I403 1409650-2•BVwG I403 1409650-2
I403 1409650-2Federal Administrative CourtMay 3, 2016
Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltsberechtigung plus, Dauer,<br/>Integration, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Selbsterhaltungsfähigkeit
I403 1409650-2/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015, Zl. 790642509-151468593 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.03.2016 und am 29.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, hatte am 31.05.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof.
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen § 27 Abs. 3, Abs. 1 Z. 1 achter Fall Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon 4 unbedingt, verurteilt.
3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010, zugestellt am 06.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
4. Mit am 22.10.2010 rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde die Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid abgewiesen und das Asylverfahren abgeschlossen. Die Ausweisung wurde rechtskräftig. Der Beschwerdeführer kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
5. Von Seiten des Bundesasylamtes wurde versucht im Verfahren zur Sicherung der Ausreise den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme am 22.11.2010 zu laden, doch konnte die Ladung nicht zugestellt werden. Am 07.02.2011 erfolgte die behördliche Abmeldung, da sich der Beschwerdeführer laut Erhebungsbericht der Bundespolizeidirektion vom 19.05.2011 nicht an der Meldeadresse aufhielt. Der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers war nicht feststellbar.
6. Am 21.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer Strafnachsicht gewährt, nachdem die 3jährige Probefrist abgelaufen war.
7. Am 01.10.2015 wurde ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz eingebracht. Im beiliegenden Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer während seines sechsjährigen Aufenthaltes eine "durchaus passable Integration" gelungen sei. Er verkaufe aktuell das Straßenmagazin "We the People" und könne damit seinen Lebensunterhalt teilweise selbst finanzieren. Er sei in der Glaubensgemeinschaft der Freunde der "XXXX" engagiert und leite den Chor dort bzw. arbeite in der Kinderbetreuung der Glaubensgemeinschaft mit. Er könne eine verbindliche Einstellungszusage eines Restaurants vorweisen. Er lebe derzeit zusammen mit Frau K.A. an einer Adresse in 1020 Wien. Am 24.03.2015 habe er die A2-Deutschprüfung bestanden. Dem Antrag beigelegt waren eine Karte zur Bestätigung der Berechtigung zum Verkauf des Straßenmagazins, ein Meldezettel, der Mietvertrag, ein Empfehlungsschreiben der Freunde der "XXXX" sowie eines Gemeindemitglieds der Glaubensgemeinschaft, eine Einstellungszusage, ein Versicherungsdatenauszug, in dem allerdings keine Beschäftigung vermerkt ist, und ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 24.03.2015.
8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, eine übersetzte Geburtsurkunde und einen Reisepass vorzulegen.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2015 wurde das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 29.07.2010 verhängte Rückkehrverbot gemäß § 69 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz von Amts wegen aufgehoben.
10. Der Beschwerdeführer legte am 12.11.2015 eine beglaubigte Übersetzung der Geburtsurkunde und der nigerianischen Alterserklärung vor. Ebenso wurde die Erklärung der Botschaft der Republik Nigeria in Wien vorgelegt, der zufolge der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Reisepasses beantragt habe; die Daten müsse man aber nach Nigeria zur Bearbeitung schicken.
11. Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 17.11.2015 wurde beantragt, gemäß § 4 AsylG-Durchführungsverordnung von der Vorlage eines geeigneten Identitätsdokumentes abzusehen, da die Botschaft in Österreich derzeit keine Reisepässe ausstellen würde und es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, nach Nigeria zu reisen.
12. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abzulehnen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurden auch Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. In einer weiteren Stellungnahme vom 07.12.2015 wurde wiederholt, dass sich der Beschwerdeführer seit sechseinhalb Jahren in Österreich befinden würde und sich sprachlich integriert habe. Die Mitarbeit in einer Glaubensgemeinschaft entfalte verstärkte integrationsbegründende Wirkung. Die Einstellungszusage sei als Beleg für die guten Kontakte zu werten. Es gehe aus dem Akt nicht hervor, dass man begonnen habe, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates einzuleiten. Eine Abschiebung sei bisher nicht möglich gewesen, daher könne ihm das Untertauchen oder eine fehlende Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden.
13. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015, zugestellt am 17.12.2015, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).
14. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
15. Gegen den unter Punkt 13 genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.12.2015 gegenständliche Beschwerde erhoben.
15.1. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge
15.2. Inhaltlich wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und seit sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet lebe und Deutsch auf A2 Niveau spreche. Die belangte Behörde habe zu Unrecht von einer niederschriftlichen Befragung abgesehen (VwGH, 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Die letzte niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 stattgefunden. Die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände seien nicht berücksichtigt worden. So engagiere sich der Beschwerdeführer seit Jahren in einer Glaubensgemeinschaft, lebe in einer Wohngemeinschaft und sei selbständig erwerbstätig als Verkäufer einer Straßenzeitung. Auch die Einstellungszusage sei unberücksichtigt geblieben. Die Verurteilung sei bereits getilgt, daher sei der Beschwerdeführer als unbescholten anzusehen.
16. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
17. Am 26.01.2016 wurde eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld vorgelegt.
18. Am 15.02.2016 langte eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem nigerianischen Staatsangehörigen, der in Besitz eines italienischen Reisedokumentes sei, in Wien zusammenleben würde. Der Beschwerdeführer sei homosexuell und sei daher im Falle einer Rückkehr nach Nigeria gefährdet. Der Stellungnahme waren Identitätsdokumente des nigerianischen Staatsangehörigen, mit dem eine Beziehung behauptet wurde, sowie ein Schreiben der "Beratungsstelle für Trans*gender Personen und schwule Männer in der Türkis Rosa Lila Villa" beigelegt, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilnehmen würde und homosexuell sei.
19. Am 16.02.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von Rechtsanwältin Mag. Dr. Vera Weld bekanntgegeben, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
20. Am 01.03.2016 und am 29.04.2016 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest. Er war im Mai 2009 illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der im Jahr 2010 in zweiter Instanz abgewiesen wurde. In diesem Verfahren war die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers nicht thematisiert worden. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nach. Im Jahr 2010 war der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier unbedingt, verurteilt worden; diese Verurteilung ist aber inzwischen getilgt und liegt eine Phase des Wohlverhaltens von über sechs Jahren vor.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben, doch hat er ein starkes Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich. Er ist homosexuell und war in Nigeria mit Diskriminierung und Bedrohung aufgrund seiner sexuellen Orientierung konfrontiert. Seit dem Jahr 2011 hat sich der Beschwerdeführer in der österreichischen LGBT-Gemeinschaft integriert. Er besucht wöchentlich die Beratungsstelle der Türkis Rosa Lila Villa, besucht die entsprechenden Lokale und nimmt an Veranstaltungen der Community teil. Der Beschwerdeführer definiert seine Identität stark über seine sexuelle Orientierung, welche er in Österreich erstmals frei leben kann. Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung mit einem in Italien aufenthaltsberechtigten Mann.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen besonderen gesundheitlichen Einschränkungen. Er ist arbeitsfähig und hat eine Einstellungszusage vorgelegt. Bisher konnte er sich noch nicht am Arbeitsmarkt integrieren, er hat sich allerdings durch den Verkauf einer Straßenzeitung einen Zuverdienst organisiert. Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf A2-Niveau abgelegt.
Der Beschwerdeführer hat keine Bindungen mehr zu Nigeria. In Österreich hat er einerseits eine besondere Nahebeziehung zu seiner Unterkunftgeberin aufgebaut, andererseits auch zu den anderen Mitgliedern seiner Kirchengemeinde.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem wurde vom Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorgelegt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese auch durch die Aussagen einer Mitarbeiterin der "Beratungsstelle für Trans*gender Personen und schwule Männer in der Türkis Rosa Lila Villa", durch die Aussage seines Partners und seiner Unterkunftgeberin bestätigt wurde. Aus diesen Zeugenaussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine aktive Rolle in der LGTB-Gemeinschaft in Wien eingenommen hat; mindestens einmal wöchentlich nimmt er etwa an Treffen der Beratungsstelle teil. Dass der Beschwerdeführer seine sexuelle Orientierung nicht früher offengelegt hat, kann ihm angesichts seiner Herkunft aus Nigeria und unter Berücksichtigung der EuGH-Judikatur nicht vorgeworfen werden. So erklärte der EuGH in der Rechtssache C-148/13 bis C-150/13, A, B und C gg Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Rz 69):
"Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, kann jedoch nicht allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist." Um diesbezüglich jeglichen Zweifel auszuräumen, wurde von der erkennenden Richterin die Verhandlung nach dem 1.3.2016 fortgesetzt, um durch die Einvernahme verschiedener Zeugen und Zeuginnen Sicherheit zu erlangen. Nach den Aussagen der Zeugen in der Verhandlung am 29.04.2016 bestehen für die erkennende Richterin keine Zweifel an der Homosexualität des Beschwerdeführers und daran, dass er sich umfassend in die entsprechende Gemeinschaft in Wien eingefunden hat.
Seine Integration in der Kirchengemeinde, die er mehrmals wöchentlich besucht, ergibt sich durch vorgelegte Empfehlungsschreiben und auch durch den Umstand, dass er zur in Wien abgehaltenen mündlichen Verhandlung am 29.04.2016 von zahlreichen Mitgliedern der Gemeinde begleitet wurde.
Berücksichtigt wurden außerdem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Zeugnis über Deutschprüfung, Einstellungszusage, Bestätigung über den Verkauf einer Straßenzeitung, Empfehlungsschreiben, Bestätigung der Kirchengemeinde, Mietvertrag).
3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:
Zu Spruchpunkt A):
Der Beschwerdeführer hatte die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz aus Gründen des Art. 8 EMRK beantragt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit 2009 und damit sieben Jahre in Österreich auf. Zu seinen Ungunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er sich die letzten Jahre unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, da sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen worden war und er dennoch nicht seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen war.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, seine Strafe ist getilgt und er hat sich in den letzten sechs Jahren wohlverhalten, so dass nicht davon auszugehen ist, dass von seiner Person eine Gefährdung ausgeht. Der Beschwerdeführer legte die A2-Prüfung ab und hat sich insbesondere in seiner Kirchengemeinde, die er mehrmals wöchentlich besucht, integriert. Er ist erwerbsfähig, verkauft eine Straßenzeitung und hat eine Einstellungszusage vorgelegt.
Aus Sicht der erkennenden Richterin ist bei der Frage nach einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers insbesondere aber auch auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren offen zu seiner Homosexualität bekannt und sich in die LGBT-Gemeinschaft integriert hat. Er nimmt an entsprechenden Veranstaltungen teil, besucht die Lokale der Community und ist seit Jahren wöchentlich auch in der "Beratungsstelle für Trans*gender Personen und schwule Männer in der Türkis Rosa Lila Villa" anzutreffen. Der Beschwerdeführer versteckte seine sexuelle Orientierung während seines Aufenthaltes in Nigeria und auch während seiner Anfangszeit in Österreich. Seit einigen Jahren bekennt er sich dazu und erklärt, dass es für ihn zentral sei, seine Sexualität offen zu leben. Der Beschwerdeführer nahm außerdem eine Beziehung zu einem nigerianischen Staatsbürger wieder auf, welche er in der Vergangenheit in Nigeria versteckt führen musste. Dieser verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel und besucht den Beschwerdeführer immer wieder in Wien. Eine Fortsetzung dieser Beziehung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria wäre nicht möglich.
Es wird von der erkennenden Richterin nicht verkannt, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Integrationsschritte darstellen, doch führt die Zusammenschau der Aufenthaltsdauer, der Verlust der Bindungen zum Herkunftsstaat, der Aufbau sozialer Bindungen in Österreich und die Einbindung in die österreichische LGBT-Gemeinschaft verbunden mit der Möglichkeit, die sexuelle Orientierung offen zu leben, zum Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall in einer Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diesen betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben sind und die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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