BVwG W128 2122437-1

W128 2122437-1Federal Administrative CourtMay 3, 2016

Regest

Fernbleiben vom Unterricht, Gegenstandslosigkeit,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergangenheit

Full text

BVwG W128 2122437-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2122437.1.00

Spruch

W128 2122437-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigter des Schülers XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 10.02.2016, Zl. 606211/15-2016, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 28.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erlaubnis zum Fernbleiben des Schülers vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG im Zeitraum vom 01.03.2016 bis 28.03.2016. Als Begründung wurde angeführt, dass die Möglichkeit bestehe, in Brasilien ein Zirkusprojekt zu besuchen.

2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid erteilte Landesschulrat für Steiermark (LSR) die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht. In der Begründung führte der LSR zusammengefasst aus, dass es sich bei der geplanten Abwesenheit im Wesentlichen um eine Urlaubsreise handle. Die bezweckte Verlängerung der Osterferien stelle keinen begründeten Anlassfall im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zum Fernbleiben vom Unterricht dar.

3. Am 25.01.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein. In der Begründung führte er zusammengefasst aus, dass es sich nicht um eine Urlaubsreise, sondern um eine Bildungsreise handle. Er wies weiters darauf hin, dass er bereits am 12.02.2016 den Antrag dahingehend modifiziert habe, dass sich der Zeitraum der Abwesenheit nunmehr vom 07.03.2016 bis 18.03.2016 erstrecke.

4. Am 29.02.2016 legte der LSR die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

5. Nach Sichtung der im Akt inne liegenden Unterlagen forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs am 30.03.2016 auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, dazu Stellung zu nehmen, dass der Zeitraum, für den das Fernbleiben vom Unterricht gem. § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz beantragt wurde, bereits verstrichen ist, und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden erscheint. Eine entsprechende Stellungnahme langte bis zum Datum der Beschlussfassung nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe VwGH vom 28.11.2013, 2013/10/0084 samt zitierter Vorjudikatur).

2.2. Im gegenständlichen Fall ist das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Entscheidung weggefallen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.03.2007, Zl 2006/10/0234 ausführte, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu, wenn der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte. Die Aufhebung des Bescheides würde daher nichts an dem Umstand ändern, dass einem allfälligen Fernbleiben des Schülers vom Unterricht, vom 07.03.2016 bis einschließlich 18.03.2016, keine Erlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu Grunde läge.

2.3. Die Beschwerde war daher in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

3. Zu Spruchpunkt B)

3. 1 Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3. 2 Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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