BVwG L504 2120401-1

L504 2120401-1Federal Administrative CourtMay 4, 2016

Regest

Ehrenmord, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG L504 2120401-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2120401.1.00

Spruch

L504 2120401-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2016, Zl. 1074277205-150705015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 , §§ 57, 55 AsylG 2005 idgF, § 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 u. Abs 9, § 46 und § 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

1. Die beschwerdeführende Partei [bP], ein Staatsangehöriger des Irak schiitischen Glaubens und der arabischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 19.06.2015, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der im Anschluss daran von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP an, dass sie ihr Land wegen dem Krieg verlassen habe. Sie sei 2007 schon einmal von einer Kugel getroffen worden und sei es im Irak viel zu unsicher.

2. Am 25.11.2015 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA] niederschriftlich befragt.

Dabei führte die bP aus, dass sie im Jahr 2005 eine Frau kennengelernt habe, deren Vater der Scheich von einem Stamm sei. Sie hätten eine Beziehung geführt und sei im Jahr 2007 auf die bP geschossen worden, jedoch habe man sie nicht getroffen.

Im Jahr 2009 habe der Cousin der Frau sie gesehen, wie die Frau mit der bP im Auto gesessen sei. Am nächsten Tag sei deren Bruder zur bP gekommen und habe mit einem Messer auf sie eingestochen. Dabei habe er die Lunge getroffen. Die bP habe Anzeige erstattet und seien sie auch vor Gericht gewesen. Der Richter habe jedoch gesagt, dass sie Stämme seien und sich das Gericht nicht einmischen könne, vor allem wenn es um Frauen gehe.

Im Jahr 2012/13 habe die bP Personen zur Familie der Frau geschickt, da sie sie heiraten habe wollen. Dies sei jedoch von deren Familie abgelehnt worden. Im September 2014 habe die bP nochmals einen Versuch unternommen, die Frau zu heiraten, jedoch sei der Antrag wieder abgelehnt worden. Eine Woche später sei dann jemand zum Vater der bP gekommen und habe diesem mitgeteilt, dass sie diese töten wollten. Die bP habe sich daraufhin bei ihrer Tante aufgehalten und sei dann nach Bagdad gegangen, um ihrer restlichen Sachen zu erledigen und auszureisen.

Einen konkreten Übergriff auf die bP habe es im Jahr 2009 gegeben. Danach sei sie auf der Straße bedroht worden und habe sie Anzeige erstattet. Die letzte Drohung habe es im November 2014 gegeben.

3. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2016, Zl. 1074277205-150705015n wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die bP diese nicht habe glaubhaft machen können. Vielmehr habe sie während der Einvernahme den Eindruck erweckt, dass sie eine konstruierte Fluchtgeschichte aufbauen habe wollen.

Weiters könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rückkehr der bP in ihren Herkunftsstaat ihr dort die notwendige Lebensgrundlage entzogen wäre.

Ebenso sei der bP kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und werde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung erlassen bzw. sei ihre Abschiebung in den Irak zulässig.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 29.01.2016 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über den Irak beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP befassen und seien daher als Begründung für die Abweisung des Antrages unzureichend.

Beantragt werde, einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft im Irak mit Ermittlungsschritten im Heimatort der bP zu beauftragen, dies zum Beweis dafür, dass die bP von der Familie des Mädchens wegen seiner Beziehung zu ihr verfolgt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, schiitischen Glaubens und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen.

Sie ist ledig und lebte vor ihrer Ausreise aus dem Irak mit ihren Eltern und Geschwistern in XXXX , Muthanna, wo sie ihren Lebensunterhalt als Fahrer bzw. mit dem Handel von Autos verdiente. Die Eltern und Geschwister der bP leben nach wie vor in diesem Haus.

In Österreich verfügt die bP über keine familiären oder sonstigen relevanten sozialen Bindungen. Sie bestreitet ihren Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bzw. die Unterstützung ihrer Familie, die ihr monatlich Geld aus dem Irak schickt. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit konnte ebenso wenig festgestellt werden wie wesentliche Kenntnisse der deutschen Sprache bzw. eine legale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre.

Insbesondere konnte auch nicht festgestellt werden, dass die bP bei einer Rückkehr in ihre Heimatstadt ( XXXX ) bzw. Heimatregion (Muthanna), die sich unter der Kontrolle der irakischen Regierung befinden, der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Inhalt des vom BFA übermittelten Verwaltungsaktes bzw. in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der bP:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der bP sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der bP:

Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und Ausführungen in der Beschwerde.

2.3.1. Der angefochtene Bescheid des BFA basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen.

Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften bilden nach Ansicht des BVwG vollen Beweis iSd § 15 AVG und sind zentrales Beweismittel. Soweit die bP in der Einvernahme beim BFA unter erstmaligem Vorweis eines irakischen Identitätsdokumentes behauptet, dass ihr Geburtsdatum bei der Erstbefragung falsch protokolliert worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass ihr diese Niederschrift mit ihren eigenen Angaben unstreitig rückübersetzt wurde und sie dabei trotz Möglichkeit keine falsche Protokollierung beanstandete. Das BVwG geht daher davon aus, dass sie bei der Erstbefragung ein abweichendes Geburtsdatum angab und die erst später im Verfahren behauptete "Falschprotokollierung" schlichtweg eine Schutzbehauptung darstellt. Weitere Beanstandungen der Erstbefragung machte sie bei der Einvernahme beim BFA nicht mehr.

In der Beschwerde wird zum vom BFA aufgegriffenen Widerspruch zu einem Schussattentat im Jahr 2007 angeführt, dass die bP in der Niederschrift angegeben habe, dass auf sie geschossen worden sei, nicht jedoch, dass sie von der Kugel getroffen worden wäre.

In der Niederschrift der Erstbefragung ist diesbezüglich protokolliert, dass sie 2007 bei dem Vorfall "von einer Kugel getroffen" wurde. Zu Beginn der Einvernahme beim BFA bezeichnete sie lediglich das Geburtsdatum als nicht richtig protokolliert, sonst seien "alle Angaben richtig". In der Niederschrift der Einvernahme ist hingegen protokolliert, dass sie nicht getroffen worden sei. Angesichts des Umstandes, dass die bP in der Beschwerde selbst spekulativ angibt, dass in der Erstbefragung der Vorfall im Jahr 2007 nicht richtig protokolliert "oder" übersetzt worden sei und sie bei der Einvernahme beim BFA keine Unrichtigkeit diesbezüglich beanstandete, geht das Verwaltungsgericht auch hier davon aus, dass die Einwendungen in der Beschwerde eine Schutzbehauptung darstellen um die widersprüchlichen Angaben nur irgendwie - auch auf Kosten der Wahrheit - erklärlich zu machen.

Das BVwG sieht daher keinen vernünftigen Grund nicht vom vollen Beweis beider Niederschriften iSd § 15 AVG auszugehen, zumal der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht gelungen ist.

Nach Ansicht des BVwG legt die belangte Behörde in der Beweiswürdigung schlüssig dar weshalb sie insbesondere dem als ausreisekausal behaupteten Vorbringen der bP keinen Glauben schenkt und vermag auch das Verwaltungsgericht bei Betrachtung der vorliegenden Fakten zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen.

Zudem tritt die Beschwerde dieser oa. Beweiswürdigung auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

Das BFA legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es der bP nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr in ihrem Heimatland glaubwürdig darzulegen.

Wie bereits das BFA geht auch das Bundesverwaltungsgericht von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbingens der bP aus und wird diesbezüglich auf die entsprechende Beweiswürdigung des BFA verwiesen.

2.3.2. Die seitens des BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten.

2.3.3. So wurde vom BFA zutreffend argumentiert, dass die bP bei der Erstbefragung angegeben habe, dass sie im Jahr 2007 schon von einer Kugel getroffen worden sei. Demgegenüber habe die bP vor dem BFA ausgeführt, dass 2007 auf sie geschossen worden sei, man sie jedoch nicht getroffen habe.

In der Einvernahme beim BFA gab sie an, dass sie 2009 mit einem Messer attackiert worden sei, was in der Erstbefragung wiederum mit keinem Wort erwähnt worden sei.

Diesbezüglich wird in der Beschwerde ausgeführt, dass nach der Judiaktur des VfGH AsylwerberInnen im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften und nach Ansicht der bP der Vorfall aus 2007 in der Erstbefragung nicht richtig protokolliert bzw. übersetzt worden sei. So habe sie angegeben, dass auf sie geschossen worden, nicht jedoch, dass sie von einer Kugel getroffen worden sei. In der Erstbefragung seien auch das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der bP nicht richtig protokolliert worden.

Dazu ist zu erwähnen, dass auch im Protokoll zur Erstbefragung der bP stets von deren irakischer Staatsangehörigkeit ausgegangen wird. Auf die widersprüchlichen Angaben zum Schuss wurde bereits unter

2.3.1. eingegangen.

Hinsichtlich der Behauptung, wonach es nach der Judikatur des VfGH nicht erlaubt sei, die bP im Zuge der Erstbefragung näher zu ihren Fluchtgründen zu befragen, ist zunächst zu erwähnen, dass es zwar nicht zielführend ist, auf die Angaben in einer Erstbefragung, welche von Gesetzes wegen in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute, nicht aber der näheren Fluchtgründe dienen soll, besonderes Gewicht zu legen und diese mit den späteren Angaben zu vergleichen. Weicht ein späteres Vorbringen jedoch völlig von den Erstaussagen ab, kann dies sehr wohl die Glaubwürdigkeit des Antragstellers beeinträchtigen und kann berücksichtigt werden (vgl etwa jüngst VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189-5).

Die bP hat in der Einvernahme vor dem BFA in Bezug auf die unmittelbar fluchtauslösenden Vorfälle im Kern ein völlig anderes Vorbringen als in der Erstbefragung geschildert. Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedenfalls kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen dar, sondern ein in einem nicht unwesentlichen, zumal für den Ausreisentschluss ausschlaggebend, Kernbereich völlig anderes Geschehen, als in der Erstbefragung. So stützte die bP in der Erstbefragung ihre Fluchtgründe darauf, dass sie im Jahr 2007 von einer Kugel "getroffen" worden sei, während sie vor dem BFA in einer zeitlich späteren Niederschrift in Bezug auf das Jahr 2007 lediglich einen Schuss (keinen Treffer) auf ihre Person und dazu auch eine Messerattacke im Jahr 2009 sowie eine Drohung aus dem Jahr 2014 erwähnte. Wenn die bP in der Erstbefragung schon ein länger zurückliegende Schussverletzung schildert, so wäre der allgemeinen Lebenserfahrung nach naheliegend auch ein jüngeres, in seiner Intensität nicht weniger intensives Geschehnis, wie etwa das Messerattentat, zu erwähnen, sofern es den Tatsachen entspräche. Aussagehemmende Umstände kamen im Verfahren nicht konkret vor.

Insofern kann nicht nachvollzogen werden, wieso die bP in der Erstbefragung lediglich einen Angriff erwähnen sollte, bei dem ihr letztlich nichts passiert ist und die Messerattacke auf ihre Person, bei der sie verletzt worden sein und sie daraufhin 21 Tage im Krankenhaus verbracht haben soll und die somit einen wesentlich gravierenderen Eingriff in ihre körperliche Integrität darstellt, verschweigt, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würden, einen derart wichtigen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte zu erwähnen.

Ebenso ist es nicht plausibel, wieso die bP erst vor dem BFA erwähnen sollte, dass die Ursache der behaupteten Verfolgung in einer (verbotenen) Liebesbeziehung liegen soll, während sie sich in der Erstbefragung zum Ausreisemotiv befragt konkret lediglich auf "den Krieg" und die "allgemeine unsichere Lage im Irak" stützte.

Dazu ist auf die nachfolgende Judikatur zu verweisen, wonach ein Vorbringen eines Asylwerbers insbesondere dann glaubhaft ist, wenn es konkrete, detaillierte Schilderungen der behaupteten Geschehnisse enthält und frei von Widersprüchen ist (vgl. etwa UBAS 20.02.1998, 201.127/0-II/07/98). Umgekehrt jedoch indizieren unwahre Angaben in zentralen Punkten oder das Verschweigen wesentlicher Sachverhaltsumstände die Unglaubwürdigkeit (vgl. UBAS 03.02.1998, 201.190/0-II/04/98), ebenso "gesteigertes Vorbringen", d.h. das Vorbringen gravierender Eingriffe nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit, sondern - inhaltlich vom Erstvorbringen abweichend - erst in einem (späteren) Verfahrensstadium, d.h. nachdem sich die asylrechtliche Irrelevanz des Erstvorbringens gezeigt hat (vgl. z.B. VwGH 10.10.1996, 96/20/0361; vgl. auch VwGH 17.06.1993, 92/010776; 30.06.1994, 93/01/1138; 19.05.1994, 94/19/0049).

2.3.4. Ebenso ist dem BFA nichts entgegenzusetzen, wenn es ausführt, dass zwischen dem von der bP behaupteten, fluchtauslösenden Ereignissen und ihrer tatsächlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erkennbar ist.

Hierzu ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die fluchtauslösenden Ereignisse laut bP im Jahr 2007 (Schüsse auf ihre Person), 2009 (Messerattacke) und schließlich im November 2014 (Drohung) stattgefunden haben sollen, die Ausreise jedoch erst im März bzw. April 2015 erfolgte. Darüber hinaus gab die bP an, dass sie ihren Ausreiseentschluss im Jänner (bzw. März) 2015 gefasst habe, was darauf hindeutet, dass sie - würde man ihr Vorbringen, so wie von ihr dargestellt, hypothetisch für Wahr erachten - nicht einmal den letzten Vorfall, nämlich die Drohung im November 2014, als derart gravierend erachtete, dass sie damit unmittelbar ihren Ausreiseentschluss verbunden hätte, zumal sie auch nicht angab, dass in der Zeit zwischen der Drohung und der tatsächlichen Ausreise bzw. dem Ausreiseentschluss weitere Vorkommnisse stattgefunden hätten.

Sofern diesbezüglich in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die bP sofort nach der Drohung zu ihrer Tante und in weiterer Folge nach Bagdad geflohen sei, wo sie sich versteckt habe, ist dem entgegenzusetzen, dass sie vor dem BFA angab, dass sie nach Bagdad gegangen sei, um (vor der Ausreise) ihre restlichen Sachen zu erledigen, was jedoch dem Vorbringen in der Beschwerde widerspricht. Ebenso ist es nicht plausibel, wieso die bP trotz behaupteter Verfolgung und dem daraus resultierenden angeblichen Erfordernis des Sich-Versteckthaltens an einem anderen Ort dann die letzte Nacht vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates ausgerechnet zuhause bei ihrer Familie verbringen sollte (AS 45).

2.3.5. In einer Gesamtschau der obigen Ausführungen mit der umfassenden Beweiswürdigung des BFA kann nicht von der Glaubhaftmachung des gegenständlichen Fluchtvorbringens der bP ausgegangen werden. Daher kann auch nicht angenommen werden, dass die bP tatsächlich der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt war bzw. einer solchen bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde, weshalb es diesbezüglich auch keiner länderspezifischen Lagefeststellungen bedarf.

Es entstand vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen der bP nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt.

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass sich die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der bP auseinandersetzen würden, ist darauf hinzuweisen, dass das BFA, wie auch nunmehr das Bundesverwaltungsgericht davon ausging, dass das Vorbringen der bP nicht glaubhaft ist, weswegen es mangels Entscheidungsrelevanz auch keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Thema Ehrenmorde im Irak bzw. einer möglichen Zugehörigkeit der bP zur sozialen Gruppe der vom Ehrenmord bedrohten Personen bedurfte.

2.3.6. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der bP über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.3.7. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass, wenn die bP tatsächlich eine asylrelevante Verfolgung aus den von ihm genannten Gründe befürchtet, sie wohl bereits bei ihrem Aufenthalt in Griechenland, wo sie auch erkennungsdienstlich behandelt wurde, oder in den in weiterer Folge auch als sicher geltenden Staaten einen Asylantrag gestellt hätte. Durch das Unterlassen kann geschlossen werden, dass sie andere Motive als jene der Schutzsuche hat.

In diesem Zusammenhang ist auf die Richtlinie 2011/95/EG des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) zu verweisen, welche in ihrem Art 4 Abs 5 lit d vorsieht, dass dann, wenn für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise fehlen, diese Aussagen keines Nachweises bedürfen, wenn der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war. Wendet man diese sekundärrechtliche Norm im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung auf das gegenständliche Verfahren an, so ergibt sich um Umkehrschluss, dass gegenständlich jedenfalls - glaubwürdige - Beweise erforderlich gewesen wären.

Weiters ist auf Art 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) zu verweisen, wonach die Mitgliedstaaten festlegen können, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn nach dessen lit h der Antragsteller unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats eingereist ist oder seinen Aufenthalt unrechtmäßig verlängert hat und es ohne stichhaltigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Umstände seiner Einreise frühestmöglichen Zeitpunkt bei den Behörden vorstellig zu werden oder einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

2.3.8. In der gegenständlichen Beschwerde wurde beantragt, einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft im Irak mit Ermittlungsschritten in XXXX zu beauftragen, dies zum Beweis dafür, dass die bP von der Familie des Mädchens wegen ihrer Beziehung verfolgt werde.

Dazu ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträge dann abgelehnt werden dürfen, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, wenn es auf sie nicht ankommt oder wenn das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich ist [vgl Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492) mit Verweis auf die hg. Rechtsprechung] (VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Aus sachlicher Sicht setzt ein Beweisantrag voraus, dass er "prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden (Hinweis E 20.1.1988, 87/13/0022, 0023) (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174)

Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde / das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 65 zu § 52 AVG, mit weiterführenden Hinweisen auf die Judikatur).

Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse war das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich ein klares Bild vom relevanten Sachverhalt zu machen. Ohne dem aber konkret entgegen zu treten, vermag der BF mit diesen Anträgen, das BVwG möge noch weiter ermitteln, keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen auszulösen (VwGH 17.01.1991, 90/09/0148). Dies gilt auch für den in eventu gestellten Antrag den Vater der bP im Irak telefonisch zu kontaktieren, dies zum Beweis dafür, dass die bP von der Familie des Mädchens wegen seiner Beziehung zu ihr verfolgt werde. Die bP legt nämlich auch nicht konkret dar, wie sich aus dessen - der freien Beweiswürdigung unterliegende - Aussage, selbst wenn er diese Angabe machen würde, die widersprüchlichen Angaben der bP im Verfahren erklären ließen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

2.4.1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte - im Wesentlichen aus dem Jahr 2015 stammend - verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (zB.

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak vom 08.04.2016, ISW Control of Terrain Map: 21.04.2016, Abfrage am 02.05.2016 unter www.google.at - News zur Herkunftsregion XXXX ) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungsrelevant geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

2.4.2. Sofern in der Beschwerde unter Anführung diverser Berichte argumentiert wird, dass es der bP entgegen der Annahme des BFA nicht möglich sei, in Bagdad zu leben, ist anzuführen, dass die bP aus XXXX , Muthanna, stammt. Da, wie oben dargestellt, ihr Fluchtvorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wurde, erübrigt sich mangels asylrelevanter Verfolgung auch eine Auseinandersetzung damit, ob es der bP möglich wäre, an einem anderen Ort ihres Herkunftsstaates zu leben.

Wie sich aus aktuellen Berichten zur Lage im Irak ergibt, ist auch die Heimatregion der bP (Muthanna) Ziel von Anschlägen. Allerdings befinden sich die südlichen Provinzen Basrah, Najaf, Muthanna, Thi-Qar, Missan, Quadissiya and Wassit unter der Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). In diesen Provinzen wurden etwa im Jahr 2014 427 Personen getötet.

Ein Papier des UNHCR besagt, dass sich der aktuelle Konflikt im Irak hauptsächlich auf die Provinzen im Zentral- und Nordirak konzentriert, dass aber auch die südlichen Provinzen mit sicherheitsrelevanten Vorfällen konfrontiert sind, einschließlich Bombenanschlägen, gezielte Entführungen, religiös motivierte Vergeltungsanschläge gegen Individuen (auch Mitgliedern politischer Parteien, religiösen und ethnischen Führungsfiguren, Regierungsangestellten und Fachkräften). Immer wieder finden Entführungen von Mitgliedern der sunnitischen Konfession statt (UK Home Office 11.2015).

Quelle:

  • UK Home Office (11.2015): Country Information and Guidance Iraq:

Security situation,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1448438071_iraq-cig-security-situation-nov-15.pdf, Zugriff 4.1.2016

Bei der bP handelt es sich allerdings um einen schiitischen Moslem und hat das Ermittlungsverfahren auch nicht glaubhaft ergeben, dass sich die bP durch ihr bisheriges Verhalten im Irak exponiert hätte und dadurch besonders in das Blickfeld von Milizen oder irakischen Sicherheitskräften gelangt wäre.

Resümierend ergibt sich somit auch aus den Berichten des Bundesamtes bzw. der Beschwerde keine derart prekäre Sicherheitslage, dass die bP bei einer Rückkehr nach XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Gefährdung unterliegen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine glaubhafte aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind.

Konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage im Heimatort bzw. der Heimatprovinz der bP ( XXXX bzw. Muthanna) liegen nicht vor, weshalb hieraus bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein konkreter Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK, des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte oder der für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Bei der bP handelt es sich um einen erwerbsfähigen Mann, der im Irak aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Die bP hat im Verfahren auch gar nicht vorgebracht, dass sie im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde ihre Existenz zu sichern.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.

Es kam im Verfahren auch nicht hervor, dass die bP unter einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde die etwa im Irak nicht behandelbar wäre.

Ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass die bP selbst vor dem BFA sogar folgendes angab (AS 47): "Im Süden gibt es keine IS und keine Truppen, keine Milizen. Im Süden leben die Stämme, deshalb lebt man dort in Sicherheit". Weiters führte sie an, dass sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung (die, wie bereits oben ausgeführt, ohnedies als nicht glaubhaft zu beurteilen war), in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und habe sie im Irak sehr gut gelebt.

Ebenso lebt die Familie der bP ohne Probleme nach wie vor an der früheren Adresse der bP und versorgt diese aus dem Irak monatlich mit EUR 500 - 800, sodass angenommen werden kann, dass die bP auch bei einer Rückkehr Unterstützung durch ihre Familie erfahren würde und kann daher in Summe von der gesicherten Existenz der bP bei einer Rückkehr in den Irak ausgegangen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, erfolgte die Abweisung auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 [Ausschluss v. subs. Schutz] und ist auch keine Aberkennung [v. subs. Schutz] gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen.

Ob eine Rückkehrentscheidung letztlich zulässig ist, bedarf gem. § 58 Abs 1 AsylG einer amtswegigen Prüfung ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem. § 57 AsylG vorliegen:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor, weshalb gem. § 57 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom Bundesamt zu recht nicht zu erteilen war.

3.4.2. Da sich die bP nach Abschluss des Verfahrens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.

Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 FPG [Rückkehrentscheidung] gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).

Gemäß Abs. 2 leg cit hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die bP ist Staatsangehörige des Irak und somit keine begünstigte Drittstaatsangehörige. Es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegt hier nicht vor. Daher war gegenständlich gem. § 52 Abs 2 FPG grds. eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

3.4.3. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme:

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Die bP verfügt in Österreich über keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen.

Die bP brachte vor dem BFA vor, dass sie hier eine Freundin mit österreichischer Staatsangehörigkeit und diese sie gefragt habe, ob sie heiraten könnten.

Diesbezüglich war zu berücksichtigen, dass die bP angab, dass ihre Freundin in Linz lebe. Die bP selber lebt seit 03.07.2015 in Vorarlberg, sodass davon ausgegangen werden kann, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, was in der Beschwerde auch gar nicht behauptet wurde. Darüber hinaus ging die bP diese Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, zu dem sie lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich während des anhängigen Asylverfahrens berechtigt und somit ihr weiterer Aufenthalt mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens unsicher war.

Sofern diesbezüglich überhaupt vom Vorliegen eines Familienlebens ausgegangen werden kann, was angesichts der Tatsache, dass die bP lediglich den Vornamen ihrer Freundin nennen konnte (AS 47), ohnedies zweifelhaft erscheint, ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass diese "Gründung eines Familienlebens" in einen Zeitraum fällt, in dem sich die bP, wie soeben ausgeführt, der Unsicherheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals betreffend ihre Aussichten, sich weiter in Österreich aufhalten zu dürfen, bewusst sein musste.

Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die bP versucht, durch die Begründung eines Familienlebens einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erhalten.

Werden - unter einem zugegebener Maßen erhöhten Schutz stehende - familiäre Beziehungen zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem der Fremde nicht mit einem weiteren Verbleib im Inland rechnen konnte, so erfahren die aus dieser Beziehung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessensabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (vgl. VwGH 27.02.2003, 2002/18/0207). Schließlich können Fremde, die bei Begründung ihres Familienlebens aufgrund ihres ungewissen Aufenthaltsstatus nicht mit dessen Fortsetzung rechnen durften, nach Ansicht des EGMR nur unter außergewöhnlichen Umständen den Schutz des Art 8 EMRK erlangen (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall Useinov).

In Summe kann daher nicht vom Vorliegen eines (schützenswerten) Familienlebens der bP in Österreich ausgegangen werden.

Die bP konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen und liegt ihr persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt im Irak, wo nach wie vor ihre gesamte Familie lebt und sie somit über ein soziales Netz verfügt.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Dies ergibt sich vorrangig aus der zum gegebenen Zeitpunkt sehr kurzen Aufenthaltsdauer von nicht einmal 1 Jahr.

Weder wurden substantielle Deutschkenntnisse nachgewiesen, noch nennenswerte soziale Beziehungen vorgebracht und kann auch aufgrund der etwa einjährigen Abwesenheit der bP aus ihrem Heimatland Irak nicht davon ausgegangen werden, dass bereits eine Entwurzelung vom Herkunftsland stattgefunden hat und somit nach wie vor Bindungen zum Irak bestehen, zumal dort auch nach wie vor die Eltern und Geschwister leben und die bP auch Kontakt zu diesen hat.

Andererseits liegen erhebliche öffentliche Interessen vor, die darauf abzielen, eine unkontrollierte Zuwanderung von Fremden und ein Unterlaufen der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zu unterbinden. Die bP ist illegal nach Österreich eingereist und hat sich ihr Antrag auf internationalen Schutz als nicht begründet erwiesen. Sie hat durch unwahre Angaben erkennen lassen, dass sie die den internationalen Schutz regelnden Bestimmungen der GFK und des Asylrechts missbräuchlich benutzen wollte, um auf diese Weise ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremden- und Asylwesen ist daher im gegebenen Fall besonders schwer zu gewichten und müssen ihre privaten Interesse an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem verständlichen Wunsch, seine Lebensumstände zu verbessern, zurücktreten.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Irak unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar behauptet, konnte jedoch nicht schlüssig dargelegt werden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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