W145 2011023-1•BVwG W145 2011023-1
W145 2011023-1Federal Administrative CourtMay 4, 2016
Dienstnehmereigenschaft, Dienstverhältnis, geringfügige<br/>Beschäftigung, Pflichtversicherung
W145 2011023-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde (vormals: Berufung) von 1. Verein " XXXX ", XXXX und 2. XXXX , gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 05.12.2011, GZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass XXXX , SVNR XXXX , vom 01.05.2006 bis dato zum Verein " XXXX " nicht in einem die Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit. a ASVG begründendem Beschäftigungsverhältnis stand.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) hat mit Bescheid vom 04.03.2011, GZ XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin), VSNR: XXXX , aufgrund ihrer Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin beim Dienstgeber Verein " XXXX ", XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), seit 01.05.2006 bis dato in keinem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG gestanden sei. Die am 01.03.2007 erstattete Anmeldung ab 01.05.2006 werde abgelehnt.
Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass die Zweitbeschwerdeführerin als Obfrau des Erstbeschwerdeführers bei der WGKK als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin angemeldet sei. Als Obfrau verfüge sie jedoch über eine Machtbefugnis, die einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit als Voraussetzung für die Pflichtversicherung widerspreche. Sie sei in der Hierarchie die Vertreterin des dienstgebenden Erstbeschwerdeführers, nämlich des Vereins. Es liege somit die Voraussetzung für die Pflichtversicherung als Dienstnehmerin nicht vor. Auch eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG müsse die Dienstnehmerkriterien einer Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG aufweisen.
2. Gegen diesen Bescheid der WGKK vom 04.03.2011 haben die Zweitbeschwerdeführerin und der Erstbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2011 fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben und die Anmeldung nicht abzulehnen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin gegen Bezahlung in einer Tätigkeit arbeite, die nichts mit ihrer Tätigkeit als Obfrau zu tun habe. Die Tätigkeit werde in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt. Sie sei weisungsgebunden und könne sie über ihre Arbeitszeit nicht frei verfügen. Dies sei der WGKK auch immer so mitgeteilt worden.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit Bescheid vom 05.12.2011, Zl. XXXX , den Einspruch als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst festgestellt werde, dass die Zweitbeschwerdeführerin laut Vereinsregisterauszug im bescheidgegenständlichen Zeitraum Obfrau des Erstbeschwerdeführers sei. Daher sei zunächst zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung für die Zweitbeschwerdeführerin für die Funktionsausübung als Obfrau bestehe. Als Obfrau bestimme sie ihr Handeln selbst, sei an keinerlei Ordnungsvorschriften gebunden und unterliege keinen direkten Weisungen, zumal sie in der Vereinshierarchie niemandem unterstellt sei. Dementsprechend begründe die Tätigkeit als Obfrau keine Pflichtversicherung nach dem ASVG. Weiters sei zu prüfen, ob eine Pflichtversicherung für die Zweitbeschwerdeführerin für eine Nebentätigkeit neben der Funktionsausübung als Obfrau bestehe. Dazu sei auszuführen, dass der durch die Organstellung als Obfrau bedingte wesentliche Einfluss auf die Führung und Verwaltung des Vereins eine persönlich und wirtschaftlich abhängige Tätigkeit und damit eine Pflichtversicherung nach dem ASVG ausschließe. Auch für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG müssten die Kriterien für eine Dienstnehmerstellung im Sinne des § 4 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen. Es sei daher zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung als Dienstnehmerin nicht vorliegen.
4. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.12.2011 fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) erhoben. Darin wurde die Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin Dienstnehmerin des Erstbeschwerdeführers sei. Sie habe sich gemäß § 19a ASVG zur Selbstversicherung gemeldet. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seitens der Behörde die vorgebrachten und erwiesenen Tatsachen und Beweise, die die Versicherungspflicht eindeutig darlegen und beweisen, völlig ignoriert worden seien, was als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu werten sei und einen schweren Verfahrensfehler darstelle. Zudem begründe die belangte Behörde ihren Bescheid derart mangelhaft, dass ein schwerer Begründungfehler vorliege. Auf das tatsächliche Vorbringen werde nicht eingegangen. Der Ordnung halber sei noch zu erwähnen, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits aus ihren Tätigkeiten bei anderen Betrieben die Voraussetzungen nach § 19a ASVG seit Jahren erfülle und auch die Selbstversicherung gemeldet habe und diese Tätigkeit auch bis heute die Voraussetzungen für § 19a ASVG erfülle und auch nicht beendet worden sei. Abschließend werde die Zuerkennung der Verfahrenshilfe beantragt.
5. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Bescheid vom 23.05.2012, GZ: XXXX , die Berufung vom 30.12.2011 gemäß § 66 Abs. 4 ASVG wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine von den vertretungsbefugten Organen unterschriebene Berufung vorliege.
6. Gegen diesen Bescheid vom 23.05.2012 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch den gemäß Beschluss des VwGH vom 28.08.2012 und Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 03.09.2012 zu Vz XXXX bestellten Verfahrenshelfer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Zl. 2012/08/0232-5, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die erhobene Berufung - allein vom Wortlaut des Vorbringens her - offen lasse, ob (nur) der Erstbeschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung erhoben habe.
8. Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als eine an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde zu werten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.10.2015, Zl. W145 2011023-1/5Z, die Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der Amtshilfe um Mitteilung ersucht, wer organschaftlicher Vertreter des Erstbeschwerdeführers sei. Weiters wurde um Mitteilung ersucht, wer Rechnungsprüfer des Erstbeschwerdeführers sei.
10. Am 06.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 05.11.2015 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass, da die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter abgelaufen sei, der letzte Obmann schriftlich aufgefordert worden sei, Auskunft über den Bestand des Verein zu geben. Sobald neue Daten vorliegen, werden diese im Zentralen Vereinsregister eingetragen. Da Rechnungsprüfer keine organschaftlichen Vertreter seien, müssten diese der Vereinsbehörde nicht mitgeteilt werden und scheinen daher auch nicht im Akt auf.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 29.10.2015, Zl. W145 2011023-1/6Z, wurde der Zweitbeschwerdeführerin das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.07.2014 übermittelt. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig wie der Verwaltungsgerichtshof erkenne, dass ohne jeden Zweifel nur der Erstbeschwerdeführer als Berufungswerber auftrete. Vielmehr gehe das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Formulierung im Plural und der Aufzählung zweier natürlicher Personen davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Berufung sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin zuzurechnen sei. Sollte gegen die Annahme, dass auch die Zweitbeschwerdeführerin als Rechtsmittelwerberin fungiere, ein Einwand bestehen, ersuche das Bundesverwaltungsgericht bis 20.11.2015 um Mitteilung. Weiters werde um Mitteilung ersucht, wer Rechnungsprüfer des Erstbeschwerdeführers sei.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 03.12.2015, Zl. W145 2011023-1/8Z, wurde die Zweitbeschwerdeführerin ersucht, bis 21.12.2015 diverse Fragen zu ihrer geringfügigen Tätigkeit beim Erstbeschwerdeführer zu beantworten.
13. Am 12.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-mail der Zweitbeschwerdeführerin ein, in welchem sie ausführte, dass ihr das Schreiben vom 03.12.2015 infolge eines Auslandsaufenthaltes erst am heutigen Tag zur Kenntnis gelangt sei. Derzeit habe sie keinen Zugang zu den für die Beantwortung der Fragen nötigen Unterlagen und verfüge sie derzeit auch über keine andere Kommunikationsmöglichkeit außer E-mail. Sie ersuche, die Frist für die Beantwortung der Fragen um mindestens vier Wochen zu erstrecken. Zudem beantrage sie, ihr eine vollständige Aktenkopie des vorliegenden Aktes zu übermitteln.
14. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.01.2016, Zl. W145 2011023-1/10Z, die Landespolizeidirektion Wien um Mitteilung ersucht, ob seitens der Landespolizeidirektion Wien als Vereinsbehörde ein Verfahren hinsichtlich behördlicher Auflösung nach § 29 VerG wegen mangelnder Bestellung eines organschaftlichen Vertreters seit dem 26.05.2014 den gegenständlichen Verein betreffend beabsichtigt sei einzuleiten bzw. eingeleitet worden sei.
15. Am 20.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 20.01.2016 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass am 19.11.2015 die im Anhang befindliche Anzeige einer Änderung der organschaftlichen Vertreter ("Wahlanzeige") eingelangt sei. Diese sei jedoch nicht statutengemäß vom Obmann und Schriftführer unterschrieben und könne daher derzeit nicht im zentralen Vereinsregister eingetragen werden. Die fehlenden Unterschriften seien bis dato trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachgereicht worden. Die Einleitung eines behördlichen Auflösungsverfahrens sei derzeit nicht beabsichtigt.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 21.01.2016, Zl. W145 2011023-1/12Z, wurde die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten hingewiesen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass E-mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sei. Dennoch werde die Frist für die Beantwortung der Fragen aus dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts von 03.12.2015 einmalig bis zum 26.02.2016 erstreckt. Betreffend ihren Wunsch, ihr eine vollständige Aktenkopie zu übermitteln, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie direkt beim Bundesverwaltungsgericht in den ihre Sache betreffenden Akt Einsicht nehmen könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin 1 ersucht, eine Abgabenstelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG oder einen Zustellbevollmächtigten iSd § 9 Abs. 1 ZustG bekanntzugeben, ansonsten Zustellungen durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden. Zuletzt wurde die Zweitbeschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass der Erstbeschwerdeführer laut Vereinsregister seit 26.05.2014 nicht mehr nach außen vertreten werde, weil alle organschaftlichen Vertretungsbefugnisse erloschen sind.
17. Am 29.02.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein E-mail der Zweitbeschwerdeführerin ein, in dem sie ausführte, dass ihre Tätigkeit für den Verein - unabhängig von ihrer Funktion im Vorstand - im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt worden sei. Dieses sei ordnungsgemäß und fristgerecht der Sozialversicherung gemeldet worden. Sie habe vorgegebene Arbeitszeiten und Arbeitsorte gehabt, sei fix organisatorisch eingegliedert gewesen und habe keine freie Zeiteinteilung gehabt. Zudem sei sie persönlich weisungsgebunden gewesen. Sie habe kein Recht gehabt, sich vertreten zu lassen. Sie habe keinerlei Unternehmensrisiko zu tragen gehabt und habe sie über keine eigenen Betriebsmittel verfügt. Im Zeitpunkt ihrer Antragstellung bei der Pensionsversicherungsanstalt auf Inanspruchnahme ihrer Pension am 31.10.2011, also zum Pensionsstichtag, sei das Dienstverhältnis aufrecht gewesen. Leider sei ihrer Bitte um Übermittlung der Aktenkopien nicht entsprochen wurden. Dem Hinweis des Bundessverwaltungsgerichts auf persönliches Erscheinen zur Akteneinsicht müsse sie entgegnen, dass ihr dies aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten habe, nicht möglich sei.
18. Amtwegig wurden am 27.10.2015, 14.01.2016, 09.03.2016 und 27.04.2016 Auszüge aus dem Vereinsregister betreffend den Erstbeschwerdeführer eingeholt.
19. Amtwegig wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Schriftführers und Kassier des Erstbeschwerdeführers eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 01.03.2007 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin mit 01.05.2006 beim Erstbeschwerdeführer zur Sozialversicherung angemeldet.
Die Zustellanschrift des Erstbeschwerdeführers lautet: 1140 Wien, XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin ist laut Vereinsregisterauszügen als Obfrau des Erstbeschwerdeführers eingetragen und in dieser Rolle für die Funktionsperiode vom 30.05.2006 bis 26.05.2014 vertretungsbefugt. Weiters ist als Schriftführer und Kassier XXXX im Vereinsregister eingetragen und in dieser Rolle ebenfalls für die Funktionsperiode vom 30.05.2006 bis 26.05.2014 vertretungsbefugt.
Die statutenmäßigen Vertretungsregelung (§ 13) lautet, dass der Obmann den Verein nach außen vertritt. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers-Kassiers bedürfen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns der Schriftführer-Kassier, des Schriftführers-Kassiers der Obmann.
Laut Meldedaten ist/war die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie folgt gemeldet:
23.05. 2006 - 03.09.2007 Hauptwohnsitz/5020 Salzburg, XXXX
20.03. 2007 - 23.03.2007 Nebenwohnsitz/1080 Wien, XXXX
13.10. 2008 - 20.11.2008 Nebenwohnsitz/1140 Wien, XXXX
13.11. 2007 - 13.10.2008 Hauptwohnsitz/1140 Wien, XXXX , Unterkunftgeber XXXX
20.11. 2008 - 03.10.2009 Hauptwohnsitz/1140 Wien, XXXX , Unterkunftgeber XXXX
02.02. 2015 - laufend Hauptwohnsitz/1140 Wien, XXXX , Unterkunftgeber
XXXX
Laut Meldedaten ist XXXX , der Schriftführer und Kassier des Erstbeschwerdeführers, in Österreich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wie folgt gemeldet:
04.09. 1998 - laufend Hauptwohnsitz/1140 Wien, XXXX , Unterkunftgeber Zweitbeschwerdeführerin
Es ist festzustellen, dass die Zweitbeschwerdeführerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beim Erstbeschwerdeführer beschäftigt ist/war; die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Erstbeschwerdeführers liegen daher nicht vor.
Die Feststellungen zur Funktionsperiode und zur Vertretungsbefugnis sowie zu den Meldedaten ergeben sich zweifelsfrei aus dem Vereinsregister- und Melderegisterauszügen.
Unbestritten ist, dass eine Pflichtversicherung für die Zweitbeschwerdeführerin für ihre Funktionsausübung als Obfrau beim Erstbeschwerdeführer nicht besteht.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 2 ASVG eine Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 7 Z 3 lit. a ASVG für die Zweitbeschwerdeführerin für eine Nebentätigkeit beim Erstbeschwerdeführer neben ihrer Funktionsausübung als Obfrau geben sei, die die Zweitbeschwerdeführerin in der Folge zum Abschluss einer § 19a ASVG Selbstversicherung rechtfertigt.
Beweiswürdigend ist zunächst auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich davon ausgeht, dass sowohl XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) als auch der Verein " XXXX ", XXXX , (Erstbeschwerdeführer) als Berufungswerber auftreten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung wurde der Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.10.2015 zur Kenntnis gebracht und wurde sie, sollte gegen die Annahme, dass auch sie als Rechtsmittelwerberin fungiere, ein Einwand ihrerseits bestehen, um Mitteilung bis 20.11.2015 ersucht. Zumal keine Stellungnahme der Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wird im gegenständlichen Fall von zwei Beschwerdeführern ausgegangen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer eine Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt habe, welche nichts mit ihrer Tätigkeit als Obfrau des Erstbeschwerdeführers zu tun gehabt habe und sie daher Dienstnehmerin des desselben gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, zumal die Zweitbeschwerdeführerin keinerlei Anstrengungen unternahm um diese Behauptung zu untermauern. Ganz im Gegenteil ist der Zweitbeschwerdeführerin vielmehr eine mangelnde Mitwirkung am Gesamtverfahren vorzuwerfen. So hat sie auch keinerlei Beweismittel hinsichtlich ihrer angeblichen geringfügigen Beschäftigung vorgelegt.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015 ersucht, bis 21.12.2015 diverse Fragen zu ihrer geringfügigen Tätigkeit beim Erstbeschwerdeführer zu beantworten. Sie ließ diese Frist allerdings ungenützt verstreichen und langte erst am 12.01.2016 ein E-mail der Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem sie ausführte, dass ihr das Schreiben vom 03.12.2015 infolge eines (unbelegten) Auslandsaufenthaltes erst am heutigen Tag zur Kenntnis gelangt sei. Sie führte aus, dass sie derzeit keinen Zugang zu den für die Beantwortung der Fragen nötigen Unterlagen habe und derzeit auch über keine andere Kommunikationsmöglichkeit außer E-mail verfüge und ersuche, die Frist für die Beantwortung der Fragen um mindestens vier Wochen zu erstrecken. In der Folge wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2016 die Frist für die Beantwortung der Fragen aus dem Schreiben vom 03.12.2015 bis zum 26.02.2016 erstreckt. Gleichzeitig wurde die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten hingewiesen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass E-mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sei. Trotz dieses Hinweises seitens des Bundesverwaltungsgerichts langte am 29.02.2016 erneut ein E-mail der Zweitbeschwerdeführerin ein, in welchem sie ihre Tätigkeit für den Erstbeschwerdeführer floskelartig, völlig unsubstantiiert und nicht auf die gerichtlich gestellten Fragen eingehend, zu beschreiben versucht. Zu diesen E-mails vom 12.01.2016 und 29.02.2016 ist auszuführen, dass diese Eingaben der Zweitbeschwerdeführerin keine Berücksichtigung im Verfahren finden können. Da eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist, stellt ein E-mail eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform dar. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. VwGH vom 11.10.2011, Zl. 2008/05/0156). Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg eingebracht, so gilt es als nicht eingebracht. Die beiden von der Beschwerdeführerin am 12.01.2016 und am 29.02.2016 an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten E-mails wurden daher nicht rechtswirksam eingebracht und ist daher auf die von der Zweitbeschwerdeführerin in diesen E-mails getätigten Ausführungen nicht näher einzugehen. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Zweitbeschwerdeführerin die zulässigen Einbringungswege zwecks formgerechter Einbringung erstens leicht über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln hätte können und sie zweitens mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2016 dezidiert auf die Einbringungsform hingewiesen wurde.
Beweiswürdigend ist zudem festzuhalten, dass die Zweitbeschwerdeführerin lange Zeit nicht in Österreich wohnhaft/aufhältig war. So war sie beispielsweise zwischen 03.10.2009 und 02.02.2015 nicht in Österreich gemeldet. Seit dem 02.02.2015 ist sie in 1140 Wien, XXXX hauptwohnsitzgemeldet und scheint als Unterkunftgeber XXXX , der Schriftführer/Kassier des Erstbeschwerdeführers, auf. Augenscheinlich ist zudem, dass sämtliche an die Zweitbeschwerdeführerin nachweislich gerichteten Schriftstücke des Bundesverwaltungsgerichtes stets von XXXX entgegen genommen wurden (siehe die Unterschriften auf den Zustellnachweisen im Akt). Weiters spricht der Umstand, dass die Meldeadresse des Vereins zugleich die Hauptwohnsitzmeldeadresse von XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin ist, dafür, dass durch die beabsichtigte Anmeldung der Zweitbeschwerdeführerin als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin per 01.05.2006 eine Umgehungskonstruktion dahingehend "gebastelt" werde hätten sollen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in den Genuss der relativ "günstigen" § 19 a ASVG-Versicherungsmöglichkeit (Krankenversicherung und Erwerb von Pensionsversicherungszeiten) kommen hätte sollen. Auch der geringe Monatsbezug der Zweitbeschwerdeführerin (laut Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 15.04.2012 € 30,00, ab 01.01.2007 € 50,00) sind ein Indiz für ein solches Scheingeschäft. Konto- und Auszahlungsbelege sowie Arbeitszeitaufzeichnungen (nach § 26 AZG) konnten seitens beider Beschwerdeführer nicht vorgelegt werden. Auch blieb die Frage, wer Rechnungsprüfer des Erstbeschwerdeführers sei, unbeantwortet. Abschließend ist dazu festzuhalten, dass aus einem Schreiben des Vorstandes des Erstbeschwerdeführers an die WGKK vom 06.12.2007 hervorgeht, dass die Mitglieder ihre Arbeitskraft für die gute Sache größtenteils ehrenamtlich zur Verfügung stellen würden. Diese Behauptung spricht eindeutig gegen das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG der Zweitbeschwerdeführerin zum Erstbeschwerdeführer.
Auch darf nicht aus den Augen verloren werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin als (laut Vereinsregisterauszug bis 26.05.2014) Obfrau des Erstbeschwerdeführers eine Machtbefugnis inne hatte, weil sie in der Hierarchie die organschaftliche Vertreterin des Erstbeschwerdeführers war und dadurch keinen Weisungen unterlag. Selbst wenn die Zweitbeschwerdeführerin - wie behauptet - neben ihrer Rolle als Obfrau des Erstbeschwerdeführers noch eine weitere Tätigkeit für den Erstbeschwerdeführer ausgeübt hat/ausübt, besaß/besitzt sie jedenfalls einen wesentlichen Einfluss auf die Führung und Verwaltung des Erstbeschwerdeführers, der jedenfalls über eine persönlich und wirtschaftlich abhängige Tätigkeit hinausgeht.
In einer Gesamtschau konnte die beiden Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass die Zweitbeschwerdeführerin in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt zum Erstbeschwerdeführer gestanden zu sein. Zumal auch für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG die Dienstnehmerkriterien einer Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen müssen, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Erstbeschwerdeführers nicht vorliegen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im vorliegenden Fall dem Recht auf Parteiengehör aufgrund des regen Schriftverkehrs genüge getan. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes verletzt. Die Erstbeschwerdeführerin wird seit 26.05.2014 nicht mehr nach außen vertreten, weil alle organschaftlichen Vertretungsbefugnisse erloschen sind. Sohin war auch hier keinerlei Mitwirkung gegeben.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten:
ASVG:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; (...)
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(4) bis (6) ...
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung ausgenommen:
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 25,59 € (2006), 26,20 € (2007), 26,80 € (2008), 27,47 € (2009), 28,13 €
(2010), 28,72 € (2011), 28,89 € (2012), 29,70 € (2013), 30,35 €
(2014), 31,17 € (2015), 31,92 € (2016) insgesamt jedoch von höchstens 333,16 € (2006), 341,16 € (2007), 349,01 € (2008), 357,74 € (2009), 366,33 € (2010), 374,02 € (2011), 376,26 € (2012), 386,80 € (2013), 395,31 € (2014), 405,98 € (2015), 415,72 € (2016) gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 333,16 € (2006), 341,16 € (2007), 349,01 € (2008), 357,74 € (2009), 366,33 € (2010), 374,02 € (2011), 376,26 € (2012), 386,80 € (2013), 395,31 € (2014), 405,98 € (2015), 415,72 € (2016) gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
Auch gilt eine Beschäftigung als Hausbesorger nach dem Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, nicht als geringfügig, außer während der Zeit
Auf Beschäftigungsverhältnisse, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, ist ausschließlich die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Z 2) anzuwenden. An die Stelle der im ersten Satz genannten Beträge treten ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.
Teilversicherung von im § 4 genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
(...)
Dienstgeber
§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(...)
Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2) Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3) Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4) Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Dienstverhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen, hängt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weit gehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z. B. einer längeren Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder eines das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungsrechtes des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgeblicher Bedeutung sein. (vgl. unter vielen das Erkenntnis vom 27. April 2011, Zl. 2009/08/0123).
Wie oben beweiswürdigend ausgeführt, konnte im gegenständlichen Fall eine (geringfügige) Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin beim Erstbeschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht festgestellt werden. Zumal auch für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG die Dienstnehmerkriterien einer Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen müssen, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung iS einer Teilversicherung in der Unfallversicherung der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Erstbeschwerdeführers nicht vorliegen.
Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 05.12.2011 nicht darzutun.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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