BVwG G303 2004783-1

G303 2004783-1Federal Administrative CourtMay 6, 2016

Regest

Verfahrenshilfe

Full text

BVwG G303 2004783-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G303.2004783.1.01

Spruch

G303 2004783-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geboren am XXXX, auf Gewährung von Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der XXXX vom 30.04.2012 beschlossen:

A)

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der XXXX (im Folgenden: XXXX) vom 30.04.2012, Zl. XXXX, wurde gemäß § 410 in Verbindung mit §§ 73 Abs. 1 und 1a, 73a Abs. 1, 2, und 3 ASVG beziehungsweise in Verbindung mit den Art. 5 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates der Verordnung vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und Art 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im folgenden: BF) verpflichtet sei, für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 31.12.2011 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich € 37,12 und für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich €

37,73 zu entrichten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht mit Schreiben vom 15.11.2012 erhobene Einspruch (nunmehr Beschwerde) des BF.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom 15.02.2014 und das Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe samt Beilagen langte beim Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2014 ein. Darin gab der BF an, dass er insgesamt ein Einkommen von 625,27 Euro habe und in einer Mietwohnung wohne. Für die Benützung dieser Wohnung bezahle er 427,21 Euro monatlich Miete. Er habe kein Vermögen, keine Schulden und keine Unterhaltsansprüche beziehungsweise Unterhaltspflichten.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2015, Zl. G310 2004783-1/8Z, wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem dort anhängigen Verfahren zur Zahl Ro. 2014/08/0047 ausgesetzt.

5. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.04.2016 wurde das Verfahren zur Zahl Ro. 2014/08/0047 entschieden.

6. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 03.05.2016 wurde den Verfahrensparteien die Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Zudem ist anzuführen, dass gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung leitet und führt. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015 festgestellt, dass der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art 6 EMRK fallen, verfassungswidrig ist und daher § 40 VwGVG, BGBl I 2013/33, wegen Verstoßes gegen Art 6 EMRK als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung (hinsichtlich Asylverfahren/Schubhaft) vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032 dazu Folgendes aus: "In Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorrangs ist die verfassungsrechtliche Immunisierung des § 40 VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC irrelevant (zu einer ähnlichen Konstellation im Zusammenhang mit der Aufhebung von Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 unter Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2011, G 26/10 ua., Slg.Nr. 19522, siehe den Beschluss des EuGH vom 13. Juni 2012 in der Rs. C-156/12 "GREP GmbH", Randnr. 22). Im Übrigen ist aber ohnehin davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiert, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren ist (Storr, in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 27; zustimmend N. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar (2014) Art. 47 Rz 59)."

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22. Dezember 2010, Rs C-279/09, ergibt sich, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe:

Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Das monatliche Nettoeinkommen des BF lag zum Zeitpunkt der Antragsstellung (März 2014) bei 625,27 Euro unter dem Existenzminimum (Existenzminimum-Verordnung Wert 2014 € 857,--); abzüglich der Kosten für Miete standen dem BF zum Zeitpunkt der Antragsstellung rund € 198,06 zur Verfügung. Vermögen, Schulden und Unterhaltspflichten bestehen laut eigenen Angaben des BF nicht.

Wenn man von diesen finanziellen Verhältnissen ausgeht, wäre der BF nicht imstande, die Verfahrenskosten, insbesondere Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes, zu tragen.

Der Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vor allem aus finanziellen Gründen (Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen) für den BF von Bedeutung; anderweitige Gründe sind nicht ersichtlich.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung wird im Hinblick darauf, dass Art. 5 lit a VO EG 883/2004 eine hinreichend klare Rechtsgrundlage für die Gleichstellung ausländischer Pensionen mit österreichischen Pensionen darstellt, die durch § 73a ASVG innerstaatlich umsetzt wurde, und dadurch sich die Krankenversicherungs-Beitragspflicht auch auf entsprechende Pensionen aus einem anderen Mitgliedsstaat erstreckt, als nicht besonders aussichtsreich eingeschätzt.

Eine komplexe Rechtssache, in der die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich wäre, liegt nicht vor. Vielmehr hat der BF schon im Verfahren vor der GKK, dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zahlreiche sprachlich ausformulierte und begründete Schriftsätze, insbesondere auch den Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, gegen den angefochtenen Bescheid eingebracht. Dadurch zeigte er bereits auf, dass er in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen.

Weiters besteht in den Verfahren vor Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht. Die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann (vgl. VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).

Auch haben die Verwaltungsgerichte gemäß § 39 Abs. 2 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (vgl. wieder VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066 m.w.N.).

Auch ausgehend von dieser den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die Bewilligung der Verfahrenshilfe gegenständlich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht erforderlich.

In einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der gegenständliche Antrag abzuweisen war. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil der Verwaltungsgerichtshof die direkte - unmittelbare - Anwendbarkeit des Artikels 47 Abs. 3 GRC im österreichischen Recht mangels einer geeigneten innerstaatlichen Anspruchsgrund-lage bereits bejahend judiziert hat

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