BVwG I404 2119390-1

I404 2119390-1Federal Administrative CourtMay 4, 2016

Regest

Antragsprinzip, Arbeitslosengeld, Geltendmachung

Full text

BVwG I404 2119390-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I404.2119390.1.00

Spruch

I404 2119390-1/4E

IM NAMEN der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Innsbruck vom 23.12.2015, Zl. LGSTi/IV/0566/000359-702/2015-R, betreffend die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab dem 19.08.2015 nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.10.2015 stellte das Arbeitsmarktservice Innsbruck (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) gemäß §§ 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) Arbeitslosengeld ab dem 19.08.2015 gebührt und führte im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.08.2015 persönlich bei der belangten Behörde arbeitslos gemeldet und das Arbeitslosengeld ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.10.2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 03.11.2015, Beschwerde und führte begründend im Wesentlichen aus, dass sie bis einschließlich 16.08.2015 im Krankenstand gewesen sei. Der Gesundheitszustand ihrer in XXXX lebenden Mutter habe sich in den ersten Augusttagen massiv verschlechtert und sei die Mutter am

XXXX verstorben Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten in weiterer Folge die Beerdigung organisiert. Der 19.08.2015 sei für die Beschwerdeführerin der erste mögliche Tag gewesen, ihre Arbeitslosigkeit bei der belangten Behörde Innsbruck anzumelden und den Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie sich "am ersten Tag der Arbeitslosigkeit" beim Arbeitsamt melden müsse. Es sei der Beschwerdeführerin in den Tagen des 17. und 18.8. jedoch weder räumlich - sie habe sich in XXXX und nicht in Innsbruck befunden - noch zeitlich und emotional möglich gewesen, sich auch noch um die Kontaktaufnahme mit dem belangte Behörde in XXXX zu bemühen. Zu viele andere Dinge wären zu bedenken und zu regeln gewesen. Zudem sei die Telefonnummer der belangten Behörde für sie keine Nummer des täglichen Gebrauchs und habe sie diese auch nicht abrufbereit gehabt. Über einen Internetzugang verfüge die Beschwerdeführerin weder in ihrer elterlichen Wohnung, noch auf ihrem Mobiltelefon. Die Beschwerdeführerin ersuche daher, ihr ab der Arbeitslosigkeit am 17.08.2015 den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu gewähren.

3. Mit Bescheid vom 23.12.2015, Zl. LGSTi/IV/0566/000359-702/2015-R, wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete die Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der gegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld laut bundeseinheitlichem Antragsformular am 19.08.2015 geltend gemacht worden sei. Eine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 19.08.2015 sei aufgrund des zwingenden Antragsprinzips nicht zulässig und vermöge daran auch der Umstand, einer Hinderung der Beschwerdeführerin zu einer rechtzeitigen Antragsstellung aus für die belangte Behörde durchaus nachvollziehbaren Gründen nichts zu ändern.

4. Mit Schriftsatz vom 07.01.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt vom 08.09.2014 bis 31.03.2015 in einem Anstellungsverhältnis und befand sich vom 01.04.2015 bis einschließlich 16.08.2015 im Krankenstand. Ab dem 17.08.2015 war die Beschwerdeführerin arbeitslos.

1.2. Die Beschwerdeführerin stellte persönlich mittels dem gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Antragsformular am 19.08.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

1.3. Den Antrag auf Arbeitslosengeld stellte sie erst am 19.08.2015, da ihre Mutter am 15.08.2015 in Meran verstorben ist und es ihr aufgrund den daraus resultierenden Beerdigungsvorbereitungen in Südtirol nicht zu einem früheren Zeitpunkt möglich war.

1.4. Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - an der verspäteten Antragstellung liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Vorauszuschicken ist, dass die Sachverhaltsfeststellungen aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der belangten Behörde samt Beschwerde entnommen werden konnten und soweit unstrittig sind.

2.1. Die Feststellungen zum letzten aufrechten Beschäftigungsverhältnis, dem Krankenstand und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit ergeben sich aus einer Abfrage des Versicherungsdatenträgers vom 21.12.2015 und sind unstrittig.

2.2. Die persönliche Antragsstellung ist durch eine sich im Akt befindliche Kopie des Antrags auf Arbeitslosengeld belegt. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keinem der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass sich die Beschwerdeführerin am 19.08.2015 bei der belangten Behörde persönlich arbeitslos meldete und einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld stellte. Hierfür wurde der Beschwerdeführer das gemäß § 56 Abs. 1 AlVG vorgesehene Antragsformular ausgegeben.

2.3. Der persönliche Verhinderungsgrund der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren Angaben und der in Vorlage gebrachten Sterbeparte ihrer Mutter, welche die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestätigen.

2.4. Die Feststellung, wonach kein Verschulden bzw. kein Fehler der Behörde vorliegt, leitet sich aus Angaben der Verfahrensparteien und dem Verwaltungsakt ab.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

"Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen."

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Zur Abweisung

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1.

wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2.

wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (ebelangte Behörde-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) ..."

3.2.2. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 20.12. 2001, 97/08/042809.09.2015; 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).

§ 46 AlVG stellt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 14.01.2013 2012/08/0284).

3.2.3. Die Bestimmungen des § 46 AlVG stellen eindeutig dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.

Wie bereits im Sachverhalt festgestellt wurde, stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 19.08.2015. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgte an einem Montag, welcher auch kein Feiertag war und die Beschwerdeführerin hat auch nicht den Eintritt der Arbeitslosigkeit vorab der belangten Behörde mitgeteilt. Insofern war die Zuerkennung aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 AlVG - wie dies von der belangten Behörde völlig zu Recht festgestellt wurde -erst ab Antragstellung möglich. Die strenge Auslegung dieses zwingenden Antragsprinzips spiegelt sich in der zuvor angeführten höchstgerichtlichen Judikatur zu § 46 AlVG wider und ist selbst bei einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung die nachträgliche Sanierung nicht möglich, weshalb die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vor dem Zeitpunkt der Geltendmachung am 19.08.2015 nicht zulässig ist. Der erkennende Senat ist sich der mit dem Tod eines Familienangehörigen verbundenen emotionalen Ausnahmesituation durchaus bewusst, allerdings vermag dieser Umstand an den rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld erst mit Antragstellung nichts zu ändern.

Mit dem Bescheid vom 05.10.2015 wurde somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld erst ab dem 19.08.2015 zu gewähren ist und war daher die Beschwerde - wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung - als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung - welche von der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt wurde - darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien. Der Sachverhalt wurde durch das belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständlichen Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zumal sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung auf eindeutige Rechtsvorschriften (§17 und § 46 AlVG) gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.

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