BVwG W196 2106250-1

W196 2106250-1Federal Administrative CourtMay 3, 2016

Regest

Einreiseverbot, Gefährlichkeitsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Zukunftsprognose

Full text

BVwG W196 2106250-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W196.2106250.1.00

Spruch

W196 210 6250-1/6 E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2015, Zl. 800188700-150265368, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 52 Abs.1 Z 1 iVm. Abs 9 und 53 Abs 1 iVm. Abs 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 01.03.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Im Rahmen der am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Rechtsberaters brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er könne keine Angaben über Verwandte tätigen, da er als Waisenkind in einem - namentlich genannten - Waisenhaus aufgewachsen sei. Um Geld zu verdienen, habe er einem Obsthändler, dessen Namen er nicht nennen wolle, insgesamt eineinhalb Jahre am Markt in seiner Geburtsstadt geholfen. Ein Jahr davon sei er unentgeltlich beschäftigt gewesen, da ihm der Obsthändler versprochen habe, ihn aus Weißrussland fortzubringen. Am 27.02.2010 habe der Obsthändler ihn und einen Freund mit einem Pkw an die Stadtgrenze von Minsk gebracht, wo sie in einen dunkelblau oder schwarz lackierten Kleinbus umgestiegen seien und den Herkunftsstaat verlassen hätten. Er habe "vermutlich" nie über ein Reisedokument verfügt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er kenne seine Eltern nicht und habe daher in einem - namentlich genannten - Kinderheim gelebt. Seinen Namen habe er dort erhalten und sein Geburtsdatum dürfte von seiner "Abgabe" im Heim herrühren. Als er am Markt zu arbeiten begonnen und Geld verdient habe, sei er von den älteren Heiminsassen verprügelt worden. Zudem sei ihm jedes Mal sein verdientes Geld in Höhe von 200,-- bis 300,-- Rubel abgenommen worden. Im Heim habe sich niemand für diese Zustände interessiert, er habe jedoch dem Obsthändler davon berichtet, der versprochen habe, ihn und seinen Freund in das Ausland zu bringen, damit sie ein besseres Leben hätten.

Mit Aktenvermerk vom 05.03.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zur Altersfeststellung zu unterziehen, da sein reifes Auftreten, seine sprachliche Ausdrucksweise und der bei ihm vorhandene Bartwuchs nicht mit dem von ihm angegebenen Lebensalter vereinbar seien. Aus dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung vom 07.04.2010 geht auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt hervor. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 15 Jahren könne - so das Gutachten weiter - aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden.

Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18.06.2010, Zl. 46 Hv 30/10z, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 130 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Nach Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am 20.09.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zu den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auf Vorhalt des gerichtsmedizinischen Gutachtens und nach seinem tatsächlichen Geburtsdatum befragt an, er habe seine Daten vom Waisenhaus und "habe kein anderes Alter", sodass er "auch nichts anderes angeben" könne. In weiterer Folge verneinte er die Frage, ob er über eine Geburtsurkunde oder sein Alter bescheinigende Ausweise verfüge und brachte vor, er habe keine Beweismittel und auch keine Dokumente. Er habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme im Waisenhaus verlassen. In der Heimat habe er niemanden. Bis zum Tag seiner Ausreise habe er auf einem Früchtemarkt in seiner Geburtsstadt Verladetätigkeiten durchgeführt und dabei 600.000,-- weißrussische Rubel im Monat verdient. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, er habe nicht länger im Waisenhaus leben wollen, da ältere Kinder sie geschlagen und ihnen das Geld abgenommen hätten. Er sei zwar zur Polizei gegangen und diese habe den Direktor verständigt, er habe dann jedoch von älteren Heimbewohnern eine Ohrfeige bekommen. Die Adresse der Polizeistation könne er nicht angeben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat müsse er neuerlich in das Waisenhaus und "könnte verschwinden". Vielleicht würde er auch Organe verlieren. Er fürchte sich vor Kriminellen und vor dem Heim. Auf die Frage, weshalb er sich nicht in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates niedergelassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Dokumente.

Mit Bescheid vom 23.09.2010, Zl. 10 01.887-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Weißrussland abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen - dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellten - Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. Darin rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führt insbesondere aus, er erfülle entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl.

In einem der Beschwerde in russischer Sprache beigefügten Schreiben wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, er könne das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen, da sein Leben bedroht sei. Er sei in dem Kinderheim ständig schikaniert und geschlagen worden, was seine körperliche Gesundheit und auch seine Psyche geschädigt habe. In seinem Herkunftsstaat habe er mit dem ständigen Gefühl der Angst um sein Leben gelebt. Weder die Leitung des Kinderheimes noch das Pflegschaftsamt oder sonstige weißrussische Behörden könnten ihm helfen. Er habe keine Eltern oder sonstige nahe Verwandte, sodass er nirgends wohnen könne. Eine Rückkehr in das Kinderheim wäre gleichbedeutend mit dem Tod, denn Kinder, die nach einer Flucht dorthin zurückgebracht worden seien, seien spurlos verschwunden und zur Entnahme von Organen verkauft worden. Bei einer Rückkehr würde ihn niemand suchen und niemand würde sich für sein Schicksal und sein Leben interessieren. Einer seiner Freunde sei in die Russische Föderation geflüchtet, dort jedoch aufgegriffen und zurückgeschickt worden. Sie hätten damals durch das Fenster beobachtet, wie ihn der Direktor des Heimes abgeholt und in ein anderes Auto zu irgendeinem Mann gesetzt habe. Keiner habe ihn je wieder gesehen. Später hätten die älteren Burschen gesagt, dass der Direktor Menschenhandel betreibe. Aus diesem Grund habe er große Angst vor einer Rückkehr. Er habe Angst um sein Leben und befürchte, dort umgebracht zu werden. Zudem fürchte er sich vor dem Direktor, weil er ihn belästigt habe. Er sei zu ihm in den Duschraum gekommen und habe ihn gestreichelt. Darüber hinaus habe er ihn ständig zu sich in sein Zimmer gerufen und ihm Alkohol angeboten. Er habe ihm Filme mit kleinen Kindern gezeigt und gemeint, dass dies normal sei. Es sei ihm unangenehm und peinlich, darüber zu schreiben.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 20.05.2011, Zl. 7 U 6/11z, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit zu Zl. 46 Hv 30/10z auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28.02.2012, Zl. 38 Hv 61/11t, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 130 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,--, gesamt EUR 720,--, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen, verurteilt und die Probezeit zu Zl. 7 U 6/11z auf fünf Jahre verlängert.

Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 stellte der Asylgerichtshof das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG 2005 ein, da dem Beschwerdeführer eine Ladung des Gerichtshofes nicht zugestellt werden konnte.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.02.2013 setzte der Asylgerichtshof das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund der Mitteilung vom 05.02.2013 über eine nunmehrige neue Zustelladresse des Beschwerdeführers fort.

Am 18.03.2013 führte der Asylgerichtshof zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen maßgeblichen Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, ein Vertreter erschien jedoch nicht. In der Verhandlung erteilte der Beschwerdeführer seine ausdrückliche Ermächtigung zur Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in dem von ihm genannten Heim gelebt habe. Am 27.03.2013 veranlasste der Asylgerichtshof die Durchführung von Erhebungen durch einen Ermittlungshelfer in Weißrussland. Das Ergebnis dieser Erhebungen langte am 10.04.2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.04.2013 unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

In seiner Stellungnahme vom 30.04.2013 wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, er könne sich den Umstand, dass seine personenbezogenen Daten den staatlichen Behörden vorgelegt worden seien, obwohl sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei, nicht erklären. Er habe zwar Ermittlungen in seinem Heimatland zugestimmt, sei jedoch nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich dabei um personenbezogene Daten handeln würde. Er fühle sich jedoch bestätigt, dass es das von ihm beschriebene Haus gebe und vermisse eine Erklärung der befragten Stellen, ob dort zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes ein Kinderheim oder dergleichen untergebracht gewesen sei. Aufgrund der von ihm geschilderten Vorkommnisse liege es nahe, dass die damaligen Zustände, wie etwa das Verschwinden lassen von Kindern, von den Behörden nicht bemerkt worden seien. Möglicherweise sei das Heim, in welchem er untergebracht gewesen sei, auch einer privaten Organisation unterstellt, die keiner Kontrolle unterworfen sei. Ob seines jugendlichen Alters und der Tatsache, dass er sein ganzes Leben in diesem Heim bzw. bei Schuleintritt in dem Internat zugebracht habe, sei es durchaus möglich, dass ihm der Unterschied zwischen staatlicher Schule bzw. Einrichtung und einer staatsnahen Einrichtung nicht geläufig sei. Daher wäre eine Überprüfung der von ihm genannten Namen (seiner angeblichen Lehrer) in einem zentralen Melderegister zielführender gewesen als eine Überprüfung bei der Schulbehörde. Er beantrage daher die Überprüfung der von ihm genannten Namen im Zentralen Melderegister der Republik Belarus. Am 27.05.2013 übermittelte der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Lage in Weißrussland, gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme und forderte den Beschwerdeführer überdies auf, innerhalb derselben Frist Änderungen seines Gesundheitszustandes und seines Privat- oder Familienlebens bekanntzugeben sowie Unterlagen, welche seine Integration belegen könnten, vorzulegen.

Der Beschwerdeführer erstattete in der Folge jedoch keine Stellungnahme.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 25.06.2013 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Am 16.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG, schriftliches Parteiengehör gewährt.

In einer schriftlichen Beantwortung des Parteiengehörs vom 25.03.2015 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er in Österreich viele neue Freunde gefunden habe und seine künstlerische Begabung hier ausleben könne. Sein ganzes Leben sei hier und er möchte gerne hierbleiben um weitere Kontakte zu knüpfen. Er habe bereits fünf Jahre in Österreich gelebt und sich hier sehr wohl gefühlt. Er schätze dieses Land sehr. Jeder von uns sei nicht komplett, auch er habe viele Fehler gemacht und jetzt befinde er sich zum ersten Mal in Haft. Er sei als Tourist nach Österreich eingereist, in der Hoffnung Arbeit zu finden und ein besseres Leben zu starten.

Der beschwerdeführende Partei wurde mit Bescheid vom 01.04.2015, Zl. 800188700-150265368, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Weißrussland zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 7Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Im Wesentlichen zusammengefasst begründete die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer über keine Angehörigen in Bundesgebiet verfügt, nicht zur regulären Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet berechtigt sei und er wäre unsteten Aufenthalts und lediglich in Haftanstalten meldeamtlich registriert. Es läge keine berufliche oder nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor. Die Voraussetzung für eine Duldung lägen nicht vor. Er sei kein Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel, er sei auch kein Opfer von Gewalt und benötige keinen Schutz vor weiterer Gewalt. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar und sei auch bereits rechtskräftig verurteilt worden. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen weißrussischen Staatsangehörigen handle der meldeamtlich nicht registriert sei, und weder aktenkundige berufliche noch familiäre Bindungen habe, sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall des Beschwerdeführers zulässig. Auch sei für den Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK von amtswegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen gewesen, weil dies in Ermangelung eines Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK im Fall des Beschwerdeführers nicht in Betracht kam. Aufgrund der Begehung der strafbaren Handlungen, nämlich des gewerbsmäßigen Diebstahls stelle der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Sein Verhalten entspreche in keiner Weise dem Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe Ordnung und Sicherheit. Durch sein Verhalten sei ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört. Da die Voraussetzungen des rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne des § 52 Abs. 1 Z. 1 nicht vorliegen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sei bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen die Abschiebung nach Weißrussland zulässig.

Nach Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe die Abwägungsentscheidung der Behörde ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer von sieben Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die von der Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Die beschwerdeführende Partei erhob daraufhin am 15.04.2015 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst.

Darin wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid hinsichtlich Rückkehrentscheidung und Einreiseverbots ersatzlos zu beheben oder das Einreiseverbot erheblich zu kürzen und in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die belangte Behörde habe das Verfahren mit schweren Mängeln belastet, da sie ihrer Ermittlungspflicht nur oberflächlich nachgekommen sei. Weiters nehme die belangte Behörde im bekämpften Bescheid lediglich eine unzutreffende Beweiswürdigung und eine unzutreffende rechtliche Beurteilung vor. Ferner verabsäume es die belangte Behörde die Grundrechte gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz Fremdenpolizeigesetz zu beachten.

Der Beschwerdeführer habe in den fünf Jahren, die er sich in Österreich befinde, einen enorm breiten Freundeskreis aufgebaut und spreche Deutsch auf einem ziemlich hohen Niveau. Außerdem habe er in Österreich die Kunst der Malerei für sich entdeckt und an zahlreichen Malkursen, Workshops und Kunstprojekten teilgenommen. Das siebenjährige Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum würde den Beschwerdeführer daran hindern sich in Zukunft an der internationalen Kunstszene zu etablieren.

Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung der Behörde sei mangelhaft gewesen, denn der Beschwerdeführer habe alle die begangenen Diebstähle lediglich aufgrund seiner mangelnden finanziellen Mittel begehen müssen da er aufgrund seines illegalen Aufenthaltes keiner dokumentierten Tätigkeit nachgehen habe dürfen. Es könne nicht nachvollzogen werden warum die Behörde ein siebenjähriges Einreiseverbot im Falle des Beschwerdeführers ausspreche, obwohl der Beschwerdeführer lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei, und es werde hiermit die Herabsetzung des Einreiseverbots auf die Mindestdauer beantragt.

Am 10.03.2016 gab der Beschwerdeführer nach Beratung durch den Verein Menschenrechte Österreich eine Erklärung zur beabsichtigten freiwilligen Rückkehr in seine Heimat (Kontaktperson ist die Mutter des Beschwerdeführers) ab. Am 21.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl samt einer Ausreisebestätigung der International Organization for Migration (IOM) vom 15.04.2016 betreffend die Ausreise am 14.04.2016 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer ist Staatsbürger Weißrusslands und am 13.03.1987 geboren. Er machte österreichischen Behörden gegenüber vorsätzlich unrichtige Angaben über seine wahre Identität. Diese steht seit 09.12.2014 nach Durchführung einer Personenfeststellung durch Interpol Minsk fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Der Beschwerdeführer hat keine Angehörigen im Bundesgebiet er über verfügt über keine Barmittel und war in Bundesgebiet unstet aufhältig und seit 26.04.2013 lediglich in Haftanstalten meldeamtlich registriert. Es liegt keine berufliche oder nennenswerte soziale Integration im Bundesgebiet vor. Der Beschwerdeführer wurde viermal aufgrund strafbarer Handlungen (gewerbsmäßiger Diebstahl) betreten und dafür auch rechtskräftig verurteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 18.01.2016, Zl. 1051468904, VZ 150185933, gem. der §§ 57 und 55 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei und wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ebenso wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012(BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.

Während des Beschwerdeverfahrens reiste die beschwerdeführende Partei am 14.04.2016 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem staatlichen Melderegister.

Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem im Akt enthaltenen Strafregisterauszug und Kopien der Ausfertigungen der Gerichtsurteile. Das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilungen ist unbestritten.

Aspekte einer maßgeblichen Integration der Beschwerdeführer wurden nicht dargestellt und sind solche auch im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen

Rückkehrentscheidung, § 52 FPG:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. ......."

Einreiseverbot, § 53 FPG:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist

die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten

Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen

und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) ...........

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. .........;

3. .........;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder

einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes

oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig

bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ........;

6. ........;

7. ........

8. .........

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der

Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn

sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) ........."

Frist für die freiwillige Ausreise, § 55 FPG:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich

eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die

Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn

eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG

durchführbar wird.

(2) .........

(3) ..........

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die

freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) ........."

Schutz des Privat- und Familienlebens, § 9 BFA-VG:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) .......

(5) ........

(6) ........"

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK:

"(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, § 55 AsylG 2005,

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,§ 57 AsylG 2005:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. ........

3. ........

(2) .......

(3) .......

(4) .......

§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. .......,

2. ...... ,

3. .......,

4. ........

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und

nicht in den Anwendungsbereich des 6.Hauptstückes des FPG fällt.

(2) .......

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten

Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im

verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) bis (13) ........"

§ 10 AsylG 2005 Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

"§ 10. (1) .....

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3)....."

Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer befand sich nach dem Ende seines Asylverfahrens am 25.06.2013 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 14.04.2016 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht im Sinne des § 46 a Fremdenpolizeigesetz geduldet war. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 lagen daher nicht vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch im Recht wenn es bei der amtswegigen Prüfung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz hat das Bundesamt gegen eine Drittstaatsangehörige mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sich diese nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Wie bereits oben festgestellt hielt sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und war auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Demnach war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dabei war auf das Recht auf Privat und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen und eine solche Rückkehrentscheidung bzw. ein damit verbundener Eingriff in diese Rechte ist nur dann zulässig, wenn die Entscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens sind die in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zu berücksichtigen.

Im österreichischen Bundesgebiet leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers. Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird daher in das Recht auf Familienleben nicht eingegriffen.

Gegenständlich können auch keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden, trotz Hinweis des Beschwerdeführers auf viele Freunde aus der Kunstszene, und musste sich dieser seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sein.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.

Die beklagte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von amtswegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der Beschwerdeführer allenfalls von amtswegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffene Feststellung keine gibt konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Weißrussland unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet.

Zu Spruchpunkt II und III

Die Beschwerdeführer hat durch die mehrfache Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er zur wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen neigt. Seine sofortige Ausreise ist daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich gewesen. Der Rückkehrentscheidung war daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Zum Einreiseverbot

Der Beschwerdeführer ist wegen der Begehung gerichtlich strafbaren Handlungen verurteilt worden. Bei den der Verurteilung zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen handelt es sich um das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls und damit um solche, die in den Regelungsbereich des Fremdenpolizeigesetzes fällt. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.

§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - bezogen auf ein Rückkehrverbot die in § 54 Abs1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 - umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)

Wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer gleich nach seiner Einreise 2010, erstmals in Österreich eine strafbare Handlung begangen. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt am 18.06.2010 gemäß §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Am 20.05.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtgerichts Völkermarkt rechtskräftig gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Ein Jahr später folgte die nächste Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 28.02.2012 wobei der Beschwerdeführer gem. §§ 127,128,130 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am 28.10.2014 gem §§ 127,130 StGB durch das Landesgericht Wien verurteilt.

Aufgrund des regelmäßig auftretenden Fehlverhaltens kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit erscheint und dass nicht zu erwarten ist, dass diese Gefahr in naher Zukunft nicht mehr besteht.

Die belangte Behörde hat eine Einzelfallprüfung vorgenommen und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch sein in Österreich gesetztes, strafbares Verhalten in hohem Maße den Unwillen zur Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht hat. Das BFA hat zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit mehrfach straffällig wurde und im Hinblick auf die Tatsache, dass sein kriminelles Handeln kurz nach seiner Einreise in Österreich dokumentiert wurde, ist ihm hinsichtlich seiner kriminellen Energie ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und kann auch für die nächsten Jahre nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keine weiteren strafbaren Handlungen der geschilderten Art begehen wird. Was die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer betrifft, bleibt festzuhalten, dass ein Familienleben nicht vorliegt.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren gegen den Beschwerdeführer erweist sich daher auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als im Einklang mit der ständigen Judikatur und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hat sich umfassend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt und hat ihre Erwägungen im angefochtenen Bescheid in klarer, nachvollziehbarer Weise dargelegt. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Sachverhalt in richtiger Weise subsumiert. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Einreiseverbotes in der festgesetzten Dauer vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung

Insoweit in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, wurde es jedoch unterlassen anzuführen was bei einer persönlichen Einvernahme der Beschwerdeführer konkret an Entscheidungsrelevantem und zu Berücksichtigendem im Sachverhalt noch hervor hätte kommen können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was eine ergänzende Einvernahme an vorliegenden Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zum Beispiel VwGH 4.7.1994,94/19/0337). Wird dies unterlassen so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt, nicht substantiiert entgegengetreten wird.

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs 7 hält die RV fest: "Abs 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl U 466/11).

In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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