W164 2101106-1•BVwG W164 2101106-1
W164 2101106-1Federal Administrative CourtMay 4, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Manuduktionspflicht,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitwirkungspflicht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche
W164 2101106-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120456347, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 13.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 12.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-109080964, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.043,00. Die anteilige Almfutterfläche des BF wurde in diesem Bescheid nicht berücksichtigt. Der BF erhob aus diesem Grund Einspruch.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.4.2011, II/7-EBP/10- 110992622, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.568,85. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 3.043,00 gewährte die AMA eine weitere Zahlung von € 2.525,85. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,59 ha, davon 10,07 ha anteilige Almfutterfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,68 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 1.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010 von 33,94 ha auf 29,31 ha.
Am 30.04.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120456347, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.953,85, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.568,85 eine Rückforderung in Höhe von EUR 615,00 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,43 ha, davon 6,91 ha anteilige Almfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 17,38, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,38 ha, zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:
1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den angefochtenen Abänderungsbescheid
2. in der Weise abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge und
a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe verhängt würden,
3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Almreferenzfläche festzustellen.
Der Beschwerdeführer sei bezüglich der Alm, BNr XXXX, weder Eigentümer noch Mitglied. Er treibe sein Vieh auf diese Alm gegen Leistung eines Entgelts auf und gebe sein Vieh damit über den Verlauf des Almsommers dem jeweiligen Almbewirtschafter in Verwahrung.
Der BF habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen beim Almbewirtschafter erkundigt. Anlässlich der Viehübergabe Mitte Juni jeden Jahres habe er die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesem Besichtigungsergebnis an Ort und Stelle auf der Alm habe sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterangaben des Almbewirtschafters ergeben. Der BF treibe seit mehr als 20 Jahren Tiere auf diese Alm auf. Daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Der Almbewirtschafter habe die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt, nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne dem Beschwerdeführer als Auftreiber der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 23 Absatz 1 VO(EG) 1122/2009 i. V.m. § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-VO 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden.
Der BF könne auch nicht zur Rückzahlung von Beträgen verpflichtet werden, die aufgrund einer amtlichen Feststellung und darauf aufbauender Anträge ausbezahlt wurden. Es sei ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs 3 VO(EG) Nr. 1122/2009 gegeben. Der Irrtum beziehe sich auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant seien. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück. Der Irrtum der Behörde sei für den BF billigerweise nicht erkennbar gewesen.
Gemäß Art. 21 der Verordnung 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Nach der Rechtsprechung des VwGH GZ 2007/17/0109 schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nicht aus.
Den Beschwerdeführer treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden. Die Antragstellung für die Almfutterfläche sei durch den Almbewirtschafter erfolgt. Dieser gelte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt Zeitpunkt eines anderen Verwalters habe sich der Beschwerdeführer nicht bedienen können und es sei ihm nicht möglich gewesen, selbst für die Futterflächen zu beantragen. Die Behörde habe in ihren Merkblättern und Arbeitsanweisungen keine derartige Möglichkeit vorgesehen. Es gebe diesbezüglich kein Verfahren. Der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, sich des Almbewirtschafters zu bedienen, um die Futterflächen zu beantragen. Doch selbst wenn er sie möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte er den Almbewirtschafter zur Antragstellung bevollmächtigt, da dieser einerseits die örtlichen Verhältnisse wesentlich besser kenne, als der Beschwerdeführer und sich andererseits immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen und Auskünfte von ihm verlangt. Der Almbewirtschafter habe sorgfältig digitalisiert. Seine Angaben seien für den Beschwerdeführer schlüssig und nachvollziehbar gewesen. Zu einer systematischen und vollständigen Überprüfung seiner Angaben und Vertretungshandlungen sei der Beschwerdeführer rechtlich nicht verpflichtet. Zwar müsse er sich als Almauftreiber die Handlungen des Almbewirtschafters zurechnen lassen, hinsichtlich des Verschuldens als subjektiv vorwerfbaren Verhaltens müsse jedoch für den Beschwerdeführer als Almauftreiber im Vergleich zum Almbewirtschafter ein abgestufte Sorgfaltsmaßstab gelten. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters könne nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs-und Ausschlussvorschriften führen. Diese Sanktionsregelungen würden unzweifelhaft präventive wie repressive Zwecke verfolgen und auf ein Verschulden abstellen. Die Strafen seien empfindlich hoch. Die in den genannten Verordnungen festgelegten Kürzungs-und Ausschlussvorschriften würden daher Strafcharakter aufweisen. Eine Bestrafung des Beschwerdeführers ohne sein persönliches Verschulden würde einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK und damit gegen österreichisches Verfassungsrecht und EU-Recht darstellen. In verfassungskonformer Auslegung des § 19 Absatz 1 MOG sei nicht nur das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz für die Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts zur Anwendung zu bringen, sondern im Fall von Sanktionsregelungen auch das Verwaltungsstrafgesetz.
Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, es komme jedoch genauso bei Almen mit allen ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Ein Sanktionen vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei oft nicht möglich.
Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % bzw. 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer Vorortkontrolle bzw. Verwaltungskontrolle festgestellten Fläche würden Sanktionen verhängt, dies obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass bei dem in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe, als bei einer Vorortkontrolle. Die 3% Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems bei der Futterflächen-Ermittlung auf Almen sei nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich gleichbehandelt werde. Wenn ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne dem Beschwerdeführer ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächen-Ermittlung nicht angelastet werden.
Die Überbeantragung sei aufgrund eines Irrtums der Behörde (in diesem Fall des Staates) darüber erfolgt, dass ein unionskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt worden wäre, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich gewesen sei. Keinesfalls habe der Irrtum vom Beschwerdeführer erkannt werden können. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde dem Beschwerdeführer die Verantwortung für einen Systemfehler angelastet, was keinesfalls akzeptabel sei. Wäre ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, so hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als zwölf Monate zurück. Es bestehe zufolge Art 80 Abs. 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.
Die Behörde hätte weiters vor einer Entscheidung über die einheitliche Betriebsprämie in einem vorangeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus - freilich auf Grundlage der vorliegenden, sorgfältig erstellten Antragsunterlagen - erheben müssen. Dies sei nicht geschehen. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen nämlich im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe ihre Entscheidung jedoch allein auf die-freilich nach bestem Wissen und Gewissen-erstellten Antragsunterlagen gestützt. Es könne nicht angehen, dass die Behörde den Antragsteller im Nachhinein bestrafe, wenn sie im Vorhinein seine-freilich nach bestem Wissen und Gewissen gemachten-Angaben entgegen den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ungeprüft übernehme. Es liege ein Indiz für eine willkürliche und daher gleichheitswidrige Vollziehung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 13.4.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war Auftreiber der Alm mit der BNr. XXXX, für die deren Bewirtschafter am 12.3.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 stellte.
Mit Bescheid vom 30.12.2010, II/7-EBP/10-109080964, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.043,00. Die Überweisung dieses Betrages erfolgte laut Bescheidbegründung am 21.12.2010. Die anteilige Almfutterfläche des BF wurde in diesem Bescheid nicht berücksichtigt. Der BF erhob aus diesem Grund Einspruch.
Mit Abänderungsbescheid vom 27.4.2011, II/7-EBO/10- 110992622, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 5.568,85. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 3.043,00 gewährte die AMA eine weitere Zahlung von € 2.525,85. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 20,59 ha, davon 10,07 ha anteilige Almfutterfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 19,68, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,68 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX stellte am 1.10.2012 einen Antrag auf rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche für das Jahr 2010 von 33,94 ha auf 29,31 ha.
Am 30.04.2013 stellte der Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX erneut einen Antrag auf Korrektur der Almfutterfläche von für das Jahr 2009 auf 23,29 ha.
Mit dem nun angefochtenen Abänderungsbescheid vom 3.1.2014, Zl II/7-EBP/10-120456347, gewährte die AMA dem BF für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.953,85, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages von EUR 5.568,85 eine Rückforderung in Höhe von EUR 615,00 ergab. Dabei wurden eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,43 ha, davon 6,91 ha anteilige Almfläche, 19,68 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 17,38, sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,38 ha, zugrunde gelegt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. [...]."
"Artikel 21
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werde, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. "
"Artikel 23
Verspätete Einreichung
(1) [...] Unterabsatz 3:
Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2) [...]
Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. [...]
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Hat die Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von der Unregelmäßigkeit Betroffenen Teile des Beihilfeantrag nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 1122/2009 berechtigt, seinen Antrag (solange ihn die Behörde nicht schon auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder eine Vorortkontrolle angekündigt hat, bei der dann Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden) jederzeit einzuschränken, zurückzunehmen oder zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX derartige (dem BF zuzurechnende) einschränkende Korrekturen vorgenommen.
Die belangte Behörde war daher verpflichtet, durch Abänderung des oben genannten Bescheides vom 27.4.2011 den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung geht auf die Berücksichtigung der genannten einschränkenden Korrekturen der Almfutterflächen zurück.
Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Wie der BF in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrages für die gegenständliche Alm ist dem BF daher zuzurechnen, da der Antrag von einer bevollmächtigten Person des BF selbst eingeschränkt worden ist (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).
Sanktionen bzw. Kürzungen und Ausschlüsse wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Der diesbezüglich vorgebachten Einwände (insbesondere über mangelndes Verschulden des BF und über die als zu niedrig angesehene 3%-Grenze nach Art 58 VO(EG)1122/2009) gehen daher ins Leere.
Soweit die Beschwerde vorbringt, der vom Almbewirtschafter gestellte (und später teilweise zurückgenommene) Mehrfachantrag-Flächen 2010 für die Alm XXXX habe sich an früheren behördlichen Ergebnissen orientiert, daraus sei ein Behördenirrtum abzuleiten, es habe ferner ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren stattgefunden, ist folgendes zu entgegnen: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Diese erfolgte unter verpflichtender Mitwirkung durch den Antragsteller und befreit diesen nicht von der Verpflichtung, richtige und vollständige Angaben zu machen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 43) festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Insbesondere erstrecken sich die Kontrollen vor Ort nur auf eine signifikante Stichprobe der Anträge. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall laufend vorweg selbst zu ermitteln.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2007/17/0164 vom 20.7.2011 ausgesprochen hat, ist es Sache des Antragstellers, die Entscheidung darüber zu treffen, welche Grundflächen er in die Antragstellung mit einbezieht und welche nicht. Eine Manuduktionspflicht der Behörde in dem Sinn, dass diese verpflichtet wäre, den Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht.
Der Beschwerdebehauptung, es sei aus der Änderungen von Messsystem bzw. Messgenauigkeit ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs 3 VO1122/2009 abzuleiten, wird nicht gefolgt: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) ein zusätzliches Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dieses Berechnungsmodell bildete ein zusätzliche Hilfsmittel für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht zu sehen.
Soweit der BF das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art 21 VO(EG)1122/2009 behauptet ist folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines Irrtums im Sinne dieser Bestimmung etwa im Fall einer bloßen Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche ausgesprochen. Der VwGH stellt in diesem Zusammenhang auch darauf ab, ob Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre (vgl VwGH 26. März 2010, Zl. 2009/17/0069). Ein offensichtlicher Irrtum im dargelegten Sinn ist im vorliegenden Fall auszuschließen.
Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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