BVwG W198 2114208-1

W198 2114208-1Federal Administrative CourtMay 4, 2016

Regest

Lebensgemeinschaft, Notstandshilfe, Rückforderung

Full text

BVwG W198 2114208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2114208.1.00

Spruch

W198 2114208-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Dr. Ingo Riß, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Prandaugasse vom 28.05.2015, bestätigt durch die Beschwerdevorentscheidung vom 05.08.2015, Zl. 2015- XXXX , betreffend Berichtigung der Notstandshilfe vom 20.10.2014 bis 31.03.2015 gemäß §24 Abs. 2 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 2.751,12 gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG 1977 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm. § 38 iVm. § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Prandaugasse (im Folgenden: AMS) vom 04.11.2014 wurde Frau XXXX (im folgenden Beschwerdeführerin genannt) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20.10.2014 bis 31.03.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs.1 AIVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe € 3.169,41 verpflichtet.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.06.2015 fristgerecht Beschwerde. Die Feststellung der belangten Behörde, dass Sie mit Herrn XXXX (in weiterer Folge Herr H.) eine Lebensgemeinschaft habe, werde bestritten. Welcher Erhebungsbericht der belangten Behörde ausschlaggebend für die Annahme der Lebensgemeinschaft gewesen sei, sei ihr nicht bekannt, da es außer zur Niederschrift bei der belangten Behörde zu keinen weiteren Erhebungen gekommen sei, bei denen sie anwesend gewesen sei. Welche Angaben, die sie in der Niederschrift gemacht hätte, zu der Erkenntnis geführt hätten, dass sie sowohl eine Wohnungs- als auch eine Wirtschaftsgemeinschaft mit Herrn H. habe, sei nicht nachvollziehbar.

Tatsache sei, dass sie wegen ihres Sohnes und seiner Freundin zu Herrn H. gezogen sei, da ihre alte Wohnung für 3 Personen zu klein gewesen sei. Ausdrücklich hätte sie darauf hingewiesen, dass sie mit Herrn H. kein Schlafzimmer teile, sondern im Wohnzimmer schlafe und er nur ein Freund sei und kein Lebensgefährte.

Richtig sei, dass Herr H. auch für sie Einkäufe tätige, dies aber nur, weil er als Pensionist Zeit hätte und nicht aus dem Grund, dass er ihr die Einkäufe bezahlen würde.

Zur Feststellung der belangten Behörde, dass sie in der Niederschrift eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht bestritten habe, werde vorgebracht, dass sie ohne Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes davon ausgegangen sei, dass sie lediglich aufgrund einer Ehe Anspruch auf Beistandspflicht des Partners habe und dies auch nur dann einfordern könne.

Wäre ihr bei der Niederschrift bekannt gewesen, dass das Fehlen der Partnerschaft keine Auswirkungen auf die Einkommensanrechnung hat, hätte sie bereits in der Niederschrift vorgebracht, dass tatsächlich keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe. Die Feststellung der Wirtschaftsgemeinschaft durch das AMS stütze sich lediglich darauf, dass Herr H. manchmal für sie einkaufen gehe. Dies könne kein Indiz für eine Wirtschaftsgemeinschaft sein.

Es komme auf die Gesamtumstände an, diese seien aber von der belangten Behörde unberücksichtigt geblieben. Weder teile sie mit Herrn H. ein Schlafzimmer, noch verbringen sie ihre Freizeit gemeinsam. Würde es ihre finanzielle Situation zulassen, hätte sie bereits eine eigene Wohnung. Falls die notwendigen Gesamtumstände für eine Partnereinkommensanrechnung nicht vorlägen, könne es auch zu keiner Rückforderung kommen. Für den Fall, dass davon ausgegangen werde, dass eine Wirtschaftsgemeinschaft vorläge, werde beantragt, dass genau aufgeschlüsselt werde, mit welchen Beiträgen Herr H. sie unterstütze. Nur diese Beiträge dürften -wenn überhaupt- auf ihre Notstandshilfe angerechnet werden und nicht das gesamte Einkommen des Herrn H.

Welcher Betrag auf den Notstandshilfeanspruch angerechnet wird, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, sodass der Bescheid schon aufgrund der fehlenden Nachvollziehbarkeit des Rückforderungsbetrages rechtswidrig sei.

Sie habe weder falsche Angaben gemacht, noch Tatsachen verschwiegen und habe auch nicht erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zustehe.

3. Am 16.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens niederschriftlich einvernommen.

Sie kenne Herrn H. schon sehr lange. Er sei im Jahr 1992 oder 1993 ihr Trauzeuge gewesen. Beide hätten sich danach aus den Augen verloren, seit zwei Jahren stünden sie wieder in engerem Kontakt miteinander.

Entscheidungsrelevant führte sie aus, dass sie ihre alte 50 m² große Wohnung aufgegeben hätte, weil ihr Sohn und seine Lebensgefährtin bei ihr eingezogen seien und sie sich mit dieser und in der Folge auch mit ihren Sohn nicht mehr verstanden habe. Ihr Sohn sei jetzt Hauptmieter in ihrer alten Wohnung.

Mit Herrn H. sei vereinbart gewesen, dass sie für Wohnen und Strom €

375,- monatlich bezahle. Diesen Betrag bezahle sie am Anfang des Monats. Seit sie bei Herrn H. wohne, habe sie diesen Betrag jeden Monat gezahlt.

Da sie bis Mai 2015 eine Security Ausbildung gemacht hätte, hätte Herr H. auch für sie Lebensmitteleinkäufe erledigt. Sie hätte ihm eine Einkaufsliste gegeben und anhand der Rechnung sei dann festgestellt worden, welchen Betrag sie ihm zu zahlen hätte.

Auch die sonstigen Sachen wie z.B. Reinigungsmittel würden getrennt gekauft. So hätte z.B. jeder eine Flasche Mr. Propper, Zif, Persil usw. Jeder wasche auch seine Wäsche selbst. Die Wohnung reinige sie, manchmal helfe ihr Herr H.

Sie schlafe in der Wohnung im Wohnzimmer auf einer Couch, die man auf und zu machen könne. Über Tag räume sie ihren Polster und ihre Decke in das Schlafzimmer von Herrn H. und lege diese dort auf einer Seite des Betts ab. Im Schlafzimmer von Herrn H. befände sich auch ein Wandverbau, in welchem sich ihre Kleidung befände.

Herr H. sei ein langjähriger, guter Freund. Zuhause würden sie sich am Balkon unterhalten oder manchmal auch auf einen Kaffee gehen. Am Wochenende würden sie praktisch nichts miteinander unternehmen und seien sie auch nie gemeinsam auf Urlaub gewesen.

Es sei richtig, dass sie Herrn H. eine Einstellungszusage gegeben hätte, damit er diese beim AMS abgebe. Ansonsten übernehme Herr H. keine Erledigungen für sie.

Auf Vorhalt eines Briefes von Herrn H. vom 22.05.2015 antwortete sie befragt, dass sie nach der Operation des Herrn H. an der Hand gekocht und Geschirr abgewaschen hätte und die Haushaltsarbeiten erledigt hätte. Dafür hätte sie kein Geld bekommen.

Nach Verlesung und Vorhalt der Niederschrift, welche das AMS im Zuge der Erhebungen am 20.04.2015 mit Herrn H. aufgenommen hat, gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie tatsächlich für zwei Monate jeweils € 600,- gezahlt hätte. Dieser Betrag hätte sich daraus ergeben, dass zusätzlich zu den Wohnkosten in Höhe von € 375,- Lebensmittelkosten i. H.v. € 225,- angefallen seien und daher hätte sie an zwei aufeinanderfolgenden Monaten € 600,- bezahlt. Es sei so gehandhabt worden, dass sie ihre Lebensmittel schon gleich nach dem Einkauf gezahlt hätte. Das hätte über einen Monat zusammen mit den Wohnkosten eben einen Betrag von € 600,- ergeben.

Es sei nicht richtig dass Herr H. ihre Wäsche wasche. Er wasche nur die Wäsche für seine Tochter. Es stimme auch nicht, dass er die Hausarbeiten erledige, diese erledige sie, manchmal mit seiner Hilfe.

Sie hätte keine erhöhten Aufwendungen (z.B. wegen Krankheit). Herr H. zahle einen Möbelkredit zurück.

4. Am 17.07.2015 wurde Herr H. vom AMS im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens niederschriftlich einvernommen. Herr

H. war bereits am Vortag, während der Einvernahme der Beschwerdeführerin beim AMS, anwesend. Das Ersuchen des AMS vom 16.07.2015 ebenfalls gleich als Zeuge auszusagen, hat er an diesem Tag abgelehnt.

Entscheidungsrelevant führte Herr H. bei seiner Einvernahme am 17.07.2015 aus, dass er Sachwalter für seine kranke Tochter sei und sich aufgrund dieser Betreuung für ihn finanzielle monatliche Aufwendungen in der Höhe von ca. € 100,- ergeben würden. Es handle sich dabei um Fahrtkosten und Parkgaragengebühren, Ausgaben für Zigaretten, Kaffee und Kleidung. Er wasche auch seiner Tochter die Wäsche.

Er selber habe keine erhöhten krankheitsbedingten Aufwendungen. Er zahle einen Möbelkredit zurück, dessen Kreditrate ca. € 80,-

betrage.

Er sei der Trauzeuge der Beschwerdeführerin im Jahr 1992/1993 gewesen.

Er hätte im letzten Jahr seine alte Wohnung in der Längenfeldgasse zurückgegeben und sei ihm die derzeitige Wohnung zugewiesen worden. Er zahle derzeit € 505,- an Miete (ohne Nebenkosten). Herr H. fertigte auch eine Skizze an, aus der ersichtlich wurde, wo die Beschwerdeführerin schlafe (Anm.: Diese Skizze wurde der Niederschrift angeschlossen).

Soweit er wisse, sei die Beschwerdeführerin aus ihrer Wohnung ausgezogen, weil ihr Sohn und dessen Lebensgefährtin aus Rumänien zu ihr in ihre 48 m² große Wohnung gezogen seien und das Zusammenleben auf so engem Raum nicht geklappt hätte.

Die Beschwerdeführerin hätte ihn gefragt, ob sie bei ihm einziehen könne (Anmerkung: in der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der belangten Behörde die diesbezüglich unrichtige und aus dem Zusammenhang auch als unlogisch erkennbare Protokollierung in dieser Weise richtig gestellt). Er sei damit einverstanden gewesen.

Er hätte der Beschwerdeführerin gesagt, dass sie sich an den Wohnkosten beteiligen müsse und alle anderen Dinge des täglichen Gebrauchs selber zahlen müsse. Am Anfang als sie im Oktober 2014 eingezogen sei, sei ein Unkostenbeitrag zwischen € 300,- und € 400,-

vereinbart gewesen. Die Beschwerdeführerin sei dann arbeitslos geworden und hätte dann einmal weniger und dann wieder mehr bezahlt, was im Durchschnitt eben auf € 300,- bis € 400,- gekommen sei. Wenn er gefragt werde, weshalb er gegenüber den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes angegeben hätte, dass ein Betrag von € 600,- für Miete, Lebensmittel und sonstiges vereinbart gewesen sei, so gebe er an, dass er damals nicht viel darüber nachgedacht hätte. Dieser Betrag sei mit der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht vereinbart gewesen.

Es sei richtig, dass ihm die Beschwerdeführerin Einkaufslisten gebe und anhand der Rechnungen dann die Beschwerdeführerin die Lebensmittel bezahle.

Die Reinigungsmittel, Waschmittel werden von ihm bezahlt.

Hinsichtlich der Haushaltsarbeiten gebe es keinen Plan. Es sei seine Wohnung und im Prinzip müsste er sich darum kümmern, dass diese in Ordnung sei. Die Haushaltsarbeiten würden von ihm und der Beschwerdeführerin so erledigt, wie sie gerade anfallen würden.

Die Wohnung würde von ihm und der Beschwerdeführerin gemeinsam benützt, die Beschwerdeführerin schlafe nicht in seinem Schlafzimmer, sondern auf einer Couch im Wohnzimmer. Die Matratze und das Leintuch seien in die Couch integriert und könnte untertags "weggeklappt" werden. Der Polster und die Decke würden von der Beschwerdeführerin tagsüber in sein Schlafzimmer geräumt.

Am Wochenende koche er und manchmal esse die Beschwerdeführerin auch mit.

Unter der Woche gehe er oft zum Spar essen, da ab 16:00 Uhr alles um 50 % billiger sei und er nehme sich manchmal etwas für den nächsten Tag mit. Die Beschwerdeführerin esse gerne kalt.

Ab und zu gehe er mit der Beschwerdeführerin ins Donauzentrum auf einen Kaffee. An Wochenenden würden die beiden nichts gemeinsam unternehmen, da er wegen seiner Tochter unterwegs sei und außerdem noch auf dem Flohmarkt in Simmering verkaufe.

Er begleitete allerdings die Beschwerdeführerin zu Vorstellungsterminen, da sie sich in Wien nicht besonders gut auskenne.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 05.08.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 02.04.2015 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid des AMS Prandaugasse vom 28.05.2015 abgeändert wurde und die Bemessung der Notstandshilfe in der im Bescheid genannten Weise berichtigt und die für den Zeitraum vom 20.10.2014 bis 31.03.2015 zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in der Höhe von €

2. 751,12,- zurückgefordert wurde.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung und die rechtlichen Erwägungen in diesem Bescheid verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 20.08.2015, beim AMS am gleichen Tag persönlich übergeben, stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage.

Ergänzend wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft bzw. einer Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H. bestritten.

Die Beschwerdevorentscheidung stütze sich vor allem auf die Erhebung vom 20.04.2015. Es sei richtig, dass beim Doppelbett beide Hälften überzogen gewesen wären. Es schlafe aber nur Herr H. im Doppelbett, sie selbst schlafe auf der ausklappbaren Couch im Wohnzimmer.

Der Grund warum beide Betthälften überzogen gewesen seien, sei, dass es sich um ein Spannleintuch handle, welches über das gesamte Bett passe. Die ausklappbare Couch im Wohnzimmer klappe sie jeden Tag in der Früh zusammen, damit mehr Platz im Wohnzimmer sei. Ihre Bettwäsche lege sie tagsüber auf das Bett von Herrn H. Dies sei der Grund, weshalb das Doppelbett mit beiden Betthälften bezogen vorgefunden worden sei.

Der Wandschrank sei 4 m lang und könne nicht so einfach aus der Wohnung entfernt werden. Daher hätte Herr H. den Wandschrank in der Wohnung belassen, als sie eingezogen sei. Im Inneren des Wandschranks gebe es getrennte Bereiche, in denen die Kleidung getrennt aufbewahrt werde.

Zur Aussage des Herrn H., wonach es keine getrennten Lebensbereiche gebe, sondern die ganze Wohnung gemeinsam genutzt werde, werde ausgeführt, dass die beiden Wohnräume leider nicht zentral begehbar seien, es daher ein Durchgangszimmer gebe.

Die Einkäufe erledige Herr H. meistens auch für sie und manchmal auch für eine kranke Nachbarin. Es werde danach immer getrennt abgerechnet. Laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag der Umstand, dass beide Personen Einkäufe erledigen keine zur Anrechnung des Partnereinkommens führende Wirtschaftsgemeinschaft zu begründen, da dies, wie die abwechselnde Erledigung von Reinigungsarbeiten, nicht untypisch für eine Form des Zusammenlebens sei, die nicht im Typus der Ehe entspreche (BVwG W121 2009959-1).

Es seien keine Beweise bzw. Indizien angeführt, die das Bestehen einer Wirtschafts-bzw. einer Lebensgemeinschaft belegen würden. Die Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Wirtschaftens seien nicht ausreichend. Laut Rechtsprechung des VwGH könne eine Lebensgemeinschaft aber nur dann bejaht werden, wenn Indizien für ein gemeinsames Wirtschaften vorlägen. Die aus den Feststellungen abgeleiteten rechtlichen Beurteilungen, seien angesichts der Rechtsprechung des VwGH und des BVwG nicht zulässig.

Es werde auch auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit der GZ W 121 2009959-1 vom 02.06.2015 verwiesen, wonach im Zusammenhang mit der Partnereinkommensanrechnung bei der Notstandshilfe zu klären sei, ob eine Wirtschaftsgemeinschaft vorgelegen sei und falls ja, ob diese die Annahme rechtfertige, dass eine Lebensgemeinschaft im Sinne eines eheähnlichen Zustandes vorgelegen sei, die dem typischen Erscheinungsbild des eheähnlichen Zusammenlebens entspreche. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht das Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn H. annehme - was ausdrücklich bestritten werde - so sei in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob dies die Annahme rechtfertige, dass eine Lebensgemeinschaft mit eheähnlichem Zustand vorliege. Dies sei keinesfalls zutreffend.

Das Wesen der Lebensgemeinschaft bestehe in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspreche. Dazu gehören im Allgemeinen die Geschlechtsgemeinschaft, Wohnungsgemeinschaft und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei der Ehe, das eine oder andere Element weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen könne. Es komme regelmäßig auf die gesamten Umstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukomme (VwGH 21.05.2001, Zl. 2001/08/0101).

Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft sei zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen.

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liege offenbar die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch mit Finanzierung der Miete oder der Ernährung) beitrage. Gemeinsames Wohnen allein begründe noch keine Lebensgemeinschaft.

Dass zwischen ihr und Herrn H. keine Wirtschaftsgemeinschaft vorläge, ergebe sich auch aus der Tatsache, dass sie sich mit €

300,- - € 400,- an den Wohnkosten beteilige. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liege eine für die Lebensgemeinschaft charakteristische Wirtschaftsgemeinschaft beispielsweise dann vor, wenn die Finanzierung der Kosten der gemeinsamen Wohnung allein durch den nicht die Notstandhilfe beanspruchenden Partner erfolge. Darüber hinaus sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu fragen, ab welchem konkreten Umfang der finanziellen Unterstützung von einer Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sei. Bei nur sehr geringen Beiträgen könne von einem gemeinsamen Wirtschaften nicht gesprochen werden. In ihrem Fall lege keine finanzielle Unterstützung vor; weder unterstütze sie Herrn H. finanziell noch er sie.

Der Grund für die Gründung einer Wohngemeinschaft zwischen Herrn H. und ihr sei ein rein zweckmäßiger. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 14.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Am 02.10.2015 langte eine Vollmachtsbekanntgabe beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Antrag wiederholt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

9. Am 07.10.2015 langte eine Ergänzung zur Beschwerde und Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein mit folgendem - im Wesentlichen - Vorbringen:

Selbst wenn aufgrund der im vorliegenden Fall erfolgten Aufteilung der Wohnkosten angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einer Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden wollte, so bestehe dennoch aus nachstehenden Gründen keine Verpflichtung zum Rückersatz:

Gemäß § 38 iVm § 25 AIVG ist der Empfänger/ die Empfängerin der Notstandhilfe bei Berichtigung der Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er/sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen maßgebender Tatsachen herbeigeführt hätte oder wenn er/sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Dass bei Vorliegen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gleichzeitig auch eine Lebensgemeinschaft im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn gegeben sei, decke sich ganz allgemein nicht mit dem laienhaften Verständnis einer "Lebensgemeinschaft", da diese zumeist nur aufgrund einer emotionalen Beziehung bzw. Geschlechtsgemeinschaft im Sinne einer Paar-Beziehung bejaht werde.

Die Beschwerdeführerin hätte in ihrem Notstandshilfeantrag angegeben, keine Lebensgemeinschaft mit dem Mitbewohner zu führen, und bezog dies nach dem allgemeinen laienhaften Verständnis von Lebensgemeinschaft auf das Nichtvorliegen einer eheähnlichen Mann-FrauPartnerschaft, auf das Nichtvorliegen einer Paar-Beziehung. Sie sei dabei einem Rechtsirrtum unterlegen.

Alle bislang in ähnlich gelagerten Fällen ergangenen VwGH-Erkenntnisse hätten sich auf Sachverhalte bezogen, in welchen unbestritten eine Lebensgemeinschaft vorlag und lautete das Vorbringen jeweils, dass diese zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen sei. Diese Erkenntnisse seien daher nicht auf den gegenständlichen Problemfall eines Rechtsirrtums betreffend die Definition von "Lebensgemeinschaft" umzulegen.

Gemäß ABGB werde dem Irrenden ein Recht zur Anfechtung bzw. Anpassung der Erklärung bzw. des Vertrages zugestanden, wenn der Vertragspartner - im vorliegenden Fall das AMS Wien - den Irrtum des Irrenden veranlasst hätte, der Irrtum ihm offenbar hätte auffallen müssen oder der Irrtum gegenüber dem Vertragspartner des Irrenden rechtzeitig aufgeklärt worden sei (§§ 871,872 ABGB).

Eine Veranlassung zum Irrtum liege im Sinne der Bestimmungen des ABGB durch (wörtlich:) "Unterlassung bei Verletzung einer Handlungspflicht vor", insbesondere bei der nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs gebotenen Aufklärung. Auch wenn keine allgemeine Rechtspflicht bestehe, den Geschäftspartner über alle seine Entscheidung beeinflussenden Umstände aufzuklären, so sei doch zu berücksichtigen, ob der jeweilige Vertragspartner über die nötigen Fachkenntnisse verfüge und dementsprechend aufzuklären sei (Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Auflage (April 2014), zu § 871 ABGB).

Eine Definition des Begriffs "Lebensgemeinschaft" im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gehe aus dem Notstandshilfeantragsformular des AMS nicht hervor und sei der Beschwerdeführerin auch sonst nicht erläutert worden. Da die Beschwerdeführerin über keine juristische Fachkenntnisse verfüge, hätte sie Aufklärung in diesem Punkt erwarten können. Diese sei von Seiten des AMS allerdings nicht erfolgt, wobei die Behörde davon ausgehen musste, dass eine nicht unwesentliche Wahrscheinlichkeit eines Missverständnisses bestehe.

Die Rückforderungstatbestände "Herbeiführung durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen" (§ 25 Abs 1 AIVG) erfordern zumindest dolus eventualis (VwGH 2000/08/0091). Liegen Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machen, oder unterbleibt die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt, sei der Rückforderungstatbestand nicht verwirklicht. So sei z.B. der notwendige Vorsatz nicht gegeben, wenn weder aufgrund der Gestaltung des Antragsformulars, noch aufgrund der Rechtslage dem Antragsteller/ der Antragstellerin erkennbar sei, dass eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der steuerfreien Sozialleistung "Kinderbetreuungsgeld" bestehe (VwGH 2005/08/0100). Auch läge der erforderliche (bedingte) Vorsatz nicht vor, wenn dem Leistungsbezieher/ der Leistungsbezieherin der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das Arbeitsmarktservice ohne ihr Verschulden nicht bekannt gewesen seien (VwGH 2010/08/0088).

Aufgrund der Veranlassung des Irrtums der Beschwerdeführerin durch die Gestaltung des Antragsformulars des AMS, könne der Beschwerdeführerin daher kein Vorsatz unterstellt werden. Der Rückforderungstatbestand sei damit nicht verwirklicht.

10. Mit Geschäftszahl W198 2114208-1/4Z vom 12.11.2015 wurde dem AMS die Ergänzung der Beschwerde und des Vorlageantrages im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und erging die Aufforderung dazu bis längstens 27.11.2015 schriftlich Stellung zu nehmen.

11. In Entsprechung dieser Aufforderung erstattete das AMS binnen offener Frist (am 26.11.2015) eine Stellungnahme.

12. Am 01.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführervertreter um Zustellung der "Stellungnahme des AMS von etwa November des Vorjahres (und allfälliger weiterer Eingaben) zu seinen Handen und um Mitteilung über den Verfahrensstand."

13. Am 04.02.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführervertreter die Stellungnahme des AMS vom 26.11.2015.

14. Am 19.02.2016 langten eine Äußerung und ein Beweisantrag der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Entscheidungswesentlich werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Umstand ihres Wohnsitzwechsels der belangten Behörde bereits frühzeitig mitgeteilt hätte.

In der niederschriftlichen Einvernahme hätte die Beschwerdeführerin unter Anderem wahrheitsgemäß auch darauf hingewiesen, dass sie über ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett verfüge und die Hälfte aller Wohnkosten trage. Sie hätte auch tatsachengemäß angegeben, dass eine Lebensgemeinschaft mit dem Untervermieter Herrn H. nicht bestehe, wobei die Beschwerdeführerin unter Lebensgemeinschaft eine geschlechtliche Paarbeziehung verstand.

Die Erhebungen vom 20.04.2015 hätten nichts hiervon Abweichendes ergeben. Es sei festgestellt worden, dass Herr H. ein Zimmer im hinteren Bereich der Wohnung bewohne und die Beschwerdeführerin das davor gelegene Wohnzimmer, wobei sie dort eben ein eigenes Bett in Form einer Ausziehcouch hätte. Im Sinne einer Wohngemeinschaft ("WG") würden beide jeweils dieselbe Küche und dieselben Sanitärräume nutzten.

Bei der Beurteilung der Wohnsituation müssten die finanziellen und sozialen Verhältnisse berücksichtigt werden. Es sei einer Notstandshilfebezieherin nachvollziehbar nur äußerst schwer möglich, bei der gegenwärtigen Wohnungsmarktlage eine eigene Wohnung zu erwerben oder anzumieten.

Es sei auch kein Widerspruch, wenn die Beschwerdeführerin angebe, sie komme für die Hälfte der Wohnkosten auf, und Herr H. andererseits angebe, die Wohnkosten nach den jeweiligen finanziellen Möglichkeiten inkassiert zu haben. Es sei wohl schwer möglich, von jemandem etwas zu inkassieren, was dieser nicht hätte. Es sei aber stets so gedacht gewesen, dass die Beschwerdeführerin, sobald sie finanziell dazu in der Lage sei, das schuldig gebliebene nachzahlt.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 14.04.2016 durch. Neben der Beschwerdeführerin (BFP) und ihrer rechtsfreundlichen Vertretung (BFV) wurde der Vertreter der belangten Behörde (Vertreter des AMS= BehV), der Zeuge Herr H. (Z1) und der Zeuge XXXX (Z2), der Sohn der Beschwerdeführerin, vom Vorsitzenden Richter (VR) sowie den Laienrichter Josef HERMANN (LR1) und dem Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"VR beginnt mit der Befragung des Z1, da die Beschwerdeführerin aufgrund eines Irrtums ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu Verhandlungsbeginn nicht erschienen ist. VR verweist noch einmal auf die Ladung der BFP. In dieser Ladung ist die ausdrückliche Aufforderung enthalten, dass die BFP an dieser Verhandlung als Partei persönlich teilzunehmen hat.

Der Zeuge Z2 verlässt nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: Was haben Sie beruflich gemacht?

Z1: Ich war Stahlbauschlosser.

VR: Seit wann sind Sie in Pension?

Z1: Seit ca. 5 Jahren.

VR: Sind Sie frühzeitig in Pension gegangen? Falls ja, wann und aus welchen Grund?

Z1: Ja, weil ich meine Schulter ausgerenkt hatte und wegen Arthrose und der schweren Arbeit. Ich bin in vorzeitige Alterspension gegangen.

VR: Wie viel Pension pro Monat bekommen Sie? VR verweist auf Anhang 36 des übermittelten Aktes. Laut Mitteilung der PVA beträgt die Pension "€ 1274,04 netto".

Z1: Damals habe ich EUR 1260,- netto bekommen und jetzt bekomme ich ca. EUR 60,- mehr.

VR: Wofür geben Sie ihre Pension auf? Was geben Sie im Monat, wofür aus? Ich möchte eine detaillierte Beschreibung ihrer Ausgaben.

Z1: 500.- für Miete, 50,- für Strom, 15,- für Fernwärme, 20,- für Telefon und fürs Auto (Benzin, Versicherung) ca. 80 - 90 EUR pro Monat. Für meine Tochter muss ich auch ca. um die EUR 100,-

ausgeben. Mein Möbelkredit, den ich früher zu zahlen hatte, in der Höhe von EUR 80,- ist vor ca. 2 Monaten beendet worden. Damals habe ich diesen Möbelkredit auch monatlich zahlen müssen.

VR: Habe Sie irgendwelche Hobbies? Falls ja welche?

Z1: Ich mache gerne Musik zuhause. Ich habe eine Gitarre und einen alten Verstärker. Geld gebe ich für dieses Hobby nicht aus.

VR: Sie haben ein Auto. Ihre monatlichen Kosten haben Sie uns genannt. Können Sie sagen was für ein Auto das ist?

Z1: Ein Peugeot, Bj. 2007. Dieser hat zurzeit einen Schrottwert. Damals habe ich einen KIA Magentis gefahren, das ist eine Mittelklasse-Limousine, Bj. 2007.

VR: Sie leben in einer Gemeindewohnung, ist das richtig? Nennen Sie mir die Adresse.

Z1: 1220 Wien, XXXX .

VR: Wie groß ist die Wohnung, wie viele Zimmer hat sie? VR verweist auf die vom Z1 am 17.07.2015 vorgelegte Skizze der Wohnung (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes):

Z1: Ungefähr 59,6 m². Sie hat 2 Zimmer mit Nebenräumen. Küche, WC, Badezimmer sind separate Räume.

VR: Seit wann wohnen Sie an dieser Adresse?

Z1: Seit Mai 2014.

VR: Im Akt steht seit Juli 2014.

Z1: Ich habe mich erst später angemeldet, weil ich zuvor noch etwas vorbereiten und arbeiten musste.

VR: Wie hoch war die Miete für diese Wohnung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum?

Z1: EUR 496,-.

VR: Wie hoch waren Ihre Strom und Gaskosten pro Monat?

Z1: Zu dieser Zeit war ich noch niedriger eingestuft. Was ich heute schon an Gas- und Stromkosten genannt habe bezieht sich auf die momentanen Gas- und Stromkosten. Damals waren diese Kosten geringfügig geringer.

VR: Haben Sie eine Haushaltsversicherung abgeschlossen? Wie hoch waren damals die Kosten?

Z1: Ja. Vierteljährlich zahlte ich EUR 42,-. Ich glaube, dass ich jetzt EUR 44,- zahle.

VR: Sie hatten damals monatliche Fixkosten in Höhe von ca. € 100,-

für Ihre Tochter und mussten einen Möbelkredit zurückzahlen in der Höhe von ca. € 80,- zurückzahlen. Ist das richtig?

Z1: Ja.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass die BFP bei Ihnen eingezogen ist? Wer hat dabei wen angesprochen? VR verweist auf die Aussage des Z1 vom 17.07.2015 (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes), aus der nicht klar hervorgeht, wer die Initiative gesetzt hat.

Z1: Wir haben uns getroffen und sie hat mir ihre Situation geschildet, dass sie Schwierigkeiten mit ihrem Sohn hat und aus ihrer Wohnung weg will. Ich habe ihr das Angebot gemacht, dass, wenn ich meine Wohnung bekomme, sie einziehen kann.

VR an BehV: Das Protokoll ist in diesem Punkt leider nicht sehr eindeutig (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes). Darin lautet die Aussage "Fr. S XXXX hat mich gefragt, ob ich bei ihr einziehen könne und ich war damit einverstanden". Möchten Sie das richtigstellen?

BehV korrigiert das Protokoll dahingehend, dass natürlich gemeint war, dass Frau SIEGMUND den Z1 gefragt hat, ob sie bei ihm einziehen könne.

VR: Ich frage Sie noch einmal, wer hat die Initiative gesetzt zum Zusammenziehen?

Z1: Das Protokoll stimmt nicht ganz, ich habe es ihr angeboten.

BehV: Ich verstehe das so, dass Sie ihr angeboten haben bei Ihnen einzuziehen, während Sie noch in Ihrer alten Wohnung gewohnt haben. Ist das richtig?

Z1: Ja.

VR: Ich frage noch einmal, wer hat die Initiative gesetzt?

Z1: Ich habe sie angesprochen.

VR: Das Treffen, wo Sie über diese Wohnsituation mit ihrem Sohn mit der BFP besprochen haben, wer hat dieses Treffen initiiert?

Z1: Wir haben uns zufällig getroffen.

VR: Irgendwer muss ja gesagt haben, dass man sich zum Reden trifft?

Z1: Ja, ich habe das gesagt. Wir haben telefoniert, deshalb wusste ich von ihrer Situation.

VR: Wann ist die BFP bei Ihnen eingezogen?

Z1: Irgendwann im Oktober 2014

VR: Wie lange kennen Sie eigentlich die BFP schon?

Z1: Seit 20 oder 25 Jahren. Ich war Trauzeuge bei ihrer Hochzeit.

VR: VR hält dem Z1 seine Aussage vor der belangten Behörde am 20.04.2015 vor (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes). Damals haben Sie ausgesagt, dass Sie die BFP "seit ca. 1,5 Jahren" kennen würden. Weiters hält der VR dem Z1 seine Aussage vor der belangten Behörde am 17.07.2015 vor (Anhang 9 des übermittelten Aktes), wonach er der Trauzeuge der BFP bei ihrer Hochzeit im Jahr 1992/1993 gewesen sei. Beide Aussagen können nicht richtig sein. Wollen Sie sich dazu äußern?

Z1: Die beiden vom AMS sind zu mir nachhause gekommen und haben gefragt, ob ich hier wohne und wollten zu mir in die Wohnung kommen. Für mich war das nicht relevant, wie lang ich sie schon kenne und dass ich ihr Trauzeuge war. Ich wusste ja nicht, dass es so weit kommt.

VR: Wenn Sie eine Erklärung abgeben, dass Sie jemanden nur 1,5 Jahre kennen und diese auch unterschreiben, andererseits angeben, dass Sie 1992/1993 Trauzeuge waren, dann ist eine der beiden Aussagen falsch.

Z1: Diese Aussage, dass ich sie erst 1,5 Jahr kenne, war aufgrund der Drucksituation und war ein Missverständnis.

BFV: Aus der Niederschrift vom 17.05.2014 geht hervor "ich war mit Fr. S XXXX nicht zusammen, wir haben uns aus den Augen verloren und sehen uns erst seit 2 Jahren wieder".

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie als Trauzeuge für die BFP tätig geworden sind? Woher kannten Sie sich so gut?

Z1: Meine Ex-Frau hatte eine Freundin. Der Sohn von dieser Freundin ist später der Mann von der BFP geworden.

VR: Weshalb wurden Sie dann Ihr Trauzeuge?

Z1: Wir waren alle miteinander befreundet. Der Sohn dieser Freundin (der spätere Mann der BFP, der Herr S XXXX ) ist damals ins Gymnasium gegangen und hat mich und meine Frau öfter besucht und so kam es, dass ich der Trauzeuge von der BFP wurde.

VR: Das ist für mich trotzdem noch keine richtige Erklärung, weil Sie die BFP eigentlich nicht kannten oder erst später kennengelernt haben und trotzdem dann ihr Trauzeuge wurden.

Z1: Als der Sohn älter geworden ist, hat sich zwischen Herrn S XXXX und seiner Freundin (der BFP) eine Freundschaft entwickelt und so wurde ich ihr Trauzeuge.

VR: Was wurde damals alles zwischen Ihnen und der BFP ausgemacht, als Sie bei Ihnen eingezogen ist?

Z1: Wir haben ausgemacht, dass, wenn sie keine andere Möglichkeit hat, sie bei mir einziehen kann. Ich habe gesagt, dass ich ein Schlaf- und ein Wohnzimmer habe und sie wahrscheinlich im Wohnzimmer schlafen muss. Es war auch eine Kostenbeteiligung ausgemacht, je nachdem, wie sie sich's leisten konnte. So ungefähr EUR 300,-.

VR: VR hält dem Z1 die Aussage der BFP vor der belangten Behörde vom 10.12.2014 vor (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes): "Ich erkläre, dass ich mit Herrn H XXXX XXXX ,... ., eine Wohngemeinschaft führe und jeder von uns ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett hat (siehe beiliegender Mietvertrag). Ich bezahle an Herrn H XXXX jeden Monats die Hälfte aller Kosten für die Wohnung. Es liegt keine Lebensgemeinschaft vor." War das hinsichtlich der Kostenteilung am Beginn des Einzuges der BFP zwischen Ihnen so ausgemacht? VR belehrt den Z1 noch ein einmal hinsichtlich seiner Zeugenpflichten (Wahrheitspflicht).

Z1: Ich glaube schon. Das passt so. Damit meine ich, dass diese Aussage richtig ist.

VR: VR bittet den Z1 zum Richtertisch. VR hält dem Z1 seine handschriftliche Erklärung vor der belangten Behörde vom 10.12.2014 vor (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes). Ist das Ihre Schrift und Unterschrift?

Z1: Ja.

VR: VR lässt den Z1 wieder im Zeugenstuhl Platz nehmen. Sie haben also damals handschriftlich bestätigt, dass die BFP: "zur Hälfte aller Zahlungen in der Wohnung XXXX beiträgt." Stimmt das?

Z1: Ja, das kann man auch sagen aber nicht bindend für mich und für die BFP. Es war schon so ausgemacht, dass eine finanzielle Beteiligung der BFP danach erfolgen soll, wie es sich für sie ausgeht. Alles andere wäre ja eine Ausnützung gewesen.

VR: VR hält dem Z1 seine Aussage vor den ermittelten Organen der belangten Behörde am 20.04.2015 vor (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes). Sie haben damals ua. ausgesagt, dass die BFP seit Oktober 2014 bei Ihnen wohne und Ihnen "soweit möglich monatlich einen Pauschalbetrag von EURO 600 übergebe, der sowohl die Wohnkosten, wie auch Lebensmittel und sonstige Anschaffungen beinhaltet. Da sie bereits in Pension seien, würden sie sich auch um den Haushalt und die Wäsche der BFP kümmern. Weiters ausgesagt, dass "ein eigener, strikt getrennter Lebensbereich der BFP nicht zur Verfügung stünde." VR zeigt dem Z1 seine Unterschrift unter diese Niederschrift und fragt: Wollen Sie sich dazu äußern?

Z1: Das ist klar, denn wenn sie etwas kocht muss sie auch in die Küche gehen. Sie kann ja nicht strikt in einem Zimmer bleiben. Die Wäsche waschen wir miteinander, weil sie sich mit der Maschine nicht auskennt.

VR: In Ihrer Wohnung wurden also am 20.04.2015 Erhebungen (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes) von zwei Organen der belangten Behörde Ermittlungen durchgeführt. VR verweist auf den Erhebungsbericht. Festgestellt wurde, dass Sie eine zwei Zimmer-Wohnung gemeinsam mit der BFP bewohnen. Die Wohnung bestehe aus einem Schlafzimmer und einem Wohnzimmer. Zum Erhebungszeit waren im Schlafzimmer beide Betthälften "bezogen" und mit Bettzeug bestückt. Ebenso sei auf beiden Seiten Nachtgewand gelegen. Die Kleidung von Ihnen und der BFP sei in den Kästen im Schlafzimmer untergebracht gewesen. Ein eigener getrennter Wohn- und Lebensbereich stünde definitiv für die BFP nicht zur Verfügung. Stimmen die bisherigen Feststellungen?

Z1: Das kann ich nicht sagen, ich kann mich an damals nicht zurückerinnern. Habe ich das unterschrieben? Die BFP schläft draußen auf der Couch, trägt dann ihr Bettzeug ins Schlafzimmer und ihre Wäsche befindet sich auch im Kasten im Schlafzimmer. Sie hat einen eigenen Teil im Kasten zur Verfügung. Der Kasten ist 4 m lang.

VR: Wurden Sie am 20.04.2015 von den Ermittlungsbeamten auch als Zeuge einvernommen? Können Sie sich daran erinnern?

Z1: Nein, daran kann ich mich nicht erinnern. Ich wollte gar nicht unterschreiben, dann haben Sie wieder etwas von einem Staatsanwalt geredet. Ich kann mich nicht erinnern, dass ich von den beiden Herrn zur Wahrheit ermahnt wurde und kann ich mich nicht erinnern, dass ich als Zeuge einvernommen wurde, ich habe auch nichts unterschrieben. Sie haben sich auch nicht amtlich ausgewiesen.

VR: VR hält dem Z1 vor was er vor den ermittelnden Organen am 20.04.2015 angeblich ausgesagt hat. Sie hätten erklärt, dass Sie die BFP seit ca. 1,5 Jahren kennen würden und bis Juni 2014 eine "offene Beziehung" geführt hätten. Haben Sie das gesagt? Und falls ja was verstehen Sie unter einer offenen Beziehung?

Z1: Von einer offenen Beziehung habe ich nie gesprochen.

BFV: Wieso steht dieser Bericht nicht in der Niederschrift oder wird er dort zumindest erwähnt?

BehV: Es gibt eine Niederschrift und diese wird im Nachhinein zusammengefasst. Der in Anhang 36 angeschlossene Bericht zu 5922 180266, R XXXX S XXXX , wurde von Herrn H XXXX nicht unterschrieben. Es ist dies ein Erhebungsbericht, der der Behörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dient und wird dieser auch nur von den Ermittlungsorganen unterschrieben. Trotzdem ist dieser Bericht Teil des Erhebungsberichtes.

BFV: Ich habe in der mir vorliegenden Kopie der Niederschrift keinen Hinweis auf diesen Bericht gesehen und ist mir dieser auch nicht bekannt.

VR: Zur Aufteilung der anfallenden Kosten hätten Sie angegeben, dass Sie von der BFV monatlich € 600 erhalten würden, die pauschal alle anfallenden Kosten, wie auch Lebensmittel und sonstige Anschaffungen, umfassen würden. Haben Sie das ausgesagt?

Z1: Ja, das kann sein.

VR: Sie hätten am 20.04.2015 auch von sich aus angegeben, dass Sie sich um alle anfallenden Hausarbeiten, die auch das Waschen der Wäsche der BFP kümmern würden, da Sie bereits in Pension seien und genügend Zeit dafür hätten. Haben Sie das ausgesagt?

Z1: Das habe ich gesagt.

VR: Haben Sie am 20.04.2015 eine Einstellungszusage der BFP bei der Bewachungsdienst Dr. F XXXX GmbH ab 05.05.2015 vorgelegt? Falls ja, hatten Sie die Absicht diese am gleichen Tag persönlich zur regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde zu bringen?

Z1: Vor hatte ich das nicht, die BFP hat mich darum gebeten, dass ich diese Einstellzusage zum AMS bringe. Das hätte ich natürlich gemacht. Ich hab diese Einstellungszusage den beiden Herren, die bei mir in der Wohnung waren, gezeigt. Daran kann ich mich jetzt erinnern.

VR: Können Sie sich erinnern, was mit dieser Einstellungszusage am 20.04.2015 passiert ist?

Z1: Ob ich ihnen das mitgegeben habe, daran kann ich mich jetzt nicht erinnern.

VR: Können Sie eine Summe in Euro benennen, die Sie von der BFP ab ihrem Einzug bei Ihnen (Oktober 2014 oder November 2014) bis Ende März 2015 dafür bekommen, dass sie bei Ihnen wohnt und lebt?

Z1: Das waren die Monate, wo sie im Notstand war und praktisch fast kein Geld bekommen hat. Sie hat nur EUR 5,- pro Tag bekommen. Ich habe in diesem Zeitraum max. EUR 600,- von ihr bekommen, weil sie ja kein Geld hatte.

BehV weist darauf hin, dass sie im Zeitraum von Okt 2015 bis März 2015 den vollen Bezug an Notstandshilfe in der Höhe von ca. EUR 25,-

hatte und trotzdem in diesem Zeitraum eine überproportionale Kostenübernahme durch den Z1 erfolgt ist.

BFV an Z1: Weil Sie gesagt haben, dass Sie bei diesem Zeitraum davon ausgehen, dass es der Zeitraum war, in dem die BFP Notstandshilfe bekam und daher nur EUR 5,- zur Verfügung hatte. Welche EUR 5,- sind das?

Z1 verweist auf eine Mitteilung über den Leistungsanspruch für die Zeit nach der Herabsetzung des Notstandshilfebetrages.

BFV: In der Zeit, wo die BFP die volle Notstandhilfe bezogen hat, wie viel hat sie da gezahlt?

Z1: Da hat sie immer so EUR 370,- pro Monat gezahlt. Diese EUR 370,-

waren im Prinzip für alles.

VR: VR hält dem Z1 die Aussage der BFP vom 16.07.2015 vor, wonach diese angegeben hat, dass sie in den ersten beiden Monaten tatsächlich € 600 übergeben hätte. Dieser Betrag von € 600 kommt relativ häufig im Akt vor. Heute haben Sie ausgesagt, dass Sie von der BFP im Zeitraum von Oktober 2014 bis März 2015 in Summe EUR "max. EUR 600,-" tatsächlich gegeben hat. Irgendwer sagt hier nicht die Wahrheit, wollen Sie dazu etwas sagen?

Z1: Ja Ich weiß nur, dass sie mir in diesem Zeitraum weniger gegeben hat. Danach EUR 370,-.

BehV: Aus der Gesamtschau dieser Aussagen schließe ich, dass vermutlich von Anfang an kein fixer Betrag ausgemacht war und auch kein fixer monatlicher Betrag bezahlt wurde.

VR hält dem Z1 den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16.07.2015 vor. VR verweist auf Anhang 10 des übermittelten Aktes. Sie haben die BFP am 16.07.2015 zum AMS begleitet. Begleiteten Sie die BFP auch zu Vorstellungsgesprächen und zu Behörden oder zur Arbeiterkammer zum Rechtsanwalt?

Z1: Ja, zur AK auch, weil wir beide betroffen waren. Beim Hr. Dr. RIß waren wir auch gemeinsam, weil wir auch beide betroffen waren. Zu Vorstellungsgesprächen habe ich sie hin geführt, weil sich die BFP in Wien nicht so gut auskennt. Bei den Gesprächen selbst war ich nicht dabei.

VR: Zunächst wollten Sie am 16.07.2015 vor der belangten Behörde nicht aussagen. Dann sind Sie am nächsten Tag doch zur Aussage erschienen. Was war der Grund, dass Sie sich das anders überlegt hatten?

Z1: Ich wollte der BFP nicht schaden und bin ich daher am nächsten Tag zum AMS gegangen und habe dort ausgesagt.

VR: VR hält dem Z1 seine Aussage vom 17.07.2015 vor (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes), wonach er - im Gegensatz zu früheren Aussagen- in Abrede stellt, dass zwischen ihm und der BFP ein monatlicher Betrag von € 600 für Miete, Lebensmittel und Sonstiges vereinbart gewesen sei. Sie begründeten das damit, dass sie damals nicht "viel darüber nachgedacht hätten, als sie das ausgesagt hätten." Wie ist das zu verstehen?

Z1: Ich habe diese 2 Herren nicht als Beamte angesehen. Sie haben sich auch nicht als Beamte ausgewiesen. Sie haben nur etwas gefragt und gesagt, dass sie vom AMS kommen.

Damals habe ich 600,- angegeben, weil sie einmal Geld hatte und dann wieder nicht. Sie hat mir monatlich den Betrag gegeben, den sie zur Verfügung hatte. Als ich den Betrag von EUR 600,- genannt habe, habe ich nicht gewusst wie weit sich das Verfahren entwickeln wird und welche Auswirkungen das haben wird.

VR: Haben Sie diese Einnahmen gegenüber den Steuerbehörden offen gelegt? VR weist den Z1 daraufhin, dass das Gericht verpflichtet ist jeglichen Verdacht hinsichtlich einer möglichen Steuerhinterziehung den Finanzbehörden anzuzeigen.

Z1: Bei der letzten Steuererklärung habe ich keine Mieteinnahmen angegeben.

VR: Wer hat die Kosten für die Reinigungsmittel/Waschmittel getragen? VR hält dem Z 1 seine Aussage vom 17.07.2015 vor (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes), wonach er diese bezahle. Bleiben Sie wird dieser Aussage?

Z1: Ja.

VR: Kennen Sie Ihren Mietvertrag (in Anhang 36)? VR verweist auf das Untermietverbot im Mietvertrag.

Z1: Das habe ich nicht so genau durchgelesen. Das weiß ich nicht ganz genau.

BFV: Laut § 11 MRG bezieht sich ein Untermietverbot nur auf eine gänzliche Weitergabe der Wohnung. Eine Meldepflicht gegenüber dem Vermieter besteht in diesem Fall nicht.

VR: Haben Sie Ihren Vermieter darüber informiert, dass Sie Teile Ihrer Wohnung untervermietet haben?

Z1: Ich nenne das nicht Untervermietung, das war für mich keine Untervermietung.

BFV weist darauf hin, dass er keinen Grund sieht, dass das Gericht diesen Sachverhalt dem Vermieter mitteilt. Es ist eine privatrechtliche Angelegenheit und es gibt keinen rechtlichen Grund dafür, dass das Gericht daher dem Vermieter eine entsprechende Mitteilung macht.

VR: Wohnt die BFP gegenwärtig noch immer bei Ihnen?

Z1: Ja.

VR: Sie haben am 17.07.2015 ausgesagt, dass Sie "ab und zu mit der BFP ins Donauzentrum auf einen Kaffee gehen. VR verweist auf Anhang 9 des übermittelten Aktes. Bleiben Sie bei dieser Aussage?

Z1: Ja, das stimmt.

VR: Sie haben weiters ausgesagt, dass Sie "am Wochenende kochen und manchmal auch Frau S XXXX mitisst." Bleiben Sie bei dieser Aussage?

BFP: Ja, das ist normal unter Freunden. Ich bleibe bei dieser Aussage.

Befragung durch LR1:

LR1: Haben die 2 Personen angeklopft und gefragt ob sie eintreten dürfen?

Z1: Es hat geklopft, sie haben gesagt sie sind vom AMS. Da habe ich gesagt, dass ich mit dem AMS nichts zu tun habe. Sie meinten, dass sie eruieren müssen wer hier wohnt und ob eine Lebensgemeinschaft besteht. Die Herren meinten, ob sie nicht eintreten können, weil ja am Gang jeder mithört.

LR1: Wieso sind die Leute in das Schlafzimmer in den Intimbereich vorgedrungen sind? Wieso haben Sie das zugelassen?

Z1: Sie haben mich in diesem Fall bedrängt, dass sie alles aufnehmen müssen im Sinne des Protokolls wegen eines Verdachts. Sie haben gesagt sie müssen daher die ganze Wohnung anschauen. Zugelassen habe ich es deswegen, weil ja möglicherweise später jemand gekommen wäre, der dasselbe verlangt. Nachdem es um die BFP ging wollte ich ihr nicht schaden und habe gesagt "ja, schauen sie sich das alles an". Sie haben auch gesagt wenn ich sie nicht reinlassen würde, würde ihr ihr Arbeitslosengeld gestrichen werden.

LR1: Ich verwehre mich gegen das Druckmittel. Wenn das so gesagt wurde, dann ist das nicht in Ordnung.

Befragung durch LR2:

LR2: Ich habe keine Fragen.

VR fragt den BehV, ob er Fragen an den Z1 stellen will.

BehV: In dem beschwerdegegenständlichen Zeitraum, gab es da auch eine Zeit wo die BFP nichts gezahlt hat?

Z1: In der Zeit, in der ihr die Notstandshilfe verweigert wurde, hat sie natürlich weniger gezahlt.

BehV weist darauf hin, dass die BFP in diesem Zeitraum den vollen Notstandhilfebezug hatte.

Z1: Auf der Mitteilung vom Mai 2015 steht, dass sie nicht den vollen Bezug hatte.

BFV weist darauf hin, dass der Z1 sich offenkundig in einem Irrtum befindet. Der Z1 liest aus der Mitteilung des AMS vom 26.05.2016 heraus, dass die BFP nur ca. EUR 5,- pro Tag zur Verfügung hatte. Weshalb er glaubt, dass auch im Zeitraum von Okt. bis März die BFP nur EUR 5,- bezogen hat.

BehV: Ist es richtig, dass Sie um von Ihrem Schlafzimmer zur Toilette durch das Wohnzimmer gehen müssen, wo die BFP schläft?

Z1: Ja, das geht ja nicht anders.

BehV: Gibt es irgendeinen Bereich, den die BFP für sich alleine hat, getrennt von Ihrem Bereich?

Z1: Sie könnte in der Küche sein, die wie eine Wohnküche eingerichtet ist. Sie kann im Zimmer sein, am Balkon oder im Schlafzimmer. Ich habe auch im Wohnzimmer einen Schreibtisch, dort hat sie Möglichkeit ihre AMS-Geschichten zu erledigen.

VR fragt den BFV, ob er Fragen an den Z1 stellen will.

BFV: Zu den räumlichen Verhältnissen: Bestünde im Wohnzimmer überhaupt ein Platz für die Kleidung?

Z1: Es gibt im Wohnzimmer nur kleinere Kästen, wo man auch Gewand unterbringen kann. Dort hat sie auch Gewand drinnen, aber es passt nicht alles hinein.

BFV: Wird das Wohnzimmer, wo ja eine Ausklappcouch steht, die von der BFP benutzt wird, tagsüber zusammengeräumt? Wird wieder ein Wohnzimmer daraus gemacht? Wo kommt das Bettzeug hin?

Z1: Ja, das Bettzeug legt sie im Schlafzimmer auf die leere Betthälfte.

BFV: Welche Art von Leintüchern verwenden Sie auf Ihrem Bett?

Z1: Ein Spannleintuch.

BFV: Wird das über das gesamte Ehebett gespannt?

Z1: Ja, das war schon immer so.

BFV: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann ist es so, dass es Zeiten gegeben hat, in denen die BFP nicht in der Lage war die Kosten zu zahlen. Haben Sie da gesagt "das schenke ich dir" oder was war vereinbart?

Z1: Das was wir vereinbart haben wird weiter gezahlt. Es wird aufgestockt, damit meine ich in einem Monat zahlt sie EUR 200,- weil sie nicht mehr Geld in diesem Monat hat und im nächsten Monat mehr.

Z1: Ich möchte noch sagen, wie man der BFP helfen könnte ... Ich

müsste sie abmelden, sie müsste sich in der Pazmanitengasse melden und sich einen Schlafplatz suchen. Ich helfe jemandem und dieser wird dann das Geld weggenommen. Wenn sie in eine andere Wohnung gehen würde, würde sie ihren gesamten Notstandshilfebezug wieder bekommen. Sie könnte weiter bei mir wohnen, unangemeldet. Wäre das richtig? Das wäre natürlich nicht richtig. Der Staat müsste in diesem Fall dann die gesamten Notstandshilfekosten übernehmen. Ihre Jobchancen würden natürlich auch weiter sinken, wenn sie in der Pazmanitengasse wohnen würde. Darum würde ich sagen, ich unterstütze die BFP und erspare dem Staat und dem AMS damit Geld. Dadurch kommt es zu solchen Situationen.

Die VH wird von 12:20 Uhr bis 12:45 Uhr unterbrochen.

Mittlerweile ist die BFP im Gericht eingelangt und erfolgt nunmehr ihre Einvernahme.

VR: Wann und wo sind Sie geboren?

BFP: Ich bin in Rumänien am XXXX geboren.

VR: Sind Sie derzeit beschäftigt und falls ja, bei wem?

BFP: Nein, momentan bin ich arbeitslos.

VR: Hatten Sie nicht eine Einstellzusage bei der Bewachungsfirma D XXXX GmbH?

BFP: Ja, ich habe dort auch gearbeitet, nachdem ich zuvor einen Kurs vom AMS für das Bewachungsgewerbe besucht hatte. Ich habe dort 1 Monate gearbeitet und dann noch 3 weitere Monate bei der Firma H

XXXX .

VR: Warum hat das bei den Firmen nicht geklappt?

BFP: Weil ich eine starke Ohrenentzündung hatte und Fieber hatte. In der Probezeit darf man nicht krank werden. Bei H XXXX wusste ich auch nicht, wieso ich gekündigt wurde. Ich habe angerufen und sie haben gesagt, dass sie momentan nicht so viele Aufträge haben.

VR: Derzeit bekommen Sie wieder Notstandshilfe?

BFP: Nein, ich bekomme Arbeitslosengeld.

BehV führt aus, dass die BFP eine neue Anwartschaft erworben hat und seit 21.12.2015 Arbeitslosengeld bezieht. Wo bekanntlich das Einkommen des Lebenspartners keine Rolle spielt.

BFV: Ich bringe vor, dass es derzeit keinen Lebenspartner gibt.

VR: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BFP: 1991.

VR: Schildern Sie uns, was der Grund/die Gründe waren das Sie nach Österreich gekommen sind?

BFP: Ich bin im Heim aufgewachsen. Von diesem Heim wurden wir ans Meer zum Arbeiten geschickt. Dort habe ich meine spätere Schiegermutter kennengelernt. Diese Frau war die Mutter von Herrn S XXXX . Sie hat dort Urlaub gemacht und ist dort mit ihrem Sohn gewesen. Ich habe ihren Sohn, meinen späteren Mann, Herrn S XXXX , so kennengelernt und bin dann nach Österreich gekommen.

VR: Wie ist ihr Familienstand, wie viele Kinder haben Sie?

BFP: Ich habe nur einen Sohn und bin geschieden. Ich lebe in keiner Beziehung, ich vertraue niemandem.

VR: Wann und wo haben Sie geheiratet? Laut Aussage von Z1:

"1992/1993"-siehe Anhang 9.

BFP: Im Sept. 1992 in Österreich. Oder 1993.

VR: Wieso heißt Ihr Sohn (Z2) nicht so wie Sie und wer ist der Vater Ihres Sohnes?

BFP: Es ist ein Mann aus Rumänien, nicht Herr S XXXX . Mit dem Vater meines Sohnes aus Rumänien war ich nicht verheiratet, wir waren Lebensgefährten.

VR: Waren Sie vor Ihrer Ehe mit Herrn S XXXX auch schon einmal in Österreich verheiratet? Falls ja, von wann bis wann?

BFP: Nein, auch in Rumänien war ich nicht verheiratet.

VR: Wann und wie haben Sie Herrn S XXXX kennengelernt?

BFP: Die Mutter des Herrn S XXXX hat in Rumänien Urlaub gemacht. Sie ist dort mit ihrem Sohn gewesen. Ich habe ihren Sohn, meinen späteren Mann, Herrn S XXXX , so kennengelernt und bin dann nach Österreich gekommen.

VR: Aus welchem Grund wurde Ihre Ehe mit Herrn S XXXX geschieden? VR verweist auf Anhang 9 des übermittelten Aktes: Laut Aussage von Z1:

"wegen Gewalttätigkeiten". Stimmt das?

BFP: Wir haben uns nicht mehr richtig verstanden. Die Hintergründe möchte ich hier nicht sagen. Ist das wichtig? Die Aussage des Herrn H XXXX stimmt aber, es gab Gewalttätigkeiten.

VR: Wann und wie haben Sie Herrn Heinz H XXXX (Z1) kennengelernt? VR hält der BFP die unterschiedlichen Angaben des Z1 vor (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes: "Ich war ihr Trauzeuge im Jahr 1992/1993", bzw. mit Anhang 36 " ich kenne Frau S. seit ca. 1,5 Jahren" des übermittelten Aktes).

BFP: Er war mein Trauzeuge.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass der Z1 Ihr Trauzeuge wurde? Woher kannten Sie sich so gut?

BFP: Wir waren gute Freunde und ich hatte hier keine Freunde aus Rumänien. Herr H XXXX und seine Frau waren gute Freunde der Familie meines Ex-Mannes, Herrn S XXXX .

VR: Können Sie dem Gericht binnen Wochenfrist durch eine geeignete Urkunde nachweisen, dass der Z1 Ihr Trauzeuge im Jahr 1992/1993 gewesen ist, als Sie Herrn S. geehelicht haben?

BFP: Ja, das kann ich, ich werde sie meinem Anwalt zur Verfügung stellen und dieser wird sie dann binnen Wochenfrist wenn möglich übermitteln.

VR: Wie ist es dazu gekommen, dass Sie bei Z1 eingezogen sind? Wer hat dabei wen angesprochen?

BFP: Ich habe die Initiative ergriffen. Mein Sohn ist nicht bei mir aufgewachsen, sein Vater hat mich in Rumänien aus der Wohnung geschmissen. Deshalb war ich am Meer arbeiten. Ich möchte darüber nicht sprechen.

VR: In welcher Form haben Sie die Initiative ergriffen, um beim Z1 einziehen zu können?

BFP: Mein Sohn hat bei mir gelebt. Dann hat er eine Freundin gehabt. Deshalb bin ich weg von dieser Wohnung. Es war nur eine 2-Zimmer-Wohnung, mit dieser 2-Zimmer-Wohnung ist die Wohnung in S XXXX gemeint. Ich war nicht interessiert an seiner wilden Ehe. Ich habe mich auch mit der Freundin meines Sohnes nicht vertragen. Bevor er weggeht von mir oder ich ihn auf die Straße setze, bin ich gegangen. Dann habe ich den Z1 angerufen und ihn gefragt, ob ich bei ihm wohnen kann, so wie in einer WG-Wohnung, und ich habe ihm gesagt, dass ich ihm Miete bezahlen werde.

VR: Der Z1 hat am 17.07.2015 ausgesagt, dass Sie ihn angesprochen hätten. Ist das richtig?

BFP: Ja.

VR: Warum haben Sie den Z1 diesbezüglich angesprochen und nicht irgendeine andere Person?

BFP: Meine Freundin ist verheiratet, bei einer anderen Freundin konnte ich auch nicht wohnen. Ich sehe in Z1 keinen Geliebten ich sehe ihn wie einen Vater.

VR: Hatten Sie nach Ihrer Heirat im Jahr 1992/1993 Kontakt zu Z1?

BFP: Ja, wir waren immer in Kontakt, auch mein Ex-Mann. Ich war von 1992/1993 bis 2000 verheiratet. Im Jahr 2000 habe ich die Scheidung eingereicht. In dieser Zeit war ich mit Z1 in regelmäßigem Kontakt. Wir waren immer in Kontakt, sogar Weihnachten haben wir zusammen verbracht. Er hat mir auch mit der Sprache geholfen oder wenn ich etwas zu erledigen hatte hat er mir alles erklärt und mir geholfen. Er ist für mich so etwas wie eine Schutzperson.

VR: Wann sind Sie bei Herrn H XXXX (Z1) eingezogen?

BFP: Ich glaube im Oktober oder November 2014.

VR: Laut ZMR sind Sie seit 20.10.2014 (siehe Anhang 47 des übermittelten Aktes)beim Z1 (scheint im ZMR als "Unterkunftgeber" auf). Warum haben Sie der belangten Behörde erst am 10.11.2014 davon Mitteilung gemacht?

BFP: Ich weiß nicht warum. Am 10.11.2014 hatte ich einen Termin beim AMS und habe es deswegen an diesem Tag gesagt.

BehV: Laut AV haben Sie am 10.11.2014 angerufen.

VR: VR verweist auf § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, wonach jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen ist. Sie haben dadurch bereits eine Pflicht nicht eingehalten. Warum haben Sie Ihren Wohnsitzwechsel nicht sofort der regionalen Geschäftsstelle angezeigt?

BFP: Ich habe das damals wirklich nicht gewusst.

BFV: Können Sie sich an einen Anruf beim AMS erinnern, wo Sie Ihren Wohnsitzwechsel mitgeteilt haben?

BFP: Nein, ich weiß nicht mehr.

VR: Was wurde damals ausgemacht zwischen Ihnen und dem Z1 als Sie bei Ihm eingezogen sind?

BFP: Ich habe zu ihm gesagt, wenn ich bei ihm wohne bezahle ich die Miete. Wir haben ausgemacht, dass wir alles teilen.

VR: VR hält der BFP ihre Aussage vor der belangten Behörde vom 10.12.2014 vor (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes): "Ich erkläre, dass ich mit Herrn H XXXX XXXX ,... ., eine Wohngemeinschaft führe und jeder von uns ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett hat (siehe beiliegender Mietvertrag). Ich bezahle an Herrn H XXXX jeden Monats die Hälfte aller Kosten für die Wohnung. Es liegt keine Lebensgemeinschaft vor." Wollen Sie sich dazu äußern?

BFP: Nein.

VR: VR hält der BFP den Erhebungsbericht der belangten Behörde und auch die Aussagen des Z1 vom 17.05.2015 vor, wonach "eindeutig" hervorgeht, dass Sie über kein eigenes Zimmer mit einem eigenen Bett verfügen. Auch aus Ihrer Aussage am 16.05.2015 geht eindeutig hervor, dass Sie über kein eigenes Zimmer mit eigenem Bett verfügen, indem Sie ausgesagt haben, dass Sie im Wohnzimmer auf einer Couch schlafen, die Sie während des Tages zumachen und danach die Bettwäsche ins Schlafzimmer von Z1 räumen, dort auf eine Seite des Bettes legen. Im Schlafzimmer des Z1 befände sich ein Wandverbau, in dem sich Ihre Kleidung befindet. Haben Sie daher diesbezüglich nicht auch aus Ihrer Sicht eindeutig unrichtige Angaben gemacht. Wollen Sie dazu etwas sagen?

BFP: Ich wohne im Wohnzimmer und er wohnt im Schlafzimmer. Das habe ich als mein eigenes Zimmer angesehen. Die Couch habe ich als mein eigenes Bett angesehen.

VR: VR hält der BFP Ihre Aussage vom 16.07.2015 vor (siehe Anhang 11 des übermittelten Aktes). Sie können jetzt plötzlich präzise angeben, dass Sie für "Wohnen und Strom € 375 monatlich" gezahlt hätten und für "Lebensmittel € 225" an Z1 gezahlt hätten. Und auf wunderbare Weise kommt dadurch ein Betrag von € 600 heraus, den der Z1 immer genannt hat. Mir kommt das nicht nachvollziehbar und ein wenig konstruiert vor. Liege ich in meiner Einschätzung falsch?

BFP: Wenn ich im Notstand war, habe ich nicht so viel bekommen und habe ihm weniger gegeben. Als ich zum Arbeiten begonnen habe, habe ich ihm wieder mehr gegeben.

VR wieder holt die Frage.

BFP: Ich verstehe die Frage nicht so richtig. Vielleicht habe ich im Monat zuvor weniger gezahlt ("ein Minus gemacht"). Dann habe ich das nächste Monat das Minus ausgeglichen und ihm mehr gegeben.

BFV: Aus meiner Sicht ist die Frage dahingehend beantwortet, dass es zu einem Ausgleich kommen konnte, wenn im Vormonat weniger gezahlt wurde, wurde im Folgemonat mehr gezahlt.

BehV hält fest, dass die Aussage das EUR 600,- bezahlt wurde nur auf den Vorhalt angegeben wurde, weil der Z1 angegeben hätte, dass er monatlich EUR 600,- bekommen hätte. Erst aufgrund dieses Vorhaltes hat die BFP gesagt, dass sie auch EUR 225,- für die Lebensmittel übergibt und nicht bloß die EUR 375,- für Wohnen.

BFV: Aus meiner Sicht sind keine Widersprüche erkennbar. Da Z1 in der Niederschrift vom 20.04.2015 einen Betrag von EUR 600 nannte für Wohnkosten, wie auch Lebensmittel und sonstige Anschaffungen, wogegen die BFP in der Niederschrift vom 16.07.2015 angab für Wohnen und Strom EUR 375 zu zahlen und zuzüglich Lebensmittelkosten in der Höhe von EUR 225 insgesamt EUR 600.

VR hält der BFP die Aussage des Z1 vom 17.07.2015 vor (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes), wo er sich an die € 600 überhaupt nicht mehr erinnern kann. VR zitiert die Aussage des Z1: "Wenn ich gefragt werde, weshalb ich gegenüber den Mitarbeitern des Erhebungsdienstes angegeben habe, dass ein Betrag von € 600 für Miete, Lebensmittel und sonstiges vereinbart war, so gebe ich an, dass ich damals nicht viel darüber nachgedacht habe. Dieser Betrag war mit Frau S XXXX jedenfalls nicht vereinbart." Da dürfte die "Abstimmung" nicht ideal gewesen sein zwischen Ihnen und dem Z1. Haben Sie eine Erklärung für den plötzlichen "Gedächtnisverlust" des Z1?

BFP: Er hat viel Stress. Seine Töchter sind krank.

BFV: 2 Monate lang wurden die EUR 600 bezahlt, und diese hat die BFP nach Vorhalt aufgeschlüsselt.

VR: Der Z1 hat am 17.05.2015 ausgesagt, dass Sie "ab dem Zeitpunkt als Sie arbeitslos wurden einmal mehr und einmal weniger gezahlt hätten." Sie behaupten, dass Sie immer gleich viel gezahlt hätten und können sogar plötzlich am 16.05.2015 präzise die Beträge nennen. Beide Aussagen können nicht gleichzeitig der Wahrheit entsprechen. Was ist jetzt richtig?

BFP: Ich habe immer EUR 375,- bezahlt, außer ich war im Notstand. Ich habe diese Niederschrift gelesen, jedenfalls trägt sie meine Unterschrift. Wenn die Niederschrift meine Unterschrift hat, dann bedeutet das, dass ich es gelesen habe.

VR: Wie viel Notstandshilfe haben Sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum pro Monat erhalten? VR ersucht den BehV zu kontrollieren, ob sich die Aussage der BFP anhand des Bezugsverlaufes (siehe Anhang 3 des übermittelten Aktes) nachvollziehen lässt.

BFP: Ich weiß es nicht mehr. Ich habe EUR 5,50 pro Tag erhalten in diesem Zeitraum. Das lese ich aus einer Mitteilung vom 26.05.2015.

BehV: Das ist der Betrag nach der Berichtigung. Der Tagsatz war EUR 25,33.

VR: Woher haben Sie diese € 600 für 2 Monate gehabt? VR merkt an, dass der monatliche NH-Bezug der BFP ca. € 760,- betragen hat.

BFP: Ich habe Erspartes. Ich habe dieses Geld von meinem ersparten Geld genommen.

VR: Wo haben Sie das Ersparte aufbewahrt?

BFP: Zuhause, bar. Ich habe kein Sparbuch.

BFV: Mir erschließt sich die Relevanz nicht. Weil der Betrag von EUR 600,- den von der Notstandhilfe bezogenen Betrag unterschreitet.

VR: Habe Sie irgendwelche Hobbies? Falls ja welche?

BFP: Ich spiele Volleyball.

VR: Müssen Sie für dieses Hobby Geld ausgeben?

BFP: Nein, das kann man draußen spielen. Das kostet nichts. Ich spiele das auf einem Spielplatz vis a vis der Wohnung. Ich spiele mit den Kindern meiner Freunde.

VR: Hatten Sie damals ein Handy? Falls ja, wie hoch waren Ihre monatlichen Telefonkosten?

BFP: Ja, EUR 20 pro Monat.

VR: Begleitete Sie der Z1 zu Vorstellungsgesprächen und zu Behörden? (siehe Anhang 9 des übermittelten Aktes: "Ich begleite Frau S. zu Vorstellungsterminen, da Sie sich in Wien nicht so gut auskennt.")

BFP: Ja, das stimmt.

VR: Dass Sie der Z1 auch zu Behördenterminen begleitet hat ist durch den Aktenvermerk der belangten Behörde belegt. VR verweist auf Anhang 10 des übermittelten Aktes. Begleitete der Z1 Sie auch zu anderen Behörden als dem AMS und war er auch mit Ihnen bei Ihrem Rechtsanwalt?

BFP: Zum AMS gehe ich alleine, zum Anwalt hat er mich begleitet. Zur AK hat er mich auch begleitet. Auch die Anmeldung im ZMR habe ich mit dem Z1 gemeinsam gemacht, weil er ja zu diesem Zweck auch seinen Mietvertrag vorzeigen musste.

VR: Der Z1 hat den ermittelnden Organen am 20.04.2015 (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes) eine Einstellungszusage von Ihnen bei der Bewachungsdienst Dr. Frisch GmbH ab 05.05.2015 vorgelegt. Der Z1 hat damals angegeben, dass er die Absicht hatte, diese am gleichen Tag persönlich zur regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde zu bringen? Wollen Sie zu dieser Aussage des Z1 etwas sagen?

BFP: Ja, das ist richtig. Weil ich in der Arbeit war und die Bestätigung nicht selbst abgeben konnte. Ich war bei der Firma H XXXX arbeiten.

Angemerkt wird, dass die BFP nachdenkt, sie verunsichert war, ob sie wirklich in der Arbeit war, sie denkt nach, ob sie nicht im Kurs war.

VR: Wie ist die Arbeitsaufteilung hinsichtlich der Haushaltsarbeiten zwischen Ihnen und dem Z1 in der Wohnung? Wer macht was?

BFP: Ich mache das Wohnzimmer. Ich mache Ordnung. Ich putze den Balkon. Einmal er, einmal ich. Damit meine ich die Reinigung.

VR: Der Z1 hat am 20.04.2015 (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes) Folgendes angegeben: "Da ich bereits in Pension bin, kümmere ich mich auch um den Haushalt und die Wäsche von Frau S.". Sie sagen am 16.07.2015 aus (siehe Anhang 11 des übermittelten Aktes), dass es nicht richtig sei, dass Herr Z1 Ihre Wäsche wäscht." Wie ist das jetzt mit der Wäsche, wäscht der Z1 Ihre Wäsche?

BFP: Ich wasche meine Wäsche selber. Er wäscht das Gewand von seiner Tochter aber meine Wäsche wasche ich mir selbst.

BehV hält fest, dass der Z1 heute ausgesagt hat, dass sie das Wäschewaschen gemeinsam machen, da die BFP die Waschmaschine nicht bedienen könne.

BFV: Wo steht denn die Waschmaschine? Gibt es fixe Waschzeiten?

BFP: Sie steht unten im Haus. Es gibt fix eingeteilte Waschzeiten, wo wir gemeinsam unsere Wäsche waschen, jeder seine.

BFV: Der Z1 hat ja auch nicht angegeben, dass er sie waschen würde, sondern, dass er sich um sie kümmern würde.

VR: Der Z1 ist 2014 operiert worden, Stimmt das und wann genau war das?

BFP: Ich weiß nicht mehr wann genau, ich weiß aber, dass er operiert worden ist im Jahr 2014.

VR: Könnte das auch erst im Okt. 2014 gewesen sein?

BFP: Ich weiß es nicht mehr genau.

VR: Wer hat in dieser Zeit die Haushaltsarbeiten gemacht? VR verweist auf die Aussage des Z1 vom 22.05.2015 (siehe Anhang 36 des übermittelten Aktes), dass Sie in dieser Zeit die Hausarbeiten gemacht hätten.

BFP: Ich habe die Hausarbeiten gemacht, ich habe sie alleine gemacht. Er konnte in dieser Zeit überhaupt nicht im Haushalt mitarbeiten. Freunde helfen sich gegenseitig. Ich weiß nicht wie lange das gedauert hat. Es waren Wochen. Ich kann zwar nachdenken, aber ich kann es nicht sagen, wie lange das gedauert hat.

Die Frage, wie lange die BFP die Haushaltsarbeiten alleine gemacht hat, konnte in der VH nicht mehr geklärt werden, da der Z1 den Verhandlungssaal verlassen hat und auch eine telefonische Erreichbarkeit des Z1 nicht mehr möglich war. Das Gericht behält sich vor, den Z1 zu dieser Frage gesondert schriftlich zu befragen.

VR: Wer hat die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel getragen? VR hält der BFP die Aussage des Z1 vom 17.07.2015 vor, wonach "er (Z1) diese bezahle". Sie haben am 16.07.2015 ausgesagt, dass "auch die sonstigen Sachen wie z.B. Reinigungsmittel getrennt gekauft wurden z.B. hat jeder von uns eine Flasche "Mister Proper", "Zif", "Persil" usw.". Hier gibt es widersprüchliche Aussagen, bleiben Sie bei Ihrer Aussage?

BFP: Entweder kauft er oder ich. Ich bezahle und er bezahlt.

VR: Der Z1 hat am 17.07.2015 auch ausgesagt, dass er "am Wochenende kocht". Stimmt das?

BFP: Manchmal kocht er, ja.

VR: Der Z1 hat weiters ausgesagt, dass Sie bei dem was er am Wochenende kocht "manchmal auch mitessen." Stimmt das?

BFP: Ja.

VR: Der Z1 hat auch ausgesagt, dass er mit Ihnen "ab und zu mit der BFP ins Donauzentrum auf einen Kaffee" geht. VR verweist auf Anhang 9 des übermittelten Aktes. Können Sie das bestätigen?

BFP: Ja.

VR: Können Sie eine Summe in Euro benennen, die Sie dem Z1 ab Ihrem Einzug im Oktober 2014 bis Ende März 2015 bezahlt haben? VR hält der BFP die Aussage des Z1 von heute vor, dass er von Ihnen in diesem Zeitraum max. EUR 600,- bekommen hat, weil sie ja kein Geld hatten.

BFP: Wenn er das sagt, dann wird das schon stimmen. Ich weiß es nicht mehr.

BFV: Es ist auch möglich, dass der Z1 einen Zeitraum gemeint hat, in dem die BFP nur EUR 5,- Taggeld bezogen hat. Daher hat die Frage zu lauten: Ist es möglich, dass Sie, in einem Zeitraum von 5 Monaten, in dem Sie nur EUR 5,- Taggeld bezogen haben, insgesamt EUR 600,-

bezahlt haben?

VR: Gibt diese Frage des BFV an die BFP und ersucht sie um eine Antwort.

BFP: Ja.

VR: Haben Sie diese geringen Zahlungen irgendwann wieder ausgeglichen in dem Sinn, dass Sie in anderen Monaten Ihren monatlichen Beitrag aufgestockt und nachgezahlt haben?

BFP: Ja, das ist richtig.

VR: Sie haben gesagt für 2 Monate habe Sie ihm jeweils EUR 600,-

gegeben. EUR 375,- für Wohnen und EUR 225,- für Lebensmittel. Für welche Monate haben Sie ihm EUR 600,- bezahlt?

BFP: Ich weiß nicht mehr.

VR: Aber es ist richtig, dass Sie im maßgeblichen Zeitraum jedenfalls immer EUR 375,- bezahlt haben?

BFP: Ja, wenn ich ihm weniger gegeben habe, habe ich ihm im nächsten Monat mehr gegeben.

BehV: Gibt es dazu Aufzeichnungen?

BFP: Nein, das habe ich mir gemerkt.

VR: Wenn es keine Aufzeichnungen gibt, müssen Sie sich ja merken, wie viel sie dem Z1 zu wenig zahlen. Haben Sie sich das gemerkt?

BFP: Ja.

VR: Dann sagen Sie mir bitte, wie viel Sie ihm in jedem Monat von Okt. 2014 bis März 2015 gegeben haben, wie viel Sie ihm in jedem Monat schuldig geblieben sind und wann Sie ihm diese Schulden zurückgezahlt haben.

BFP: Das weiß ich nicht mehr.

VR: Aber sicher sind Sie, dass Sie jedes Monat EUR 375,- an Z1 gezahlt haben?

BFP: Ja.

Befragung durch den Vertreter des AMS:

BehV: Das erste Mal, das man Sie dazu befragt hat war am 10.12.2014, haben Sie angegeben, dass Sie die Hälfte aller Kosten übernehmen. Da haben Sie auch einen Zettel vom Z1 vorgelegt, der dasselbe sagt. Der

Z1 hat uns seine Kosten heute aufgezählt. Er hat angegeben: "Die Wohnkosten sind (500,- für Miete, 50,- für Strom, 15,- für Fernwärme, 20,- für Telefon und fürs Auto (Benzin, Versicherung) ca.

80 - 90 EUR pro Monat)". Wenn man die Beträge zusammenzählt, ergibt

das einen Betrag an Wohnkosten von EUR 585,-. Sowohl die Z1 als auch die BFP haben angegeben, dass sie sich diese Kosten teilen. Meine Frage lautet: Wenn man diese Wohnkosten von EUR 585,- teilt, kommt man auf unter EUR 300,-. Wie erklären Sie sich, dass Sie nie weniger als EUR 375,- bezahlt haben?

BFP: Wenn er mit mir irgendwohin gefahren ist, mit dem Auto, habe ich ihm das auch bezahlt. Ich bezahle auch den Sprit, daher habe ich mehr als die EUR 300,- bezahlt.

BehV: Wo führt er Sie da hin?

BFP: Zum Beispiel zum Arzt.

BFV weist darauf hin, dass auch Haushaltsversicherungskosten und Kreditkosten vom Z1 erwähnt wurden.

Befragung durch LR1:

LR1: Keine Fragen.

Befragung durch LR2:

LR2: Keine Fragen.

VR fragt den BFV, ob er Fragen an die BFP stellen will.

BFV: Sie schlafen ja auf der Couch, was passiert tagsüber? Wird ihr Bett aufgeräumt?

BFP: Ich klappe die Couch wieder zu und mache Ordnung zuhause.

BFV: Was machen Sie mit der Bettwäsche?

BFP: Ich gebe sie auf die andere Seite des Ehebettes im Schlafzimmer.

BFV: Legen Sie es dort auf einen Haufen?

BFP: Ich lege es zusammen und lege es auf das Bett.

BFV: Bleibt das Leintuch auf der Couch?

BFP: Nein, es wird zusammengelegt mit meinem anderen Bettzeug.

BFV: Hat das Bett im Schlafzimmer ein Leintuch?

BFP: Ja, natürlich. Er benützt ein Doppelbett. Das Leintuch geht über beide Betthälften.

BFV: Im Oktober 2014 sind Sie eingezogen. Haben Sie einen Lebensgefährten?

BFP: Nein.

BFV: Hatten Sie seit Oktober 2014 einen Lebensgefährten und wann war das?

BFP: Ja, schon. Ich habe diese Beziehung ja noch heute.

BFV: Sind Sie mit dem Z1 intim?

BFP: Nein, er ist für mich ein Vaterersatz. Er ist ein guter Mensch.

VR: Können Sie den Namen dieses Lebensgefährten, den Sie gerade erwähnt haben?

BFP: Muss ich den Namen nennen? Er ist verheiratet. Ich möchte keinen Namen nennen.

16. Am 22.04.2016 übermittelt der Beschwerdeführervertreter die in der mündlichen Verhandlung aufgetragene Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin vom 24.09.1992, ein Hochzeitsfoto der Beschwerdeführerin vom Standesamt Wien-Brigittenau sowie ein Schreiben an das Standesamt Wien Brigittenau vom 21.04.2016. Es wird ausgeführt, dass entgegen der ursprünglichen Annahme aus der Heiratsurkunde die Trauzeugen nicht zu entnehmen seien. Vorgelegt werde daher aber vorerst ein Foto, zeigend die Verehelichung vom 24.09.1992 vor dem Standesamt Wien-Brigittenau. Der Herr ganz rechts auf dem Foto mit der Fliege sei der Trauzeuge der Beschwerdeführerin, Herr H. Es sei beim Standesamt Wien Brigittenau mit beiliegendem Schreiben beantragt, eine Bestätigung der Trauzeugeneigenschaft des Herrn H. direkt dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Bis zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung im Senat am 04.05.2016 langte keine Bestätigung des Standesamt Wien Brigittenau über die Trauzeugeneigenschaft des Herrn H. beim Bundesveraltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Insbesondere hat es auch eine Erhebung in Form eines Lokalaugenscheines in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin und des Herrn H. am 20.04.2015 gemacht. Sowohl die Beschwerdeführerin (niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2015 bzw. am 16.07.2015) als auch Herr H. (niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015) erhielten vom AMS die Gelegenheit zu dieser Erhebung Stellung zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie von der Beschwerdeführerin mehrfach beantragt - am 14.04.2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Insbesondere auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 15.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin den beschwerdegegenständlichen Antrag auf die Zuerkennung der Notstandshilfe. Als Adresse führte sie ihre damalige Adresse XXXX , XXXX Wien an. Die Frage, ob in ihrem Haushalt Angehörige leben bejahte sie, die Frage hinsichtlich von Sorgepflichten für diese Angehörigen verneinte sie.

Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2014 (der genaue Tag des Einzuges konnte nicht festgestellt werden) bei Herrn H. in dessen Wohnung in der XXXX , XXXX Wien eingezogen und ist sie an dieser Adresse seit 20.10.2014 im Zentralen Melderegister gemeldet. Die Initiative zu diesem Zusammenzug ging von der Beschwerdeführerin aus.

Herr H. war der Trauzeuge der Beschwerdeführerin bei Ihrer Verehelichung am 24.09.1992.

Seit 20.10.2014 ist die Beschwerdeführerin bei Herrn H. (in dessen Wohnung) angemeldet. Herr H. hat die Beschwerdeführerin bei dieser Anmeldung zum zentralen Melderegister begleitet und hat mit ihr diese Anmeldung gemeinsam durchgeführt. Sie wohnt gegenwärtig noch immer bei Herrn H.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde - erstmals - am 10.11.2014 von ihrer Wohnungsänderung - telefonisch - Mitteilung gemacht.

Am 10.12.2014 hat das AMS die Beschwerdeführerin dazu niederschriftlich einvernommen.

Die Beschwerdeführerin und Herr H. wohnen gemeinsam in einer Gemeindewohnung in der XXXX in XXXX Wien. Diese Wohnung hat eine Gesamtfläche von 58,78 m². Die Beschwerdeführerin schläft auf einer Couch im Wohnzimmer, die zu diesem Zweck ausgezogen (ausgeklappt) wird. Tagsüber wird die Couch eingeklappt ("zugemacht"). Die von der Beschwerdeführerin auf der Couch verwendete Bettwäsche samt zusammengelegtem Leintuch wird von ihr in das Schafzimmer der Herrn H. geräumt und dort auf eine Seite des Doppelbettes gelegt. Das Schlafzimmer von Herrn H. ist nur über dieses Wohnzimmer erreichbar. Das Doppelbett im Schlafzimmer ist mit einem (einzigen) Spannleintuch überzogen. Im Schlafzimmer von Herrn H. befindet sich ein 4 Meter langer Wandschrank, in dem sich auch die Kleidung der Beschwerdeführerin, getrennt von der Kleidung des Herrn H., befindet. Teile der Wäsche der Beschwerdeführerin sind auch im Wohnzimmer untergebracht. Herr H. muss um von seinem Schlafzimmer zur Toilette zu gelangen, durch das Wohnzimmer gehen, wo die Beschwerdeführerin schläft. Die gesamte Wohnung (Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, WC und der Balkon) wird von beiden gemeinsam genützt. Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung.

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die Beschwerdeführerin maximal € 600,- an Herrn H. an Wohn- und Lebenshaltungskosten bezahlt. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Herr H. hat somit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn- und Lebenskosten endgültig getragen.

Die Wäsche wird von der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemeinsam gewaschen, weil sich die Beschwerdeführerin mit der Maschine, die sich "unten im Haus" befindet und wo es fix eingeteilte Waschzeiten gibt, nicht auskennt. Die Bedienung der Waschmaschine erfolgt durch Herrn H. Es gibt daher ein "gemeinsames Wäschewaschen" im erweiterten Sinn zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn H. Beim Wäschewaschen handelt es sich um eine gemeinschaftliche Aufgabe, die arbeitsteilig aufgeteilt ist. Ob es auch eine gemeinschaftlich genutzte Wäsche gibt (Argument: "unsere Wäsche"), die konsequenterweise in der beschrieben Arbeitsteilung auch von beiden gemeinsam gewaschen wird, konnte nicht festgestellt werden.

Herr H. hat eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst XXXX GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben. Herr H. wurde davor von der Beschwerdeführerin gebeten, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen.

Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch - zumindest fallweise - zum AMS. Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zu Vorstellungsgesprächen und begleitet sie zu Behörden, weil sie sich in Wien nicht so gut auskennt. Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt und erfolgte auch die Anmeldung im zentralen Melderegister gemeinsam mit Herrn H.

Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zum Arzt.

Die Reinigungsarbeiten werden von der Beschwerdeführerin und Herrn H. abwechselnd erledigt. Die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2014 die gesamten Haushaltsarbeiten "für Wochen" alleine gemacht. Es war dies in der Zeit in der Herr H. dazu aufgrund einer Operation nicht in der Lage war. Ob dies im beschwerdegegenständlichen Zeitraum stattgefunden hat, konnte nicht festgestellt werden.

Die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Herrn H. gezahlt.

Die Beschwerdeführerin und Herr H. gehen manchmal/ ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee, was unstrittig ist.

Herr H. kocht am Wochenende und manchmal isst die Beschwerdeführerin mit. Es konnte nicht festgestellt werden, ob Herr H. jedes Wochenende kocht. Es konnte auch nicht festgestellt werden, wie regelmäßig die Beschwerdeführerin mitisst.

Seit der Zeit, seit der die Beschwerdeführerin bei Herrn H. wohnt, war ihr Sohn 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen.

Ob es zu einer Aufteilung der Kosten bezüglich der Lebensmittel gekommen ist oder nicht, wie die genauen Kostenanteile bei den Lebensmittelkosten der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren, konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin und Herr H. haben keine geschlechtliche Gemeinschaft, sie sind nicht miteinander intim. Die Beschwerdeführerin hat mit einem anderen Mann, der verheiratet ist, eine Beziehung. Den Namen dieses Mannes hat die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung zum Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht bekannt gegeben.

Seit 21.12.2015 bezieht die Beschwerdeführerin wieder Arbeitslosengeld, da sie eine neue Anwartschaft erworben hat. Eine Anrechnung eines Einkommens von einem allfälligen Lebenspartner spielt beim Bezug von Arbeitslosengeld keine Rolle.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde insbesondere erhoben durch Einsicht in den übermittelten Verwaltungsakt, den dort enthaltenen Erhebungsbericht vom 20.04.2015, Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin am 30.04.2015, 16.07.2015 und in der mündlichen Verhandlung sowie der Würdigung der Aussagen des Herrn H. vor den Ermittlungsorganen am 20.04.2015, vor der belangten Behörde am 17.07.2017 und in der mündlichen Verhandlung.

Der erkennende Senat hat sich in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 ein Bild von der tatsächlichen Wohn- und Lebenssituation zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemacht und kommt übereinstimmend zu dem Schluss, dass die Aussagen des Herrn H. in den entscheidungswesentlichen Punkten insgesamt und überwiegend als glaubwürdiger gewertet werden, als die Aussagen der Beschwerdeführerin.

Dies leitet der erkennende Senat insbesondere auch aus der Aussage des Herrn H. zum Abschluss seiner Einvernahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung ab (siehe Seite 15 des Verhandlungsprotokolls), wo er wörtlich ausführt:

"Ich möchte noch sagen, wie man der BFP (Beschwerdeführerin) helfen

könnte ... Ich müsste sie abmelden, sie müsste sich in der

Pazmanitengasse melden und sich einen Schlafplatz suchen. Ich helfe jemandem und dieser wird dann das Geld weggenommen. Wenn sie in eine andere Wohnung gehen würde, würde sie ihren gesamten Notstandshilfebezug wieder bekommen. Sie könnte weiter bei mir wohnen, unangemeldet. Wäre das richtig? Das wäre natürlich nicht richtig. Der Staat müsste in diesem Fall dann die gesamten Notstandshilfekosten übernehmen. Ihre Jobchancen würden natürlich auch weiter sinken, wenn sie in der Pazmanitengasse wohnen würde. Darum würde ich sagen, ich unterstütze die BFP und erspare dem Staat und dem AMS damit Geld. Dadurch kommt es zu solchen Situationen."

Aufgrund dieser Aussage des Herrn H. zum Abschluss seiner Einvernahme als Zeuge in der mündlichen Verhandlung kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass Herr H. beim Einzug der Beschwerdeführerin in seiner Wohnung die Absicht hatte, diese umfassend, insbesondere auch bei den Wohn- und Lebenshaltungskosten, zu unterstützen.

Der erkennende Senat erkennt es als glaubwürdig an, dass die Beschwerdeführerin Herrn H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maximal einen Betrag von € 600,- für die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten gegeben hat.

Folgende Überlegungen lassen den erkennenden Senat zu diesem Schluss kommen:

Herr H. hat in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 in glaubwürdiger Form, nach einer sehr kurzen Überlegungsphase und sehr bestimmt, genau diesen Betrag genannt (siehe Seite 11 fünfter Absatz der Verhandlungsniederschrift).

Herr H. hat am 17.07.2015 vor der belangten Behörde (AMS) ausgesagt, dass er im Verwaltungsverfahren zwar ausgesagt hätte, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ein monatlicher Betrag von € 600,-

für Miete, Lebensmittel und Sonstiges vereinbart gewesen sei. Er stellte in dieser Aussage aber auch klar, dass er damals nicht "viel darüber nachgedacht hätte, als er das ausgesagt hätte". In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen führte Herr H. wörtlich aus (siehe Seite 12, fünfter Absatz, der Verhandlungsniederschrift):

"Ich habe diese 2 Herren nicht als Beamte angesehen. Sie haben sich auch nicht als Beamte ausgewiesen. Sie haben nur etwas gefragt und gesagt, dass sie vom AMS kommen. Damals habe ich € 600,- angegeben, weil sie einmal Geld hatte und dann wieder nicht. Sie hat mir monatlich den Betrag gegeben, den sie zur Verfügung hatte. Als ich den Betrag von € 600,- genannt habe, habe ich nicht gewusst, wie weit sich das Verfahren entwickeln wird und welche Auswirkungen das haben wird." Diese Aussage wird vom erkennenden Senat als glaubwürdig gewertet, zumal Herr H. in der mündlichen Verhandlung auch an anderer Stelle- was noch darzulegen sein wird - immer darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerdeführerin ihm so viel Geld gab, wie ihr zur Verfügung stand.

Aus der voranstehenden, als glaubwürdig bewerteten Aussage des Herrn H., erschließt sich für den erkennenden Senat auch, dass die Beschwerdeführerin im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum keinen gleich bleibenden monatlichen Betrag an Herrn H. gezahlt hat, wie sie selber mehrfach behauptete.

Herr H. hat in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 auch mehrmals (siehe z.B. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift) ausgesagt, dass zwischen ihm und der Beschwerdeführerin auch eine Kostenbeteiligung ausgemacht gewesen ist, "je nachdem, wie sie sich leisten konnte" oder an anderer Stelle "wie es sich für sie ausgeht", oder an wieder einer anderen Stelle "alles andere wäre ja eine Ausnützung gewesen".

Der erkennende Senat erachtet daher die Antwort des Herrn H. auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, wie viel die Beschwerdeführerin in der Zeit, wo sie die volle Notstandshilfe bezogen hat, an ihn gezahlt hätte, die Herr H. dahingehend beantwortet hat, dass die Beschwerdeführerin "immer so € 370,- pro Monat bezahlt hat" und diese "€ 370,- im Prinzip für alles waren" als nicht glaubwürdig, weil sich Herr H. mit dieser Aussage in klarem Widerspruch zu seiner Aussage zur Frage des Vorsitzenden Richters zwei Fragen zuvor befindet, wonach er im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum "max. € 600,-" von der Beschwerdeführerin bekommen hat, weil sie ja kein Geld hatte (siehe Seite 11, vierter Absatz, der Verhandlungsniederschrift). Das gleiche gilt (wird als unglaubwürdig bewertet) für die Antwort des Herrn H. auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob "es Zeiten gegeben hat, in denen die BFP nicht in der Lage war die Kosten zu zahlen und er da gesagt hat das schenke ich dir oder was war vereinbart, wie folgt geantwortet hat: "Das was wir vereinbart haben wird weiter gezahlt. Es wird aufgestockt, damit meine ich in einem Monat zahlt sie € 200,-, weil sie nicht mehr Geld in diesem Monat hat und im nächsten Monat mehr." Der erkennende Senat erkennt die erste Aussage des Herrn H. gegenüber dem Vorsitzenden Richter als glaubwürdiger an, wonach er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum "maximal € 600,- bekommen" hat. Alle anderen Aussagen von Herrn H. zur Mitfinanzierung der Beschwerdeführerin werden vom erkennenden Senat auch deswegen als nicht glaubwürdig bewertet, weil die Fragen des Beschwerdeführervertreters "in Richtung" von Suggestivfragen gestellt wurden und weil sie im Widerspruch zu der erwähnten, ursprünglichen, Aussage des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Vorsitzenden Richters stehen.

Die Antwort des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum "weniger gegeben hat", "danach € 370",- gegeben hat, kann nicht für die Entscheidung herangezogen werden, weil hier völlig unbestimmt und vor allem auch unbelegt geblieben ist, wie viel ihm die Beschwerdeführerin tatsächlich im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gegeben hat, wie hoch die aufgelaufenen "Schulden" (was die Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu wenig gezahlt hätte) im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren, für die die € 370,- quasi als Ausgleich geleistet wurden. Auch der Zeitraum ("danach") ist derartig unbestimmt und vor allem wieder unbelegt geblieben, sodass diese Aussage nicht bewertet wurde. Darüber hinaus stehen diese Aussagen - wie bereits ausgeführt - im Widerspruch zu der erwähnten Aussage des Herrn H. gegenüber dem Vorsitzenden Richter ("maximal € 600,- bekommen").

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in zwei Monaten jeweils € 600,-

gegeben hätte und in den restlichen Monaten jeweils € 375,- fürs Wohnen gegeben hat, wird aus folgenden Gründen als unglaubwürdig bewertet:

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin auf Vorhalt des Vorsitzenden Richters, wonach Herr H. in der Verhandlung heute ausgesagt hätte, dass sie ihm im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum "max. € 600,- " gegeben hat, überhaupt nicht in Abrede gestellt. Wörtlich hat sie in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, (siehe Seite 24 des Verhandlungsprotokolls): "Wenn er das sagt, dann wird das schon stimmen. Ich weiß es nicht mehr."

Die nachfolgende, diese Aussage relativierende und einschränkende Frage des Beschwerdeführervertreters in der mündlichen Verhandlung, ob es möglich gewesen sei, dass Herr H. in seiner Aussage einen Zeitraum von fünf Monaten gemeint hätte, indem die Beschwerdeführerin nur fünf Euro Tagesgeld bezogen hat, diese insgesamt € 600,- bezahlt hat, beantwortete die Beschwerdeführerin lapidar mit "Ja". Es wird diese Aussage vom erkennenden Senat als nicht glaubwürdig bewertet, weil die Frage des Beschwerdeführervertreters in Richtung einer Suggestivfrage gestellt war.

Auch die Frage, in welchem Monat die Beschwerdeführerin jeweils €

600,- im beschwerdegegenständlichen Zeitraum gezahlt hätte, konnte diese nicht beantworten. Wörtlich führte sie in der mündlichen Verhandlung aus: "Ich weiß nicht mehr." Die Beschwerdeführerin bleibt in diesem zentralen Punkt damit äußerst vage und wird ihre Aussage daher als unglaubwürdig bewertet.

Die Beschwerdeführerin behauptete in der mündlichen Verhandlung, dass sie im maßgeblichen Zeitraum "jedenfalls immer € 375,- bezahlt hätte." "Wenn sie Herrn H. einmal weniger gegeben hätte, hätte sie ihm im nächsten Monat mehr gegeben."

Die Frage des Vertreters der belangten Behörde (siehe Seite 25, dritter Absatz, der Verhandlungsniederschrift), ob es dazu Aufzeichnungen gebe, verneinte die Beschwerdeführerin, führte jedoch aus, dass sie sich das "gemerkt" hat.

Auf die Frage des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung, ob sie sich gemerkt hätte, wie viel sie Herrn H. zu wenig bezahlt hätte, beantwortete die Beschwerdeführerin wie folgt:

"Ja".

Auf die unmittelbar nachfolgenden Frage (siehe Seite 25, vierter Absatz, der Verhandlungsniederschrift), sie möge sagen, wie viel sie jeden Monat von Oktober 2014 bis März 2015 gegeben hätte, wie viel sie Herrn H. in jedem Monat schuldig geblieben sei und wann sie ihm diese Schulden zurückgezahlt hätte, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich weiß nicht mehr." Die Beschwerdeführer bleibt in diesem zentralen Punkt damit äußerst vage und wird ihre Aussage daher als unglaubwürdig bewertet. Diese Aussage steht auch im klaren Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich das "gemerkt" hat.

Die Beschwerdeführerin hat erst in ihrer Einvernahme durch das AMS am 16.05.2015 erstmalig überhaupt den Betrag von € 600,- erwähnt, obwohl sie bereits vorher mehrmals die Gelegenheit hatte, vor der belangten Behörde die genauen Beträge, die sie an Herrn H. gezahlt hat, bekannt zu geben. Sie hat diesen Betrag auch erst auf entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde, wonach Herr H. diesen Betrag in der Niederschrift am 20.04.2015 genannt hatte, erwähnt.

Die Beschwerdeführerin hat in der voranstehend zitierten Einvernahme ausgesagt, dass sie tatsächlich für zwei Monate jeweils € 600,- an Herrn H. gezahlt habe.

In der mündlichen Verhandlung danach befragt, in welchen zwei Monaten von Oktober 2014 bis März 2015, sie diese € 600,- Herrn H. gegeben hätte, antwortete die Beschwerdeführerin wie folgt: "Ich weiß nicht mehr". Die Beschwerdeführer bleibt somit in diesem zentralen Punkt äußerst vage und wird ihre Aussage daher als unglaubwürdig bewertet. Wieder steht diese Aussage auch im klaren Widerspruch zur Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie sich das "gemerkt" hat.

Sie hat in dieser Einvernahme am 16.05.2015 auch erstmals präzise angeben können, dass sich dieser Betrag von € 600,- aus € 375,- fürs Wohnen und € 225,- für Lebensmittel zusammengesetzt hätte, was in Summe genau jene € 600,-, die Herr H. im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben hat, ausmacht. Dies wird vom erkennenden Senat als konstruiert und daher nicht glaubwürdig bewertet. Rechnungen über Lebensmitteleinkäufe im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurden im gesamten Verfahren nie vorgelegt und zum Beweis angeboten. Da der erkennende Senat davon ausgeht, dass im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Beschwerdeführerin maximal € 600,- an Herrn H. gezahlt wurden, sind in diesem Betrag logischerweise auch die Kosten für Lebensmittel mit enthalten.

Insgesamt hat der erkennende Senat in der mündlichen Verhandlung bei den Aussagen der Beschwerdeführerin den Eindruck gewonnen, dass sie sich hinsichtlich der tatsächlich an Herrn H. übergebenen Beträge überhaupt nicht mehr erinnern konnte, obwohl sie sich das - nach ihrer eigenen Aussage - "gemerkt" hat. Ihre Aussagen diesbezüglich werden daher auch als unglaubwürdig bewertet.

Wie eingangs ausgeführt, erachtet der erkennende Senat die Aussage von Herrn H. aus den dort genannten Gründen als glaubwürdiger und wird daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum insgesamt "maximal" € 600,- an Herrn H. gezahlt hat und auch später keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleisteten Zahlungen der Beschwerdeführerin, erfolgt sind.

Insgesamt hat sich für den erkennenden Senat aufgrund der in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin und Herrn H. unterschiedlich genannten Beträge der Eindruck verfestigt, den auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat (siehe Seite 11, letzter Absatz, der Verhandlungsniederschrift): Nämlich, dass zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn H. von Anfang an kein fixer Betrag ausgemacht war und im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auch kein fixer monatlicher Betrag bezahlt wurde.

Der erkennende Senat geht davon aus, dass Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen hat.

Die Beschwerdeführerin ist im Oktober 2014 bei Herrn H. in dessen Wohnung in der XXXX , XXXX Wien eingezogen. Dass die Initiative zu diesem Zusammenzug von der Beschwerdeführerin ausging, ergibt sich aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 18, fünfter Absatz, der Verhandlungsniederschrift). Ihre Aussage wird in diesem Punkt als glaubwürdiger gewertet, als die Aussage von Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 7, fünfter Absatz der Verhandlungsniederschrift), da die Beschwerdeführerin aufgrund der beengten Wohnverhältnisse in ihrer alten Wohnung und den Problemen, die sich zwischen ihrem Sohn bzw. dessen Lebensgefährtin im Zusammenleben ergeben haben, in einer "Drucksituation" war und es daher nachvollziehbar erscheint, dass sie sich auf Wohnungssuche begab und daher die Initiative von ihr ausging. Eine vergleichbare "Drucksituation" konnten bei Herrn H. nicht festgestellt werden.

Dass Herr H. der Trauzeuge der Beschwerdeführerin bei Ihrer Verehelichung am 24.09.1992 war, ergibt sich aus dem am 22.04.2016 übermittelten Hochzeitsfoto der Beschwerdeführerin auf dem sich Herr H. rechts neben der Beschwerdeführerin befindet. Herr H. wird auf diesem Foto als die Person erkannt, die sich in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 als Herr H. mit seinem Führerschein ausgewiesen hat. Es wird diese Tatsache (Trauzeuge) weder als Beweis für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft noch als Beweis des Gegenteils gewürdigt und bleibt diese daher für die rechtliche Beurteilung irrelevant.

Dass die Beschwerdeführerin noch immer bei Herrn H. wohnt, ist unstrittig.

Laut ZMR (Abfragen vom 02.12.2014 und vom 20.10.2014 sind dem übermittelten Verwaltungsakt angeschlossen; Abfrage durch das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016) ist die Beschwerdeführerin seit 20.10.2014 bei Herrn H. (in dessen Wohnung) angemeldet. Herr H. hat die Beschwerdeführerin zum zentralen Melderegister begleitet und hat mit ihr diese Anmeldung gemeinsam durchgeführt, was sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016 ableitet (Zitat von Seite 22, sechster Absatz des Verhandlungsprotokolls: "Auch die Anmeldung im ZMR habe ich mit Herrn H. gemeinsam gemacht, weil er ja zu diesem Zweck auch seinen Mietvertrag vorzeigen musste.").

Dass die Beschwerdeführerin der belangten Behörde - erstmals - am 10.11.2014 von ihrer Wohnungsänderung - telefonisch - Mitteilung gemacht hat, ist unstrittig.

Die festgestellte Lebens- und Wohnsituation in der gemeinschaftlich bewohnten Wohnung ergibt sich aus dem vorgelegten Mietvertrag des Herrn H. (siehe Anhang 36 des übermittelten Verwaltungsaktes), aus der handschriftlichen Skizze des Herrn H., welche er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015 durch das AMS angefertigt hat sowie aus den in wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen zwischen der Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung am 14.04.2016.

Dass die Beschwerdeführerin über kein eigenes Zimmer mit einem eigenen Bett verfügt, ergibt sich ganz offensichtlich schon aus der Tatsache, dass die Wohnung an sich über keine getrennten Zimmer verfügt, sondern jeder immer den gemeinsamen Bereich betreten muss, um in einen anderen Wohnbereich (Küche, WC, Bad und Balkon) zu gelangen. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der Aufteilung der Räume, die aus der von Herrn H. vorgelegten Skizze der Wohnung im Anhang 9 des vorgelegten Verwaltungsaktes ersichtlich ist.

Es ist dies auch aus der glaubwürdige Aussage des Herrn H. am 17.05.2015 vor der belangten Behörde sowie seinen diesbezüglichen bestätigenden Aussagen in der mündlichen Verhandlung erschließbar, wo er ausgesagt hat, dass er "um von seinem Schlafzimmer zur Toilette zu gelangen durch das Wohnzimmer gehen muss, wo die Beschwerdeführerin schläft" (siehe Seite 14, achter Absatz des Verhandlungsprotokolls). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin subjektiv das Wohnzimmer als "ihr eigenes Zimmer" und die Couch im Wohnzimmer "als ihr eigenes Bett" angesehen hat, wie sie das in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat (siehe Seite 20, zweiter Absatz der Verhandlungsniederschrift). Tatsächlich erlaubt die Größe der Wohnung sowie die Lage der Räume eine räumliche Trennung in zwei getrennte Lebensbereiche nicht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin im Wohnzimmer den Schreibtisch des Herrn H. nutzt und dadurch die Möglichkeit hat "ihre AMS-Geschäfte" zu erledigen, wie Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat (siehe Seite 14, zehnter Absatz der Verhandlungsniederschrift).

Die Wäsche wird von der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemeinsam gewaschen, weil sich die Beschwerdeführerin mit der Maschine nicht auskennt. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 9, fünfter Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auch insofern nicht bestritten, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Beschwerdeführervertreters angab, dass die Waschmaschine "unten im Haus steht" und es "fix eingezeichnete Waschzeiten" gibt, wo wir "gemeinsam unsere Wäsche waschen, jeder seine." Es wird somit nicht bestritten, dass die Bedienung der Waschmaschine von Herrn H. erfolgt ist und auch aus Sicht der Beschwerdeführerin ein "gemeinsames Wäschewaschen" stattfindet. Beim Wäschewaschen handelt es sich somit um eine gemeinschaftliche Aufgabe, die arbeitsteilig aufgeteilt ist und die auch den Schluss zulässt, dass es auch eine gemeinschaftlich genutzte Wäsche gibt (Argument: "unsere Wäsche"), die konsequenterweise, in der beschrieben Arbeitsteilung, dann auch von beiden gemeinsam gewaschen wird.

Die Reinigungsarbeiten werden von der Beschwerdeführerin und Herrn H. abwechselnd erledigt. Dies ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wo sie angibt (siehe Seite 22, elfter Absatz der Verhandlungsniederschrift): "Ich mache das Wohnzimmer. Ich mache Ordnung. Ich putze den Balkon. Einmal er, einmal ich. Damit meine ich die Reinigung."

Dass die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 2014 die gesamten Haushaltsarbeiten "für Wochen" alleine gemacht hat, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Sie hat dies in der Zeit gemacht, in der Herr H. dazu aufgrund einer Operation nicht in der Lage war. Auf die Fragen des Vorsitzenden Richters in der mündlichen Verhandlung, wann im Jahr 2014 die Operation des Herrn H. genau gewesen ist und ob diese Operation auch erst im Oktober 2014 gewesen sein könnte, reagierte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung auffallend ausweichend und konnte sie den genauen Zeitpunkt und auch den Zeitraum, in welchem sie die Haushaltsarbeiten alleine gemacht hat, nicht benennen (siehe Seite 23, sechster und siebter Absatz der Verhandlungsniederschrift: "Ich weiß nicht mehr wann genau, ich weiß aber, dass er operiert worden ist im Jahr 2014."; "Ich weiß nicht mehr genau."). Dies wertet der erkennende Senat als mangelnde Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts.

Die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Herrn H. gezahlt. Dies leitet der erkennende Senat zum einen daraus ab, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum insgesamt maximal € 600,- an Herrn H. gezahlt hat und zum anderen aus der Aussage des Herrn H. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17.07.2015 vor der belangten Behörde und der völlig übereinstimmenden (= gleichlautenden) Aussage - und insofern auch nicht unglaubwürdigen Aussage - des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 12, sechster Absatz, der Verhandlungsniederschrift).

Dass Herr H. die Beschwerdeführerin zu Vorstellungsgesprächen fährt und zu Behörden begleitet hat, da sie sich in Wien nicht so gut auskennt, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Seite 22, vierter Absatz, der Verhandlungsniederschrift), Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt (dem jetzigen Beschwerdeführervertreter) und erfolgte auch die Anmeldung im zentralen Melderegister gemeinsam mit Herrn H. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten (siehe Seite 22, fünfter Absatz, der Verhandlungsniederschrift). Ihr Vorbringen deckt sich in diesem Punkt sogar mit dem Vorbringen des Herrn H. (Seite 12, zweiter Absatz, der Verhandlungsniederschrift).

Dass Herr H. die Beschwerdeführerin auch zum AMS begleitet hat, wird von ihr in der mündlichen Verhandlung zwar bestritten, es ergibt sich dies allerdings aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde, der dem übermittelten Verwaltungsakt als Anhang 10 angeschlossen ist. Der erkennende Senat sieht keinen Grund an der Echtheit und Richtigkeit dieses Aktenvermerkes zu zweifeln.

Dass Herr H. die Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst XXXX GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben hat, wird von der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht bestritten (siehe Seite 22, sechster Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dass Herr H. von der Beschwerdeführerin gebeten wurde, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Herrn H. in der mündlichen Verhandlung (Seite 11, zweiter Absatz der Verhandlungsniederschrift).

Herr H. fährt die Beschwerdeführerin auch mit seinem Auto zum Arzt, was sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ableiten lässt (siehe Seite 25, letzter Absatz der Verhandlungsniederschrift).

Übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass sie ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee gehen.

Ebenfalls im Wesentlichen übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin und Herr H. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass Herr H. am Wochenende manchmal (so einschränkend die Beschwerdeführerin) kocht und manchmal auch die Beschwerdeführerin mitisst (vgl. Seite 13, vierter und fünfter Absatz, und Seite 24, dritter und vierter Absatz der Verhandlungsniederschrift).

Dass seit der Zeit, seit der die Beschwerdeführerin bei Herrn H. wohnt, ihr Sohn 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen war, ergibt sich aus dessen glaubwürdiger Aussage in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 30, neunter Absatz der Verhandlungsniederschrift) und auch daraus, dass diesem Vorbringen in der Verhandlung nicht widersprochen wurde.

Dass die Beschwerdeführerin und Herr H. keine geschlechtliche Gemeinschaft haben und nicht miteinander intim sind, dass die Beschwerdeführerin mit einem anderen Mann, der verheiratet ist, eine Beziehung hat, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (siehe Seite 26, zehnter und elfter Absatz der Verhandlungsniederschrift). Dass Sie den Namen dieses Mannes in der mündlichen Verhandlung trotz Aufforderung zum Zwecke der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nicht bekannt gegeben hat, wertet der erkennende Senat als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A)

Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist gemäß § 24 Abs. 2 AlVG die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (unter anderem), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Gemäß Abs. 3 liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

§ 2 Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001 lautet:

"§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."

Gemäß § 6 Abs. 1 NH-VO ist bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage wie folgt vorzugehen:

Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit Herrn H. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum und wendet sich damit gegen die Anrechnung des Einkommens des Herrn H. auf ihren Notstandshilfeanspruch. Es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft mit Herrn H.

Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt hierbei regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt. Unter dem Begriff Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Güter teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Begriff Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch die innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216; oder auch VwGH vom 25. April 2007, Zl. 2006/08/0124).

Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt (VwGH 21.11.2001, Zl 2001/08/0101). Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, Zl. 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH, 16.03.2011, Zl. 2007/08/0023).

Der Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist daher sowohl von einer zwischenmenschlichen als auch von einer wirtschaftlichen Komponente geprägt. Wenn auch ein Abstellen allein auf materielle Aspekte unter Ausblendung der seelischen Gemeinschaft unzulässig ist, dürfen die materiellen Aspekte dennoch nicht völlig vernachlässigt werden. Ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Gemeinschaft ist daher unverzichtbar. Fehlt es an einer solchen komplett, führen also die "Lebensgefährten" weiterhin getrennte Kassen und lassen sie einander auch nicht an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung dienenden gemeinsamen Güter teilnehmen, kann auch eine Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft die Lebensgemeinschaft nicht begründen (vgl. Gitschthaler, AnwBl 2012, 598 (602)).

Im gegenständlichen Fall ist - neben dem Bestehen einer Wohngemeinschaft - die unstrittig ist - wie feststellend (Punkt II. 1.) und beweiswürdigend (Punkt II:2.) dargelegt, davon auszugehen, dass Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maximal einen Betrag von € 600,- für die gemeinsamen Wohn- und Lebenskosten von der Beschwerdeführerin erhalten hat. Es gab auch danach keine Nachzahlungen, im Sinne eines Ausgleiches für zu wenig geleistete Zahlungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum. Damit hat Herr H. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum einen überproportionalen Anteil an den Wohn-und Lebenskosten endgültig getragen.

Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft die Mitfinanzierung der Miete bzw. der Wohnungskosten. Werden - wie im gegenständlichen Fall - die Kosten der gemeinsamen Wohnung und des gemeinsamen Wohnens zum weitaus überwiegenden Teil von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgte, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten bzw. eines erheblichen Teils der Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118; VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0207; vgl. zuletzt auch VwGH vom 27.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0146, wo VwGH wiederum auf voranstehende Judikatur verweist).

Schon insofern kann aufgrund dieses Befundes der in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vorgenommenen Qualifikation als Lebensgemeinschaft nicht entgegengetreten werden.

Dass die Beschwerdeführerin und Herr H. keine geschlechtliche Gemeinschaft haben, sie nicht miteinander intim, ändert daran - wie bereits dargelegt- nichts.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keinen räumlich getrennten Lebens- und Wohnbereich in der gemeinsam bewohnten Wohnung, denn die gemeinsam genutzte Wohnung verfügt über keine getrennten Zimmer, jeder muss immer einen gemeinsamen Bereich betreten, um in einen anderen Wohnbereich (Küche, WC, Bad und Balkon) zu gelangen, sodass die Wohnung von der Beschwerdeführerin und Herrn H. zur Gänze gemeinsam genutzt wird (vgl. VwGH vom 16. März 2011, Zl. 2007/08/0023).

Dass nicht nur eine Wohngemeinschaft vorliegt, sich die Beschwerdeführerin und Herr H. darüber hinaus ganz wesentlich "gegenseitigen Beistand" leisten (vgl. VwGH 22.12.2003, Zl. 203/10/0216) kommt in vielfältiger Weise zum Ausdruck:

Herrn H. hat die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung in seiner Wohnung zum zentralen Melderegister begleitet, die Wäsche wird von der Beschwerdeführerin und Herrn H. gemeinsam in arbeitsteiliger Form gewaschen, Herr H. hat eine Einstellungszusage der Beschwerdeführerin beim Bewachungsdienst XXXX GmbH den Ermittlungsorganen am 20.04.2015 übergeben und wurde Herr H davor von der Beschwerdeführerin gebeten, diese Einstellungszusage zum AMS zu bringen, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch - zumindest fallweise - zum AMS, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zu Vorstellungsgesprächen und begleitet sie zu Behörden, Herr H. begleitet die Beschwerdeführerin auch zur Arbeiterkammer und zum Rechtsanwalt, Herr H. fährt die Beschwerdeführerin mit seinem Auto zum Arzt, die Reinigungsarbeiten in der gemeinsamen Wohnung werden von der Beschwerdeführerin und Herrn H. abwechselnd erledigt, die Kosten für die Reinigungsmittel/ Waschmittel im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von Herrn H. alleine gezahlt wurden, die Beschwerdeführerin und Herr H. gehen ab und zu gemeinsam ins Donauzentrum auf einen Kaffee, Herr H. kocht am Wochenende und manchmal isst die Beschwerdeführerin mit, der Sohn der Beschwerdeführerin war 2 oder 3 Mal zum Essen am Wochenende eingeladen und die Beschwerdeführerin hat im Kalenderjahr 2014 (mag auch der genaue Zeitraum mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht der genau bestimmt werden) die gesamten Haushaltsarbeiten in der Zeit, in der Herr H. dazu aufgrund einer Operation nicht in der Lage war, "für Wochen" alleine gemacht.

Auch in Anbetracht dessen ("gegenseitigen Beistand") hat das AMS daher das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zutreffend bejaht.

Die Beschwerdeführerin wendet sich weiters gegen die Rückforderung der zuerkannten Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 AlVG. Sie bestreitet, dass die Leistung durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sei.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt - festgestellten Sachverhalt.

Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. VwGH vom 22. Dezember 2009, Zl. 2007/08/0228; VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2010/08/0118).

Im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe vom 15.07.2014 hat die Beschwerdeführerin jedoch im Feld "Familienstand" keine Lebensgemeinschaft angegeben und die Frage "In meinem Haushalt leben Angehörige." mit "ja " beantwortet, allerdings den Namen ihres Sohnes angegeben. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Antrag auf Notstandshilfe vom Herrn H. nicht auf Grund eines Rechtsirrtums über das Wesen einer Lebensgemeinschaft, sondern deshalb nicht angegeben hat, weil sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht bei Herrn H. gewohnt hat. Erst während des Notstandshilfebezuges teilte die Beschwerdeführerin am 10.11.2014 dem AMS telefonisch mit, dass Sie übersiedelt sei. In der mit der Beschwerdeführerin daraufhin am 10.12.2014 aufgenommenen Niederschrift hat die Beschwerdeführerin angegeben, über ein eigenes Zimmer mit eigenem Bett zu verfügen und die Hälfte aller Wohnkosten zu tragen. Eine Lebensgemeinschaft würde (daher) nicht vorliegen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung und ihrem Beweisantrag vom 19.02.2016, wonach die Beschwerdeführerin den Umstand ihres Wohnsitzwechsels der belangten Behörde bereits frühzeitig mitgeteilt hätte, wird ausgeführt:

Gemäß § 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Laut ZMR ist die Beschwerdeführerin seit 20.10.2014 beim Herrn H. (dessen Wohnung) gemeldet und scheint Herr H. im ZMR als ihr "Unterkunftgeber" auf. Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde erst am 10.11.2014 davon - telefonisch - Mitteilung gemacht. Sie hat schon durch die nicht rechtzeitige Meldung eine Pflichtverletzung begangen und kann von eine "frühzeitigen" Meldung insofern auch nicht gesprochen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wird daher auf diese verwiesen.

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