BVwG W121 2115148-1

W121 2115148-1Federal Administrative CourtMay 3, 2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Full text

BVwG W121 2115148-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2115148.1.00

Spruch

W121 2115148-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.1. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte am 18.10.2014 in der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, LPD Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung bei der LPD Wien am 19.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Afghanistan, ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, mit muslimisch-sunnitischem Glaubensbekenntnis, am 01.01.2000 geboren, zu sein und im Dorf XXXX , Afghanistan wohnhaft gewesen zu sein.

Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter wurde der Beschwerdeführer am 28.01.2015 einer Sachverständigen-Volljährigkeitsbeurteilung zugewiesen.

Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.02.2015 ergab sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt von XXXX Jahren und somit ein fiktives Geburtsdatum für den Beschwerdeführer am XXXX .

Am 24.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrensanordnung gemäß § 39 und

§ 63 AVG übermittelt, in der sein Geburtsdatum auf den XXXX korrigiert wurde.

Am 24.02.2015 wurde sein Verfahren zugelassen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgestellt.

Am 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein eines von der belangten Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Paschtu, von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Der Beschwerdeführer hatte als Fluchtgrund im Wesentlichen ausgeführt, dass die Taliban ihn persönlich dazu aufgefordert hätten, seinen Schwager, der als Angestellter für die Regierung beim Zoll gearbeitet habe, zu verraten, damit diese ihn festnehmen und töten könnten. Als sich der Beschwerdeführer geweigert habe dies zu tun, hätten ihn die Taliban angeblich mit dem Tod bedroht.

Vorgelegt wurde eine Kopie eines Schriftstückes, welches mit 22.11.2015 datiert ist, gerichtet an den Distriktvorsteher von Sherzad. Das Schriftstück beinhaltet die Ausführung, dass Informationen über einen gewissen "Herrn Assadullah" eingeholt würden.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass mit vorzitiertem Schriftstück seine Probleme dargelegt würden.

Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 15.09.2015 den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Die Identität des Beschwerdeführers wurde nicht festgestellt. Sein Geburtstag sei der XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan, spreche Paschtu, besitze ein muslimisch-sunnitisches Glaubensbekenntnis und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe sieben Jahre lang die Schule besucht. Er sei im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren, wo er bis etwa Mai 2014 gelebt habe. Danach sei er nach Jalalabad gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig gewesen sei. Er habe im Geschäft der Familie gearbeitet und sich so um den Lebensunterhalt der Familie gekümmert, außerdem habe er die Grundstücke der Familie verpachtet.

Es wurde vom BFA festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Es werde ihm nicht geglaubt, dass die Taliban ihn persönlich bedroht hätten und er folglich von diesen gesucht werde. Es sei nicht glaubhaft, dass er aufgrund der angeblichen Arbeit seines Schwagers bzw. seines Onkels von den Taliban bedroht und verfolgt worden sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wäre. Festgestellt wurde vom BFA, dass er keine Verfolgung durch den afghanischen Staat zu befürchten habe.

Begründend wurde vom BFA insbesondere ausgeführt, dass die Behauptungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und daher unglaubwürdig seien.

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim BFA fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Pashtu eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.

Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer):

"(...)

VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?

BF: Ich stamme aus der Provinz XXXX aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf QALAGAI. In unsere Region leben sehr viele Taliban. Als ich noch sehr jung war, wurde ich von den Taliban immer wieder angesprochen. Sie haben allen Kindern erzählt, wir müssen am Jihad teilnehmen und dass es unsere Pflicht sei, unsere Heimat zu verteidigen. Mir haben die Taliban eines Tages gesagt, dass sie wissen, dass mein Schwager und sein Onkel väterlicherseits für die Regierung arbeiten. Sie haben gemeint, ich soll den Taliban Informationen über diese Leute geben und sie würden mich dafür bezahlen. Sie waren nämlich der Meinung, dass jene Personen für die Regierung arbeiten, nicht-muslime sind und dass es erlaubt ist, diese Leute zu töten. Sie wollten, dass ich ihnen die Information gebe, wann diese Leute nachhause kommen. Als ich nachhause gekommen bin, habe ich meinen Schwager und meine Mutter von dem Gespräch mit dem Taliban erzählt. Da meinem Schwager bewusst war, dass die Situation für ihn sehr gefährlich sein könnte, hat er gemeinsam mit seiner Familie und seinem Onkel väterlicherseits namens XXXX das Dorf verlassen und sie sind gemeinsam nach Jalalabad geflüchtet. Zu diesem Zeitpunkt hat mich meine Mutter mit ihnen mitgeschickt. Nachdem einige Zeit vergangen war, haben die Taliban das Haus meines Schwagers in Jalalabad gefunden. Als sie dorthin gegangen sind, und an der Türe geklopft haben, hat der Onkel meines Schwagers die Türe geöffnet. Die Taliban haben ihn vor der Türe erschossen und sie haben seine Dienstausweise sowie seine Dienstwaffe weggenommen. Nach diesem Vorfall hat mein Schwager mit meiner Mutter gesprochen und er hat ihr gesagt, dass er nicht mehr für meine Sicherheit sorgen könne und dass er meine Flucht nach Europa finanzieren würde, wenn meine Mutter damit einverstanden ist. Mein Vater hat eine Person gefunden, die meine Flucht organisiert hat. Nach meiner Flucht hat mein Schwager eine Anzeige erstattet. Seine Arbeit wurde daraufhin nach Kabul verlegt. Bis vor 2 Monaten hatte ich noch Kontakt zu meinen Angehörigen und sie konnten mir diese Informationen geben. Seit 2 Monaten kann ich unter der mir bekannten Telefonnummer niemanden erreichen.

VR: Haben Sie das mitangesehen, als Ihr Onkel erschossen worden ist?

BF: An jenem Tag bin ich gemeinsam mit meinem Schwager zur Moschee gegangen. Der Onkel meines Schwagers hat gesagt, dass er sobald er mit dem Essen fertig ist, nachkommen wird. Als wir vom Gebet zurückgekommen sind, haben wir den Onkel meines Schwagers tot vorgefunden.

VR: Wo war der Leichnam?

BF: Diese Leute hatten ihn vor der Türe erschossen. Seine Familie, nämlich seine Ehefrau und Kinder, waren zum Zeitpunkt zuhause. Sie haben seine Leiche ins Haus gebracht.

VR: Wie ist er erschossen worden und womit wurde er erschossen?

BF: Ich glaube, dass er mit einer Pistole erschossen worden ist. Er hatte Schusswunden im Kopf und im Halsbereich.

VR: Haben Sie den Toten gesehen?

BF: Als wir von der Moschee zurückgekommen sind, war der Leichnam bei uns Zuhause, ich habe ihn gesehen.

VR: Wieso wussten Sie, dass Ihr Onkel bewaffnet war?

BF: Der Onkel meines Schwagers hat beim Geheimdienst gearbeitet. Er hat immer eine Dienstwaffe bei sich getragen. Nachdem die Taliban ihn erschossen haben, haben diese seine Waffe und seine Ausweise mitgenommen. Er hatte eine Pistole als Dienstwaffe.

VR: Bei der ersten Einvernahme am XXXX in Vorarlberg, haben Sie gesagt, dass Sie in XXXX gemeinsam in einem Haus waren, nach etwa einem Monat seien die Taliban zu unserem Haus gekommen und als sie an der Türe klopften, ist der Onkel meines Schwagers zur Türe gegangen. Obwohl er bewaffnet war, haben die Taliban ihn erschossen. Das klingt jetzt so, als wären Sie, als Ihr Onkel erschossen wurde, zuhause gewesen.

BF: Die Frauen und Kinder in Haus haben uns das genauso erzählt wie mir eben übersetzt wurde. Ich war mit meinem Schwager zum Zeitpunkt der Ermordung meines Onkels in der Moschee.

VR: Sie haben also nicht den Vorfall erlebt?

BF: Ja.

VR: Warum sind Sie dann ins Blickfeld der Taliban gekommen?

BF: Die Taliban haben meinen Schwager bedroht. Sie haben ihm gesagt, dass sie ihn und mich töten werden weil er für die Regierung arbeitet und ich meinen Schwager und seinen Onkel vor den Taliban gewarnt habe.

VR: Wie konnten Sie Ihren Onkel vor den Taliban warnen?

BF: Als mir im Dorf die Taliban gesagt haben, ich soll ihnen Bescheid geben, wann mein Schwager und sein Onkel nachhause kommen, bin ich nachhause gegangen und habe meinem Schwager und meiner Mutter erzählt, dass die Taliban die zuvor angegeben Informationen von mir verlangen. Daraufhin konnte die Familie das Dorf verlassen und sich in der Stadt Jalalabad in Sicherheit bringen.

VR: Ist es so, dass Ihnen der Schlepper gesagt hat, dass Sie diese Geschichte so erzählen sollen? Sie gehören zur sozialen Gruppe der Familie, von der ein Mitglied von den Taliban bedroht ist. Der bedrohte Onkel wurde erschossen und Sie hätten Informationen darüber gehabt. So führen Sie das auch in Ihrer Beschwerde (AS 327) aus.

BF: Mein Schwager arbeitet beim Zoll und sein Onkel hat beim Geheimdienst gearbeitet. Wie Ihnen vielleicht bekannt ist, leben in meiner Herkunftsprovinz sehr viele Taliban. Dort sind jene Personen, die in irgendeiner Form, für die Regierung arbeiten, Bedrohungen ausgesetzt. Ich bin gefährdet, weil ich Angehörige habe, die für die Regierung arbeiten. Ich bin aber auch gefährdet, weil ich der älteste Sohn meiner Mutter bin und ich von den Taliban verfolgt werde. Ich bin der Aufforderung der Taliban ihnen zu helfen nicht nachgekommen, daher werden sie alles dafür tun, mich in Afghanistan zu finden und mit dem Tod zu bestrafen.

BFV: Der Satz "wir waren gemeinsam in einem Haus" wäre so zu interpretieren, dass wir gemeinsam in einem Haus lebten. Dies sagt nichts darüber aus, dass der BF bei der Ermordung des Onkels anwesend war. Das BFA hat nicht nachgefragt.

VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?

BF: Alle meine Aussagen entsprechen der Wahrheit. Wenn mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, hätte ich niemals einen Angehörigen zurückgelassen und wäre alleine in ein fremdes Land geflüchtet.

VR: Wieso sind Sie alleine gegangen?

BF: Der Onkel von meinem Schwager wurde getötet. Mein Schwager konnte nach Kabul versetzt werden. Soweit ich weiß, hat er ebenfalls vor, Afghanistan zu verlassen. Er konnte damals nicht mit mir fliehen, weil er eine große Familie hat, um die er sich kümmern muss und er damals die finanziellen Mittel nicht hatte, die Fluchtreise von allen Angehörigen zu finanzieren.

BFV: Die Gegend, aus der der BF stammt, ist eine, in der die Taliban sehr aktiv sind. Wer nicht mit den Taliban ist, dem wird eine oppositionelle Gesinnung gestellt.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschließung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschließung bzw. die wievielte Eheschließung es war.

BF: Ich heiße Asadullah SHERZAD, ich bin am 22.06.1997 geboren. Ich bin in der Provinz Nangarhar in Sherzad im Dorf Qalagai geboren. Ich bin ledig.

VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?

BF: Nein.

VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein. Ich lebe im Flüchtlingsheim und habe ein Einzelzimmer. Als ich in dieses Heim verlegt wurde, habe ich mit einer weiter Personen mein Zimmer geteilt. Mittlerweile konnte ich mein Zimmer wechseln und ich habe nur ein Einzelzimmer. Es leben 28 Personen im Heim.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?

BF: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Ja, in Afghanistan lebt meine Mutter gemeinsam mit meinem Bruder und einer Schwester. Ich habe eine weitere Schwester die mit meinem Schwager verheiratete ist. Meine beiden Schwestern sind älter als ich. Mein Bruder ist jünger als ich. Meine Schwester ist verheiratet und lebt gemeinsam mit meinem Schwager zusammen. Abgesehen davon werden Frauen nicht involviert. Die Taliban greifen Frauen nicht an.

VR: Wovon leben Ihre Angehörigen in Afghanistan?

BF: Wir haben im Dorf landwirtschaftliche Grundstücke um die sich ein Bauer kümmert. Von den Einnahmen dieser Grundstücke, kann meine Familie gut leben. Früher hat mein Schwager uns finanziell unterstützt. Da ich derzeit keinen Kontakt habe, kann ich nicht sagen, ob er nach wie vor meiner Familie Geld gibt.

VR: Arbeitet Ihre Mutter auch in der Landwirtschaft?

BF: Nein, meine Mutter arbeitet nicht auf den Feldern, dafür ist jener Bauer zuständig. Meine Mutter geht auch sonst keiner anderen Arbeit nach. Und meine Schwestern auch nicht.

VR: Welche Ausbildung hat Ihre Mutter?

BF: Meine Mutter in Analphabetin. Meine beiden Schwestern sind nicht in die Schule gegangen.

VR: Wollen Sie Ihre Familie nachholen?

BF: Wenn ich die Möglichkeit hätte, hätte ich meine Familie längst in Sicherheit gebracht. Jene Route die ich gegangen bin, ist sehr gefährlich. Ich bin selbst dem Tod knapp entronnen. Diesen Weg können meine Angehörigen nicht nehmen.

VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?

BF: Nein.

VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

BF: Ich bin afghanischer Staatsbürger.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?

BF: Ich bin Paschtune.

VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem. Ich praktiziere auch meinen Glauben. Ich gehe auch in die Moschee in Feldkirch.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF: Ich bin sieben Jahre in die Schule gegangen. Danach habe ich Afghanistan verlassen. Ich werde im Juni 2016 19 Jahre alt. Ich kann Paschtu lesen und schreiben. Und in Österreich habe ich auch lesen und schreiben gelernt.

VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF: Die Schule schließt man nach 12 Jahren ab. Neben der Schule habe ich auch in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF: Ich habe mein gesamtes Leben in Sherzad, in meinem Dorf verbracht. Ca. 1 1/2 Monate vor meiner Flucht habe ich in Jalalabad gelebt.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?

BF: Ja, im Heimatsdorf besitzt meine Familie ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke, sowie Gärten. In den Gärten gibt es verschieden Obstbäume und Trauben. Wir haben Apfelbäume, Granatapfelbäume, Trauben, Nussbäume (Walnüsse).

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF:. Nein.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF: Nein.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BFV: Ja, aufgrund der Zugehörigkeit der Familie von Regierungsbeamten. Der Nicht-Unterstützung der Taliban wodurch ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Zurzeit haben die Taliban die de-facto-Macht in dieser Gegend, dazu verweise ich auf die Länderfeststellungen.

VR: Das war schon tapfer, wie Sie sich den Taliban entgegengestellt haben.

BF: Wenn ich den Taliban Informationen gegeben hätte, würde ich meiner Familie schaden. Sie sind zu 5. Auf mich zugekommen, ich hatte schon Angst vor diesen Leuten, da ich ihnen geglaubt habe, dass sie vorhaben, meinen Schwager und seinen Onkel zu töten, bin ich nachhause gekommen und habe es meiner Familie erzählt. Ich konnte nicht mit ihnen sprechen, weil ich solche Angst hatte. Ich hätte meine Familie nie verraten.

VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?

BF: Nein.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

BF: Bei einer Rückkehr habe ich Angst von den Taliban getötet zu werden. In meiner Wohnregion, würde man einen Taliban leicht erkennen. Sie tragen eine Kopfbedeckung (Turban oder eine andere Art) Sie tragen lange Haare und lange Bärte. Sie sind bewaffnet und sie sehen gefährlich aus.

VR: Sind auch von den Dorfbewohnern welche bei den Taliban?

BF: Ja, unser Nachbar ist sogar ein Taliban-Anhänger. Viele Dorfbewohner verstehen sich gut mit den Taliban, viele Dorfbewohner helfen den Taliban freiwillig um ihre Ruhe zu haben. Unser Distrikt wird von den Taliban kontrolliert und es gibt keine staatlichen Sicherheitsorgane. Es ist schwer vertrauenswürdige Personen zu finden. Man muss aufpassen was man sagt.

VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?

BF: Ich habe ehrenamtlich für die Caritas gearbeitet. Darunter waren Gartenarbeiten, Umzugsarbeiten und auch bei der Apfelernte habe ich geholfen. Die Äpfel sind hier viel saftiger.

BFV legt Empfehlungsschreiben vor, welches als Beilage 1 zum Akt genommen wird.

VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?

BF: Ja. (siehe Empfehlungsschreiben)

VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?

BF: Ja, ich habe den A1 Kurs besucht.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF wird ohne Unterstützung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, zur Herkunft, etwaigen Hobbys, den Lebensverhältnissen, den familiären Verhältnissen, seinen Alltag, oder das soziale Umfeld zu erörtern))

BF: Ich spiele Volleyball.

VR: Wie oft?

BF: Jeden Dienstag.

VR: Wie sind Sie hergekommen?

BF: Ich bin mit dem Zug 9 Stunden gefahren. Ich bin in Meidling ausgestiegen. Ich kenne Wien weil ich neun Monate gelebt habe.

VR stellt fest, dass der BF geringe Deutschkenntnisse aufweisen.

VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF: Ich bin in keinem Verein. Ich spiele mit meine Freunden und Bekannten Volleyball.

VR: Wurden Sie in Österreich oder einem anderen europäischen Land jemals strafrechtlich verurteilt bzw. ist derzeit gegen Sie nach Ihren Kenntnissen ein Strafverfahren anhängig?

BF: Nein.

VR ersucht den BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den BF bzw. etwaigen Anträgen.

BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.

Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:

Die VR befragt den BF ob er zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchte.

BFV: Aus den Länderfeststellungen ist eine aktuelle Bedrohungsgefahr herauszulesen und deckt sich diese auch mit dem Vorbringen des BF. Zur derzeitigen Situation in der Provinz Nangarhar verweise ich auf den vorgelegten Bericht aus "Die Welt" und das Vorbringen in der Beschwerde.

Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will.

Dies wird verneint.

VR befragt den BF, ob er die D gut verstanden haben.

Dies wird bejaht.

VR befragt der BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchten.

Dies wird verneint."

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde neben Bestätigungen für die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers ein Artikel aus "die Welt" vom XXXX über die Provinz Nangarhar vorgelegt.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er besuchte sieben Jahre lang die Schule, wurde im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , geboren, wo er bis ungefähr Mai 2014 gelebt hatte. Danach ist er nach Jalalabad gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hatte.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und hatte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, seinen Schwager - einen von den Taliban als politischen Gegner wahrgenommenen Mann - auszuliefern, ebenfalls eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach XXXX kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Herkunftsstaat und zum Bestehen einer Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist glaubhaft und wird dieser Entscheidung als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).

Im Zeitraum 01.06.-15.08.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 01.06.-15.08.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 09.09.2014).

Im Zeitraum 01.03.-31.05.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban, den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan, regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.06.2014).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind, Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 07.03.2014).

Zwischen 01.01. und 30.06.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies bedeutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).

Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).

Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599) verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014, während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).

Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).

Rebellengruppen

Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen, speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche, ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen, und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 09.09.2014).

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen, in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Taliban und Frühlingsoffensive

Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 09.10.2014).

Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden, in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen, um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 07.04.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand - ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert, und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher ist es dort seit 2009 immer schwieriger, neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.03.2014).

Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.09.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).

Am 08.05.2014 verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar" hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter, aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.06.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.05.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 09.09.2014; vgl. NYT 12.05.2014). Am 20.05.2014 nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es, die Kontrolle am 23.05.2014 wieder zurückzuerlangen (UN GASC 18.06.2014).

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit stellte bereits das BFA im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente kann die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung ins Blickfeld der Taliban gelangt ist, glaubhaft darzulegen.

Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des BFA im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer sei nicht imstande gewesen, vor dem BFA eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Die von der belangten Behörde angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche, aufgrund derer sie die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers feststellte, betrafen nicht derart wesentliche Punkte, dass die erkennende Richterin, welche sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer bilden konnte, den diesbezüglichen Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid nicht folgen konnte.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und glaubhaft darlegen, dass ihm aufgrund der Weigerung, seinen Schwager - einen von den Taliban als politischen Gegner wahrgenommenen Mann - auszuliefern, ebenfalls eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche für die erkennende Richterin keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er in das Blickfeld der Taliban im Herkunftsstaat geraten ist.

Auf Grundlage der Einvernahme vor dem BFA, dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, unter Berücksichtigung des vorgelegten Schreibens, war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.

So war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA nachvollziehbar die Gründe für die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen geschildert. Zusammen mit dem klaren und schlüssigen Vortrag des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers hat dieser glaubhaft dargelegt, dass er durch die Weigerung der Auslieferung seines Schwagers an die Taliban ebenfalls als Gegner der Taliban wahrgenommen wurde.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass das BFA zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch sonst keine Umstände nachvollziehbar vorgebracht hat, die die Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung allenfalls in Zweifel gezogen hätten.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen Afghanistans nicht in der Lage sein würden, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan:

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Den Länderfeststellungen wurde nicht in substantiierter Wiese widersprochen.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen.

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (siehe § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005), soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass es nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Weigerung, seinen Schwager - einen als politischen Gegner der Taliban wahrgenommenen Mann - auszuliefern, ebenfalls eine politische Gesinnung unterstellt wird, durch die er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sein würde.

Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.

Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.

Zur Begründung asylrechtlich relevanter Verfolgung kommt es nicht darauf an, ob der Asylwerber selbst die politische Gesinnung teilt, die ihm von den Behörden des Heimatstaates unterstellt wird, sondern lediglich darauf, ob die Verfolgungsmaßnahmen auf eine dem Asylwerber eigene bestimmte politische Gesinnung zurückgeführt werden (VwGH 30.09.1997, Zahl: 96/01/0871). Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310; 25.11.1999, Zahl:

98/20/0357). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung beziehungsweise Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (VwGH 12.09.2002, Zahl: 2001/20/0310).

Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen - den Taliban - handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Seiten der Taliban) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. e der sog. Status-Richtlinie 2004/83/EG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 Status-Richtlinie ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der (ihm unterstellten) politischen Gesinnung, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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