BVwG W132 2115996-1

W132 2115996-1Federal Administrative CourtMay 2, 2016

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W132 2115996-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2115996.1.00

Spruch

W132 2115996-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, rechtsfreundlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 26.08.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Folge des mit Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Verbrechens keine schwere Körperverletzung erlitten habe.

3. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beurteilung der erlittenen Gesundheitsschädigungen unzureichend erfolgt sei und daher nicht dem tatsächlichen Ausmaß entspreche.

4. Da der eingeholte Sachverständigenbeweis im angefochtenen Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden ist, wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten vollinhaltlich übermittelt.

5. Mit dem Schriftsatz vom 26.02.2016 wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ohne Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass bis dato nicht auf die über einen Zeitraum von 24 Tagen hinaus gehenden Beschwerden in Form von Kopfschmerzen, Schwindelgefühle, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Wundschmerzen eingegangen worden sei. Der Beschwerdeführer habe entgegen der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Beurteilung, eine schwere Körperverletzung erlitten.

6. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schriftsatz vom 01.04.2016 mitgeteilt, dass der zugrundeliegende Antrag auf Entschädigungsleistungen nach dem VOG vom 26.08.2014, beziehungsweise die Beschwerde vom 14.10.2015 zurückgezogen werde.

6.1. Mit dem Schreiben vom 26.04.2016 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, schriftlich zu konkretisieren, ob der verfahrensauslösende Antrag oder die Bescheidbeschwerde zurückgezogen wird.

6.2. Die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers hat mit dem Schriftsatz vom 28.04.2016 mitgeteilt, dass die Beschwerde vom 14.10.2015 zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers, datiert mit 28.04.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.04.2016, wird die am 14.10.2015 eingebrachte Beschwerde betreffend den am 26.08.2014 gestellten Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben vom 28.04.2016 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da der Beschwerdeführer die mit 14.10.2015 datierte Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 26.08.2015, OB: 410-601600-002, betreffend die Abweisung des Antrages auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 und § 6a VOG zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.