BVwG W235 2106917-1

W235 2106917-1Federal Administrative CourtApr 29, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Genitalverstümmelung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, weiblicher<br/>Organwalter

Full text

BVwG W235 2106917-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W235.2106917.1.00

Spruch

W235 2106917-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj.

XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 830896400/150138048, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid in seinem Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste am 02.02.2015 gemeinsam mit ihrem Vater und ihren beiden zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls noch minderjährigen Schwestern legal und in Besitz eines österreichischen Visums in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung fand die Erstbefragung der minderjährigen Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers sowie in Anwesenheit ihres gesetzlichen Vertreters (Vater) statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin angab, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil ihre Mutter, XXXX, in Österreich den Status einer subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe und sie denselben Schutz wie ihre Mutter beantrage (vgl. AS 9).

2. Mit dem in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2015, Zl. 830896400/150138048, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 leg. cit. zuerkannt, und es wurde ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in Somalia einer Verfolgung unterliege. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Solches habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet. Festgestellt werde, dass ihrer Mutter mittels Bescheid der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2016 erteilt worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 4 bis 60 Länderfeststellungen zur Situation in Somalia, darunter auch zur Lage von Frauen und Kindern, inkl. FGM (vgl. Seite 42 bis 46 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen auf die Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie auf das Asylverfahren der Mutter der Beschwerdeführerin verwiesen. Die Feststellungen zu Somalia würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes basieren.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesamt zunächst darauf, dass im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vorliege. In der Folge wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Grund der Antragstellung nicht in einer behaupteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten liege und daher die Gewährung von Asyl aus diesem Grund ausscheide. Nachteile, die auf die allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da dieses nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstünden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zur Gewährung von Asyl führen würde. Da im Fall der Beschwerdeführerin keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für sie eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Familienangehörigen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und sohin die Beschwerdeführerin den gleichen Schutz erhalte. Letztlich wurde der Beschwerdeführerin mit Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.03.2016 erteilt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) am 07.04.2015 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:

Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei der Grundsatz des Parteiengehörs verletzt worden, da ihr bei der Erstbefragung keine konkreten Fragen zu etwaigen eigenen Fluchtgründen gestellt worden seien. Es habe keine individuelle Befragung stattgefunden, sondern sei lediglich ein standardisiertes Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden. Eine Nennung der Fluchtgründe sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen und habe sie gedacht, sie könne diese bei einer inhaltlichen Einvernahme vorbringen. Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG seien Asylwerber zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Dies gelte auch im Familienverfahren. Sohin habe es die belangte Behörde verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt amtswegig zu ermitteln und dadurch das Verfahren mit schwerwiegenden Verfahrensmängeln belastet. Auch sei der Beschwerdeführerin kein Parteiengehör zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid gewährt worden.

Hätte das Bundesamt die Beschwerdeführerin seinen Ermittlungspflichten entsprechend befragt, hätte diese angegeben, dass sie durch Angehörige der Al Shabaab öfter aufgefordert worden sei, sich mit einem Niqab komplett zu verschleiern, was sie aufgrund ihrer politischen und religiösen Einstellung verweigert habe. In der Folge sei es zu Anhaltungen durch die Al Shabaab gekommen und sei die Beschwerdeführerin von Al Shabaab-Kämpfern zu Hausarbeiten gezwungen worden. Auch sei es zu Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung gekommen. Ferner sei die Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit der Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche Organwalterin unter Beiziehung einer [weiblichen] Dolmetscherin hingewiesen worden und sei es ihr daher auch nicht möglich gewesen, ihre Fluchtgründe in Bezug auf die Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung vorzubringen. Gemäß § 20 AsylG werde daher für alle weiteren Befragungen eine weibliche Dolmetscherin beantragt.

Ferner habe es das Bundesamt unterlassen, der Beschwerdeführerin einen Rechtsberater zur Seite zu stellen und sie darüber mit Verfahrensanordnung zu informieren, was ebenso eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.

Die Beschwerdeführerin werde in Somalia aufgrund ihrer politischen und religiösen Überzeugung und der daraus resultierenden Opposition gegen die Al Shabaab verfolgt und sei daher definitionsgemäß ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Somit wäre der Beschwerdeführerin internationaler Schutz zu gewähren gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit fehlenden Feststellungen aufgrund mangelhafter Ermittlungen zum individuellen, konkret die Beschwerdeführerin betreffenden Fluchtgrund unterlaufen ist. Das Bundesamt hat es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund einzuvernehmen, hat diesen daher nicht ermittelt und sohin auch keiner rechtlichen Beurteilung in Hinblick auf dessen Asylrelevanz unterziehen können.

Da die Ermittlung des individuellen Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin für die abschließende Beurteilung, ob ihr der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen oder nicht zuzuerkennen ist, von wesentlicher Bedeutung ist, liegt im vorliegenden Fall eine mangelnde bzw. fehlende Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit Feststellungen zum individuellen Fluchtgrund der Beschwerdeführerin vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen sowie der oben angeführte Verfahrensgang ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2.2. Wie oben ausgeführt, sind - zufolge § 17 VwGVG - nach Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des IV. Teiles des AVG nicht (mehr) auf das Verfahren über Beschwerden vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ergeht in Beschlussform (vgl. Fister/Fuchs/Sachs: "Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar", Seiten 153, 154, Anmerkungen 11) und 12)).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029 (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel:

"Verwaltungsverfahren Band I2", E 84 zu § 39 AVG).

3.2.3. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trifft im in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid die (Negativ)feststellung, dass nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in Somalia einer Verfolgung unterliege. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können. Solches habe die Beschwerdeführerin auch nie behauptet (vgl. AS 15).

Allerdings hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall unterlassen, die Beschwerdeführerin über ihre individuellen und konkreten Fluchtgründe zu befragen und konnte diese sohin mangels Gelegenheit bzw. mangels eingeräumter Möglichkeit kein Vorbringen erstatten, welches unter Umständen im Hinblick auf § 3 AsylG asylrelevant wäre.

In der Beschwerde wurde vollkommen zu Recht moniert, dass es das Bundesamt aufgrund der unterlassenen Einvernahme der Beschwerdeführerin verabsäumt habe, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und das Verfahren sohin mit Mangelhaftigkeit belastet habe.

Abgesehen von den in der Beschwerde vorgebrachten individuellen Fluchtgründen der Beschwerdeführerin hat es das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ebenfalls unterlassen, die Beschwerdeführerin nach einer etwaig erfolgten oder zu erwartenden Genitalverstümmelung zu befragen. Dem Bundesamt müsste es aufgrund seines Amtswissens bekannt sein bzw. lässt sich auch den eigenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid entnehmen, dass die weibliche Genitalverstümmelung in Somalia weit verbreitet ist und nicht beschnittenen Mädchen und Frauen eine Solche bei einer Rückkehr drohen könnte, was unter Umständen als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren wäre. Daher hätte die bei ihrer Ausreise ca. 16jährige Beschwerdeführerin jedenfalls (ungeachtet eines diesbezüglichen Vorbringens) zu diesem Themenbereich befragt werden müssen. Betreffend das in der Beschwerde erstattete Vorbringen, sie sei auch Opfer von Eingriffen in ihre sexuelle Selbstbestimmung geworden, wird die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Intensität dieser Eingriffe zu befragen sein, da dies im Hinblick auf die in Somalia durchaus mögliche Stigmatisierung als unverheiratete, nichtjungfräuliche bzw. vergewaltigte Frau ebenso asylrelevante Verfolgung nach sich ziehen könnte, der die Beschwerdeführerin unter Umständen (z.B. im Fall eines Verstoßes aus ihrem Clan) schutzlos ausgeliefert wäre.

Die Beschwerdeführerin wird sohin im fortgesetzten Verfahren eingehend zu ihren individuellen Fluchtgründen zu befragen sein. Unter dem Aspekt des vorgebrachten Eingriffs in ihre sexuelle Selbstbestimmung sowie aufgrund des zu behandelnden Themenbereichs der weiblichen Genitalverstümmelung wird die Einvernahme von einer weiblichen Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchzuführen sein, wobei das Beschwerdevorbringen zur Gänze zu berücksichtigen sein wird. Ebenso wird darauf zu achten sein, dass als gesetzliche Vertretung die Mutter (und nicht der Vater) der Beschwerdeführerin der Einvernahme beigezogen wird. Im Zuge der Einvernahme werden der Beschwerdeführerin auch die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Situation in Somalia (unter Einbeziehung der Lage der Frauen inkl. des Themenkomplexes zu FGM) zur Kenntnis zu bringen sowie ihr im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zu Stellungnahme einzuräumen sein.

Ferner werden im fortgesetzten Verfahren auch die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Asylverfahren zu berücksichtigen sein, die in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt mehrfach von Überfällen bzw. Übergriffen und Verschleppungen von Familienmitgliedern durch Angehörige der Al Shabaab gesprochen hat, was vom Bundesverwaltungsgericht nicht als unglaubwürdig gewertet worden war (vgl. hierzu das die Mutter der Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2015, Zl. XXXX). Auch im Hinblick auf die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin in deren eigenem Verfahren wäre das Bundesamt dazu verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin zu ihren eigenen Fluchtgründen individuell zu befragen.

Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat. Aufgrund der Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in Bezug auf die Beschwerdeführerin hat das Bundesamt willkürlich gehandelt und daher den in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird demnach die oben angeführten Ermittlungen durchzuführen haben, um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Erst auf der Basis von diesbezüglich getätigten Ermittlungen und aufgrund der nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen kann eine abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Gesamtvorbringens der Beschwerdeführerin erfolgen.

Da im konkreten Fall sohin das Verfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl so mangelhaft durchgeführt wurde, dass weitere Ermittlungsschritte unter Einbeziehung der Beschwerdeführerin notwendig sind, war der angefochtenen Bescheid in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Wenn diese Verfahrensmängel nicht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl saniert werden, würde das diesbezügliche Ermittlungsverfahren vor die Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen werden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist nicht ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben sind.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchpunkt I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargelegt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Fall der Beschwerdeführerin die erforderliche Ermittlungstätigkeit zur wesentlichen Frage der individuellen, konkret die Beschwerdeführerin betreffenden Fluchtgründe völlig unterlassen. Bei der hier vorliegenden, besonders krassen Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auszusprechen.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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