W111 1435498-2•BVwG W111 1435498-2
W111 1435498-2Federal Administrative CourtMay 4, 2016
Familienverfahren, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W111 1418495-3/8E
W111 1432616-2 /8E
W111 1432617-2/4E
W111 1435498-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) XXXX, geb. XXXX, 3.) XXXX, geb. XXXX, 4.) XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation und vertreten durch den XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 25.06.2015, Zln. 1.) 538793005-1489709, 2.) 820554809-1486289, 3.) 820554907-1486262, 4.) 83036309-2216365, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.
2. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 06.12.2010 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2012, Zl. 10 11.490-BAT, wurde dessen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz rechtskräftig negativ entschieden und die Ausweisung des Erstbeschwerdeführers in die Russische Föderation ausgesprochen.
3. Der Erstbeschwerdeführer verblieb in weiterer Folge im Bundesgebiet und stellte am 14.05.2012 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dessen Ehegattin, die nunmehrige Zweitbeschwerdeführerin, gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin am 07.05.2012 schlepperunterstützt nach Österreich gelangt war und am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Tochter eingebracht hatte.
Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 26.03.2013, vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren im Sinne des § 34 Asylgesetz.
4. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2013 und vom 29.04.2013, Zl. 12 05.937-BAT, Zl. 12 05.548-BAT, Zl. 12 05.549-BAT und Zl. 13 03.863-BAT, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz vom 14.05.2012, vom 07.05.2012 und vom 26.03.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BeschwerdeführerInnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Erstbeschwerdeführer den Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und sei demnach davon auszugehen, dass auch dessen Familienangehörigen keine Verfolgung oder Gefährdung im Heimatland drohe.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 04.02.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angeführten Bescheide sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführt. Am 14.04.2013 wurde von der Zweitbeschwerdeführerin eine Ergänzung zur Beschwerde eingebracht.
6. Am 14.07.2014 fand unter Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie einer Dolmetscherin für die tschetschenische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. In der mündlichen Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer Deutschkursbestätigungen, ein Sprachdiplom A2, die Bestätigung über die Teilnahme an einem Kurs für Deutsch und Mathematik und eine Einstellungszusage sowie Empfehlungsschreiben des Unterkunftgebers und des Bürgermeisters des Wohnortes vor. Die Zweitbeschwerdeführerin legte betreffend ihren Gesundheitszustand und die Feststellung einer Lungenerkrankung eine Ambulanzkarte einer Krankenanstalt vor.
Im Rahmen einer Stellungnahme datiert mit 21.07.2014 wurden Auszüge aus Länderberichten zu Menschenrechtsverletzungen, zur Situation der Frauen und dem Vorgehen der Sicherheitsbehörden in Tschetschenien wiedergegeben und medizinische Unterlagen betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die gesundheitliche Gesamtkonstitution der Zweitbeschwerdeführerin sehr eingeschränkt sei, und sie kontinuierlicher, professioneller medizinischer Betreuung, die in der Heimat nicht gewährleistet bzw nicht leistbar sei, bedürfe. Zur Integration wurde ausgeführt, dass sich die BeschwerdeführerInnen in Österreich gut eingefunden und angepasst hätten, und von den Nachbarn im Ort geschätzt würden. Der Erstbeschwerdeführer könne sich ohne weiteres auf Deutsch verständigen, die Zweitbeschwerdeführerin spreche zwar nicht so gut Deutsch, dies sei aber mit ihrer Erkrankung und der Tatsache, dass sie sich um ihre beiden Kinder kümmern müsse, begründbar. Die asylrelevante Verfolgung sei durch die Parteien glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden und stimme mit den Länderberichten überein. Aus den dargelegten Gründen werde daher das Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz wiederholt. Allenfalls werde ersucht, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, da die BeschwerdeführerInnen eine beachtliche Integration aufweisen würden, die deutsche Sprache erlernt hätten, ein ausgeprägtes Sozial- und Familienleben vorweisen würden, unbescholten seien und auch die Kinder in Österreich sozialisiert seien. Eine Ausweisung würde daher einen unzulässigen Eingriff in das Sozial- und Familienleben der Erst- bis ViertbeschwerdeführerInnen darstellen.
7. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 25.02.2015, Zln. W166 1418495-2/15E, W166 1432616-1/20E, W166 1432617-1/16E und W166 1435498-1/14E, wurden die Beschwerden der erst- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gegen die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wurden die Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
8. Mit Eingabe vom 06.04.2015 wurden im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die folgenden Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt:
Unterschriftenliste durch EinwohnerInnen der Gemeinde XXXX;
Einstellungszusage vom 02.02.2014 als Hilfsarbeiter für 38 Wochenstunden mit einem monatlichen Bruttogehalt von EUR 1.200,-
betreffend den Erstbeschwerdeführer;
Unterstützungsschreiben vom 25.03.2015 der Firma XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer;
Einstellungszusage als Bauhelfer vom 27.03.2015 mit einem monatlichen Bruttoentgelt von EUR 1.900,- exkl. Zulagen betreffend den Erstbeschwerdeführer;
Unterstützungsschreiben der Freiwilligen Feuerwehr XXXX betreffend den Erstbeschwerdeführer;
Unterstützungsschreiben der Marktgemeinde XXXX vom 10.07.2014 und vom 20.03.2015;
Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung Level A2 vom 04.07.2014 betreffend den Erstbeschwerdeführer;
9. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheiden vom 25.06.2015 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die BeschwerdeführerInnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der BeschwerdeführerInnen überwiege.
Mit Verfahrensanordnungen vom 07.07.2015 wurde den beschwerdeführenden Parteien eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zu Seite gestellt.
10. Gegen die angeführten Bescheide wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 22.07.2015 unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vertretungsverhältnisses fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Begründend wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich dem angefochtenen Bescheid - welcher gänzlich auf Basis der Aktenlage ergangen sei - keine Auseinandersetzung mit der bereits umfassenden Integration der beschwerdeführenden Parteien entnehmen ließe. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wäre seitens der Behörde keiner adäquaten, aktuellen Beurteilung unterzogen worden, die Nichtdurchführung einer Einvernahme erweise sich als nicht nachvollziehbar; seitens der beschwerdeführenden Parteien seien eine Reihe von Unterlagen zur Verdeutlichung ihrer Integration vorgelegt worden; die BeschwerdeführerInnen seien in ihrer Heimatgemeinde verwurzelt, sie wären arbeitswillig und arbeitsfähig, die beiden Kinder wiesen aufgrund ihres Lebensalters und der schon langjährigen Aufenthaltsdauer keinen Bezug zu ihrem Herkunftsstaat auf. Gesamtbetrachtend hätte eine Rückkehrentscheidung sohin für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Beiliegend wurde eine Kopie eines Artikels einer Gemeindezeitung übermittelt, in dem auch die beschwerdeführenden Parteien abgebildet wären.
11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 27.07.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 06.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundliche Vertretung, Herr XXXX als Zeuge, sowie ein Dolmetscher für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Unterlagen, insbesondere als Nachweis gesetzter Integrationsschritte, vorgelegt:
Unterstützungsschreiben durch eine Flüchtlingsbetreuerin vom 23.04.2015;
Bestätigung des XXXX über die ehrenamtliche Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers;
Unterstützungsschreiben der XXXX vom 04.09.2015;
Ambulanter Patientenbrief vom 22.09.2015 betreffend die Zweitbeschwerdeführerin;
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich wie folgt:
(BF1 = Erstbeschwerdeführer, BF2 = Zweitbeschwerdeführerin)
"(...)
VR beginnt mit der Befragung des BF1.
VR: Könnten Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?
BF1: Ich bin in Tschetschenien geboren. Ich bin XXXX geboren. Ich lebte vier Jahre in XXXX und nach vier Jahren musste ich meine Heimat verlassen aufgrund des Krieges mit Russland. Danach lebte ich in Inguschetien bis 1998 und danach bin ich wieder nach XXXX zurückgekehrt. Im Jahr 1999 musste ich XXXX wieder verlassen. Bis zu meinem 17. Lebensjahr war ich in Inguschetien. Anschließend bin ich wieder nach XXXX zurückgekehrt. 2010 habe ich dann meine Heimat endgültig verlassen und bin schließlich nach Österreich gekommen.
VR: Haben Sie noch Verwandte in Ihrer Heimat?
BF1: Ja, meine Eltern und meine Geschwister. Ich habe vier Brüder und vier Schwestern.
VR: Leiden Sie an Krankheiten?
BF1: Nein. Ich bin gesund und kann arbeiten.
VR: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
BF1: Nachdem ich nach Österreich gekommen bin, habe ich nach ca. sechs Monaten einen Deutschkurs besucht. Der Kurs fand bei einer Organisation Namens XXXX statt.
Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung der Stufe A2 abgelegt hat.
VR: Sie haben einige Unterlagen über Ihre Integration beigebracht. Bitte schildern Sie mir welcher Art Ihre Integrationsschritte waren.
BF1: Ich bin bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX. Darüber hinaus bin ich Ordner bei Fußballspielen. Ich trainiere darüber hinaus manche Spielerinnen des Fußballclubs.
Der Beschwerdeführer legt eine Bestätigung diesbezüglich vor. Diese wird als Kopie zum Akt genommen.
VR: Haben Sie einen Bekanntenkreis in XXXX?
BF1: Ja. Dazu gehört zB. Hr. XXXX der heute anwesend ist. Darüber hinaus verweise ich auf die beigebrachte Unterschriftenliste.
VR: Gesetzt den Fall Sie hätten in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung, haben Sie für diesen Fall bereits eine Anstellung in Aussicht?
BF1: Ja, ich könnte morgen anfangen. Ich habe bereits mehrere Einstellungszusagen. Bei der Baufirma XXXX, in dem Möbelgeschäft XXXX. Dann bei der Firma XXXX in XXXX. Ich könnte auch noch andere Firmen finden.
VR: Wo wohnen Sie derzeit?
BF1: Ich wohne derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft. Ich möchte mir aber bald eine eigene Wohnung zulegen. Ich bin diesbezüglich bereits mit Leuten aus XXXX im Gespräch.
VR beginnt mit der Befragung der BF2.
VR: Könnten Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf schildern?
BF2: Ich lebte zuerst bei meinen Eltern. Ich habe dann die Schulen abgeschlossen und ein Hochschulstudium abgeschlossen. Ich habe ein Diplom in Wirtschaftswissenschaften und das zweite Diplom ist ein Diplom für Friseure. Bei der Ausbildung als Friseurin handelt es sich um eine Lehranstalt. Meine Eltern leben noch. Außerdem habe ich drei Schwestern, zwei davon sind verheiratet, eine lebt zuhause. Meine Mutter arbeitet. Mein Vater arbeitet nicht, er ist krank. Ich habe im Jahr 2009 geheiratet und lebte dann in XXXX bei den Eltern meines Gatten. 2012 kam ich nach Österreich.
VR: Sind Sie gesund?
BF2: Derzeit geht es mir nicht besonders gut. Ich war zuhause krank. Ich hatte eine Lungenentzündung. Man hat in Österreich eine Lungenkrankheit festgestellt. Das Atmen fällt mir sehr schwer.
Beigebracht wird eine Bescheinigung des XXXX als Diagnose ist hier angeführt eine Sarkoidose mit Lungenfunktionsstörung. Muliple Milzherz und dann eine Eisenmangenanämie sowie ein BMI 16.
BF2: Ich bin diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die Ärzte sagen, dass derzeit alles gut verläuft.
VR: Sind Sie arbeitsfähig?
BF2: Ja.
VR: Haben Sie schon eine Beschäftigungszusage wie Ihr Mann?
BF2: Wenn ich hier leben könnte, dann würde ich gerne einen Friseursalon eröffnen. Im Moment tue ich mir mit dem arbeiten schwer, da ich zwei Kinder zu versorgen habe. Das ältere Kind geht in den Kindergarten und das jüngere geht nächstes Jahr in den Kindergarten und dann glaube ich, kann ich arbeiten gehen.
VR: Schildern Sie mir Ihr Leben in XXXX?
BF2: Jeden Mittwoch machen wir ein Kinderprogramm. Dort kommen die Frauen und die Kinder von allen gemeinsam beaufsichtigt. Ich backe eine Torte für die Kinder. Jede zweite Woche sind wir mit den Kindern bei der XXXX.
Beigebracht wird auch darüber eine Bestätigung.
BF2: Am Donnerstag fahren wir in den Tiergarten.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF2: Ein bisschen.
VR: Haben Sie Deutschkurse besucht?
BF2: Mittwochs gibt es bei uns Kurse. Der Lehrer ist selbst erkrankt und kommt daher sehr selten. Prüfungen in der deutschen Sprache habe ich keine absolviert.
Befragung des Zeugen XXXX nach erfolgter Zeugenbelehrung
VR: Bitte schildern Sie Ihr Verhältnis zu den Beschwerdeführern bzw. was Sie zu ihrem Leben in XXXX aussagen möchten?
Z: Im Winter vor vier Jahren hatten wir viel Schnee. Er bot mit spontan seine Hilfe an. Er hat sofort zur Schaufel gegriffen und so ist es auch immer im Winter so gewesen und ist mir immer zur Seite gestanden. Er hat mir auch im Sommer bei der Gartenarbeit geholfen. Er ist sehr viel bei den Leuten und ich halte die Beschwerdeführer für sehr gut integriert.
Der BFV hat keine weiteren Fragen an den Zeugen.
Der beschwerdeführenden Partei wird die Möglichkeit geboten, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen. Dem BFV wir eine Kopie dieser Länderberichte gegeben.
Der BFV verzichtet auf eine Stellungnahme.
VR an alle anwesenden BF sowie an den BFV: Möchten Sie noch etwas hinzufügen?
BFV: Die Beschwerdeführer haben sich sofort seit dem Eintreffen in Österreich, intensiv um eine Integration in Österreich bemüht. Die deutsche Sprache Großteils aus eigenem erlernt, im Kontakt mit ihren Nachbarn und anderen Bewohnern des Ortes. Sie haben sich in der Zeit einen umfangreichen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut. Sie waren auch ehrenamtlich aktiv und haben sich in die Gemeinschaft eingebracht. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer arbeitswillig und es steht bereits eine Arbeit realistisch in Aussicht. Eine Gefährdung, dass die Beschwerdeführer eine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen würden, besteht daher nicht. Ich ersuche daher die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
VR: Möchten Sie noch eine weitere Stellungnahme abgeben?
Die anwesenden BF verzichte auf eine weitere Stellungnahme ebenso möchte der BFV keine weiteren Stellungnahmen abgeben.
(...)"
Mit Eingabe vom 28.09.2015 wurden Anmeldebestätigungen für Pflichtschulabschlusskurse betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.10.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer befindet sich infolge irregulärer Einreise seit dem 06.12.2010 im Bundesgebiet, die Zweitbeschwerdeführerin reiste am 07.05.2012 gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren.
Die beschwerdeführenden Parteien leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die beschwerdeführenden Parteien bilden eine Kernfamilie.
Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich während seines bald fünfjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Der Genannte verfügt für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bereits über mehrere Einstellungszusagen für Vollzeitbeschäftigungen, aufgrund derer es der Familie künftig möglich sein wird, ihren Lebensunterhalt von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig zu bestreiten. Auch die Zweitbeschwerdeführerin plant die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sobald es die Betreuung ihrer beiden Kinder zulässt. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben zudem vor, in naher Zukunft einen österreichischen Pflichtschulabschluss zu erlangen. Der Erstbeschwerdeführer engagierte sich während der letzten Jahre durch Verrichtung unterschiedlicher ehrenamtlicher Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde, er ist aktives Mitglied der dortigen Freiwilligen Feuerwehr und Trainer in einem Fußballverein. Die Familie nimmt regelmäßig an Veranstaltungen in ihrer Heimatgemeinde teil. Der Erstbeschwerdeführer zeigte sich um eine Aneignung der deutschen Sprache bemüht und verfügt bereits über ein Zertifikat der Stufe A2, auch die Zweitbeschwerdeführerin nimmt regelmäßig an Deutschkursen teil. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten. Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin reiste im Alter von eineinhalb Jahren ins Bundesgebiet ein und besucht derzeit den Kindergarten, wo sie altersgemäß gut integriert ist. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren und wird in Kürze ebenfalls den Kindergarten besuchen. Die Bindungen der Kinder zu ihrer Heimat sind aufgrund des Umstandes, dass sie ihr bisheriges Leben großteils bzw. gänzlich in Österreich zugebracht haben, schwach ausgeprägt, während sie das Leben in Österreich gewohnt sind. Insgesamt verfügt die Familie bereits über eine soziale Verankerung in ihrer Heimatgemeinde, deren BewohnerInnen sich während der letzten Jahre wiederholt aktiv für deren Verbleib in Österreich einsetzten, durch ihren Bekanntenkreis erfährt die Familie aktive Unterstützung in ihren Bemühungen um eine umfassende gesellschaftliche und berufliche Integration.
Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der BeschwerdeführerInnen gründen sich auf die in Vorlage gebrachten (Identitäts-)dokumente (russische Inlandspässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie deren Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers) in Zusammenschau mit den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der BeschwerdeführerInnen in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die BeschwerdeführerInnen derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen und Deutschzertifikaten des Erstbeschwerdeführers, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, insbesondere auch ihrer Heimatgemeinde, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben in einem gemeinsamen Haushalt in Niederösterreich. Der Erstbeschwerdeführer befindet sich seit annähernd fünf Jahren im Bundesgebiet, die Zweit- und die Drittbeschwerdeführerin halten sich seit rund dreieinhalb Jahren in Österreich auf, der Viertbeschwerdeführer wurde hier geboren. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration.
Hervorzuheben sind im zu beurteilenden Fall insbesondere die seitens des Erstbeschwerdeführers gezeigten Integrationsbemühungen. Der Erstbeschwerdeführer verfügt für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung bereits über mehrere Einstellungszusagen für Vollzeitbeschäftigungen als Bauhelfer bzw. Hilfsarbeiter, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Familie ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird. Auch die Zweitbeschwerdeführerin betonte Ihren Wunsch, künftig einer Erwerbstätigkeit, etwa in dem von ihr erlernten Beruf als Friseurin, nachzugehen, sobald es die Betreuung ihrer beiden Kinder zulässt. Zuletzt gaben die erst- und die zweitbeschwerdeführenden Parteien zudem bekannt, sich in naher Zukunft um einen österreichischen Pflichtschulabschluss bemühen zu wollen. Überdies zeigte sich der Erstbeschwerdeführer während der letzten Jahre regelmäßig zur Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten in seiner Heimatgemeinde bereit, er engagiert sich bei der freiwilligen Feuerwehr sowie als Trainer in einem Fußballverein und bietet die unentgeltliche Verrichtung von Hilfstätigkeiten in seiner Nachbarschaft sowie die Mithilfe bei Veranstaltungen im Ort an. Die gesamte Familie beteiligt sich an gemeinnützigen Aktionen innerhalb ihrer Heimatgemeinde. Desweiteren sind dem Erstbeschwerdeführer auch Bemühungen hinsichtlich einer sprachlichen Integration zuzugestehen, er absolvierte im vergangenen Jahr eine Deutschprüfung der Stufe A2 und plant die Absolvierung weiterführender Sprachkurse. Auch die Zweitbeschwerdeführerin besuchte Deutschkurse, gemeinsam mit der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Viertbeschwerdeführer nimmt sie wöchentlich an einem Kinderprogramm in ihrer Heimatgemeinde teil. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen zahlreicher österreichischer Mitbürger, die die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Die fünfjährige Drittbeschwerdeführerin gelangte im Alter von eineinhalb Jahren ins Bundesgebiet und besucht aktuell den Kindergarten, der Viertbeschwerdeführer wurde in Österreich geboren. Die Genannten verbrachten sohin ihr gesamtes bzw. überwiegendes bisheriges Leben außerhalb des Herkunftsstaates und sind mit dem Leben in Österreich vertraut, wohingegen ihre Bindungen zum Herkunftsstaat vergleichsweise nur schwach ausgeprägt sind.
Nicht zuletzt da eine Rückkehrentscheidung betreffend ihre Eltern aufgrund der gesetzten Integrationsschritte für dauerhaft unzulässig zu erklären war, war in Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens auch für die minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und den minderjährigen Viertbeschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu treffen, zumal eine die Genannten betreffende Rückkehrentscheidung andernfalls zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen würde, da eine Trennung von der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die BeschwerdeführerInnen betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben sind, wird diesen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ? infolge Prüfung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ? gemäß § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sein.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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