BVwG W233 1258275-2

W233 1258275-2Federal Administrative CourtMay 4, 2016

Regest

Festnahme, Ladungen, Ladungsbescheid, Mitwirkungspflicht,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W233 1258275-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.1258275.2.00

Spruch

W233 1258275-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Usbekistan, vertreten durch "ZEBRA - Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum" in 8020 Graz, Granatengasse 4-6/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 19 Abs. 1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: der BF) ist Staatsangehöriger der Republik Usbekistan und reiste am 23.02.2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Graz vom 29. März 2006, Zahl 1-1030787/FR/06 wurde gegen den BF ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 - FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2001, gilt dieses unbefristete Rückkehrverbot als Rückkehrentscheidung, die stets mit einem Einreiseverbot zu verbinden ist.

2. Mit Ladungsbescheid vom 30. März 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) auf, am 20. April 2016 um 12:00 Uhr "als Beteiligter persönlich" bei der Botschaft der Republik Usbekistan (Konsularabteilung), in 1180 Wien, Pötzleinsdorferstraße 49 (richtig: Pötzleinsdorfer Straße) zu erscheinen und näher bezeichnete Dokumente mitzubringen. Gleichzeitig wurde der BF darauf hingewiesen, dass wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, er damit rechnen müsse, dass gemäß § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-VG seine Festnahme angeordnet werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Der Ladungsbescheid wurde am 12. April 2016 zu eigenen Handen zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit dem am 21. April 2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen bringt der BF vor, dass ihm der am 30. März 2016 für den 20. April 2016 ausgestellte Ladungsbescheid am 12. April 2016 zugestellt worden sei und ihm somit die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwährt worden sei. Unter einem räumt der BF allerdings ein, dass er "trotzdem den Termin in Wien wahrnehmen wollte". Da aber das Verkehrsunternehmen ihn wegen einer fehlenden Legitimation nicht beförderte, hätte er nicht nach Wien reisen können. Außerdem teilte der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz mit, dass die usbekische Botschaft verständigt und das Problem dargelegt und versucht worden sei, einen neuen Termin zu erhalten oder eine andere Entscheidung zu treffen. Dies hätte jedoch zu keinem Erfolg geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Ladungsbescheid:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. bis I. 3. wiedergegebene Verfahrensgang wird der Entscheidung als entscheidungsrelevanter Verfahrenssacherhalt zugrunde gelegt.

Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten erstinstanzlichen Akten, insbesondere aus dem angefochtenen Ladungsbescheid und dem Beschwerdeschriftsatz des BF.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz.

Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen der Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren:

Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur Verhandlungspflicht

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

Im gegenständlichen Beschwerdefall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da aus der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten Akten deutlich erkennbar ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge des mit dem BF abgeführten Verfahrens zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde (hier die Kosularabteilung der usbekischen Botschaft in Wien) zum Zwecke der Abschiebung des BF nach Usbekistan, ein vollständiges und ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens, die Notwendigkeit der Ladung vor eine zuständige ausländische Behörde (hier der Konsularabteilung der Republik Usbekistan) ist in Bezug auf die in § 46 Abs. 2a FPG normierte Mitwirkungspflicht des BF an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aktuell. Überdies hat der BF in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt und keine neuen relevanten Sachverhaltselemente konkret behauptet. Die bloße Behauptung des BF, dass ihm durch die am 12. April 2016 erfolgte persönliche Zustellung des in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid für den 20. April 2016 die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verwährt worden sei, reicht nicht aus, die Verhandlungsplicht des Bundesverwaltungsgerichts auszulösen.

Somit bringt die Beschwerde keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor, und auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

3.3. Zur anzuwendenden Rechtslage in Bezug auf den in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid:

1. § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Ladungen

§ 19. (1) Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

(2) In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

(3) Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

(4) Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung."

2. Gemäß § 46 Abs. 2 FPG bestimmt:

"Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt. Der Fremde hat an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments im erforderlichen Umfang mitzuwirken."

Gemäß § 46 Abs. 2a FPG kann die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Abs. 2 auch mit Beschied auferlegt werden, § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt sinngemäß. Der Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamts zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments bei der zuständigen ausländischen Behörde, verbunden werden (§ 19 AVG).

3.4. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Ladungsbescheides:

Im angefochtenen Ladungsbescheid wird der Ort und die Zeit sowie unter Hinweis auf § 46 Abs. 2a FPG der Gegenstand der Amtshandlung bezeichnet; weiters wird angegeben, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer geladen wird, dass er persönlich zu erscheinen hat und welche Rechtsfolgen an ein unentschuldigtes Fernbleiben geknüpft sind.

Der konkrete Gegenstand der Amtshandlung ist in der Ladung kurz und deutlich zu bezeichnen, dh die Behörde hat sich einer Ausdrucksweise zu bedienen, die zweifelsfrei klar macht, welche Amtshandlung ihr vorschwebt (VwGH 28.6.2001, 2001/11/0134) bzw. um dem Betreffenden die Gelegenheit zu geben, sich genügend auf diesen Gegenstand der Ladung vorzubereiten (vgl. VwGH 06.03.2014, Zl. 2012/11/0099). Mit Hinblick auf die dem BF bereits während seiner Einvernahme am 8. April 2011 vor der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vorgelegten Formblätter zur Erlangung eines Heimreisezertifikats durch die Botschaft der Republik Usbekistan ist der Gegenstand der Amtshandlung aufgrund der im Ladungsbescheid verwendeten Formulierung "Sie werden ersucht, persönlich bei der Botschaft der Republik Usbekistan (Konsularabteilung) zu erscheinen" ausreichend konkretisiert. Dies vor allem deshalb, da dem BF während seiner Einvernahme am 8. April 2011 zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Botschaft der Republik Usbekistan von der Fremdenpolizeibehörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht worden ist.

Insoweit entspricht der angefochtene Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs. 2 AVG.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 AVG überdies zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Amtsbereich der belangten Behörde seinen Aufenthalt hat und ob sein Erscheinen nötig ist:

Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG ist das Bundesamt Behörde nach diesem Bundesgesetz mit bundesweiter Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer hat seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Amtsbereich der belangten Behörde erfüllt ist.

Zudem setzt die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG vgl. VwGH 17.07.2008, Zlen. 2008/21/0055 und Zl. 2008/21/0386). So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.

Angesichts der seit 19. April 2006 rechtskräftigen Verhängung einer Rückkehrentscheidung mit einem unbefristetem Einreiseverbot und des trotz dieser Entscheidung vom BF fortgesetzten unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet erachtete die belangte Behörde sein persönliches Erscheinen zur Regelung der Angelegenheit seiner Ausreise zu Recht für erforderlich (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0227). Der BF behauptet im zugrundeliegenden Verfahren sein Reisedokument (Reisepass) im Dezember 2003 im Rahmen der Überquerung der ukrainischen - slowakischen Grenze weggeworfen zu haben und seither über kein Reisedokument zu verfügen. Um zu verhindern, dass der BF, der nach seinen eigenen Angaben über kein Reisedokument verfügt, faktisch unabschiebbar ist, hat das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Mai 2015 bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde um Ausstellung eines Heimreisezertifikats ersucht. Nach einer nochmaligen schriftlichen Kontaktaufnahme mit der zuständigen ausländischen Behörde am 18. März 2016 wurde schließlich für 20. April 2016 ein Termin zur Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit mit der Konsualrabteilung der Republik Usbekistan vereinbart. Um die in § 46 Abs. 2 FPG normierte Mitwirkungspflicht des BF an der Erlangung dieses Ersatzreisedokuments sicherzustellen, wurde dem BF diese Verpflichtung mit dem ihm am 12. April 2016 persönlich zugestellten Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG bescheidmäßig auferlegt.

Dass die genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird übrigens auch vom BF nicht in Abrede gestellt. Der BF stützt sein Beschwerde offensichtlich allein auf die Tatsache, dass mit dem ihm am 12. April 2016 für den Termin 20. April 2016 zugestellten Ladungsbescheid die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde verwährt worden sei. Konkrete Beschwerdegründe oder ein bestimmtes Begehren an das Bundesverwaltungsgericht bringt der BF jedoch nicht vor. Vielmehr bringt der BF klar zum Ausdruck, dass er der Ladung Folge leisten und den Termin in Wien wahrnehmen wollte ("Trotzdem wurde wollte ich den Termin in Wien wahrnehmen" - offensichtlicher Schreibfehler im Original). Dass er der Verpflichtung doch nicht nachgekommen ist, begründet der BF damit, dass das Verkehrsunternehmen ihn wegen seiner fehlenden Legitimation nicht befördert hätte. Mit dieser Argumentation ist des dem BF nicht mal ansatzweise gelungen eine ihn in seinen Rechten beeinträchtigende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Landungsbescheid darzutun. Vielmehr geht die Behauptung des BF, dass ihm die Frist zur Einbringung einer Beschwerde verwährt worden wäre, vollkommen ins Leere, hat der BF doch rechtzeitig Beschwerde gegen den Ladungsbescheid erhoben.

2. Aus dem Gesagten war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; der rechtswirksam zugestellte Ladungsbescheid bildet daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - grundsätzlich eine taugliche Grundlage für eine Festnahme nach § 34 Abs. 3 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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