätzen operativ (7 weitere sind temporär geschlossen). Mit Stand 18.10.2014 waren 373 Personen dort inhaftiert. In CIE ist Rechtsberatung und psychologische Unterstützung nicht systematisch vorhanden. Es gibt keine Standardvorgehensweise zur Früherkennung von und Hilfe für schutzbedürftige Personen. Die Standards in den CIE werden vor allem für Vulnerable als unzureichend und regional unterschiedlich beschrieben. Ein in einem CIE gestellter Asylantrag wird inhaltlich vollständig geprüft (AIDA 1.2015 vgl. UNHRC 1.5.2015).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. In den letzten Jahren wurden auf Basis temporärer (verlängerbarer) Projekte einige zeitlich begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Dublin-Rückkehrer geschaffen, wo sie sich aufhalten können, bis ihr Status geklärt ist, oder - im Falle von Vulnerablen - eine alternative Unterbringung gefunden wird. Dennoch soll es vorkommen, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden können und sich selbst unterbringen müssen. Rückkehrer, die bereits untergebracht waren, haben zum Teil bereits abgeschlossene Verfahren in Italien, gelten somit bei Rückkehr nicht als AW und sind zur Unterbringung in CARA nicht mehr berechtigt. Sie können nur dann auf CARAs verteilt werden, wenn Plätze frei sind (AIDA 1.2015).

Gleichzeitig verliert ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Platz und kann danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden (AIDA 1.2015). Laut früheren Berichten, gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).

Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden seit 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen. Sie bieten Unterkunft und richten sich entweder an alle AW-Gruppen, oder nur an Vulnerable. Zu nennen sind 3 Projekte (ARCO, ARCA, ASTRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Rom-Fiumicino; 3 Projekte (STELLA, ALI, TERRA) für die Unterbringung von Dublin-Fällen am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna. In Rom gibt es noch andere Unterbringungsmöglichkeiten speziell für Dublin-Rückkehrer, wie etwa das Projekt Centro Dublino, das öffentlich finanziert und von Domus Caritatis betrieben wird (AIDA 1.2015). Die TERRA-Projekte sind inzwischen alle ausgelaufen. In Kürze soll es aber neue EU-finanzierte italienische Projekte geben, die an die abgelaufenen Projekte anknüpfen sollen. In der Zwischenzeit finden Neuankömmlinge weiterhin Aufnahme im Rahmen des SPRAR-Netzwerks der italienischen Gemeinden (VB 5.5.2015).

Sobald die Rückkehrer am Flughafen ankommen, werden sie von der NGO anhand der individuellen Situation (vulnerabel oder nicht) an ein Aufnahmezentrum verwiesen. Deren Kapazitäten werden aber nach wie vor als ungenügend beschrieben und die Unterbringung dort ist in der Regel auf 1 Jahr befristet (AIDA 1.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger. AW haben dieses Recht ab Registrierung ihres Asylantrags. Das gilt sowohl für untergebrachte, wie für nicht untergebrachte AW und auch für solche, die kein Recht mehr auf Unterbringung haben. Die Anmeldung erfolgt in den Büros der lokalen Gesundheitsdienste (Aziende sanitaria locali, ASL). Wenn AW in einem Zentrum leben, wird diese Anmeldung von der Leitung für sie erledigt. Für die Anmeldung sind folgende Dokumente wichtig: Aufenthaltsgenehmigung, Registrierung im Personenstandsregister und Steuernummer (codice fiscale). Im Zuge der Registrierung wird eine Gesundheitskarte (tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen:

freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. In den ersten 6 Monaten ihres Aufenthalts in Italien (in denen AW nicht arbeiten dürfen) sind AW arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr ("Ticket") bezahlen. Nach Ablauf der ersten 6 Monate müssen sich AW offiziell arbeitslos melden, um die Ticketbefreiung behalten zu können (AIDA 1.2015).

Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung (Notversorgung) und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann (SFH 4.8.2014).

AW und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw. haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs und Private. 2007 wurde von UNHCR u.a. das Italian Network for Asylum Seekers who Survived Torture (NIRAST) gegründet, das sich um Folteropfer und deren psychologische Betreuung kümmerte. Das Programm musste im März 2012 beendet werden. Die einzelnen Kliniken und Ambulatorien, die Mitglieder von NIRAST waren, arbeiten aber unter verschiedenen Finanzierungen weiter (AIDA 1.2015).

Sowohl in Rom als auch in Mailand gibt es laut SFH-Bericht von 2013 Projekte, die psychologische oder psychiatrische Behandlung anbieten: Das Projekt Ferite Invisibili der Caritas Rom richtet sich an Folteropfer. Zwei Psychiater und vier Psychologen behandeln ungefähr 20 Personen pro Woche. Seit Gründung des Projekts vor acht Jahren wurden insgesamt 215 Patienten behandelt. Die Wartezeit auf einen Termin beträgt ein paar Monate. Die behandelten Personen haben entweder einen Schlafplatz, oder Ferite Invisibili versucht einen zu finden. Eine Behandlung dauert ungefähr drei bis vier Monate (15 bis 20 Sitzungen). Das Projekt verfügt auch über Dolmetscher und interkulturelle Mediatoren. SaMiFo (Salute Migranti Forzati) ist ein gemeinsames Projekt von nationalem Gesundheitsdienst und Centro Astalli. Es bietet in einem Ambulatorium psychiatrische Behandlung, vor allem für Asylwerber. Voraussetzung ist, dass diese bereits im öffentlichen Gesundheitssystem angemeldet sind. In Mailand bieten Freiwillige der NGO Naga Gespräche und Aktivitäten für traumatisierte Personen an. Wenn jemand schwerere psychische Probleme hat, wird er an einen Psychologen des öffentlichen Gesundheitssystems verwiesen. Die ambulanten Angebote haben beschränkte Kapazitäten (SFH 10.2013).

Irreguläre Migranten haben das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Damit haben sie dieselben Rechte wie italienische Staatsbürger (AIDA 1.2015). Illegal aufhältige Personen können von medizinischen Notdiensten usw. Gebrauch machen. Die Gesetze verbieten es dem medizinischen und Verwaltungspersonal die Polizei bezüglich illegaler Migranten zu informieren (UNHRC 21.7.2014).

Quellen:

Anerkannte Flüchtlinge / subsidiär Schutzberechtigte

Kürzlich vorgenommene Änderungen im italienischen Asylsystem betreffen die Übernahme der Neufassung der EU-QualifikationsRL (2011/95/EU) in nationales Recht durch Gesetzesdekret 18/2014. Dadurch wurde u.a. die Aufenthaltsgenehmigung für subsidiär Schutzberechtigte jener von Flüchtlingen angeglichen und auf 5 Jahre erhöht und Subschutzberechtigte erhielten mehr Rechte, speziell im Bereich Familienzusammenführung. Auch die Gründung einer Nationalen koordinierenden Arbeitsgruppe im Innenministerium zur Verbesserung des nationalen Unterbringungssystems und zur Ausarbeitung eines Integrationsplans für Schutzberechtigte wurde damit gesetzlich festgelegt (AIDA 1.2015; vgl. UNHRC 1.5.2015).

Schutzberechtigte, die im SPRAR-System untergebracht sind, erhalten generell Unterstützung beim Integrationsprozess durch individuelle Projekte wie Jobtraining und Praktika. Jobtraining und andere Integrationsmaßnahmen durch NGOs werden mit staatlichen und europäischen Mitteln gefördert. Auch Gemeinden können Jobtrainings und Praktika anbieten oder "Arbeitsstipendien" vergeben, die Italienern, AW und Schutzberechtigten gleichermaßen offen stehen (AIDA 1.2015).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung wie italienische Staatsbürger Auch Schutzberechtigte haben Anspruch auf die Befreiung von der Praxisgebühr ("Ticket") bei Eigendeklaration der Bedürftigkeit (AIDA 1.2015).

Generell ist es für Schutzberechtigte, die nach Italien zurückgeschickt werden, schwierig, eine Unterkunft zu finden. Das italienische System geht davon aus, dass man ab Gewährung des Schutzstatus arbeiten und für sich selbst sorgen kann. Bezüglich Sozialhilfe sind anerkannte Flüchtlinge mit Italienern gleichgestellt. Das italienische Sozialhilfesystem ist jedoch schwach und kann kein Existenzminimum garantieren. Es beruht stark auf der Unterstützung durch die Familie (SFH 10.2013; vgl. SFH 4.8.2014).

Es gibt kein spezifisches Gesetz über die Integration von Flüchtlingen und die Kompetenzen des neuen Ministeriums für Integration sind noch nicht vollständig definiert. Die sozioökonomische Integration von Schutzberechtigten ist de facto an die Regionen delegiert. Die Regionen haben dabei weitreichende Kompetenzen zur Regelung sozialer Belange. Insgesamt ist das Niveau der Integration von Flüchtlingen zwischen einzelnen Regionen und Gemeinden sehr unterschiedlich und unklare Kompetenzverteilungen verkomplizieren die Abläufe. Aufgrund der Wirtschaftskrise gab es budgetäre Kürzungen mit unmittelbaren negativen Auswirkungen auf die Unterstützung Schutzberechtigter. Die Integrationsaussichten Schutzberechtigter in Italien sind damit begrenzt. Die Ausübung bestimmter Rechte bedingt angeblich das Vorhandensein von Dokumenten, welche viele Schutzberechtigte nicht haben und aus ihren Herkunftsstaaten auch nicht erhalten können. Flüchtlinge und Staatenlose profitieren dafür von günstigeren gesetzlichen Bestimmungen betreffend Einbürgerung, als andere Drittstaatsangehörige (UNHCR 3.2015).

Nicht-Italiener werden auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert und gelegentlich Opfer von Ausbeutung. NGOs zufolge schmälert der Mangel an Beratung und Trainingsprogrammen die Chancen der Flüchtlinge auf eine Anstellung (USDOS 25.6.2015).

Trotz der formalen Gleichstellung von Schutzberechtigten mit italienischen Bürgern besteht, laut SFH unter Berufung auf NGO-Angaben aus den Jahren 2011 und 2012, de facto nicht der gleiche Zugang zu sozialen Leistungen. Ein zentrales Problem sei dabei die Trennung von Aufenthaltsbewilligung und Wohnsitz. Für AW ist die Gemeinde verantwortlich, in der sie zuerst ihren Asylantrag gestellt haben. Das gilt auch nach Abschluss des Verfahrens. Der Betreffende hat zwar formal Freizügigkeit in Italien. Will er sich aber in einer anderen Gemeinde wohnsitzmelden, muss er dort über eine offizielle Wohnmöglichkeit verfügen, was amtlich überprüft wird. Das schränkt für viele die Freizügigkeit faktisch ein. Auch das Sozialsystem richtet sich nur an Wohnsitzgemeldete. Mittellosen Schutzberechtigten, die sich ummelden wollen, wird angeblich die Registrierung in anderen Gemeinden systematisch verweigert. Mittellose bzw. obdachlose Flüchtlinge haben demnach angeblich keine Chance sich umzumelden. Die Wohnsitzmeldung (residenza) spielt jedoch eine zentrale Rolle, da sie unter anderem erforderlich ist für die Ausstellung eines Gesundheitsausweises (tessera sanitaria) oder einer Steuernummer (codice fiscale). Wer diese nicht hat, hat nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung und keinen legalen Zugang zum Arbeitsmarkt. Einzig in Rom ist die sogenannte "virtuelle Wohnsitznahme" möglich, bei der eine fiktive Meldeadresse (z.B. einer NGO) angegeben werden kann. Viele Schutzberechtigte gehen angeblich nicht zuletzt deswegen nach Rom. Bezüglich des Zugangs zu Unterstützung für mittellose Schutzberechtigte in Süditalien, äußert sich SFH, auf verschiedene, teils ältere Berichte referenzierend, äußerst kritisch und kommt zu dem Schluss, dass diese in einem existenzsichernden Ausmaß dort eher unwahrscheinlich sei. Betroffenen bleibe kaum eine andere Möglichkeit als nach Rom zu gehen und sich etwa auf die Warteliste einer von der Gemeinde geführten Unterkunft setzen zu lassen. Die Wartelisten seien aber sehr lang und die Gefahr der Obdachlosigkeit entsprechend groß (SFH 4.8.2014).

FER (vom Europäischen Flüchtlingsfonds finanzierte Unterkünfte für Dublin-Rückkehrer)

Personen mit Schutzstatus haben bei Rückkehr grundsätzlich keinen Zugang zu den FER-Unterkünften, da dort in der Regel nur Dublin-Rückkehrer untergebracht werden, die AW sind. Dies trifft auch auf vulnerable Rückkehrer mit Schutzstatus zu. Mit Einzelfallbewilligung des Innenministeriums können ausnahmsweise auch subsidiär Schutzberechtigte aufgenommen werden, nicht aber anerkannte Flüchtlinge (SFH 10.2013; vgl. AIDA 1.2015).

CARA

Rückkehrer mit Schutzstatus in Italien, die zuvor bereits in einem CARA untergebracht waren, haben bei Rückkehr kein Recht mehr auf Unterbringung in einem solchen (AIDA 1.2015).

SPRAR

Zugang zum SPRAR haben Asylwerber und Schutzberechtigte. Neben Unterkunft werden auch Unterstützungs- und Integrationsmaßnahmen bereitgestellt. Für Schutzberechtigte, die aus anderen Staaten nach Italien zurückgeschickt werden, existiert die Möglichkeit in einem SPRAR-Zentrum untergebracht zu werden. Jedoch nur, wenn sie nicht zuvor bereits im SPRAR untergebracht waren. Außerdem ist die Zahl der Plätze begrenzt. Die Integration im SPRAR umfasst u.a. Jobtrainings und -praktika. Andere Integrationsprogramme können mit europäischen (ERF) und nationalen Mitteln von NGOs bereitgestellt werden. Die vom ERF geförderten Projekte sind aber in Dauer und Teilnehmerzahl sehr eingeschränkt. Auch die Gemeinden können Jobtrainings und -praktika finanzieren, sowie mit Arbeitsstipendien (borse lavoro), die Italienern und Fremden gleichermaßen zur Verfügung stehen. Die Integrationsmaßnahmen sind nicht überall gleich ausgeprägt (AIDA 1.2015).

Gemeindeunterkünfte

In Rom können sich laut SFH-Bericht von 2013 Asylwerber und Schutzberechtigte für eine Gemeindeunterkunft anmelden und auf die Warteliste setzen lassen. Auch wenn man zuvor bereits dort untergebracht war, angeblich jedoch nur, wenn seit dem letzten Aufenthalt mindestens ein Jahr vergangen ist. Es handle sich dabei um eine informelle Regelung. Über 60% der Gemeindeplätze werden von Asylwerbern in Anspruch genommen. Die Aufenthaltsdauer in den Gemeindezentren beträgt 6-12 Monate, für Vulnerable bis zu 2 Jahre. Viele der Zentren sind nur nachts geöffnet (SFH 10.2013).

Die Gemeinde Mailand betrieb 400 Unterbringungsplätze im Rahmen des sogenannten Morcone-Systems (Centri polifunzionali), die auch Schutzberechtigten unter bestimmten Bedingungen offenstanden (SFH 10.2013). Dieses Projekt lief jedoch mit 31.5.2015 aus und wurde nicht verlängert. Über Nachfolgeprojekte ist momentan noch nichts bekannt, derzeit gibt es in Mailand von staatlicher Seite nur das SPRAR-System (VB 23.7.2015).

NGOs

Kirchliche und andere NGOs bieten zusätzlich Notschlafstellen an. Zudem gibt es städtische Notschlafstellen für Obdachlose. Diese Angebote sind nicht spezifisch für Asylwerber und Schutzberechtigte vorgesehen, stehen ihnen aber offen (SFH 10.2013).

  • Quellen:

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien eine Verletzung des Art. 3 bzw. Art. 8 EMRK bedeuten würde. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden eine Überstellung nach Italien nicht verunmöglichen, zumal dieser eine Reise aus dem Herkunftsstaat nach Österreich bewältigt habe und im Herkunftsstaat einer Arbeit nachgegangen sei. Die Amputation eines Beines und die geltend gemachten psychischen Probleme würden keine dermaßen schweren Einschränkungen darstellen, dass von einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien abzusehen wäre. Von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen könne nicht gesprochen werden, da die medizinische Grundversorgung in Italien gegeben sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Italien habe sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereiterklärt und sei zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet ebenso wie zur Erfüllung der sonstigen ihn aus der Dublinverordnung und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffenden Verpflichtungen. Dass Italien seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen. Aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien keinesfalls erkennen. Familiäre Anknüpfungspunkte seien keine geltend gemacht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in der im Wesentlichen zusammengefasst angeführt wurde, der zugestellte Bescheid betreffe nicht den Beschwerdeführer, da nicht der korrekte Name des Beschwerdeführers angeführt worden sei. Vorsorglich werde dennoch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der von der Behörde ermittelte Sachverhalt sei so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Der Beschwerde werde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben sein. Der Beschwerdeführer sei ein massiv traumatisiertes Folteropfer der Al-Shabaab, die ihm den linken Unterschenkel abgesägt hätten. Mit der in Mogadischu angefertigten Prothese könne der Beschwerdeführer nur schlecht gehen, derzeit werde eine neue Prothese angefertigt. Die Notwendigkeit einer neuen Prothese sei ärztlich bestätigt. Der Beschwerdeführer habe heftige Phantomschmerzen, könne sich nur schlecht fortbewegen, habe Schwierigkeiten beim Treppensteigen, könne keine längeren Fußstrecken zurücklegen und habe psychische Leidenszustände wie Albträume, Schlafstörungen, Kopf- und Augenschmerzen. Der Beschwerdeführer habe einen Termin bei einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und benötige dringend eine neue Brille. Der Beschwerdeführer sei derzeit in medizinischer Behandlung und sowohl körperlich als auch psychisch als extrem vulnerabel einzustufen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einem relativ fortgeschrittenen Alter. Der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht befolgt und im Detail ausgeführt, dass seine Abschiebung nach Italien nicht mit Art. 3 EMRK vereinbar sei. In der Beschwerde wurde aus dem Schriftsatz vom 04.02.2016 zieiert und daran anschließend ausgeführt, dass es beachtlich wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in Italien in eine Lebenssituation geraten würde, die unter den Aspekten des Art. 3 EMRK als unmenschlich zu beurteilen sei, weshalb die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes bestehe. Zur extremen Vulnerabilität des Beschwerdeführers komme die prekäre Lage für Asylwerber punkto Unterbringung und medizinische Versorgung in Italien ohne Versorgungs- und Integrationsmöglichkeiten für Schutzberechtigte. Der Beschwerdeführer würde in einen Zustand extremer Armut kommen und in eine existenzbedrohende Notlage. Das Vorliegen einer relevanten Gefahr für den Beschwerdeführer in Italien habe die belangte Behörde nicht geprüft. Das Bundesamt habe ausschließlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.07.2015 herangezogen, aus dem sich ergebe, dass es Obdachlosigkeit gebe, nicht alle Anträge fristgerecht bearbeitet werden würden, es eine angespannte Unterbringungssituation gebe und bei Dublin-Rückkehrern keine Information gebe, wie lange diese auf einen Platz warten müssten. Weiters wurde auf die im angefochtenen Bescheid enthalteten Länderfeststellungen verwiesen, wonach auch die Situation für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Italien schlecht sei. Die Lage habe sich seither zugespitzt, da zwischenzeitig sehr viele Erstanträge gestellt worden seien und viele Asylanträge offen seien. Die vorliegenden Quellen seien daher nicht mehr aktuell und wäre eine Evaluierung erforderlich gewesen. Ob dem Beschwerdeführer in Italien eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage drohe, könne nur anhand aktueller Bericht beurteilt werden. Es würden hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass tatsächlich begründet befürchtet werden müsse, dass der körperlich behinderte Beschwerdeführer in Italien in eine dem Art. 3 EMRK widerstreitende, dauernde, existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine medizinische Untersuchung des Beschwerdeführers wäre unbedingt notwendig gewesen, um zu ermitteln, welche besonderen medizinischen Therapie- und Betreuungsbedürfnisse bei diesem aus medizinischer Sicht bestünden. Diese Notwendigkeit gebe es schon daraus, dass die italienische Behörde der österreichischen Behörde aufgetragen habe, über jede Besonderheit aufzuklären, die bei der Aufnahme zu Schwierigkeiten führen könne. Es seien auch Nachweise über medizinische Flugtauglichkeit gefordert worden.

Mit Mitteilung des BFA vom 03.05.2016 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die mit XXXX erfolgte Überstellung der bP nach Italien informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei begab sich illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass das Bundesamt aufgrund der vorliegenden Informationen begründet ein auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin III VO gestütztes Ersuchen an Italien richtete. Daraufhin stimmte die italienische Dublinbehörde ausdrücklich gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO der Rücknahme der beschwerdeführenden Partei zu.

Besondere in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schweren, oder akut lebensbedrohenden Krankheiten oder Behinderungen, die einer Überstellung entgegenstünden.

Im Bundesgebiet befinden sich keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeits- bzw. Naheverhältnis vorliegt. Eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien stellt keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht bzw. konnten glaubhaft nicht dargelegt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, insbesondere aus den Niederschriften und der Antwort der italienischen Dublin-Behörde.

Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedsstaates Italien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden, sowie der ausdrücklich erteilten Zustimmung zur Aufnahme seitens der italienischen Behörde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus ihrer eigenen Angabe und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende reale, sowie aktuelle und ihnen unmittelbar drohende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremde in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisung des Antrages ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

....

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

....

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 zurückgewiesen wird,

....

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen eine Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idf BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III Verordnung) lauten:

Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

.....

Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung Italiens nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III VO.

Italien hat zudem seine Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Festzuhalten ist, dass die Dublin VO kein subjektives Recht auf Zuständigkeit normiert, sondern ausschließlich objektive Rechte zwischen den Mitliedsstaaten festlegt.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien gibt es keine Anhaltspunkte.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführende Partei unmittelbar betreffendes Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers in Italien schließen lassen würde.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Partei getätigten Ausführungen zum italienischen Asylwesen sind letztlich nicht geeignet, die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellung kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). In diesem Zusammenhang ist auch auf eine Entscheidung des EGMR vom 06.06.2013, 2238/12, zu verweisen, wonach der EGMR grundsätzlich bei einer Überstellung nach Italien nicht vom Bestehen der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeht.

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogene besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Das Bundesverwaltungsgericht geht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt in Kenntnis der aktuellen Berichtslage (weiterhin) nicht davon aus, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen (siehe dazu auch das Urteil des EGMR vom 03.07.2014, Rs 71932/12, Mohammadi/Österreich).

Zu den weiteren im Laufe des Verfahrens genannten Kritikpunkten am italienischen Asylwesen (beispielsweise Unterbringung sowie finanzielle oder medizinische Unterstützung) ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Italien- nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der Italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat seine Entscheidung auf Basis von aktuellen Feststellungen zur Situation in Italien getroffen.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.6.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richterweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059): Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/0170949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 1702.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl 2002/20/0582, VfGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006719/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.1.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Ein dieserart substantiiertes oder auch glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer realen Gefahr für die beschwerdeführende Partei kann aufgrund des sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergebenden Vorbringens nicht ausgegangen werden.

Dass die beschwerdeführende Partei in Italien, einen Mitgliedsstaat der europäischen Union, vor grundsätzlichen Gefährdungen nicht sicher wäre, kann nicht angenommen werden. Sollte die beschwerdeführende Partei konkreten Bedrohungen ausgesetzt sein, so kann sie sich diesbezüglich an die italienischen Gerichte, als auch Polizeibehörden wenden. Dass diese ihr bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten einer Gefährdung in Italien den Rechtsschutz verweigern würde, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht angenommen werden.

Auch ist festzuhalten, dass die Dublin III VO keine subjektiven Rechte für Antragsteller normiert, sondern ausschließlich Rechte und Pflichten der Mitgliedsstaaten untereinander festlegt.

Ebenso gibt es keinerlei Indizien, dass die italienischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Staatsangehörigen bestimmter Nationalitäten vertreten würden.

Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach sie offenbar der Ansicht sei, sich aussuchen zu können, in welchem Land sie leben und (ärztlich) versorgt werden könne, ist festzuhalten, dass sämtliche Bestimmungen der GFK und des Asylrechtes nicht den Zweck verfolgen, Personen, die aus bestimmten Gründen ihr Land verlassen müssen, Rechte dahingehend einzuräumen, frei und beliebig ein von diesen nach den dort erwarteten Zukunftsperspektiven jeweils passendes und beliebig gewünschtes Land als ihr hinkünftiges Zielland selbst zu bestimmen. Unmittelbar verfolgten Menschen ist zuzumuten, dies um als "bona fide" (Flüchtlinge) zu gelten, im ersten für sie vor der konkreten Verfolgung sicheren Land, um Asyl anzusuchen. Tun sie dies nicht, obwohl sie hierzu die Möglichkeit hätten, so wird insbesondere nach den Bestimmungen der Dublin VO, so nicht glaubhaft im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die eine Zuständigkeitsderogation bewirken, bei einer Weiterreise, insbesondere innerhalb der europäischen Union, von einer Verwendung asylrechtlicher Bestimmungen zur Erlangung eines außerhalb des Flüchtlingsrechtes anzusiedelnden Interesses auszugehen sein. Im gegenständlichen Verfahren ist aus vielerlei Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst eindeutig ersichtlich, dass diese sich ein bestimmtes Zielland, ursprünglich GB, für sich als Zielland bestimmt hat. Gerade, um dieserart seitens Antragsteller willkürliche Selbstbestimmung eines beliebig gewollten Ziellandes zu verhindern, sind insbesondere die Bestimmungen der Dublin VO in Kraft gesetzt worden. Zu den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach diese vermuten würde, dass in Italien ein von dieser in bestimmter Weise gewolltes Leben nicht möglich zu führen wäre, ist ferner festzuhalten, dass sämtliche Bestimmungen des Asylrechtes ausschließlich dazu dienen konkret verfolgten Menschen Schutz vor diesen unmittelbaren Verfolgungen aus schutzwürdigen Gründen zu bieten. Nicht jedoch dienen sie dazu Menschen weitergehende Rechte auf Führung eines von ihnen persönlich intendierten Lebensstandards einzuräumen, bzw. lassen sich aus den asylrechtlichen Bestimmungen, bzw. den Bestimmungen der Dublin VO keine weitergehenden Rechte hinsichtlich einer Zusicherung der Führung eines, wie in casu vermeint, für Antragsteller möglichst angenehmen Lebens ableiten.

Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf diesbezügliche Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welche die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (etwa: D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung der gegebenen medizinischen Versorgung besteht.

Aus dieser Judikatur des EGMR ergibt sich jedenfalls der für dieses Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Die belangte Behörde hat sich detailliert mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und die individuelle Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Lage in Italien beleuchtet. Der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes teilt die Einschätzung der belangten Behörde, dass bei diesem keine im Sinne des Art 3 EMRK relevanten gesundheitlichen Beschwerden vorliegen. Insofern der Beschwerdeführer ins Treffen führt, er sei infolge des Verlustes des linken Unterschenkels massiv traumatisiert, ständigen Schmerzen ausgesetzt und arbeitsunfähig, ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer in Österreich ärztlich untersucht wurde und keine Einweisung ins Krankenhaus erfolgt ist. Der Beschwerdeführer war und ist nicht auf eine durchgehende stationäre Krankenhausbehandlung angewiesen und nicht von einer lebensbedrohenden Erkrankung betroffen. Das Bundesamt hat unter Verweis auf eine Entscheidung des Asylgerichtshofes in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt, dass die Behinderung und die Notwendigkeit einer Beinprothese keinen Sachverhalt darstellen würden, der einer Überstellung nach Italien entgegenstünde. Der Beschwerdeführer lebt seit Jahren mit der Behinderung, ist nach Österreich gereist und hat im Herkunftsstaat gearbeitet. Dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsunfähig und auf dauernde (zwangsweise) Spitalsbehandlung oder spezielle medizinische Versorgung angewiesen wäre, kann und muss nicht angenommen werden. Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer auch psychische Leiden angeführt hat und eine Überweisung zu einem Facharzt für Neurologie erfolgt ist; dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen psychischen Erkrankung leidet, welche durchgehende Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich machen würde und damit einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang eine Arznei (Passedan) verordnet, welche rezeptfrei erhältlich ist und beruhigend sowie schlaffördernd wirkt. Außerdem hat der Beschwerdeführer ein Vitamin B Präparat, Schmerzmittel und Augentropfen erhalten. Dass der Beschwerdeführer nunmehr exklusiv in Österreich erhältlicher Medikamente oder Therapien bedürfe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden dem Gesundheitszustand durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Im Fall einer schweren psychischen Erkrankung und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Einschätzung der belangten Behörde, wonach die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht notwendig sei, an und war der in der Beschwerde wiederholten Forderung nach einer weiteren Untersuchung des Beschwerdeführers nicht zu folgen, da nach der Aktenlage eine ausreichende Grundlage zur Beurteilung der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers gegeben ist. Dasselbe gilt für die Versorgungslage in Italien. Vom zuständigen Richter wird dabei nicht verkannt, dass die Behinderung des Beschwerdeführers keine leichte Situation darstellt und sicherlich damit auch Schwierigkeiten bei der Lebensführung und Schmerzen verbunden sind; eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Italien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Italien dramatisch bzw. irreversibel verschlechtern würde.

Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise erhebliche Kosten verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.

Den Länderfeststellungen zu Italien ist zu entnehmen, dass die notwendige medizinische Versorgung in Italien sowohl für Antragsteller als auch für sich dort illegal aufhaltende Personen zur Verfügung steht. Asylwerber und Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, darunter Folteropfer usw., haben das Recht auf dieselbe Behandlung wie italienische Staatsbürger. In der Praxis können sie von spezialisierten Dienstleistungen im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes profitieren. Außerdem gibt es spezialisierte NGOs, an die sich der Beschwerdeführer wenden kann. Auch irreguläre Migranten haben nach den vorliegenden Informationen das Recht auf medizinische Notversorgung und präventive Versorgung zum Schutz der individuellen und kollektiven Gesundheit. Was die Unterbringung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen betrifft, ist auf die ebenfalls im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen zu verweisen, wonach laut italienischen Gesetzen bei der Unterbringung auf spezifische Bedürfnisse der Asylwerber Rücksicht zu nehmen ist, besonders bei Kindern, Alten, Behinderten, Schwangeren, alleinstehenden Eltern mit minderjährigen Kindern und Opfern von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt. Der in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wiederholte Vorwurf, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen würden keine ausreichenden Ausführungen zur Situation besonders vulnerabler Schutzsuchender enthalten, geht damit ins Leere.

Gründe, die in casu für eine Überstellungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen, können dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Somit stellt seine Überstellung im Hinblick auf die gesundheitliche Verfassung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Sollte der Beschwerdeführer in Italien medizinischer Versorgung bedürfen, ist diese auch für den Fall einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gegeben.

Es ist festzuhalten, dass vor jeder Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine entsprechende medizinische Untersuchung seitens eines Amtsarztes durchgeführt wird. Sollten diesbezüglich Bedenken aufgrund des dann aktuellen Gesundheitszustandes vorliegen, so würde von einer Überstellung Abstand genommen werden.

Auch ist festzuhalten, dass eine Überstellung in jeden Fall unter möglichster Schonung der Person stattzufinden hat, wofür das Bundesamt Sorge zu tragen haben wird.

Im Lichte der oben erörterten Rechtsprechung des EGMR ist zusammenfassend festzuhalten, dass es nicht erforderlich ist, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Italien denselben Standard haben müssen wie in Österreich. Für eine Art 3 EMRK-konforme Überstellung reicht es aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Überstellung verfügbar sind, was in Italien der Fall ist. Dass die Behandlung in Italien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei ist auszuführen, dass dieser keine Bindungen zum bzw. im Bundesgebiet angegeben hat. Die beschwerdeführende Partei ist bewusst illegal unter Umgehung sämtlicher fremdenrechtlicher Bestimmung in das Bundesgebiet eingereist. In Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. auch in Abwägung des illegal begründeten bis zum jetzigen Zeitpunkt kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist somit eindeutig dem öffentlichen Interesse der Vorzug vor den privaten Interessen am Verbleib der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet zu geben.

Somit ist festzuhalten, dass in casu die Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien keinen unzulässiger Eingriff in durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzung der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist.

Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Grundrechtecharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem Selbsteintrittsrechtsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen somit zu keinem Zeitpunkt vor.

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 21 Abs. 6a, sowie 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Außerlandesbringung:

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aus sämtlichen unter Punkt A) dargelegten Gründen somit insgesamt zu dem Ergebnis, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Partei in Vollziehung der Dublin-Verordnung nach Italien keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK darstellt. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz war somit aufgrund am XXXX durchgeführten Überstellung der beschwerdeführenden Partei nach Italien festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Zu C) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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