BVwG W227 2125409-1

W227 2125409-1Federal Administrative CourtMay 2, 2016

Regest

Antragsfristen, Kenntnis, verspäteter Wiedereinsetzungsantrag,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG W227 2125409-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2125409.1.00

Spruch

W227 2125409-1/2E

W227 2014178-2/2E

W227 2014179-2/2E

W227 2014180-2/2E

W227 2014181-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Anträge von (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX und (5.) XXXX vom 19. April 2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung von Beschwerden gegen die Bescheide des Vizerektors für Lehre der Technischen Universität Wien (TU Wien) jeweils vom 30. Juli 2014, Zlen. (1.) 1125171, (2.) 0828924, (3.) 1029689, (4.) 0828856 und

(5.) 1125171, beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 31. März 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern die Verspätung ihrer Beschwerden gegen die Bescheide des Vizerektors für Lehre der TU Wien jeweils vom 30. Juli 2014, Zlen. (1.) 1125171, (2.) 0828924, (3.) 1029689, (4.) 0828856 und (5.) 1125171, vor.

2. Der Verspätungsvorhalt wurde dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) am 1. April 2016 übermittelt.

3. Am 19. April 2016 stellte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer per Fax beim Bundesverwaltungsgericht die vorliegenden Wiedereinsetzungsanträge.

4. Mit Beschluss vom 26. April 2016, Zlen. W227 2014176-1/10E u.a., wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Seit 1. April 2016 hatte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer jedenfalls Kenntnis, dass die Beschwerden gegen die Bescheide des Vizerektors für Lehre der TU Wien verspätet eingebracht wurden.

Erst am 19. April 2016 stellte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführer per Fax die Wiedereinsetzungsanträge.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Sendebestätigung des Verspätungsvorhaltes und dem Fax vom 19. April 2016.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 dritter Satz VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.1.2. Als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, kommt u.a. der Zeitpunkt in Betracht, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt. Von der Kenntnis der Verspätung eines Rechtmittels ist bereits auszugehen, sobald die Partei (bzw. deren Vertreter) die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte oder musste (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 101 ff mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).

3.1.3. In den gegenständlichen Fällen wurde der Verspätungsvorhalt am 1. April 2016 per ERV an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführer übermittelt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte er Kenntnis von der Verspätung der Beschwerden. Die zweiwöchige Frist zur Stellung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand endete daher am 15. April 2016. Die vorliegenden Anträge wurden jedoch erst (abgesehen davon, dass sie per Fax und nicht per ERV eingebracht wurden) am 19. April 2016 und damit verspätet gestellt, weshalb sie gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückzuweisen waren.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass als fristauslösendes Ereignis, mit dem das Hindernis wegfällt, der Zeitpunkt in Betracht kommt, in dem der Vertreter einer Partei von seinem Irrtum Kenntnis erlangt, entspricht der oben unter Punkt 3.1.2. angeführten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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