W208 2125355-1•BVwG W208 2125355-1
W208 2125355-1Federal Administrative CourtMay 2, 2016
Antragsfristen, ausländischer Zeuge, Fristüberschreitung,<br/>Verdienstentgang, Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W208 2125355-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2015, XXXX , betreffend Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag auf Gebührenbestimmung gemäß § 19 Abs. 1 GebAG nicht ab-, sondern als verspätet zurückgewiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF), der in DEUTSCHLAND wohnt, wurde mit Ladung vom 09.12.2015 als Zeuge zu einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden: LG) am 19.02.2016 geladen und war dort von 10.00 - 12.00 Uhr anwesend. In der Ladung wurde ihm mitgeteilt, den Gebührenanspruch unmittelbar nach Beendigung der Vernehmung geltend zu machen. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass er den Anspruch verliere, wenn er ihn "nicht längstens innerhalb von 14 Tagen (bei Zeuginnen/Zeugen aus dem Ausland innerhalb von vier Wochen)" nach seiner Vernehmung schriftlich oder mündlich "bei diesem Gericht" geltend mache.
2. Der BF machte in der Folge am 23.03.2016 per E-Mail bei der belangten Behörde (dem Präsidenten des LG) seine Gebühren geltend und legte Belege bei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2016 (zugestellt am 31.03.2016) wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, gemäß § 19 Abs. 1 GebAG habe der Zeuge, der aus dem Ausland geladen werde, den Anspruch auf seine Gebühr innerhalb von vier Wochen nach Schluss der Vernehmung (oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden sei), bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden habe oder hätte stattfinden sollen. Die Frist beginne mit dem Tag der dem Abschluss der Vernehmung folge. Der BF sei in der Verhandlung vom 19.02.2016 vernommen worden; der letzte Tag der "Geltendmachungsfrist" sei somit der 20.03.2016. Der Beschwerdeführer sei in der Ladung auf seine Ansprüche und die Formalitäten der Geltendmachung hingewiesen worden. Der Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühren vom 23.03.2016 sei somit zweifellos verspätet und daher abzuweisen.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.04.2016, in der er anführte in Deutschland sei die Vier-Wochen-Frist nicht bekannt.
8. Mit Schriftsatz eingelangt am 27.04.2016 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt aus.
Insbesondere wird festgestellt, dass dem BF die Vierwochenfrist bekannt war, weil diese in der Ladung auf Seite 3 (vorletzter Absatz) angeführt war und der BF die Ladung zweifellos erhalten hat.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt und wurden vom BF nicht bestritten.
Die Angabe des BF, dass "uns in Deutschland die vier Wochenfrist nicht bekannt ist", wird durch den Text der Ladung, unter der Überschrift "WICHTIGE HINWEISE" auf Seite 3 vorletzter Absatz:
"ACHTUNG: Wenn Sie Ihren Gebührenanspruch nicht längstens innerhalb von 14 Tagen (bei Zeuginnen und Zeugen aus dem Ausland innerhalb von vier Wochen) nach Ihrer Vernehmung schriftlich oder mündlich bei diesem Gericht geltend machen, verlieren Sie den Anspruch."
widerlegt.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG fristgerecht eingebracht. Gründe für die Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 des GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich, ob die Abweisung des Antrages wegen Verspätung rechtmäßig erfolgt ist (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).
Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen war, hat das BVwG die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Vor diesem Hintergrund konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und auch keine Rechtsfrage vorliegt, die der Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
§ 19 GebAG steht unter der Überschrift "Geltendmachung der Gebühr" und lautet:
"(1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, dass der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat. [...]"
§16 GebAG lautet unter der Überschrift "Besondere Kosten von Zeugen aus dem Ausland":
"Beweist der Zeuge, der aus dem Ausland geladen wird, dass ihm höhere als die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Beträge erwachsen sind, und bescheinigt er, dass diese Mehrauslagen seinen Lebensverhältnissen entsprechen, so sind ihm diese höheren Beträge, jedoch nicht mehr als das Dreifache der im § 14 genannten Beträge und das Sechsfache des im § 15 Abs. 1 genannten Betrages zu vergüten; darüber hinaus sind ihm auch die unbedingt notwendigen weiteren Auslagen zu ersetzen, die ihm infolge der Reise nach Österreich, seines Aufenthalts im Inland und der Rückreise bewiesenermaßen unvermeidlich erwachsen."
Gemäß § 19 Abs. 1 iVm mit § 16 GebAG hat daher eine Zeuge der aus dem Ausland geladen wurde, innerhalb einer Frist von vier Wochen seinen Anspruch geltend zu machen. Diese Frist beginnt mit dem Abschluss der Vernehmung des Zeugen.
Der BF wurde in der Ladung vom 09.12.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch längstens binnen vier Wochen nach dem Gerichtstermin geltend machen muss, weil ansonsten der Anspruch verloren geht.
Der Termin der Hauptverhandlung, zu welcher der BF geladen war und bei der er einvernommen wurde, war der 19.02.2016 (Freitag). Die Frist des § 19 Abs. 1 GebAG endete somit vier Wochen später am Freitag 18.03.2016, da Fristen die nach Wochen berechnet werden gem. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, dessen Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Hier irrt die Behörde, wenn sie in ihrer Begründung davon ausgeht, dass die Frist erst mit dem nächsten Tag zu laufen begonnen habe. Dieser Irrtum bleibt aber folgenlos bzw. ist für den BF daraus nichts zu gewinnen.
Der BF machte seine Ansprüche erst mit E-Mail vom Mittwoch den 23.03.2016 geltend, somit ganz klar nach Ablauf der Frist. Dies bestreitet er auch nicht, sondern macht nur geltend, dass eine solche Frist in DEUTSCHLAND nicht bekannt sei, was aber angesichts des eindeutigen Hinweises in der Ladung jedenfalls auf ihn selbst nicht zutrifft.
Da der BF seinen Anspruch erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist geltend gemacht hat, ist der Anspruchsverlust - den § 19 Abs. 1 erster Satz GebAG ausdrücklich vorsieht - eingetreten. Die Entscheidung der belangten Behörde ist im Ergebnis inhaltlich korrekt (begründet), wenngleich sie sich mit dem Spruch, der Antrag werde "abgewiesen", im Ausdruck vergriffen hat.
Wenn aus dem Inhalt des Bescheides, mit dem der Antrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die Behörde die Zulässigkeit einer meritorischen [inhaltlichen] Entscheidung verneint hat, so liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0035, mwN, und vom 13. März 2002, Zl. 2001/12/0181; VwGH 11.07.2014, 2012/17/0176).
Die Beschwerde legt vor diesem rechtlichen Hintergrund keine Umstände dar aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ergeben würde und war daher gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH und auf die eindeutige Rechtslage im § 19 Abs. 1 GebAG wird verwiesen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.