W145 2123055-4•BVwG W145 2123055-4
W145 2123055-4Federal Administrative CourtMay 2, 2016
aufschiebende Wirkung, Beschwerdevorentscheidung, mangelnde<br/>Beschwer, Zurückweisung
W145 2123055-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden vom 13.04.2016, GZ: XXXX, betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der am 08.04.2016 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden vom 25.03.2016 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer zurückgewiesen.
II. Gemäß §§ 13 Abs. 5 letzter Satz und 31 Abs. 1 VwGVG wird die Zurückstellung der Akten des Verfahrens angeordnet.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Baden (kurz: AMS) vom 23.03.2016, SVNR XXXX wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 21.03.2016 bis 15.05.2015 verloren hat. Eine Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Arbeitsaufnahme am 21.03.2016 beim Dienstgeber XXXX Partner als Reifenmonteur vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 08.04.2016 beim AMS einlangte Beschwerde mit der Begründung, dass im Bescheid kein Grund angeführt werde, warum eine Einstellung des Leistungsbezuges gewährleistet sein solle.
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 13.04.2016, GZ: XXXX, wurde die aufschiebende Wirkung aufgrund einer laufenden Exekution und Langzeitarbeitslosigkeit verbunden mit Arbeitsunwilligkeit ausgeschlossen.
4. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom 26.04.2016. Der Beschwerdeführer beschwert sich allerdings lediglich inhaltlich gegen die mit Bescheid vom 23.03.2016 ausgesprochene Leistungseinstellung, nicht jedoch bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung - diesbezüglich bringt er überhaupt keine Beschwerdepunkte vor.
5. Die Beschwerde vom 26.04.2016 legte das AMS gemäß § 15 Abs. 5 VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens sowie mit dem Hinweis, dass das AMS von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht absieht, am (eingelangt) 27.04.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Das bezüglich des Verlustes des Anspruches auf Notstandshilfe stattfindende Beschwerdevorverfahren ist noch nicht abgeschlossen; das AMS hat ausdrücklich nicht auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt sind aktenkundig.
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.4. Zu I.) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer:
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Da die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG dem § 64 Abs. 2 AVG nahezu wortident nachgebildet ist, ist auf die entsprechende Literatur und Judikatur zurückzugreifen. Laut Fister/Fuchs/Sachs, Rz 5, hat der Ausschluss durch verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen (ebenso Eder/Martschin/Schmid, K7 und Hengstschläger-Leeb, §64 Rz 36 ff). Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Beschlussform zu entscheiden hat, auch wenn es sich um eine Stattgebung der Beschwerde handelt, da die Entscheidung keinesfalls als Entscheidung in der Sache selbst zu werten ist, vielmehr handelt es sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte einstweilige Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Diese tritt nach endgültiger Sachentscheidung außer Kraft, weshalb auch deshalb die Beschlussform vom erkennenden Richter gewählt wurde.
Der Beschwerdeführer hat überhaupt nicht vorgebracht, wodurch er durch den Bescheid des AMS vom 13.04.2016 beschwert sein solle. Er brachte bezüglich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung keinen Beschwerdepunkt vor; vielmehr richten sich seine Ausführungen inhaltlich gegen die mit Bescheid vom 23.03.2016 ausgesprochene Leistungseinstellung seines Notstandhilfebezuges.
Im gegenständlichen Kontext ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 letzter Satz VwGVG "ohne weiteres Verfahren" unverzüglich zu entscheiden hat (vgl. dazu Dünser, Beschwerde und Vorverfahren bei der Behörde, ZUV 2013, 12 ff.). Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13 VwGVG). "Unverzüglich" und "ohne weiteres Verfahren" bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13). Daher erübrigen sich Erhebungen über den durch das AMS vorgelegten Verwaltungsakt hinaus.
3.5. Zu II.) Zurückstellung der Akten des Verfahrens:
Gemäß § 14 VwGVG steht der Behörde die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Will sie davon absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vorzulegen und dem Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG kundzutun, dass sie von der Inanspruchnahme der Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Im gegenständlichen Verfahren ist die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung noch offen und erfolgte auch aufgrund des aktenkundig eindeutigen Hinweises, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen nicht abgesehen wird, eine Aktenvorlage alleine aus dem Grund, damit über die Beschwerde über die Ausschlüsse der aufschiebenden Wirkung unverzüglich abgesprochen werden kann. Dem AMS steht daher nach wie vor die Möglichkeit offen, Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen und in diesen - gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. VwGH 17.02.2015, Zl. 2013/08/0284 ua).
Angemerkt wird, dass mit dem gegenständlichen Beschluss eine Entscheidung in der die Rechtssache erledigenden Entscheidung in der Hauptsache (Bescheid des AMS vom 25.03.2016) nicht vorweg genommen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.