BVwG G313 1312862-2

G313 1312862-2Federal Administrative CourtMay 2, 2016

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Herabsetzung,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung rechtmäßig, sicherer<br/>Herkunftsstaat, strafrechtliche Verurteilung

Full text

BVwG G313 1312862-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.1312862.2.00

Spruch

G313 1312862-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG auf fünf Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 17.07.2014, Zl. G301 1312862-1/27E, wurde über die im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007, Zl. 0704.183-EAST Ost, insofern entschieden, als das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen wurde.

Zuvor war mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745-11, die Behandlung der vom BF gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.07.2007, Zl. 312.862-1/2E-XV/54/07, erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Abweisung bezüglich des Antrags auf internationalen Schutz und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgelehnt worden.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, zugestellt am 09.04.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt I.); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF als Gastarbeiter mit einem Visum nach Österreich eingereist sei. Er sei fünf Mal im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden und sei nach seiner dritten Verurteilung gegen ihn mit Bescheid der XXXX vom 21.09.2006 ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der BF habe aus dem Stande der Strafhaft am 03.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 negativ entschieden worden sei. Er sei in der Folge nach Serbien abgeschoben worden. Am 18.06.2007 habe er durch seinen Rechtsanwalt den Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt, die seitens des VwGH am 05.07.2007 zuerkannt worden wäre. Die Berufung sei mit Bescheid des UBAS vom 04.07.2007 abgewiesen worden. Am 15.03.2010 behob der VwGH Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung nach Serbien) und wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2007 seitens des BVwG mit Erkenntnis vom 17.07.2014 zur Prüfung des Verfahrens der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Der BF sei zuletzt mit Urteil des BG Baden vom 24.10.2013, Zl. 12 U 81/2011 w, wegen §§ 125 StGB, 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden. Aufgrund seines Verhaltens sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und stelle ein solches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Seine letzte offizielle Einreise sei im August 2007 erfolgt. In Österreich würden seine Frau und seine drei Kinder leben. In Serbien lebe seine Mutter, die er regelmäßig besuche. Er sei in Österreich noch nie einer geregelten Arbeit nachgegangen. Da in mindestens drei Fällen die Verurteilungen aufgrund von seitens des BF begangenen Körperverletzungen ergangen seien, sei für die Behörde klar, dass das Wohl und Grundinteresse der österreichischen Bevölkerung bei seinem weiteren Verbleib gefährdet sei. Obwohl sein Aufenthalt in Österreich bisher sehr lange andauere, spreche er Deutsch nur gebrochen. Kontakte zu Österreichern bestünden seinen Angaben nach keine. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet mit fünf rechtskräftigen Verurteilungen überschattet worden sei, sei die Verhängung eines sechsjährigen Einreiseverbotes notwendig, um eine Änderung seines Verhaltens hervorzurufen. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

3. Mit dem am 23.04.2015 durch seine damalige rechtsfreundliche Vertreterin beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Beantragt wurde, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, jedenfalls der Beschwerde aber die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich die belangte Behörde nicht mit seinem persönlichen Verhalten auseinandergesetzt, sondern lediglich seine Verurteilungen aufgezählt habe. Es fehlten somit jegliche Feststellungen zu seinem Fehlverhalten und könne somit keine korrekte Gefährdungsprognose getroffen werden. Die belangte Behörde stelle zudem auf Tathandlungen ab, die viele Jahre zurückliegen würden. Er habe sich in den letzten Jahren wohlverhalten und sei aus diesem Grund allein nicht nachvollziehbar, weshalb er nun eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Er habe sich zwischen 1995 und 2006 rechtmäßig in Österreich aufgehalten und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen. Seit nunmehr 8 Jahren sei er durchgängig im Bundesgebiet aufhältig, um mit seiner Frau und seinen Kindern ein Familienleben zu führen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens habe er sich zwischen 2007 und 2014 durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Da seine Frau und seine Kinder im Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" seien, könne er auf ein schützenswertes Familienleben in Österreich verweisen. Den genannten Angehörigen sei es nicht zumutbar, ein Familienleben in Serbien aufzubauen. Er verfüge über hervorragende Kenntnisse der deutschen Sprache und könne auf besonders ausgeprägte soziale Bindungen verweisen. Er sei zwar bereits strafrechtlich verurteilt worden, jedoch handle es sich bei den von ihm seit 2007 begangenen Delikten, auf welchen seine seither erfolgten Verurteilungen basieren würden, um lediglich kleine Delikte, die auf keine starke kriminelle Neigung hindeuten würden. Die Heirat mit seiner Ehegattin habe im Jahr 2002 stattgefunden, als er einen sicheren Aufenthaltsstatus in Österreich besessen habe. Die belangte Behörde hätte ihrerseits somit zum Ergebnis kommen müssen, dass in seinem Fall eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei und andererseits sein Familien- und Privatleben in Österreich einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen:

  • Reisepass des BF

  • Reisepässe der Ehegattin des BF und der gemeinsamen Kinder

  • Aufenthaltstitel der Ehegattin des BF

  • Schulbesuchsbestätigungen der Kinder des BF

  • Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe

  • Strafregisterauszug aus Serbien

  • Heiratsurkunde

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 11.08.2015 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

5. Mit Schriftsatz vom 21.08.2015 brachte der BF durch seine ehemalige rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass aufgrund seines nunmehr zweijährigen durchgehenden Wohlverhaltens seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müsse.

6. Mit Verfügung des BVwG vom 03.02.2016, Zl. G313 1312862-2/6Z, wurde das BG Baden um die Übermittlung einer Kopie des Urteils zu GZ XXXX, ersucht.

7. Mit Schreiben vom 08.02.2016, Zl. XXXX, teilte das BG Baden dem BVwG mit, dass das diesbezügliche Strafverfahren seit 24.04.2015 abgebrochen worden sei, da der BF über keine aufrechte Meldeanschrift in Österreich verfüge und dem Gericht der derzeitige Aufenthalt des BF nicht bekannt sei. Der BF sei daher bis dato weder verurteilt noch freigesprochen worden.

Seitens des BVwG wurden folgende Gerichtsurteile angefordert (XXXX). Die Vertretungsvollmacht der XXXX wurde per 23.03.2016 aufgelöst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste erstmals am 01.08.1994 über Ungarn legal in Österreich ein. Ab 1998 bis 2013 wurde der BF 5 Mal rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2006 wurde gegen den BF aufgrund seiner Verurteilungen ein unbefristetes Aufenthaltsverbot in Österreich verhängt. Dagegen ergriff der BF kein Rechtsmittel. Der Bescheid erwuchs sohin in Rechtskraft. Am 03.05.2007 hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er wurde am 05.07.2007 nach dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens nach Serbien abgeschoben. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Serbien am 20.08.2007 und reiste über Slowenien erneut in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF wurde am 13.03.2015 nach Serbien abgeschoben, reiste jedoch zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet ein. Er wurde erneut am 18.09.2015 nach Serbien abgeschoben.

1.3. Der BF ist Ehegatte der XXXX, geb. XXXX, StA.

Bosnien-Herzegowina und StA. Serbien. Die Ehe wurde am XXXX in XXXX geschlossen.

Beide sind leibliche Eltern des mj. XXXX, geb. XXXX, des mj. XXXX, geb. XXXX, der mj. XXXX, geb. XXXX und des mj. XXXX, geb. XXXX. Die mj. Kinder des BF sind alle Staatsangehörige von Serbien.

Von 23.02.2001 bis 28.10.2006 waren der BF und seine Ehegattin an denselben Adressen jeweils in XXXX gemeldet und verfügten der BF und seine Ehegattin bis zu seiner Abschiebung am 13.03.2015 über eine gemeinsame Meldeadresse in XXXX. Die Ehegattin des BF verfügt über den unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG".

Nach eigenen Angaben des BF leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Heimatort in Serbien.

Der BF verfügt abgesehen von seinen familiären Bindungen über keine nennenswerten gesellschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich. Der BF ist seit 2001 keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen und seitdem arbeitslos. Der BF lebte bis zum 03.05.2007 überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Lebensunterhalt des BF und seiner Familie wird derzeit ausschließlich aus staatlichen Leistungen des AMS, der Mindestsicherung und dem Kinderbetreuungsgeld gesichert, die der Ehegattin und den Kindern des BF zukommen.

Der BF verfügt über Deutschkenntnisse.

1.4. Der BF wurde in Österreich insgesamt fünf Mal, beginnend im Jahr 1998, wegen der Begehung strafbarer Handlungen, zuletzt im Jahr 2013, rechtskräftig verurteilt:

  • Urteil des LG XXXX vom XXXX, 7E XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1/4, 130, 15 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;

  • Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 83/2, 84/1, 83/2, 107/1, 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;

  • Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr;

  • Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wegen § 297 Abs. 1 1. Fall und § 288 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

  • Urteil des XXXX vom XXXX, XXXX, wegen §§ 125, 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren;

Gegen den BF wurde weiters wegen des Verdachtes eines am 24.11.2013 begangenen Körperverletzungsdeliktes Anzeige erhoben und der diesbezügliche Abschluss-Bericht der XXXX am 06.12.2013 der Staatsanwaltschaft übermittelt. Dieses Strafverfahren wurde am 24.04.2015 mangels einer aufrechten Meldeanschrift des BF und dessen unbekannten Aufenthaltes abgebrochen.

Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX,Zl.XXXX, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßnahme bestätigt, dass das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde.

Der BF besitzt einen serbischen Reisepass, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX.

Der BF verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände des BF sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substantiiert widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte. Der BF verfügt in Österreich über kein regelmäßiges Einkommen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Die Feststellungen zur Ausreise aus Serbien, zur erstmaligen Einreise nach Österreich sowie zur neuerlichen Einreise des BF nach Österreich nach dessen Abschiebung am 05.07.2007 ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der BF am 13.03.2015 und (nach einer neuerlich erfolgten Einreise in das Bundesgebiet) am 18.09.2015 nach Serbien abgeschoben wurde, entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister).

Die Feststellung bezüglich der familiären Bindungen des BF in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung betreffend die in Serbien wohnhaften Familienangehörigen des BF entspricht seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.

Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Die Feststellung bezüglich des eingeleiteten und am 24.04.2015 abgebrochenen Strafverfahrens aufgrund eines am 24.11.2013 begangenen Körperverletzungsdeliktes ergibt sich aus der dem BVwG übermittelten Schreiben des XXXX vom XXXX.

Die Feststellung, dass der BF seit dem Jahr 2001 in Österreich keiner legalen Beschäftigung mehr nachgegangen ist, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse des BF ergibt sich aus den unstrittigen Feststellungen des Erkenntnisses des BVwG vom 17.07.2014, Zl. G301 1312862-1/27E.

Die Feststellung betreffend das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides der XXXX vom 21.06.2006, Zl. SD 2122/05.

Der Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, sofern nicht ein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

3.2.2. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

3.2.3. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.2.4. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.5. Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird, im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

3.2.6. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltens ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF insofern familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, als seine Ehegattin und die gemeinsamen nunmehr vier minderjährigen Kindern im Bundesgebiet zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF schon durch den Umstand, dass er im Zeitraum von 1998 bis Oktober 2013 wegen der Verübung teilweise schwerer Straftaten verurteilt wurde, bewusst in Kauf genommen hat, durch dadurch bedingte etwaige Verurteilungen und damit verbundene Inhaftierungen von seiner Familie getrennt zu werden, sodass sein Familienleben eine massive Relativierung erfahren hat.

Auch wenn der BF bereits seit vielen Jahren - mit Unterbrechungen - bis letztlich von 2007 bis September 2015 nach dessen Abschiebung im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist, ist diesem insbesondere anzulasten, dass er wie oben aufgezeigt, über einen langen Zeitraum beginnend ab 1998 Straftaten verübt hat und aus der Strafhaft versucht hat, einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erreichen, sodass schon dieser Umstand eine günstige Prognose in Bezug auf ein künftiges Wohlverhalten des BF nicht zulässt. Dieser Eindruck ergibt sich auch dadurch, dass der BF selbst nach Verbüßung seiner unbedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2006 erneut und wiederholt straffällig wurde und er nicht einmal einen (!) Monat nach seiner letzten Verurteilung am 24.10.2013 erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwar verfügt der BF über ausreichende Deutschkenntnisse, allerdings reichen Sprachkenntnisse allein jedoch noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu lassen, wenngleich die Kenntnis der deutschen Sprache zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellt. Zu seinen Lasten ist weiters zu werten, dass der BF seit dem Jahr 2001 keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist.

Die erfolgten wiederholten strafrechtlichen Verurteilungen des BF sprechen insofern gegen dessen Integration im Bundesgebiet, als der BF durch sein Verhalten seinen Unwillen zur Achtung österreichischer Rechtsnormen zum Ausdruck gebracht hat, wobei ihn weder seine familiären Bezüge im Bundesgebiet noch die Gefahr des negativen Ausganges seines im Mai 2007 angestrengten Asylverfahrens und des damit verbundenen möglichen Abbruches der zuvor genannten Beziehungen von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten vermocht hatten. Derzeit ist ein weiteres Strafverfahren gegen den BF in Österreich anhängig, das jedoch wegen des unbekannten Aufenthaltes des BF abgebrochen wurde.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das große öffentliche Interesse an einem geregelten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 09.09.2010, 2006/20/0176; 28.02.2008, 2006/18/0467; 07.02.2008, 2006/21/0388) gegenüber dem persönlichen Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

Festzuhalten gilt, dass im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes, wie allfällige verfolgungs- oder gefährdungsbedingte Rückkehrhindernisse, im Vordergrund stehen, sondern dies Aufgabe eines eigenen - im Falle des BF bereits erfolgten - Verfahrens sind (vgl. VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480).

Gegenständlich ist anzumerken, dass der BF keine vom vorangehenden Asylverfahren abweichenden seine Person betreffenden Umstände darzubringen vermochte, welche eine Neubewertung der Rückkehrsituation angesichts nicht fassbarer nachteiliger Änderungen im Herkunftsstaat und der Situation des BF angezeigt hätten.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre.

§ 18 Abs. 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

Da bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren die Frage, ob mit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geprüft und verneint worden war und diesbezüglich kein neuer Sachverhalt vorliegt bzw. neues Vorbringen erstattet wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorgelegen sind und der BF bereits am 18.09.2015 über den Luftweg nach Serbien ausgereist ist und somit das österreichische Bundesgebiet verlassen hat, war gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

3.4. Zum Einreiseverbot:

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als rechtmäßig:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Zuletzt wurde der BF vom XXXX am XXXX zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und vom XXXX am XXXX als Zusatzstrafe zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtskräftig, insgesamt daher zu einer dreizehnmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).

Ein weiteres Strafverfahren ist derzeit anhängig, wurde jedoch aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF abgebrochen.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Der Verurteilung vom XXXX liegt das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 1. Fall StGB sowie das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB zu Grunde, der weiteren Verurteilung vom XXXX das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.

Das Strafgericht nahm hinsichtlich der erstgenannten Verurteilung das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend an, mildernd wurden hierbei keine Umstände berücksichtigt. Bei der zweitgenannten Verurteilung wurde erschwerend ebenso das Zusammentreffen von zwei Delikten sowie drei einschlägige Vorstrafen angenommen und mildernd keine Umstände ins Treffen geführt.

Die vom BF begangenen Straftaten erstrecken sich über einen Zeitraum von insgesamt über 15 Jahren (seit seiner erstmaligen Einreise 1998 bis 2013).

Die hohe Anzahl der nachgewiesenen teils einschlägigen Straftaten, die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zahlreichen bedingten Freiheitsstrafen sowie der Umstand, dass der BF selbst nach Verbüßung einer unbedingten Strafhaft erneut straffällig wurde und auch nicht davor zurückschreckte, unmittelbar nach der letztmaligen Verurteilung erneut strafrechtlich relevantes Verhalten zu setzen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal der Zeitraum, der seit des letzten Verurteilung vergangen ist, angesichts der enorm langen Zeitspanne, über die sich die vom BF begangenen Straftaten insgesamt erstrecken, insgesamt betrachtet als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.

Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten sowie der längere Zeitraum, in welchem diese Straftaten begangen wurden weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Durch das Verhalten des BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Eindruck wird auch dadurch verstärkt, dass der BF bereits inhaftiert war und selbst das erfahrene Haftübel ihn nicht davon abhalten konnte, erneut straffällig zu werden. Weiters ist zu Lasten des BF zu berücksichtigen, dass dieser trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes gegen ihn selbst nach seiner Abschiebung nach Serbien im März 2015 zu einem nicht näher bekannten Zeitraum widerrechtlich nach Österreich eingereist ist, bevor er schließlich im September 2015 erneut in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche gegen Leib und Leben und im Zusammenhang mit fremden Eigentum und Vermögen stellt wie auch die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften und die Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so leben seine Ehegattin und nunmehr vier gemeinsame minderjährige Kinder, welche die serbische Staatsangehörigkeit besitzen aber zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Der BF ist wiederholt auch trotz rechtskräftigem unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Österreich immer wieder in das Bundesgebiet eingereist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der Ehegattin des BF und den minderjährigen Kindern jedenfalls zumutbar ist, den Kontakt mit dem BF im Falle dessen Überstellung nach Serbien durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, wenn diese im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbots nicht in Betracht kam und die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

3.4.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit sechs Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von Eigentums- und Vermögensdelikten sowie der Verhinderung von Delikten gegen Leib und Leben sowie strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen in einem Fall der verübten Delikte einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde von den Strafgerichten allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern wurde der BF zuletzt mit Urteil vom 19.06.2012 sowie vom 24.10.2013 (als Zusatzstrafe) lediglich insgesamt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten verurteilt. Ein anhängiges Strafverfahren wurde wie vorstehend erwähnt abgebrochen.

Es wird nicht verkannt, dass der BF insgesamt über einen längeren Zeitraum in Österreich straffällig wurde. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sechs Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung aller Erschwerungsgründe nicht in entsprechender Relation.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF, insbesondere seiner familiären Bindungen in Österreich getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf fünf Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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