BVwG W156 2101439-1

W156 2101439-1Federal Administrative CourtMay 2, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W156 2101439-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W156.2101439.1.00

Spruch

W156 2101439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von MXXXX PXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (MXXXX-AXXXX) sowie mit der BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX), für die durch deren Bewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-XXXX, wurde dem Beschwerdeführer Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 846,05 gewährt. Dabei wurden 23,16 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,21 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,19 ha zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreichten, keine Zahlung gewährt werden könne.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

Am 25.10.2012 erfolgte auf der Alm, BNr. XXXX (MXXXX-AXXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der keine Flächendifferenzen festgestellt wurden.

Am 25.06.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 197,42 ha auf 152,47 ha, was für den Beschwerdeführer eine anteilige Flächenreduktion von 0,45 ha bedeutete. Die Korrektur wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 abgeändert, dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 794,83 gewährt und eine Rückforderung von EUR 51,22 ausgesprochen, wobei 23,16 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,76 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 19,74 ha zugrunde gelegt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,1 ha nicht erreichten, keine Zahlung gewährt werden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung (nunmehr Beschwerde). Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe durchzuführen, jedenfalls aber keine Kürzungen und Ausschlüsse zu verhängen, Sämtliche Prüfberichte im Rahmen des Parteiengehörs vorzulegen, eine Augenscheinverhandlung durchzuführen, über die Referenzfläche mit einem Feststellungsbescheid abzusprechen und dem Bescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Bewirtschafter der Almen mit der BNr. XXXX (MXXXX-AXXXX) sowie mit der BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX), auf die der Beschwerdeführer auftreibt, stellten für das Antragsjahr 2009 Mehrfachanträge-Flächen, in denen sie Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für diese Antragsjahre für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen geltend machten.

Am 25.10.2012 erfolgte auf der Alm, BNr. XXXX (MXXXX-AXXXX) eine Vor-Ort-Kontrolle, bei der keine Flächendifferenzen festgestellt wurden.

Am 25.06.2013 erfolgte durch den Bewirtschafter der Alm, BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX) bei der Bezirkslandwirtschaftskammer eine Korrektur der Almfutterfläche von ursprünglich 197,42 ha auf 152,47 ha, was für den Beschwerdeführer eine anteilige Flächenreduktion von 0,45 ha bedeutete. Die Korrektur wurde im Ergebnis von der AMA berücksichtigt.

Die Veränderung der dem angefochten Bescheid gegenüber dem Vorbescheid zu Grunde gelegten beantragten Futterfläche ergibt sich ausschließlich aus dieser Antragskorrektur für die Alm, BNr. XXXX

(IXXXX-HXXXX).

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten und wurde von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i. d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. In der Sache selbst:

Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 11, 22 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise

zurückgenommen werden.

[...]

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in

die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags

oder Antragsteils befand."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

[...]"

3. 3 Daraus folgte für die gegenständliche Beschwerde:

Im Lichte der obgenannten Rechtslage geht das Vorbringen der Beschwerde ins Leere. Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen.

Im vorliegenden Fall sind derartige Rücknahmen durch den Bewirtschafter der Alm , BNr. XXXX (IXXXX-HXXXX) erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die den korrigierten Anträgen zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Der Almbewirtschafter gilt nach der höchstgerichtliche Judikatur als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständlichen Almen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen.

Da die jeweiligen Anträge somit von Bevollmächtigten des Beschwerdeführers selbst eingeschränkt worden sind, entspricht die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche dem Antrag des Beschwerdeführers. Dass sich die Antragsteller bei ihren Rücknahmeanträgen auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt haben, wurde nicht behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von diesem nicht zurückgenommen.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderungen von Vertretern des Beschwerdeführers selbst beantragt wurden. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichung der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Da die Entscheidung der AMA nicht auf dem Ergebnis einer Vor-Kontrolle der gegenständlichen Alm, sondern auf einer Almfutterflächenkorrektur durch den Bewirtschafter der in Rede stehenden Alm beruht, war auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Da in der Sache selbst entscheiden wurde, war über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.

3.4. Zu Spruchteil B:

Die Revision gegen Spruchpunkt ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Wortlaut der Art. 34 und 35. Abs. 2 der VO (EG) 73/2009 sowie des Art. 22 und Art. 73 der VO(EG) 796/2004 trifft eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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