W162 1419789-1•BVwG W162 1419789-1
W162 1419789-1Federal Administrative CourtApr 29, 2016
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Selbsterhaltungsfähigkeit,<br/>subsidiärer Schutz
W162 1419789-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. LECHNER Ulrike, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 00.624-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 29.04.2017 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2011 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX , Beschwerdeführerin zu W162 1419790-1) illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus der Russischen Föderation zu stammen.
Bei der Erstbefragung vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 20.01.2011 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund befragt Folgendes an:
"Am 15.10.2010 wurde meine Schwester, XXXX , von uniformierten Beamten in Grosny vergewaltigt. Deshalb flüchteten wir nach Österreich. Ich selber habe auch Angst, in Grosny vergewaltigt zu werden, deshalb entschloss ich mich mit meiner Schwester zu flüchten."
Zur Reiseroute gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Grosny mit einem PKW nach Wladikavkas gefahren, dann mit dem Zug nach Kiew und weiter mit dem PKW bis zur slowakischen Grenze-Uzhgorod. Sie seien zu Fuß über die grüne Grenze in die Slowakei gelangt und seien dort von einem Schlepper mit dessen PKW erwartet worden. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten an den Schlepper 800,- EUR bezahlt und dieser habe sie nach Linz in Österreich gebracht. Von einem Taxistand in Linz seien sie per Taxi direkt nach Thalham gebracht worden.
Am 16.02.2011 wurde die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle WEST, einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:
"F.: Welche ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie sonst noch?
A.: Meine Muttersprache ist russisch, ich spreche aber auch tschetschenisch. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache russisch durchgeführt wird.
F.: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A.: Ja.
F.: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja.
F.: Werden Sie im Asylverfahren durch einen Rechtsanwalt oder durch eine andere Person oder eine Organisation vertreten?
A.: Nein.
.....
F.: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A.: Nein. Ich bin gesund und nehme keine Medikamente ein.
.....
F.: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
A.: Alle Angaben, die ich bei der Erstbefragung gemacht habe, sind richtig. Ich habe nichts mehr zu korrigieren oder zu ergänzen.
F.: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt?
A.: Nur meine Schwester hier in Österreich. Sonst niemand.
F.: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A.: Nein.
F.: Gibt es noch andere Personen hier in Österreich, von denen Sie abhängig wären oder zu denen ein besonders enges Verhältnis besteht?
A.: Nein.
F.: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge der Erstbefragung gemachten Angaben, insbesondere zu Ihrer Person oder vorgelegten Dokumenten und den Angaben bezüglich Ihres Reiseweges oder Fluchtgrundes etwas berichtigen?
A.: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt.
F.: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? (Geburtsurkunde, Personalausweis, Führerschein, ) Wenn ja, wo befinden sich diese?
A.: Nein.
F.: Haben Sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt?
A.: Nein, niemals. Nur der alte sowjetische Bürgerpass.
F.: Haben Sie jemals ein Visum für ein EU-Land beantragt?
A.: Nein.
F.: Wo wohnten Sie unmittelbar vor der Ausreise und wie lange?
A.: In Tschetschenien, Grosny, Bezirk XXXX . Von der Geburt an bis zum Jahr 2000. Danach habe ich in verschiedenen angemieteten Wohnungen. Auch in verlassenen Wohnungen. Meine letzte Wohnadresse war Grosny, XXXX.
F.: Wovon haben Sie vor Ihrer Flucht im Herkunftsstaat gelebt?
A.: Ich habe gearbeitet. Ich war im Kaffeehaus als Köchin angestellt.
F.: Wann war der letzte Kontakt zum Heimatland?
A.: Seit meiner Ausreise hatte ich keinen Kontakt mehr zu meiner Heimat.
F.: Welche Angehörigen leben nach wie vor im Herkunftsstaat?
A.: Niemand.
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
A.: Nein, niemals.
F.: Hatten Sie wegen Ihrer Religion in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat wegen Ihrer Volksgruppe Probleme?
A.: Nein.
F.: Waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Waren Sie jemals in Haft? Wenn ja, wann und wie lange?
A.: Nein.
F.: Halten Sie Ihre Angaben in der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründen aufrecht? Gibt es sonst noch weitere Fluchtgründe?
A.: Ich halte meine Angaben aufrecht. Ich bin wegen der Probleme meiner Schwester mit ihr geflüchtet. Weitere Gründe gibt es nicht.
F.: Haben Sie in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung gesucht?
A.: Nein. Das ist sinnlos. Es hängt dort alles zusammen und alles ist verknüpft.
F.: Können Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?
A.: Nein.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, gegenständlichen Antrag auf int. Schutz zu stellen, vollständig geschildert?
A.: Ja, ich habe alles gesagt. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen.
F.: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
A.: Ja.
F.: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint?
A.: Nein. Wozu denn?
F.: Sind Sie damit einverstanden, dass seitens des Bundesasylamtes Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden?
A.: Ja.
F.: Sind Sie damit einverstanden, wenn Ihre Angaben in Ihrem Herkunftsstaat durch einen Vertrauensanwalt und/oder Sachverständigen überprüft werden?
A.: Ja.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass Ihr Asylverfahren zulässig ist.
.....
F.: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?
A.: Ja.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Hat Ihnen der Dolmetscher alles rückübersetzt?
A.: Ja.
F.: Möchten Sie eine Ablichtung der Niederschrift?
A.: Ja.
Die Niederschrift wurde mir rückübersetzt. Der Inhalt ist richtig und ich bestätige dies mit meiner Unterschrift. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich eine Kopie der Niederschrift erhalten habe. Ich bestätige auch mit meiner Unterschrift, dass ich die Bestätigung zur Ausstellung der Karte gem. § 51 AsylG erhalten habe."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 05.04.2011 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, einvernommen, wobei sie im Wesentlichen Folgendes angab:
"F.: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
A.: Ja.
V.: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass die nachträgliche Behauptung von Verständigungsschwierigkeiten der freien Beweiswürdigung unterliegt.
V.: Sollten Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein entsprechender Gebrauch des Dokumentes, welcher ein Unterschutzstellen unter den Herkunftsstaat indiziert, einen Asyl-Aberkennungsgrund darstellen kann.
AW.: Ich habe keinen Reisepass.
F.: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
A.: Ja.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie und nehmen Sie zurzeit Medikamente ein?
A.: Nein.
.....
F.: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A.: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt, und es wurde mir das Protokoll rückübersetzt.
F.: Seit wann halten Sie sich in Österreich auf?
A.: Seit dem 19.01.2011.
F.: Können Sie die lateinische Schrift lesen?
A.: Ja.
F.: Können Sie mittlerweile Deutsch?
A.: Nein. Noch nicht.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja.
F.: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A.: Nein.
F.: Geben Sie mir einen kurzen Lebenslauf Ihrer Person.
A.: Ich wurde am XXXX, geboren. Ich bin dort aufgewachsen und habe auch die Schule besucht. Ich bin bei meinem Vater und meiner Tante väterlicherseits aufgewachsen. 1991, im Herbst, ist mein Vater verstorben. Meine Schwester, mein älterer Bruder und ich sind bei meiner Tante geblieben. Mein älterer Bruder wurde einberufen, er hat den Wehrdienst geleistet bis 1992. Damals war das noch die Sowjetunion. Ich kann mich erinnern, dass im Jahr 1994 der Krieg begonnen hat, meine jüngere Schwester war damals in der Schule.
Als der Krieg begonnen hat und unser Dorf bombardiert wurde, haben wir das Dorf verlassen und sind nach Dagestan gezogen. Meine Tante, ich und meine Schwester sind nach Dagestan verzogen, mein Bruder ist in den Krieg gegangen. Seitdem habe ich meinen Bruder nicht mehr gesehen. Wir wissen nicht, wo er sich befindet, er ist verschollen. Entweder 1996 oder später, als der Krieg vorbei war, sind wir wieder zurück in unser Heimatdorf gekommen. Offiziell war der Krieg 1997 oder 1996 zu Ende, bis zum 2. Tschetschenienkrieg sind wir dort geblieben. Wir haben eine Landwirtschaft betrieben, wir hatten eine Kuh, Hühner und einen kleinen Garten, davon haben wir uns ernährt, denn damals gab es keine Arbeit. Wir hatten auch keine Ausbildung machen können. Die Tante war zu dem Zeitpunkt schon älter, ich und meine Schwester waren junge Fräulein. Wir hatten damals Angst, weil wir nicht verheiratet waren und keine männliche Unterstützung hatten. Als Frauen haben wir uns damals nicht sicher gefühlt, da wir keinen Vater oder keinen Mann an unserer Seite hatten.
Der 2. tschetschenische Krieg war schrecklich, vor unseren Augen sind die Leute getötet worden. In der Nähe gibt es ein kleines Dorf, wo beim ersten und zweiten Krieg die Lage ruhig war. Das Dorf hieß XXXX . In diesem Dorf haben weitschichtige Verwandte von uns gewohnt, sie sind zu uns gekommen und haben meine Tante, mich und meine Schwester und ein paar alte Frauen aus unserem Dorf mit einem LKW abgeholt. In diesem Dorf haben wir ca. 2 Monate verbracht, dort waren auch andere Leute, die kleine Kinder und ältere Verwandte hatten. Später haben wir fast kein Essen gehabt, es gab auch kein Mehl und die, die in besserem Gesundheitszustand waren, sind in die Berge gebracht worden. Unsere Familie, die Tante, ich und die Schwester, meine Tante wollte uns nicht alleine lassen, und andere Familien, sind aus dem Dorf weggezogen. In dem Dorf sind nur ältere Leute geblieben. Dieses Dorf haben wir verlassen, weil es nichts mehr zu essen gab und es war auch nicht möglich, dorthin etwas zuzustellen.
Wir gingen in die Berge. In den Bergen gibt es einzelne Häuser, das ist kein Dorf oder eine Ortschaft, dort wohnen die Leute, sie haben eine eigene Landwirtschaft, Vieh und leben als Bauern. Es gibt dort keinen Strom und kein Wasser im Haus. Dort haben wir uns versteckt. Man konnte dort in Ruhe übernachten. Wir haben über 1 Jahr in den Bergen verbracht, genau weiß ich es nicht. Die Tante war schon ziemlich alt. Sie war gesund, aber sehr alt, sie hat sich dann immer schlechter gefühlt. In den Bergen gab es keine medizinische Versorgung, deshalb kehrten wir wieder nach Grosny zurück, aber nicht dorthin, wo wir vorher gewohnt haben, unser Bezirk war total zerstört, das haben wir über Gerüchte erfahren, bisher gibt es an dieser Stelle nichts mehr.
In Grosny gab es viele halb zerstörte Häuser und verlassene Wohnungen. Wir sind in eine Wohnung eingezogen, wo es keine Fenster und keine Türe gab. In der Nähe hat eine Krankenschwester gewohnt. Im Krankenhaus war alles so überlastet mit Soldaten, man konnte keine alte Frau behandeln lassen. Die Tante hat von der Krankenschwester Spritzen bekommen und es ging ihr besser. Später ging sie sogar selber raus zum Basar um Tee und Getränke zu verkaufen. Von meiner Tante aus durften ich und meine Schwester nicht rausgehen, weil sie Angst um uns hatte. Das war ungefähr im Jahr 2002. So ging das ca. 1 Jahr bis es ihr ganz schlecht ging und sie nicht mehr raus gehen konnte. Bis 2005 lag sie im Bett, sie hatte Nierenprobleme, Koliken und Anfälle, 2005 ist sie dann verstorben.
Wir haben diese Wohnung soweit es geht renoviert, die Fenster haben wir einfach zugemacht mit Folie oder mit Holzbrettern. Später ist der Besitzer dieser Wohnung erschienen. Er hat uns aus dieser Wohnung verjagt. Es gab aber keine Probleme eine neue Wohnung zu finden, da noch viele Wohnungen unbewohnt waren. In diesem Bezirk haben wir im Nachbarhaus eine andere Wohnung gefunden. Meine Schwester und ich blieben alleine, da wir etwas zum Essen brauchten, mussten wir rausgehen.
Wir haben im Zentrum von Grosny gearbeitet, es gab dort einen Basar und viele neu eröffnete Lokale, zuerst habe ich eine Arbeit als Hilfsarbeiterin in einer Küche gefunden in einem kleinen Lokal. Ich war die ältere und stärker als meine Schwester, das was ich verdient habe, war für uns ausreichend. In einem Jahr ist das Lokal größer geworden, es sind auch Tische dazugekommen, man hat auch noch Personal gebraucht und ich habe meine Schwester vorgeschlagen. Bei uns ist es so, wenn eine Frau keinen Mann beiseite hat, ist man nicht geschützt. Deswegen haben wir versucht, zusammen zu sein, damit wir uns gegenseitig beschützen können. Wir haben in der Arbeit eine Kopfbedeckung und eine Schürze gehabt, das war für uns wie ein Schutz gegen Männer. Wir sind nicht ausgegangen, wir haben nur die Arbeit und Zuhause gekannt.
Es ist in unserem Land sehr schwer ohne männliche Unterstützung, wenn die Frau nicht verheiratet ist, wird sie belästigt und angesprochen von den Männern. Zu dem Zeitpunkt war alles durcheinander, die Männer in Uniform haben sich alles erlaubt. Ich weiß nicht, ob das Russen waren, ich weiß nur, dass es Männer in Uniform waren, die sich alles erlaubt haben. Wenn junge Frauen an der Haltestelle gewartet haben, kamen sie mit dem Gewehr her und haben einen angeredet. Man konnte sie nicht einmal anschauen, man musste unbeweglich stehen bleiben.
In unserem Leben ist in den letzten 20 Jahren nichts Gutes passiert. Das letzte, was passiert ist, wodurch unsere Geduld am Ende war, ist Anfang Oktober 2010 passiert. Die Uniformierten sind öfter in unser Lokal gekommen, sie haben immer kostenlos Essen und Trinken bekommen. Im Oktober 2010 sind diese Uniformierten ins Lokal gekommen und wollten unsere Dokumente kontrollieren. Die Dokumente des Personals wollten sie kontrollieren. Unsere Inlandspässe haben wir vorgezeigt und sie haben sie uns abgenommen. Meine Schwester hat die Tische abgeräumt. Ein Uniformierter hat sie mit den Händen angegriffen und umarmt. Ich habe ihn angesprochen, warum er sie angreift, vielleicht war ich zu laut, er hat mich ins Gesicht geschlagen. Ein Besucher des Lokals, ein älterer Mann, hat ihn angesprochen und hat mich beschützt. Die Uniformierten haben das Lokal verlassen. Ich habe in der Küche gearbeitet, deshalb bin ich immer früher fertig geworden als meine Schwester, die die Tische abgeräumt hat und im Lokal geputzt hat. Ich bin immer früher nach Hause gegangen. Unser Lokal war nicht zu lange offen, es war noch hell draußen. Sie ist immer zum selben Zeitpunkt nach Hause gekommen.
Eine Woche oder 10 Tage nach dem Vorfall ist sie zu diesem Zeitpunkt nicht nach Hause gekommen. Ich habe sie am Handy angerufen, es war ausgeschaltet. Ein älterer Mann kam zu mir nach Hause, er klopfte an die Tür, ich sperrte auf und er gratulierte mir zu dem, dass meine Schwester gestohlen worden war und ins Auto gezogen wurde. Sie wurde gestohlen, um zu heiraten. Ich sollte dann auf das Hochzeitsgeld warten und einen Besuch erwarten. Diese Leute sollen mir dann auch erzählen, mit wem sie verheiratet werden soll. Alle Nachbarn haben uns gratuliert, denn diese Gerüchte verbreiten sich sehr schnell. Am nächsten Tag kam auch niemand zu mir, da habe ich angefangen, mir Sorgen zu machen. Es gab bei uns Vorfälle, dass Frauen gestohlen wurden und nie wieder jemand von ihnen gehört hat, im besten Fall hat man die Leichen dieser Frauen im Fluss gefunden. 3 Tage später, am dritten Tag am Abend, ist sie nach Hause gekommen. Sie ist vor der Haustür aus dem Auto geworfen worden, sie war vergewaltigt und geschlagen worden. Überall waren blaue Flecken und Blut, es gab keine gesunde Stelle an ihr. Ihre Kleidung war zerrissen. Sie haben alles mit ihr gemacht, nur als einziges haben sie sie nicht umgebracht. Diese Leute haben nicht gewusst, dass wir so schnell Tschetschenien verlassen würden.
Eine Anzeige zu machen oder jemandem zu erzählen, was passiert ist, ist wie ein Todesurteil. Man durfte auch keine Arzt holen oder ins Krankenhaus gehen, da hätten wir alles erzählen müssen, das wäre eine Schande gewesen und alle anderen Leute hätten davon erfahren.
Die ersten 2 Wochen ist sie zu Hause geblieben, sie wollte nicht reden und stand unter Schock. Die Nachbarn haben schon vermutet, was passiert ist, sie haben nicht laut darüber gesprochen aber miteinander geplaudert. Als die blauen Flecken nachgelassen haben und sie wieder etwas zu sich selbst gekommen ist, sind 2 Wochen vergangen. Physisch ging es ihr besser, aber psychisch war sie fertig. Sie hatte Angst um ihr Leben, sie glaubte, dass sie nicht mehr lebendig nach Hause kommt. Etwa 1 Monat später, Ende November, haben wir uns entschlossen, dass wir weg müssen. Wir hatten Angst aus der Wohnung hinauszugehen, denn das Gleiche hätte auch mir passieren können. Wir hatten Angst, dass wir verfolgt werden. Es hätte sich wiederholen können, auch mit mir, vielleicht 3 Monate hätten wir dort bleiben können, das wäre sonst der Tod gewesen für uns. Nachgefragt gebe ich an, vielleicht hätten wir auch ein Jahr dort bleiben können, aber wir hätten dort kein normales Leben führen können. Diese Leute kommen immer wieder zurück. Diese Leute sind überall. Nachgefragt gebe ich an, ich meine damit, wir wollten unser Land nicht verlassen aber wir hatten keine Wahl. Diese Leute könnten in einem Monat wieder kommen oder in einem Jahr, jederzeit hätte das wieder passieren können und wenn sie zurückkommen, lassen sie einen nicht am Leben. Mehrere junge Frauen sind in unserer Stadt gestohlen worden und sind nicht mehr zurückgekommen. Ich habe die Eltern dieser Frauen gesehen, wie traurig sie waren.
Es gab keinen Sinn dort länger zu bleiben. Wir konnten nicht mehr arbeiten gehen, nach dem Vorfall mit meiner Schwester wird weder das Opfer noch mich jemand heiraten.
Deswegen haben wir uns entschlossen, das Land zu verlassen.
F.: Wen meinen Sie mit "uns gratuliert", haben Sie nicht alleine gewohnt?
A.: Ich meinte damit mich.
F.: Wann sind Sie nach Grosny zurückgekehrt nach dem 2. Krieg?
A.: Entweder 2001 oder eher 2002.
F.: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
A.: Ich habe von 1980 bis 1991 die Gesamtschule in Grosny besucht. Berufsausbildung habe ich keine.
F.: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
A.: Ich habe von 2005 bis 2010 als Küchengehilfin gearbeitet.
F.: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?
A.: Am XXXX.2010.
F.: Wo waren Sie zuletzt angestellt, wie hieß das Lokal?
A.: Es hatte keinen Namen, es stand nur "XXXX" draußen. Ich habe bis 16 Uhr gearbeitet, meine Schwester bis 18 Uhr, da hat das XXXX geschlossen.
F.: Wo befand sich das XXXX?
A.: Im Zentrum von Grosny, nahe dem Basar.
F.: Wie lautete die Adresse?
A.: XXXX, die Nummer weiß ich nicht mehr.
F.: Wie hieß der Besitzer?
A.: Das war eine Frau, sie hieß XXXX. Es war eine ältere Frau.
F.: Haben Sie gekündigt?
A.: Ja, natürlich. Ich habe mündlich gekündigt, ich bin zu ihr gegangen und habe ihr gesagt, dass wir nicht mehr arbeiten kommen. Meine Schwester ist nicht mitgegangen, sie hat die Wohnung nicht mehr verlassen.
F.: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
A.: Mein Vater XXXX ist 1991 verstorben. Meine Mutter XXXX hat sich von meinem Vater scheiden lassen als ich 9 Jahre alt war. Ich habe seither nichts von ihr gehört.
F.: Warum hatten Sie gar keinen Kontakt mit der Mutter?
A.: Es ist bei uns üblich, dass nach der Scheidung die Kinder beim Vater bleiben, es ist sehr selten, dass dann noch Kontakt besteht.
F.: Sind Sie verheiratet?
A.: Nein.
F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat (Großeltern, Onkel, Tanten,...)
A.: Ich hatte keine Großeltern, Tanten und Onkeln waren schon sehr alt und während des Krieges sind viele verstorben.
F.: Welche Tanten und Onkeln leben noch?
A.: Ich habe keinen Kontakt mit ihnen und weiß nicht, wo sie wohnen, ich habe sie auch nie gesehen.
Frage wird wiederholt
A.: Die Geschwister meiner Mutter kenne ich überhaupt nicht, ich weiß nicht, ob es welche gibt. Väterlicherseits kann es sein, dass es noch Geschwister gibt.
F.: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A.: Nach dem Tod meiner Tante im Jahr 2005. Wir wussten, dass wir es alleine nicht lange schaffen werden.
F.: Wann sind Sie tatsächlich ausgereist?
A.: Aus Grosny am XXXX.2011.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Ja.
F.: Was hat der Schlepper verlangt?
A.: Wir sind über die Ukraine eingereist. In der Ukraine habe ich ihm 1500 USD bezahlt. Von der slowakischen Grenze bis Österreich haben wir 800 Euro bezahlt.
F.: Woher hatten Sie das Geld?
A.: Ersparnisse meiner Tante, wir haben vorher beide gearbeitet und nicht schlecht verdient. Wir haben unser Geld täglich bekommen.
F.: Wovon haben Sie von Oktober 2010 bis Jänner 2011 gelebt?
A.: Wir haben eigene Ersparnisse gehabt, das war kein Problem für uns. Wir haben nur Geld für Lebensmittel gebraucht, das war nicht viel.
F.: Haben Sie in der Wohnung Miete bezahlt?
A.: Nein, wir haben nur die Wohnung geputzt und überhaupt nichts bezahlt. Nachgefragt gebe ich an, wir hatten keinen Mitvertrag. Diese Wohnung hat einem Mann gehört, am Anfang kam er einmal zu uns, seither haben wir ihn nicht mehr gesehen. Er wollte nur wissen, wer in der Wohnung wohnt, und er hat uns erlaubt, die Wohnung zu benutzen, so lange er sie nicht braucht. Wir hatten aber nichts Schriftliches.
F.: Wie kamen Sie in die Ukraine?
A.: Mit einem Privattaxi nach Wladikavkas zum Bahnhof.
F.: Wie viel hat das gekostet?
A.: 5.000 Russische Rubel.
F.: Mit welchem Dokument sind Sie ausgereist?
A.: Ohne Dokumente.
F.: Wurden Sie an der Grenze nicht kontrolliert?
A.: Im Kaukasus hatten wir keine Probleme, wir haben nur den Taxifahrer bezahlt. Vielleicht hatte der Taxifahrer eine Vereinbarung mit den Grenzbeamten.
F.: Wo ist Ihr Reisepass?
A.: Ich hatte nie einen Reisepass.
F.: Wann und wo wurde der Inlandspass ausgestellt?
A.: In Grosny, im Jahr 2004.
F.: Wo befindet sich Ihr Inlandspass nun?
A.: Bei den Soldaten von Kadyrow. Sie haben mir den Inlandspass zur Kontrolle abgenommen und ihn mir nicht mehr gegeben.
F.: Warum sollten die Soldaten das tun?
A.: Sie haben oft den Leuten die Pässe zur Kontrolle abgenommen, aber ob sie den Inlandspass zurückgeben oder nicht ist deren Entscheidung.
F.: Warum haben Sie sich keinen neuen besorgt?
A.: Ich hatte keine Zeit dafür und man zahlt viel Geld, wenn man schneller einen Pass braucht.
F.: An welcher Adresse in Grosny waren Sie registriert?
A.: Bezirk XXXX.
F.: War das die Adresse, an der Sie gewohnt haben?
A.: Ja. Nein, doch nicht, dort wurde ich registriert, das stand im Inlandspass. Gewohnt habe ich an der Adresse XXXX, es gibt im XXXX keine Straßennamen und Hausnummern.
F.: Was befand sich an der Adresse Bezirk XXXX?
A.: Dort war ein Privathaus. Nachgefragt gebe ich an, das Haus hat damals meinem Vater gehört.
F.: Wann haben Sie zuletzt dort gewohnt?
A.: Bis Ende 1999.
F.: Hat Ihre Schwester immer mit Ihnen zusammengewohnt?
A.: Ja, wir waren immer zusammen.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
A.: Keine.
F.: Haben Sie irgendwelche Dokumente, die Ihre Identität belegen können?
A.: Ich hatte nur den Inlandspass, der mir abgenommen wurde, und eine Geburtsurkunde, die durch die Umzüge verloren ging.
F.: Sie sagen also, dass Sie monatelang ohne jegliches Dokument, insbesondere ohne Inlandspass, der in Tschetschenien das wichtigste Dokument überhaupt ist, gelebt haben, ohne zu versuchen, Ihren Inlandspass zurückzubekommen oder einen neuen zu erhalten?
A.: Ich hätte zur Miliz gehen müssen um ein neues Dokument zu bekommen, ich hätte alles erzählen müssen und mein Leben riskieren müssen. Ich hätte mir um viel Geld ein neues Dokument besorgen müssen, aber ich habe eine andere Entscheidung getroffen, auszureisen.
V.: Ich gehe davon aus, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausreise noch in Besitz Ihres Inlandspasses waren und darum keine Probleme bei der Ausreise hatten.
A.: Nein, das stimmt nicht.
F.: Geben Sie chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten 3 Jahre bis zur Ausreise an.
A.: Immer an der Adresse Grosny, XXXX. Dort habe ich mit meiner Schwester seit 2005 gewohnt.
F.: War das bis zur Ausreise?
A.: Ja.
F.: Wem gehört das Haus?
A.: Ich weiß es nicht, die Wohnung hat einem Mann gehört.
F.: Wie hieß dieser Mann?
A.: XXXX, den Familiennamen weiß ich nicht.
F.: Was ist mit dem Haus (der Wohnung) passiert?
A.: Die Wohnung ist immer noch dort, wir haben sie nur verlassen.
F.: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja.
F.: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
A.: Nein.
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
A.: Ich bin nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Ich hatte selbst keine Probleme mit den Behörden.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc? (Frage wird von der Dolmetscherin erklärt)
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A.: Nein.
F.: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A.: Nein.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte, Schulden, etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland aktiv an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.: Ich möchte noch etwas zu dem hinzufügen, was ich gesagt habe.
Wenn es um Leben oder Tod geht, glaubt man nicht an irgendwelche Papiere oder Dokumente. Wenn dieser Vorfall nicht passiert wäre, hätten wir vielleicht noch einige Zeit in der Heimat gewohnt, aber das Leben dort ist unmöglich. Die Leute, die noch in Tschetschenien wohnen, haben komische Gedankengänge. Entweder sind es Soldaten, die auf den Krieg eingestellt sind, oder es sind sehr gläubige Leute. Wir waren nicht sehr konservativ, wir haben keinen Schleier getragen, deswegen sind viele auf uns aufmerksam geworden. Wir sind nicht fanatisch gläubig. Wir sind auch nicht streng gläubig.
Deswegen
war es sehr schwer für uns, dort zu leben. Man muss eine Richtung einschlagen, entweder als Fanatiker leben dort, oder zwischen Leben und Tod wählen. Die Leute dort wollen nicht, dass man die Russische Sprache spricht oder die Russische Kultur lebt, aber wir wohnen in der Russischen Föderation, wir haben die Russische Schule besucht, früher war das die Sowjetunion. Nachgefragt gebe ich an, natürlich habe ich als Tschetschenin Nationalstolz, aber Nationalstolz hat jetzt in Fanatismus umgeschlagen. Früher musste man nicht verschleiert gehen.
F.: Warum haben Sie sich nicht in einem anderen Teil der Russischen Föderation niedergelassen?
A.: Wir hatten keine Dokumente. Alles was in Tschetschenien passiert, ist auch in Russland bekannt, man wird dort auch nicht in Sicherheit sein.
F.: Was meinen Sie damit?
A.: Russland und Tschetschenien arbeiten zusammen, Informationen aus Tschetschenien kommen nach Russland, hier bin ich sichert.
F.: Welche Informationen Sie betreffend sollten an Russland weitergegeben werden? Wie ist das relevant für Sie?
A.: Die Leute in der Russischen Föderation mögen Tschetschenen nicht.
Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an:
Mein Inlandspass wurde nicht 2004 sondern 1994 ausgestellt.
Das Haus meines Vaters wurde während des Krieges zerstört.
Ich hätte mir um viel Geld ein neues Dokument besorgen müsse, und mein Leben in Gefahr bringen und unsicher im Land weiterleben, aber ich habe eine andere Entscheidung getroffen, mit diesem Geld besser auszureisen.
F.: Warum gaben Sie an, Ihr Inlandspass wäre 2004 ausgestellt worden und sagen nunmehr, er wäre 1994 ausgestellt worden?
A.: Ich habe das auch vorher gesagt. Der Inlandspass der Russischen Föderation wurde 1994 ausgestellt.
F.: Wurde Ihnen seither ein Inlandspass ausgestellt?
A.: Nein.
F.: Wann wurde Ihrer Schwester ein Inlandspass ausgestellt?
A.: Sie ist jünger als ich, sie hat ihren Inlandspass später bekommen, wahrscheinlich 1998.
F.: Wer waren die Männer, die Ihnen den Inlandspass abgenommen haben?
A.: Kadyrow-Leute. Entweder Soldaten oder Leibwächter von ihm, ich weiß es nicht.
F.: Was trugen diese Leute?
A.: Eine Uniform. Nachgefragt gebe ich an, sie ist Khaki-farben mit Fleckenmuster, mit etwas grau.
F.: Was sonst noch?
A.: Man hat Angst, sie genau anzusehen, aber es fällt auf, dass sie eine Uniform tragen.
F.: Was trugen sie auf dem Kopf?
A.: Eine Kappe oder etwas anders, ich kann es nicht beschreiben.
F.: Welche Farbe hatte die Kappe?
A.: So wie die Uniform, wahrscheinlich die gleiche Farbe.
F.: Hatten sie Waffen?
A.: Natürlich. Nachgefragt gebe ich an, sie hatten Gewehre über den Schultern, sie waren voll bewaffnet. Nachgefragt gebe ich an, auf dem Gurt hatten sie Messer, sie können aus diesen Waffen jederzeit schießen, sie machen sich lustig über die Leute.
F.: Hatten alle Waffen?
A.: Ich glaube, alle Soldaten sind bewaffnet. Wenn sie Uniform tragen, sind sie automatisch bewaffnet.
F.: Welche Sprache sprachen diese Männer?
A.: Tschetschenisch.
F.: Was haben sie gesagt?
A.: Sie haben von uns die Pässe zur Kontrolle verlangt.
F.: Und sonst?
A.: Zeigen Sie uns Ihre Pässe.
F.: Was haben sie sonst noch gesagt?
A.: Wir haben die Pässe abgegeben und sind nicht mehr bei denen geblieben.
F.: Was haben Sie sonst getan?
A.: Sie haben sich zu einem Tisch gesetzt, wir haben die Pässe hingelegt und ich ging in die Küche zu meinem Arbeitsplatz.
F.: Was hat Ihre Schwester getan?
A.: Ich weiß es nicht, aber eine Frau darf nicht neben einem Mann stehen bleiben.
F.: Wer wurde noch kontrolliert?
A.: Besucher, die im Lokal waren, noch eine Frau, die in der Küche gearbeitet hat. Wir zu dritt vom Lokal und ein paar Gäste.
F.: Haben diese Leute auch die Dokumente nicht zurück bekommen?
A.: Alle Leute müssen ein Dokument bei sich haben.
Frage wird wiederholt
A.: Ich kann es nicht sagen, weil ich weggegangen bin.
F.: Wann sind Sie wieder herausgekommen und was war dann?
A.: Als sie meine Schwester festgehalten haben. Wahrscheinlich wollte sie ihren Pass zurückhaben, deshalb haben sie sie auch angegriffen.
F.: Was war dann?
A.: Als sie sie angegriffen haben bin ich hinausgestürmt und habe mit ihnen geschimpft.
F.: Und dann?
A.: Einer hat mich ins Gesicht geschlagen.
F.: Was war dann?
A.: Nachdem der alte Mann sich eingemischt hat, haben sie das XXXX verlassen.
F.: Woher wussten Sie, dass Ihre Schwester gerade angegriffen wird?
A.: Die Küche ist offen, man sieht hinein wo die Tische stehen. Sie hat ein bisschen aufgeschrien, da habe ich hingeschaut.
F.: Wurde Ihrer Schwester auch der Inlandspass abgenommen?
A.: Ja.
F.: Wer war der "alte Mann", der zu Ihrer Wohnung kam?
A.: Ein Nachbar aus unserem Bezirk, aus unserem Haus oder aus dem anderen Haus, aber er hat uns gekannt.
F.: Wie hieß er?
A.: Ich weiß es nicht. Ich kenne ihn vom Sehen, ich habe ihn auf der Straße gegrüßt, mehr nicht.
F.: Woher weiß er, wo Sie wohnen?
A.: Es war ein gemeinsamer Hof, obwohl man nicht befreundet ist, weiß man, wo er wohnt. Jeder kennt jeden.
F.: Wo hat dieser alte Mann gewohnt?
A.: Ich weiß, dass er von unserem Hof ist.
F.: Hat er die Entführung gesehen?
A.: Ja, er war draußen zu dem Zeitpunkt. Er hat das Auto gesehen, hat gesehen, dass sie ins Auto gezerrt wurde.
F.: Was für ein Auto war das?
A.: Ich weiß es nicht.
F.: Wo wurde Ihre Schwester ins Auto gezerrt?
A.: Kurz vor unserer Eingangstür ins Haus.
F.: Um welche Uhrzeit?
A.: Kurz nach 18 Uhr, weil sie dann immer mit der Arbeit um 18 Uhr fertig war.
F.: An welchem Tag?
A.: Am XXXX.2010, welcher Wochentag das war, kann ich nicht sagen.
F.: Haben Sie und Ihre Schwester jeden Tag gearbeitet oder hatten Sie am Wochenende frei?
A.: Wir haben jeden Tag gearbeitet, konnten uns aber jederzeit einen Tag in der Woche freinehmen.
F.: Wer hat die Entführung beobachtet?
A.: Ich weiß es nicht. Vielleicht hat noch jemand das gesehen, aber darüber berichtet hat mir der alte Mann.
F.: Wie sah Ihre Schwester aus, als Sie nach Hause kam?
A.: Sie war stark geschlagen worden, das Gesicht, sie hatte blaue Flecken unter den Augen, die Lippen waren gerissen. Ich weiß nicht was sie anhatte, aber es waren Fetzen. Die Kleidung war zerrissen. Der Körper hatte überall blaue Flecken und Kratzer.
F.: Was hat Ihre Schwester angehabt? Wenn Sie wissen, dass es Fetzen waren, wissen Sie auch, was es war?
A.: Es war warm draußen, sie hatte einen Rock an, den sie in der Arbeit angehabt hat, ein Hemd, es war ein Männerhemd, es war dunkel, die Farbe kann ich nicht genau sagen. Das Hemd war langärmlig.
F.: Welche sichtbaren Verletzungen hatten Sie?
A.: Ein Auge war geschwollen, ich kann nicht sagen, welches. Das zweite Auge war blau, fast schwarz, das Auge hat man fast nicht sehen können. Ihr Gesicht hat wie eine Maske ausgesehen. Die Lippen waren geschwollen und gerissen. Auf den Oberarmen hatte sie blaue Flecken und Kratzer. Auf den Händen hatte sie überall Kratzer.
F.: War Ihre Schwester noch in Besitz ihres Handys?
A.: Nein. Sie hatte eine kleine Handtasche mit Geldbörse und Telefon, die Tasche ist bei diesen Leuten geblieben.
F.: Was haben Sie mit Ihrer Schwester gemacht, gleich, als sie heimkam?
A.: Ich habe sie ausgezogen, und sie gewaschen. Nachgefragt gebe ich an, die Dusche und Badewanne ist in einem, ich habe die Dusche angestellt, sie ist gestanden und ich habe sie unter der Dusche gewaschen. Ich habe dann ihre Verletzungen verarztet, mit Jod und einer grünen Flüssigkeit.
F.: Was dann?
A.: Ich habe sie mit dem, was ich in der Hausapotheke verarztet. Zwei Wochen lang blieb sie im Bett und ist nicht aufgestanden, sie hatte im ganzen Körper Schmerzen, ich gab ihr auch Aspirin und Analgin.
F.: Was haben Sie getan, nachdem Sie die Schwester verarztet haben?
A.: Wir haben gar nichts mehr getan, es war am Abend. Ich habe sie mit Hausmitteln versorgt. Sie hatte keine Knochenbrüche.
Frage wird wiederholt
A.: Es war kurz vor der Nacht, wir sind dann schlafen gegangen. Es war nicht möglich, gleich einzuschlafen. Sie hat mir alles erzählt, was passiert ist.
F.: Schliefen Sie im selben Zimmer?
A.: Ja, immer.
F.: Wann kam Ihre Schwester nach Hause? (ungefähre Uhrzeit)
A.: Es war schon dunkel, im Herbst wird es früh dunkel. Es war ca. 20 Uhr.
F.: Wie war das Wetter?
A.: Es war im Herbst, ich kann mich nicht erinnern.
F.: Hat es geregnet?
A.: Ich kann mich nicht erinnern. Es hat nicht geschneit.
F.: Wer hat gesehen, dass Ihre Schwester heimkam?
A.: Ich weiß es nicht, vielleicht hat sie jemand gesehen, aber ich habe das von niemandem gehört.
F.: Wo haben Sie Ihre Schwester zuerst gesehen? (Straße, Haustür, Wohnungstür)
A.: Vor der Wohnungstür. Nachgefragt gebe ich an, sie hat an die Tür geklopft.
F.: Wer weiß von der Vergewaltigung?
A.: Ich glaube, die Nachbarn haben vermutet, dass etwas passiert ist. Vielleicht haben sie etwas vermutet, aber niemand hat das laut ausgesprochen.
F.: Von wem wurde Ihre Schwester vergewaltigt?
A.: Von Soldaten Kadyrows.
F.: Was genau haben Sie persönlich beobachtet?
A.: Ich habe gar nichts beobachtet, ich war nicht dabei. Ich habe nur gesehen, wie meine Schwester ausgeschaut hat, und was sie mir erzählt hat.
F.: Warum haben Sie angegeben, niemand würde Sie selbst nun heiraten, weil Ihre Schwester vergewaltigt wurde?
A.: Das ist bei uns die größte Schande.
F.: Es ist die größte Schande, wenn die Schwester vergewaltigt wird?
A.: Wir sind eine Familie, das ist eine Schande für die ganze Familie.
F.: Aber es weiß doch niemand konkret von der Vergewaltigung?
A.: Sie wissen es wahrscheinlich alle, aber sie reden nicht darüber. Sie wissen, dass sie erst nach 3 Tagen zurückgekehrt ist.
F.: Woher wissen die Leute das?
A.: Weil keine Hochzeit zustandegekommen ist.
F.: Aber die Leute wissen nicht, dass sie erst nach 3 Tagen zurückgekommen ist.
A.: Sie wissen aber, dass sie wieder zurückgekommen ist, dass wir zusammen gelebt haben.
F.: Aber nicht, dass sie erst nach 3 Tagen zurückgekommen ist.
A.: Natürlich habe ich niemandem erzählt, dass sie erst nach 3 Tagen zurückgekommen ist, aber nach 1 Woche wussten alle, dass sie wieder da ist.
F.: Haben Sie sämtliche Gründe, warum Sie die Heimat verlassen haben, vollständig geschildert.
A.: Ja. Ich habe alles erzählt.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A.: Im besten Fall das Todesurteil, dass sie schnell alles erledigen und uns ein Todesurteil erteilen.
F.: Was meinen Sie damit?
A.: Wir werden, wenn wir zurückkehren, würden wir verschwinden und nie mehr zurückkommen.
F.: Warum befürchten Sie das?
A.: Das passiert bei uns immer wieder, dass junge Frauen verschwinden und nicht mehr lebendig zurückkommen und alleinstehende Frauen ausgenützt werden.
F.: Haben Sie Verwandte in Österreich?
A.: Nein.
F.: Leben Sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
A.: Nein.
F.: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
A.: Wir besuchen einen Deutschkurs. Bei der Caritas trinken wir gemeinsam Tee und versuchen, so schnell wie möglich Deutsch zu lernen.
F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
A.: Nein.
F.: Besuchen Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
A.: Ich besuche einen Deutschkurs. Wir besuchen Kurse für Nähen und so weiter, eine Frau kommt zur Caritas, dort lernen wir das.
F.: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
A.: Von der Caritas.
F.: Sind Sie derzeit berufstätig?
A.: Nein.
F.: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?
A.: Ja.
F.: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
F.: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A.: Es ist alles in Ordnung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zl. 11 00.624-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8
Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, und dieselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle zunächst ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Festgestellt wurden die russische Staatsangehörigkeit, die tschetschenische Volksgruppe und die Angehörigkeit zum muslimischen Glauben. Psychische oder physische Erkrankungen wurden verneint.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Die Beschwerdeführerin habe keine gegen ihre Person gesetzten Verfolgungshandlungen aus Gründen der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, glaubhaft machen können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in der Russischen Föderation einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei oder nunmehr sei. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich zusammen mit ihrer erwachsenen Schwester, sie habe sonst keine weiteren engen Verwandten in Österreich. Sie sei nicht berufstätig und bestreite ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie sei strafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass mangels der Vorlage eines geeigneten Personaldokumentes die Identität der Beschwerdeführerin für die Behörde nicht feststehe. Soweit sie im Asylverfahren namentlich genannt werde, diene dies lediglich der Individualisierung ihrer Person als Verfahrenspartei, nicht jedoch als Feststellung ihrer Identität. Aufgrund ihrer Orts- und Sprachkenntnisse und den diesbezüglichen Ausführungen sei die Staatsangehörigkeit und Religionsgruppenzugehörigkeit nachvollziehbar. Die Feststellung zu ihrer psychischen und physischen Gesundheit ergebe sich aus ihren in diesem Punkt schlüssigen Angaben im Verfahren.
Als Grund dafür, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland verlassen habe, gab sie an, ihre Schwester XXXX wäre in der Heimat vergewaltigt worden und sie hätte befürchtet, dass ihr dies auch passieren könnte. Sie habe jedoch keinerlei Umstände angegeben, aus denen zu schließen wäre, dass sie in der Heimat bedroht worden sei oder es persönliche Übergriffe auf sie gegeben hätte. Weiters hätten sich in ihrer Schilderung der angeblichen Entführung ihrer Schwester im Vergleich zu den Angaben ihrer Schwester derartige Widersprüche ergeben, dass auszuschließen sei, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert ereignet habe.
Die Feststellungen bezüglich ihrer familiären Anknüpfungspunkte in Österreich sowie ihrer Lebensgrundlage würden sich aus ihren nicht widerlegten Angaben im Verfahren sowie aus EKIS- und ZMR-Anfragen ergeben, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt worden seien. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergebe sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere festgestellt, dass dem Vorbringen zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnehme (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Zu den allfälligen stattgefundenen Misshandlungen ihrer Schwester sei zu bemerken, dass es sich bei einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK um Nachteile des Asylwerbers selbst handeln müsse und nicht etwa um Nachteile betreffend seiner Angehörigen. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH kann aus Maßnahmen, die sich gegen einen Angehörigen richten, für sich allein nicht auf die Verfolgung eines dieser Familie angehörenden Asylwerbers geschlossen werden (VwGH vom 27.03.1996, Zahl: 95/01/0479 mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu ihrer individuellen Situation bzw. der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation wurde festgestellt, dass sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Amtswissen ableiten lasse, dass sie in der Russischen Föderation der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A
Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.
Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen keine, wie immer geartete, Rückkehrgefährdung ergebe. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint worden. Grundsätzlich bestünden bezüglich die Russische Föderation keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre (z.B. VwGH vom 25.01.2001, Zl.: 2000/20/0438). Der Asylwerber habe vielmehr von sich aus, konkrete durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen, aus denen abgeleitet werden könne, was ihn zu dem Schluss veranlasse, dass diese allgemeinen Gefährdungen individuell seine Person selbst betreffen könnten (vgl. Erk. des VwGH vom 20.07.1995, Zl. 95/18/0976). Ein solches Vorbringen habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft erstattet, weshalb von einer sie persönlich treffenden Gefährdung nicht ausgegangen werden könne. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. In Tschetschenien würden sowohl Arbeitslosengeld als auch finanzielle Beihilfen für alleinstehende Frauen ausbezahlt. Sie sei arbeitsfähig und gesund und habe bereits in den Jahren vor ihrer Ausreise ihren Lebensunterhalt selbständig bestritten. Es wäre der Beschwerdeführerin weiters zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass sie eine gesunde junge Frau sei, die arbeitsfähig sei und somit ihren Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Eine Wiederaufnahme ihres bisherigen Berufs als Küchenhilfe wäre zudem möglich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin schon aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, welche der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar erscheinen lassen könnte. Es habe zudem nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des
§ 50 FPG darstellen würde. Sie habe selbst angegeben, sie wäre gesund und würde an keiner Erkrankung leiden. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gem. § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere ausgeführt, dass der Begriff Familienleben nicht auf Familien beschränkt sei, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sei beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.6.1979, Marckx). Die Beschwerdeführerin befinde sich in Österreich mit ihrer erwachsenen Schwester, mit der sie zusammenlebe und auch in der Heimat ein enges Verhältnis geführt habe. Ihre Beziehung könne als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK qualifiziert werden, auch wenn gemäß § 34 AsylG kein Familienleben vorliege. Es liege somit ein iS von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vor, ihre Schwester sei jedoch im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin potentiell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Ausweisung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit 19.01.2011 in Österreich. Sie sei illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist. Sie spreche die deutsche Sprache nicht, sie besuche einen Deutschkurs, sonst besuche sie keine Kurse und befinde sie sich nicht in Ausbildung. Sie habe keinerlei private Interessen in Österreich angeführt, außer Deutsch zu lernen. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten oder engen Bekannten in Österreich. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Ihr privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Die Beschwerdeführerin weise ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich auf. Dieses Privatleben könne jedoch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer nur als sehr rudimentär bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere angeführt, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat dort im hohen Maße mit Desintegration zu rechnen hätte. Ebenso stehe es der Beschwerdeführerin auch frei, sich in der Russischen Föderation in die Zivilgesellschaft zu integrieren, sodass auch ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich verglichen mit den Verhältnissen in der Russischen Föderation im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art 8 Abs 2 EMRK keine gewichtigen Argumente zu Gunsten ihrer privaten Interessen hervorbringe. Aufgrund dieser Umstände ergebe sich für die belangte Behörde, dass die Ausweisung trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es seien auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechen würden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen fristgerechten Beschwerde (AS 269ff) wurde nach Zusammenfassung der Angaben insbesondere ausgeführt, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen Widersprüche alle entkräftet werden könnten. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten die inoffizielle Möglichkeit genützt und beim Zugbegleiter vor Fahrtantritt eine Fahrkarte (bzw. Mitfahrmöglichkeit) "schwarz" gekauft. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern hätten so ohne Reisedokument mit dem Zug fahren können. Ihre Schwester XXXX habe sich versprochen, als sie gesagt hätte, dass sie und ihre Schwester den Zugbegleiter Sergej am Bahnhof Kiew kennengelernt hätten, es sei nämlich der Bahnhof in Vladikavkaz gewesen, wie sie ihn vor Fahrtantritt kennengelernt hätten. Er habe ihnen in Kiew weitergeholfen, indem er ihnen zunächst die Adresse von kurzzeitig zu vermietenden Wohnungen genannt habe, den Weg dorthin beschrieben hätte und die Beschwerdeführerin und ihre Schwester zu einem Bekannten gebracht habe. Auch die Widersprüche zum Vorfall im XXXX könnten erklärt werden. Es sei kein wesentlicher Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester das Aussehen und die Bewaffnung der Soldaten leicht unterschiedlich beschrieben hätten. Der Unterschied ergebe sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als Frauen in Tschetschenien die Soldaten aus Angst kaum ansehen. Möglicherweise seien auch nicht alle Soldaten gleich angezogen gewesen. Sie und ihre Schwester seien sich jedenfalls einig, dass die Männer Uniformen getragen hätten und mit Maschinengewehren und weiteren Waffen bewaffnet gewesen wären. Die Beschwerdeführerin glaube, dass sie auch Kappen getragen hätten, dies sei ihrer Schwester XXXX nicht aufgefallen. Vor dem Hintergrund der Situation in Tschetschenien sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aufgrund ihrer Stellung als alleinstehende Frauen ohne männlichen Schutz von den machthabenden Soldaten verfolgt würden und in Gefahr seien, entführt zu werden sowie (sexueller) Gewalt ausgesetzt zu sein, wie es bereits bei ihrer Schwester XXXX der Fall gewesen sei. Das Bundesasylamt hätte feststellen müssen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne männlichen Schutz in Tschetschenien verfolgt würden. Auch hätte sich das Bundesasylamt mit ihrer konkreten Situation bei ihrer Rückkehr in die Russische Föderation auseinandersetzten müssen. In der Folge wurden Entscheidungen des Asylgerichtshofs aus 2008 zitiert. Die Schwelle der Unzumutbarkeit im Lichte der einschlägigen Regelungen der EMRK sei im Fall der Rückkehr überschritten und würde die Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 MRK bedeuten, dies gelte insbesondere für die Beschwerdeführerin und ihre Schwester als alleinstehende Frauen ohne Schutz durch männliche Verwandte.
Am 09.08.2011 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester als wesentlich konstruiert worden wären, die tatsächlich durch unterschiedliche Wahrnehmung zu erklären seien und durch entsprechendes Nachfragen durch die Behörde zu klären gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe nicht extra erwähnt, dass die Männer im XXXX gegessen hätten, weil dies für sie normal gewesen sei. Ihre Schwester XXXX habe gleichlautend angegeben, dass die Männer zum Mittagessen ins XXXX gekommen wären, dies sei ein Vorwand gewesen, um Dokumente zu kontrollieren. Der Übergriff sei ebenfalls übereinstimmend beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe gehört, dass ihre Schwester XXXX von einem Soldaten angefasst werde, woraufhin die Beschwerdeführerin den Soldaten zur Rede gestellt habe. Die Schwester XXXX habe sich sofort losgerissen und sei weggelaufen in die Küche. Was weiter geschah, habe die Beschwerdeführerin nicht mitbekommen. Die Beschreibung, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Hand festgehalten worden sei, sei so zu verstehen, dass er ihre Hand genommen habe und sie zu sich hingezogen habe. Das Bundesasylamt habe sich mit keinem Wort mit den Angaben ihrer Schwester XXXX zu ihrer Entführung beschäftigt und den von ihr erlittenen Vergewaltigungen. Sowohl der Zeitpunkt und die Art und Weise, wie ihre Schwester XXXX nach der Entführung heimgekommen sei, als auch der konkrete Ort, wo sich die Schwestern wiedergesehen hätten, seien übereinstimmend angegeben worden. An ihre Rückkehr erinnere sich ihre Schwester XXXX nur noch bruchstückhaft und könne daher nicht mehr angeben, ob sie von der Beschwerdeführerin verarztet worden sei. Ihre Schwester XXXX leide noch immer psychisch und physisch an den traumatischen Erlebnissen, wobei sie diese versuche zu verdrängen. Die Beurteilung, wonach das Verhalten der Soldaten bzw. von Kadyrows Leuten nicht dem Staat zuzurechnen sei, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Die Möglichkeit im Herkunftsstaat Anzeige zu erstatten sei lediglich eine theoretische. Der mangelnde Schutz durch die Sicherheitskräfte entspreche auch den Erfahrungen der Schwestern. Die Lage von Frauen in Tschetschenien werde immer gefährlicher und schlechter und wurde aus einer Accord-Anfragebeantwortung aus 2010 verwiesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihnen nicht zur Verfügung, da es für Menschen aus dem Kaukasus in der Russischen Föderation auf Grund von Rassismus schwierig sei.
Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 14.10.2013 wurde das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin eingestellt, weil laut Meldeauskunft vom 14.10.2013 die Beschwerdeführerin über keine aktuelle Meldeadresse verfüge und durch Einsichtnahme in das GVS und AIS der derzeitige Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin nicht habe ermittelt werden können.
Mit Verfahrensanordnung des AsylGH vom 30.10.2013 wurde das Beschwerdeverfahren aufgrund der Mitteilung vom 21.10.2013 über die nunmehr neue Zustelladresse wieder fortgesetzt.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.11.2013 wurden der Beschwerdeführerin vom Asylgerichtshof Länderfeststellungen zu Tschetschenien, datiert mit Juni 2013, übermittelt. Weiters wurden der Beschwerdeführerin zahlreiche Fragen zu ihrem Privatleben und ihrem Gesundheitszustand gestellt.
Am 28.11.2013 langte eine Stellungnahme hinsichtlich der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, mit welchen zahlreiche an die Beschwerdeführerin gestellte Fragen beantwortet wurden zu ihren privaten Verhältnissen und zu den Länderfeststellungen zu Tschetschenien. Zusammen mit den Ausführungen wurde ein Versicherungsdatenauszug vom 28.11.2013, eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutsch-Grundkurs vom 21.06.2011 sowie eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 20.11.2013 übermittelt.
Am 31.03.2015 führte die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und in Anwesenheit eines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) wurde ebenso wie ihre Schwester (im Folgenden: BF1) im Anschluss durch die entscheidende Richterin (R) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich zusammengefasst wie folgt:
"(...)
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortigen Einvernahmesituationen beschreiben? Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden?
BF2: Ja, es war alles in Ordnung.
R: Verstehen Sie Frau XXXX gut?
BF2: Ja.
R: Haben Sie bisher im Asylverfahren immer die Wahrheit gesagt?
BF2: Ja.
R: Sind Sie verheiratet? Leben Sie mittlerweile in einer Lebensgemeinschaft?
BF2: Nein, ich habe niemanden. Ich war auch nie verheiratet und habe keine Kinder.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung in der Zwischenzeit etwas geändert? Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift aufrecht?
BF2: Es hat sich nichts geändert.
R: Haben Sie eigene Fluchtgründe?
BF2: Ich bin mit meiner Schwester zusammen gekommen. Das ist der Grund.
R: Erklären Sie mir jetzt bitte, aus welchen Gründen Sie sich konkret verfolgt fühlen, und nicht mehr in die Russische Föderation zurückkehren können? Bitte geben Sie diese Gründe vollständig und wahrheitsgemäß in chronologischer Reihenfolge und ausführlich an!
BF2: Wir sind vorwiegend auf Grund des Vorfalles gekommen, der mit meiner Schwester passiert ist. Ich kann mir unsere Rückkehr überhaupt nicht vorstellen, vor allem nach unserem Aufenthalt in Österreich. Wir leben ja schon einige Zeit in Österreich, sprich in Europa. Wir wurden schon einvernommen von der Polizei und dem BAA und haben unsere Fluchtgründe geschildert. Die Rückkehr wäre für uns lebensgefährlich, weil wir die negative Lage in unserem Heimatland hier dargestellt haben. Für uns wäre eine Rückkehr sehr schlecht.
R: Bitte schildern Sie mir die Vorkommnisse im XXXX, 10 Tage vor der behaupteten Vergewaltigung.
BF2: Das war für uns ein gewöhnlicher Arbeitstag. Wir haben gearbeitet, ich selbst habe als Küchenhilfe gearbeitet. In der Küche gibt es sehr viel zu tun. Ich war sehr beschäftigt. So gegen Mittag kommen Leute zu uns, um zu Mittag zu Essen. Auf einmal habe ich Lärm gehört, ein lautes Gespräch. Ich habe Nachschau gehalten, was passiert. Ich habe uniformierte Leute gesehen, es waren Männer. Sie haben wie Soldaten ausgesehen bzw. Leute vom Bewachungsdienst.
R: Wie viele Männer waren das?
BF2: Das waren drei oder vier Männer. Genau weiß ich es nicht.
R: Wieso waren diese Männer im Kaffee, zum Essen oder zur Kontrolle?
BF2: Solche Leute kamen schon öfters ins Kaffeehaus, aber ich weiß nicht, ob das dieselben Leute waren oder nicht.
R: Kamen diese Männer zum Essen ins Kaffeehaus?
BF2: Sie hatten wahrscheinlich nichts zu tun oder sie sind zum Essen gekommen. Vielleicht wollten sie einfach schauen, wie die Lage bei uns ist.
R: Ist es korrekt, dass diese Männer die Ausweise einiger Besucher kontrolliert haben? Wer wurde aller kontrolliert?
BF2: Es hat dort nur drei Mitarbeiter gegeben, mich, meine Schwester und noch eine Frau. Es gab noch zwei oder drei Personen, die zu dem Zeitpunkt etwas gegessen haben, dabei war auch ein älterer Mann.
R wiederholt die Frage.
BF2: Man hat nur die Pässe kontrolliert.
R: Von welchen Personen wurden die Pässe kontrolliert?
BF2: Mein Pass wurde kontrolliert, der meiner Schwester, der der Köchin und offensichtlich auch von Personen, die dort gegessen haben. Aber das weiß ich nicht, weil ich in der Küche war.
R: Wurde Ihnen Ihr Pass zurückgegeben?
BF2: Nein.
R: Wieso nicht?
BF2: Das war ein alter Pass, der schon abgelaufen war.
R: Wieso haben Sie nicht um Ausstellung eines neuen Passes angesucht?
BF2: Weil das Geld kostet und eine Zeitlang dauert. Ich habe den Pass nicht wirklich gebracht. Auf dem Territorium der Republik braucht man ihn nicht. Ich habe auch befürchtet, dass ich möglicherweise Strafe zu bezahlen hätte, weil der Pass schon lange abgelaufen war.
R: Wessen Pässe wurden von den Männern einbehalten?
BF2: Ich weiß nicht, wem die Leute den Pass zurückgegeben haben oder nicht, aber ich weiß, dass man der Frau, die in der Küche gearbeitet hat den Pass zurückgegeben hat.
R: Wurde der ältere Mann auch kontrolliert?
BF2: Ich habe das nicht gesehen, aber ich glaube schon.
R: Bitte machen Sie Angaben zur Bekleidung der Männer.
BF2: Sie waren uniformiert. Solche Leute sind immer uniformiert, wahrscheinlich schlafen sie sogar in den Uniformen. Sie tragen immer die Uniformen, damit man gleich sieht wer sie sind. Das waren Khaki-Anzüge, sowie Tarnanzüge.
R: Können Sie ausschließen, dass jemand ein T-Shirt getragen hat oder ist das möglich?
BF2: Das weiß ich nicht, vielleicht unter der Uniform. Vielleicht hat einer von ihnen die Uniformjacke ausgezogen.
R: Hatten die Männer Kopfbedeckungen?
BF2: Ja.
R: Alle?
BF2: Zumindest einer.
R: Wurden Sie oder Ihre Schwester geschlagen?
BF2: Ja, meiner Schwester und mir wurde ein Schlag versetzt. Mir wurde ein Schlag ins Gesicht versetzt.
R: Die Aussage, dass Ihre Schwester auch geschlagen wurde, ist neu. Wohin wurde Ihre Schwester geschlagen?
BF2: Ich weiß nicht, ob das wirklich ein Schlag war, vielleicht hat man sie nur gestoßen. Irgendetwas war.
R: Haben Sie den Schlag oder Stoß gesehen, oder nur vermutet?
BF2: Ich weiß das jetzt nicht mehr genau, weil ich in dieser Situation in Panik war.
R: Wieso waren Sie in Panik? Ist es so ungewöhnlich, dass Ausweise kontrolliert werden?
BF2: Wir waren schutzlose Frauen dort. Wenn solche Männer kamen, hatte ich immer Angst.
R: Hatten Sie je schlechte Erfahrungen mit solchen Männern?
BF2: Nein.
R: Wie lange sind diese Männer in dem Kaffee geblieben?
BF2: Ich glaube nicht lange. Sie haben nicht einmal fertig gegessen. Vielleicht waren das 20 Minuten oder eine halbe Stunde.
R: Erzählen Sie mir bitte zu dem Vorfall am XXXX.2010. Wie haben Sie den Tag erlebt?
BF2: An dem Tag waren wir wie gewöhnlich in der Arbeit. Ich war aber schon um 16:00 Uhr fertig. Das Kaffeehaus wurde nämlich schon um 16:00 Uhr zugesperrt. Aber meine Schwester ist immer um 2 Stunden länger geblieben, weil sie noch putzen musste. Ich war also früher zu Hause. Ich habe wie immer auf meine Schwester gewartet, weil ich wusste, dass sie um 18:00 Uhr fertig ist. Das war ein gewöhnlicher Tag. Dann wurde es 19:00 Uhr, ich dachte, dass sie vielleicht aufgehalten wurde. Gegen 21:00 Uhr verfiel ich in Panik. Ich habe versucht sie telefonisch zu erreichen, aber es ist mir nicht gelungen. Wir hatten immer Angst, dass etwas passieren wird, weil wir ja niemanden hatten, der uns hätte beschützen können.
R: Was haben Sie dann getan?
BF2: Ich habe nichts gemacht. In der Nacht hat ein Mann an der Tür geklopft. Er hat gesagt, dass er mich begrüßen möchte und mir eine angenehme Nachricht übergibt. Er hat gesagt, dass er gesehen hat, dass meine Schwester in ein Auto verfrachtet wurde, und dass es sich dabei um einen Brautraub handelt. Er hat gesagt, dass ich auf die Leute warten soll, die mir die Nachricht über die Heirat übergeben, dass ich auf die Brautwerber warten soll. Ich bin dann tatsächlich ruhiger geworden. Für unser Volk gehört das quasi zur Normalität. Die Hälfte der Ehen wird bei uns so geschlossen.
R: Wann haben Sie dann gemerkt, dass es kein Brautraub war?
BF2: Am zweiten Tag habe ich auf die Brautwerber gewartet und am dritten Tag bin ich in Panik verfallen und hatte nur Angst.
R: Wann kam Ihre Schwester dann wieder und beschreiben Sie das bitte?
BF2: Sie kam am dritten Tag in der Nacht, vielleicht war es auch zeitig in der Früh, es war dunkel.
R: Kam Ihre Schwester selbst bei der Tür herein?
BF2: Sie hat geklopft, ich habe die Tür aufgemacht und dort ist sie gestanden. Sie ist nicht richtig reingekommen, sondern auf allen "Vieren" kroch.
R: Hatte Ihre Schwester Wohnungsschlüssel dabei?
BF2: Ja, sie hatte immer Wohnungsschlüssel dabei. Auf Nachfrage von D, dieses Mal?
BF2: Nein, dieses Mal hatte sie keine Wohnungsschlüssel dabei.
R: Wieso nicht?
BF2: Man hat ihr die Tasche weggenommen, dort waren ihr Schlüssel und das Telefon.
R: Was ist dann weiter passiert in der Zeit der Rückkehr Ihrer Schwester und der Ausreise?
BF2: Sie war verletzt als sie gekommen ist. Zwei Wochen lang ist sie praktisch nicht aufgestanden. Wir konnten uns nicht an ein Krankenhaus wenden, weil dann bekannt gegeben würde, was passiert ist.
R: Wo hatte sie Körperverletzungen?
BF2: Sie hatte Verletzungen am Gesicht, auch ein Auge war stark in Mitleidenschaft gezogen. Sie hatte auch Verletzungen an den Beinen und Knie. Die Verletzung am Gesicht war sehr auffallend.
R: Wieso haben Sie Ihre Schwester nicht zu einem Augenarzt gebracht?
BF2: Weil wir dem Arzt erklären hätten müssen, was passiert ist. Wenn meine Schwester auf die Straße gegangen wäre, hätten sie die anderen Leute gesehen und sie hätten gewusst, in welchem Zustand sie ist. Wir wollten nicht, dass das jemand sieht und das verheimlichen.
R: Haben Sie zwischen dem Vorfall und der Ausreise noch gearbeitet in dem Kaffeehaus?
BF2: Nein, ich bin hingegangen, habe die Abrechnung genommen und habe gekündigt. Ich musste mich ja die erste Zeit um meine Schwester kümmern. Ich habe gekündigt am Tag nach der Rückkehr meiner Schwester.
R: Haben Sie diese Männer aus dem Kaffeehaus je nachher noch einmal gesehen?
BF2: Nein. Ich habe auch versucht möglichst wenig auf die Straße zu gehen. Das war der zweite Grund für meine Ausreise, weil ich so große Angst hatte.
R: Wovor hatten Sie große Angst?
BF2: Ich hatte Angst vor den Leuten, dass sie sich an uns erinnern und wieder so etwas passiert. Ich hatte Angst, dass sie mir das auch antun oder vielleicht aus etwas Schlimmeres.
R: Hat Sie je jemand konkret bedroht?
BF2: Nein.
R: Hatten Sie je wegen Ihrer Bekleidung Probleme in Ihrer Heimat?
BF2: Ein richtiges Problem hat es nicht gegeben. Das Problem bestand darin, dass ich und meine Schwester und ich nicht an die Bekleidungsregel halten wollten. Es kam jedoch zu keiner direkten Konfrontation, weil wir versucht haben, nicht aufzufallen.
R: Was haben diese Männer in dem Kaffeehaus zu Ihnen gesagt?
BF2: Als ich hinausgesprungen bin, als ich gefragt habe, was passiert ist, haben sie mir einen Schlag versetzt und mich auf die Seite gestoßen, dabei haben sie tschetschenische Schimpfwörter verwendet. Sie haben mir einen Schlag ins Gesicht versetzt.
R: Hat Ihnen ein Mann oder haben Ihnen mehrere Männer einen Schlag versetzt?
BF2: Einer.
R: Wie hat dieser ausgesehen?
BF2: Das war ein großer kräftiger Mann. Ich hatte Angst gehabt, mir ihn genau anzuschauen und schon gar nicht auf sein Gesicht zu schauen.
R: Handelt es sich bei diesem Mann um einen der Vergewaltiger Ihrer Schwester?
BF2: Ich weiß es nicht.
R: Haben Sie mit Ihrer Schwester nicht darüber gesprochen?
BF2: Nein, keine Details.
R: Warum hat dieser Mann Sie geschlagen?
BF2: Ich bin hinausgesprungen und wollte meiner Schwester zu Hilfe kommen. Er hat mir einen Schlag versetzt und gesagt, geh weg.
R: Wobei wollten Sie Ihrer Schwester zu Hilfe kommen?
BF2: Ich wollte einfach erfahren, was passiert ist. Ich bin die Ältere, ich wollte den Grund erfahren.
R: Sind Sie Ihrer Schwester zu Hilfe gekommen, nachdem sie geschlagen wurde?
BF2: Ich kann mich nicht mehr erinnern. Ich weiß nicht wie es genau war.
R: Wurde Ihre Schwester von den Männern geschlagen oder nicht? Wenn ja, wann?
BF2: Sie haben sie nicht zusammengeschlagen, sondern weggestoßen oder ihr einen Schlag versetzt. Genau kann ich es nicht sagen.
R: Wurde Ihrer Schwester der Schlag versetzt bevor oder nachdem Sie ihr zu Hilfe gekommen sind.
BF2: Ich glaube, dass es schon vorher war, aber weiß es nicht genau. Ich weiß, dass es schon vorher etwas gegeben hat.
R: Was meinen Sie mit "gegeben hat"?
BF2: Ein Mann hat sie gestreichelt, als sie etwas auf den Tisch gestellt hat, am Arm, ich weiß es nicht genau.
R: Haben Sie mit jemanden über diesen Vorfall gesprochen?
BF2: Nein.
R: Aus welchem Grund konkret können Sie in die Russische Föderation nicht mehr zurück?
BF2: Der erste Grund ist das, was dort passiert ist. Der zweite Grund ist die Tatsache, dass wir über 4 Jahre hier in Österreich leben. Der dritte Grund ist die Tatsache, dass man uns dort im Falle unserer Rückkehr nicht leben lässt. Wir sind zwei alleinstehende Frauen, wir waren immer alleinstehend. Solange unsere Tante am Leben war, hat sie uns beschützt. Wir haben überhaupt keinen Schutz dort. Wir haben auch keine Unterkunft.
R: Haben Sie sich in Ihrem Herkunftsland jemals an die Polizei oder eine andere Organisation gewandt, NGOs etc., um Hilfe zu suchen?
BF2: Nein, das hätte nichts gebracht.
R: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF2: Wenn wir zurückkommen sollten, wird sich die Information über unsere Ankunft schnell verbreiten. In maximal einer oder zwei Wochen werden die Leute wissen, dass wir zurück sind. Dann werden wir von allen möglichen Männern angegriffen werden, egal welchen Posten der bekleiden wird. Wir waren in Europa und man würde uns Prostitution vorwerfen. Bei uns vertritt man die Meinung, dass eine normale Frau zu Hause bleiben soll und dass sie verheiratet sein sollen und bei ihren Ehemännern leben sollen. Man vertritt die Meinung, dass man mit Frauen, die das nicht haben, alles Mögliche machen kann. Wir sind in Gefahr, der Gewalt eines beliebigen Mannes ausgesetzt zu werden. Wir werden nicht einmal Brot kaufen können, weil wir wieder in ein Auto verfrachtet würden und man würde uns wegbringen. Dann wird man uns einem ganzen Trupp überlassen. Wenn wir Glück haben, wird man uns irgendwo aussetzen und wenn nicht, wird man unsere Leichen einfach in den Fluss werfen.
R: Was würde dagegen sprechen, dass Sie sich in Moskau oder in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen?
BF2: Bei uns ist die Frage der Nationalität sehr wichtig. Deswegen wären wir auch in Moskau in Gefahr. Außerdem ist Grozny und Moskau eng in Verbindung. Deswegen hätte man früher oder später erfahren wo wir sind.
R: Wer hätte ein konkretes Interesse daran, Sie bei einer Rückkehr zu verfolgen und wieso?
BF2: Jetzt verfolgt uns niemand konkret. Aber wenn wir zurückkommen sollten, dann wird unser Leben in zwei Wochen, maximal in einem Monat zu Ende sein. Dort lässt man alleinstehende Frauen nicht am Leben, solche Frauen werden dort nicht geschützt. Nicht einmal Frauen, die Brüder haben und allein leben, sind geschützt. Bei den Leuten handelt es sich um Leute, die dem Präsidenten nahe stehen, das ist seine Armee oder seine Bewachung. Die Leute bleiben straflos, egal was sie tun. Niemand kann sich gegen diese Leute beschweren. Wenn man sich beschwert, dann läuft man Gefahr, dass am nächsten Tag den Verwandten etwas passiert. Es wird dabei immer ein Grund gefunden, z.B. wird man dann sagen, dass etwas mit dem Pass nicht in Ordnung war. Solche Leute kehren nicht mehr zum Leben zurück.
R: Haben Sie sich in Ihrem Land je politisch betätigt oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
BF2: Nein.
R: Wer ist dieser Serge, den Sie kennengelernt haben?
BF2: Das war in Wladikawkaz, er war Zugschaffner.
R: Was haben Sie ihm bezahlt und wofür?
BF2: Wir hatten keine Pässe und somit konnten wir keine Fahrkarten kaufen. Bei uns weiß jeder, dass die Zugschaffner eine Fahrt solchen Leuten ermöglichen können. Wenn man den Leuten Geld zahlt, dann wird man wohin gesetzt, wo man nicht mehr überprüft wird. So sind wir nach Kiew gefahren. Unterwegs kamen wir ins Gespräch. Wir haben ihm gesagt, dass wir ausreisen müssen. Er hat uns vorgeschlagen, dass er uns gegen eine Geldzahlung helfen wird.
R: Wann haben Sie beschlossen, die Heimat zu verlassen?
BF2: Ziemlich bald nachdem meine Schwester nach Hause gekommen ist. Wir haben nur gewartet, bis sie zu sich kommt und ihr Zustand bessert.
R: Sie und Ihre Schwester haben angegeben, dass der Wohnungsschlüssel Ihrer abgenommen worden sei. Wieso hatten Sie keine Angst, dass die Männer mit Ihren Wohnungsschlüsseln in Ihre Wohnung gelangen könnten.
BF2: Wir hatten keine andere Wahl, weil wir keine andere Unterkunft hatten.
R: Wieso haben Sie die Wohnungsschlüssel nicht ausgewechselt?
BF2: Die Leute hatten zwar die Schlüssel, aber sie wussten die Adresse nicht, wo wir gelebt haben.
R: Wie kann es sein, dass die Leute die Adresse nicht wussten, wenn sie Ihre Schwester vor der Adresse nach dem Vorfall abgesetzt hatten?
BF2: Dort sind einige Wohnungen. Dort in dem Stadtteil gibt es viele Häuser, die ziemlich gleich ausschauen. Aber es wäre für die Leute auch kein Problem zu erfahren wo wir wohnen, wenn sie das erfahren hätten wollen.
Vorhalt: AS 137 "Sie ist vor der Haustür aus dem Auto geworfen worden". Wie kann es sein, dass die Männer dann die Haustür nicht kannten?
BF2: Nein, vielleicht hat man das nicht richtig protokolliert. Sie wurde nicht bei der Wohnungstür aus dem Auto geworfen, sondern vor dem Haus.
R: Gibt es noch das Haus, in dem Sie in Tschetschenien gelebt haben? Könnten Sie dort wohnen?
BF2: Das war ja nicht unsere Wohnung. Dort gehören die Wohnungen anderen Leuten, nicht uns. Wir hatten überhaupt nichts. Ich weiß nicht, ob dort jetzt jemand wohnt.
R: Welche Verwandte leben noch in Ihrem Heimatstaat?
BF2: Wir haben überhaupt keine nahe Verwandten. Es gibt sehr weitschichtige Verwandte, mit denen wir keinen Kontakt hatten. Wir haben diese Leute nicht einmal gesehen.
R: Wohnt jemand außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation?
BF2: Nein.
R: Welche Verwandte haben Sie in Österreich?
BF2: Niemanden.
R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
BF2: Ich habe 10 Jahre Grundschule abgeschlossen.
R: Wie haben Sie in der Russischen Föderation Ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise bestritten?
BF2: Ich habe in Speisesälen und Kaffeehäusern als Tellerwäscherin und Küchenhilfe gearbeitet.
R: Was könnten Sie jetzt in der Russische Föderation arbeiten, wenn Sie jetzt zurückkehren würden?
BF2: Auch in der Küche oder als Putzfrau.
R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus in Österreich?
BF2: In den letzten Monaten habe ich zwei Mal in der Woche Kurse besucht. Ansonsten gehe ich spazieren. Ich begleite auch andere tschetschenische Frauen zu Terminen, wenn sie zu Ärzten, Hausärzten gehen.
R: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie, nehmen Sie Medikamente?
BF2: Nein. Ich bin gesund.
R: Sind Sie in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung bei einem Arzt in Österreich?
BF2. Nein.
R: Gibt es weitere Beweismittel zu Ihrem Gesundheitszustand, die Sie vorlegen möchten?
BF2: Nein.
Kurze Befragung auf Deutsch ohne Übersetzung durch Dolmetscherin.
R: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF2 auf Deutsch: Den ganzen Tag. Montag und Freitag mache ich einen Deutschkurs, gehe viel spazieren.
R: Haben Sie in Österreich je gearbeitet?
BF2: Ja, zweimal, 2013, 7 bzw. 8 Monate in ein Camping am XXXX im Restaurant als Küchenhilfe. Einen Monat habe ich gearbeitet in XXXX in einem XXXX in der Garderobe.
Fortsetzung der Befragung mit der Dolmetscherin.
R stellt fest, dass BF2 über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt.
R: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
BF2: Nein.
R: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
BF2: Wir leben in einem Asylheim und bekommen zwei Mal im Monat Geld.
R: Haben Sie das österreichische Bundesgebiet seit Ihrer Einreise verlassen?
BF2: Nein.
R: Sind Sie in Österreich und in der Russischen Föderation strafrechtlich unbescholten?
BF2: In der Russischen Föderation bin ich unbescholten. Hier habe ich drei Mal Strafe bezahlt, weil ich ohne Fahrschein gefahren bin. Es gab auch eine Gerichtsverhandlung. Es ist für mich sehr beschämend darüber zu sprechen. Wir haben Essen gestohlen. Ich habe selbst habe Butter und Marmelade mitgenommen. Ich hatte damals nichts. Ich wurde nämlich ein Jahr lang weder von der Caritas noch von der Volkshilfe unterstützt.
R verweist auf Strafregisterauszug vom XXXX.2015 indem eine Verurteilung gem. §15 12.3 127 StGB.
R: Haben Sie noch weitere Beweismittel dazu, die Sie vorlegen möchten?
BF2: Nein.
R: Hatten Sie die Möglichkeit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF2: Ich glaube, dass ich alles gesagt habe.
R: Sie haben mit der Ladung auch Länderberichte zur Situation in der Russischen Föderation und respektive Tschetschenien zugestellt bekommen, diese stammen aus ausgewogenen unterschiedlichen nationalen und internationalen Quellen. Diese Länderberichte und Anfragebeantwortungen werden eine Grundlage für die ergehende
Entscheidung bilden: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?
BF2: Ich habe sie nicht alle gelesen. Ich habe aber verstanden worum es dort geht. Ich kann nur etwas ergänzend sagen. Dort steht viel über die Frauen und Ehen geschrieben. Ich füge ergänzend hinzu. Ich bin ja keine junge Frau, wir haben in Tschetschenien gelebt. In meiner Jugend gab es Kriege und Umstürze. Jeder Umsturz hat neue Regel mit sich gebracht und alle diese Regel hat sich gegen Frauen gerichtet. Der Krieg ist etwas anderes, aber ich meine jetzt die Haltung der Frauen gegenüber. Ich weiß, dass ich in meinem Heimatland, sprich in Tschetschenien nicht leben kann. Ich kann mich dort auch nicht an die Regel halten. Ich meine jetzt die Regel, wie sich eine Frau zu kleiden und zu führen hat. Man will alles kontrollieren, was sich in den Köpfen von Frauen abspielt. Das Land wird von einem Mann angeführt, der seine fanatischen Phantasien umsetzen will. Diese beziehen sich vorwiegend auf Frauen. Die Frauen die sich in seinem Umfeld befinden, die sich quasi vor ihm verbeugen, für die Frauen ist es leichter. Solche Frauen wie ich, die nichts haben, ist es anders. Mein Leben ist dort nichts wert. Man versucht die arabische Lebensweise einzuführen, die arabische Bekleidung, die arabische Denkweise, alles was aus diesem Kulturkreis kommt. Ich möchte nichts Schlechtes über die arabische Kultur sagen, aber Araber sind Araber und Tschetschenen sind Tschetschenen. Hier in Österreich haben wir keine Kontakte zu Tschetschenen, auch deswegen weil viele Informationen übermittelt werden.
R: Gibt es irgendetwas, was Sie noch sagen möchten.
BF2: Das ist das Wichtigste, was ich sagen wollte.
R: Haben Sie die Dolmetscherin gut verstanden?
BF2: Ja, ausgezeichnet.
RV: Warum sind Sie nicht gleich, als es Ihrer Schwester etwas besser ging, ausgereist?
BF2: Wir haben Geld gebraucht, wir mussten packen, das ist nicht so schnell gegangen. Es ging auch darum, dass wir finanzielle Schwierigkeiten hatten, die Ausreise zu finanzieren. Wir hatten auch keine Dokumente, keine Pässe und das war kompliziert. Wenn man die Dokumente schneller ausstellen lassen will, dann kostet das drei Mal so viel wie die Ausreise.
RV: Haben Sie mit eigenen Augen gesehen, wie Ihre Schwester nach der Entführung aus dem Auto geworfen wurde?
BF2: Nein, natürlich nicht.
RV: Wissen Sie eigentlich was mit Ihrer Schwester passiert ist, als sie drei Tage entführt war?
BF2: Details weiß ich nicht, aber ich habe verstanden, was man ihr angetan hat. Was können Männer einer Frau antun.
RV: Warum haben Sie das verstanden, warum wussten Sie das, warum kamen Sie zu dieser Schlussfolgerung?
BF2: Sie hat die ganze Zeit geweint und war überall verletzt. Sie wurde von Männern mitgenommen und in ein Auto verfrachtet.
RV: Was würde passieren, so wie Sie heute angezogen sind, in Tschetschenien auf die Straße gehen?
BF2: Ich würde sofort die Aufmerksamkeit auf mich lenken. Mein Bekleidungsstil ist gänzlich anders, als es dort üblich ist.
R: Denken Sie, Sie würden auffallen, so wie Sie angezogen sind in Moskau auffallen?
BF2: Nein.
R: Ich beende die Befragung.
(...)
RV: Es wird beantragt, den BF1 und BF2 Asyl aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden tschetschenischen Frauen ohne männlichen Schutz zu gewähren. Sie wären bei einer Rückkehr mit zahlreichen, das Ausmaß von Verfolgung iSd GFK erreichenden Diskriminierungen und Eingriffen in ihre physische und sexuelle Integrität konfrontiert. Bereits in der Vergangenheit gerieten die BF, v.a. BF1, ins Blickfeld von Präsident Kadyrow zuzurechnenden Sicherheitskräften. Diese nutzten die Schutzlosigkeit der BF1 als Frau ohne männlichen Schutz aus, entführten sie und vergewaltigten sie. Der BF1 gegenüber wurde angekündigt, die BF2 sei die Nächste. Derartige Übergriffe können im Fall einer Rückkehr entweder von denselben Personen wie damals oder auch anderen Männern drohen. Durch die Vergewaltigung gilt die BF1 und als ihre Familienangehörige auch die BF2 als entehrt. Dies macht die Beiden noch verletzlicher für Angriffe auf ihre physische oder sexuelle Integrität. Weiter sind die BF1 und die BF2 nicht bereit, sich der vom Präsident Kadyrow propagierten Rückbesinnung auf die tschetschenischen Traditionen unterzuordnen, danach hätten sich Frauen auf den häuslichen Bereich zu beschränken, sie sollen sich von der Bekleidung her bedeckt halten und ein Kopftuch tragen und sich Männern unterordnen. Im Gegensatz dazu führen die BF1 und BF2 ein selbst bestimmtes Leben, sie wollen berufstätig sein, die BF1 will sich von ihrem Ehemann scheiden lassen und erwirkte gegen diesen in der Vergangenheit bereits eine einstweilige Verfügung. Zusätzlich hat die BF1 insofern gegen die in Tschetschenien herrschenden für Frauen geltenden Konventionen verstoßen, als sie einen Nicht-Tschetschenen geheiratet hat und darüber hinaus von einem anderen Mann im Rahmen einer unehelichen Beziehung ein Kind hat. In Bezug auf BF1 und BF2 würde im Fall ihrer Rückkehr der Verdacht fallen, sich im europäischen Ausland eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht zu haben. Dadurch wären sie zusätzlich vulnerabel und von Diskriminierungen betroffen. Entscheidend ist bei der Frage des Vorliegens eines GFK-Grundes die subjektive Furcht vor Verfolgung, dieser subjektiven Furcht kommt auf Grund des Erlebten besondere Bedeutung zu. Die objektive Komponente bzw. die Frage ob genau dieselben Männer, die die BF1 bereits einmal verfolgt haben, wieder verfolgen würden, tritt dahinter etwas zurück, es ist daher auch irrelevant, ob die BF2 selbst in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgung wurde. Auf folgende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes wird verwiesen: W210 1432729-1 vom 20.05.2014 (Asylgewährung infolge Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weit verbreitete Gewalt gegen Frauen, kein effektiver Rechtschutz, Schutz- oder Zufluchtsmöglichkeiten für Frauen, keine Schutzmöglichkeiten für Frauen, die Gewalt von Kadyrow nahestehenden staatlichen Behörden befürchten, erschwerte Wiedereingliederung in die traditionell geprägte Gesellschaft Tschetscheniens bei unabhängigem Lebensstil und mangelnden familiären Rückhalt oder männlichen Schutz, keine interne Fluchtalternative für alleinstehende Frauen ohne Unterstützung männlicher Verwandter); W159 2006005-1 vom 19.01.2015 (Asyl infolge Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe Frau infolge von Tabubrüchen, Diskriminierungen alleinstehender Frauen, Abhängigkeit von Frauen von der Unterstützung ihrer Familie, Asylrelevanz von Diskriminierungen bei Hinzutreten weiterer individueller Umstände, fehlende interne Fluchtalternative mangels Erfahrungen in anderen Teilen der Russischen Föderation oder Freunden bzw. Verwandten in solchen Teilen); VfGH vom 19.09.2014 zur Z U1327/2012 (Randnummer 2.5).
Zu den gegenüber der BF1 in der heutigen Verhandlung gemachten Vorhalten bezüglich der Vorkommnisse im XXXX wird betont, dass es sich dabei um kein neues Vorbringen, sondern lediglich um die Präzisierung von bereits früher getätigten Angaben handelt. Es ist zu beachten, dass die BF1 damals auf ihre späteren Vergewaltiger traf, die Vorfälle die damit in Verbindung stehen mit einer großen psychischen Belastung einhergehen, und damit die im Detail etwas unterschiedliche Schilderung der damaligen Vorfälle nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Plausibel erscheint in diesem Zusammenhang, dass die BF1 vor der ersten Instanz den Mann mit dem T-Shirt erwähnte, da dieser sie später vergewaltigte, in der Erinnerung jedoch die anderen Kadyrow-Leute, die z.T. auch Militärjacken trugen in der Erinnerung zurücktraten. Zum Umstand, dass Abweichungen in Randdetails nicht geeignet sind ein ansonsten konzertantes Fluchtvorbringen unglaubwürdig zu machen wird verwiesen auf die Entscheidung des VwGH vom 23.01.1997 zur ZL 95/20/0303. Weiters wird verwiesen auf den UNHCR-Bericht vom Mai 2013 "Credibility, assessment in EU asylum systems" S 145 und 153, wonach gerade Schilderungen bezüglich Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung häufig durch Vermeidungsverhalten geprägt sind und eine Abweichung in Details nicht gegen die Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens spricht. Weiters spricht es nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens, dass die BF1 weder einen Arzt noch die Polizei nach der Vergewaltigung bzw. Entführung aufgesucht hat. Denn wie auch aus dem der Ladung übersendeten Länderberichten hervorgeht, ist die mit solchen Ereignissen verbundene Schande derart groß, dass nur selten Hilfe in Anspruch genommen wird. Die BF1 hatte nach den Erlebnissen während der dreitägigen Entführung größere Sorgen als die Gesundheit ihres Auges. Auch spricht der Umstand, dass die BF1 und die BF2 nicht früher ausgereist sind nicht gegen die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, denn die Organisation einer Ausreise inklusive der finanziellen Mittel hierfür, benötigt eine gewisse Zeit. Ein Umzug in eine andere Wohnung während dieser Zeit war mangels Verfügbarkeit einer anderen Unterkunft nicht möglich. Betont wird auch, dass die Entführer den genauen Wohnort der BF1 und BF2 nicht gekannt haben dürften.
Gegen die beschriebene Verfolgung besteht kein staatlicher Schutz mangels Schutzwilligkeit. Mangels familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte in irgendeinen Teil der Russischen Föderation besteht für die BF1 und BF2 keine interne Fluchtalternative. Dadurch wäre ihre Existenz nicht gesichert, weil laut Länderberichten die Mietkosten etwa in Moskau sehr hoch sind, es für Kaukasier sehr schwierig ist, einen Vermieter zu finden, damit ist ihre Registrierung und ein Zugang zum legalen Arbeitsmarkt dem Gesundheitssystem etc. nicht gesichert.
In eventu wird beantragt, der BF1 und der BF2 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, da sie im Falle einer Rückkehr keine Lebensgrundlage hätten. Die BF1 und die BF2 haben keinen familiären oder männlichen Rückhalt. Die BF1 ist zusätzlich alleinerziehende Mutter, beide verfügen über eine nur eine sehr geringe Schulbildung, die in Nordkaukasus vorherrschende große Arbeitslosigkeit würde die BF1 und die BF2 besonders betreffen. Weiters verfügen die BF1 und die BF2 über keinen Wohnraum, die von ihnen zuletzt bewohnte Wohnung gehörte einer anderen Person, es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Person wieder zurückgekehrt ist. Davon abgesehen stellt diese frühere Wohnsituation mit einem Säugling keine zumutbare Wohnsituation dar. Diesbezüglich wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2014 zur ZL W218 1439329-1.
Zu den Länderberichten wird wie folgt Stellung genommen. Sie bestätigen das nicht Vorhandensein staatlichen Schutzes (S 15,16,28,44 und 45 des Länderinformationsblattes; S 21 EASO-Bericht). Auf S 27 der Feststellungen zur Lage in Tschetschenien wird zwar bestätigt, dass eine Anzeige über sexuelle Gewalt möglich ist, es wird aber bezweifelt, ob tatsächlich Hilfe gewährt wird. Die asylrelevante Diskriminierung von Frauen in Tschetschenien wird bestätigt auf den S 16, 39 und 45 des Länderinformationsblattes, wonach Diskriminierungen gegen Frauen zugenommen haben, Kadyrow Menschenrechtsverletzungen insbesondere gegen Frauen billigt und diese zwingt Kopftücher zu tragen, Frauen die sich nicht an die Bekleidungsvorschriften halten laufen Gefahr angepöbelt zu werden. Auf S 45 des Länderinformationsblattes wird weiters bestätigt, dass die Entführung von Frauen und deren Vergewaltigung auch im Umkreis von Kadyrow durchaus möglich sind. Besonders der EASO-Bericht bestätigt auf S 11 und S 17 die Verletzlichkeit von Frauen ohne männlichen Schutz, insbesondere solchen mit einem schlechten Ruf. Auf S 28 der Feststellungen zur Lage in Tschetschenien wird verneint, dass Frauen ohne männlichen Schutz in Tschetschenien leben können, weiters wird die Verletzlichkeit von Frauen betreffend sexuelle Gewalt sowie die schwierige Situation von aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Frauen bestätigt. Insgesamt bestätigen die übersendeten Länderberichte die schwierige Wirtschaftssituation insbesondere für Frauen in Tschetschenien und die Abhängigkeit von Frauen von familiärer Unterstützung im Falle einer Rückkehr. Auch die von der BF2 angedeuteten Antikaukasischen Ressentiments und die damit verbundene nicht vorhandene Fluchtalternative finden Bestätigung in den Länderberichten."
Am 07.04.2015 wurde bekanntgegeben, dass die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren im XXXX 2015 in Österreich geborenen Tochter XXXX in einem Wohnprojekt der Volkshilfe seit 01.04.2015 wohnhaft sind.
Im Strafregisterauskunft scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Verurteilung vom BG vom XXXX.2013 wegen § 12 3. Fall iVm §§ 15, 127 StGB auf.
Am 25.01.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe übermittelt, in welcher insbesondere aktuelle Länderberichte zum Thema Frauen bzw. alleinstehende Frauen in Tschetschenien sowie zur Sicherheitslage und zum repressiven Regime von Kadyrov auszugsweise wiedergegeben wurden. Verwiesen wurde auf ein Erkenntnis des BVwG vom September 2014, GZ W221 1410454-2, mit welchem einer alleinerziehenden tschetschenischen Beschwerdeführerin und ihren Kindern aus der Russischen Föderation der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und ausgeführt wurde, dass vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Mutter aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen und der dort herrschenden Tradition der Wegnahme der Kinder sowie ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter von fünf minderjährigen Kindern mit keinerlei Berufsausbildung in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass der Mutter die Erwirtschaftung eines Existenzminimums für sich und ihre minderjährigen Kinder unmöglich wäre. Die Beschwerdeführerin habe in Tschetschenien keinen männlichen Schutz, als geschiedene Frau mit einem ledigen Kind sei sie dort eine Schande. Sie sei schutzlos der Willkür des Regimes von Kadyrov unterworfen, außerdem werde sie dort keine Lebensgrundlage haben. Mittlerweile lebe sie seit vier Jahren in Österreich, sie könne sich nicht mehr vorstellen, sich entsprechend den Vorstellungen der tschetschenischen Tradition bzw. von Kadyrov zu verhalten und zu kleiden. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Schwester auch bei der Kinderbetreuung. Sie sei arbeitswillig und verwies auf ein ebenfalls mit der Stellungnahme übermitteltes Bestätigung, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführer bezüglich der Arbeitssuche sehr aktiv sei und sich regelmäßig in einem Zentrum für MigrantInnen beraten lasse.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2016 wurden die Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren Tochter aufgefordert binnen einer Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, ob sich an ihrer persönlichen oder medizinischen Situation etwas geändert habe. In Beantwortung dessen wurde am 19.04.2016 auf die Stellungnahme, eingelangt am 25.01.2016, verwiesen und weiters eine Terminbestätigung und Überweisung zu einem Psychiater für Frau XXXX beigelegt, welche an Depressionen leide.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Schwester sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der Beschwerdeführerin, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2015, sowie Einsicht in die der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Länderdokumente und Ermittlungsergebnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 19.01.2011 gemeinsam mit ihrer Schwester XXXX, Beschwerdeführerin zu W162 1419790-1) illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Schwester XXXX und deren minderjährige Tochter XXXX in Österreich im gemeinsamen Haushalt. Die Schwester der Beschwerdeführerin war in Österreich mit einem russischen Staatsbürger verheiratet, von dem sie sich mittlerweile wieder scheiden ließ. Der Vater ihrer 2015 in Österreich geborenen Tochter ist laut ausdrücklicher Angabe der Schwester XXXX entgegen der Angabe in der Geburtsurkunde nicht bekannt. Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der in der Geburtsurkunde als Vater angeführte XXXX nicht der Vater der minderjährigen Tochter der Schwester ist.
Beim Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführerin wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vom BFA betreffend den Antrag der Tochter durch die Beschwerdeführerin insbesondere ausgeführt, dass es ihr gesundheitlich "sehr gut" [sic] geht, die Tochter keine Fluchtgründe vorzubringen habe und es wurde um eine Entscheidung im Familienverfahren hinsichtlich ihrer Tochter ersucht.
Es kann weder festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch eine solche aktuell droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Festgestellt werden mangelnde familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie eine nicht gesicherte Unterkunft.
Die Beschwerdeführerin leidet an psychischen Problemen. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsstaat, insbesondere in der Heimatrepublik der Beschwerdeführerin, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der dort herrschenden Arbeitslosigkeit in Verbindung mit der Diskriminierung von Frauen am Arbeitsmarkt sowie der Eigenschaft der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, welche als einzigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat ihre ebenfalls alleinstehende Schwester, die alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen ist, im Herkunftsstaat, wo sie über keine gesicherte Unterkunft verfügen, hat, in eine ausweglose Situation geraten würde, sodass ihr in weiterer Folge die Erwirtschaftung eines Existenzminimums für sich und gegebenenfalls unterstützend für ihre alleinstehende Schwester und deren minderjährige Tochter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre.
Im Strafregisterauskunft scheint hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Verurteilung vom BG vom XXXX.2013 wegen § 12 3. Fall iVm §§ 15, 127 StGB auf.
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation, respektive Tschetschenien
Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere die Situation von Rückkehrern sowie die Situation von Frauen betreffend, wird auf die Feststellungen in sämtlichen vorgelegten und der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise folgende wesentliche Punkte angeführt werden:
Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen Föderation. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Ministerpräsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 trägt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zum russischen Präsidenten im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen.
Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 Fällen für schwerste Menschenrechtsverletzungen während des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Präsident Medwedew zu einer zweiten fünfjährigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Präsident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die größte in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus:
Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011, Ria Novosti (5.12.2012):
United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 24.10.2013, Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin,
http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 24.10.2013)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist. Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft zu rechtfertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab in öffentlichen Gebäuden an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013):
Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom,
http://www.uscirf.gov/images/2013%20USCIRF%20Annual%20Report%20%282%29.pdf; Zugriff 9.12.2013, Department of State (20.5.2013): 2012 International Religious Freedom Report - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/247446/371031_de.html; Zugriff 9.12.2013)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht.
Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht.
(BAA Staatendokumentation (19.5.2011): Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer für Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden Häuser von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbezüglichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass Häuser so lange leer stehen würden, bis der Besitzer zurückkäme.
(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (man geht davon aus, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen gleich wieder als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Die auf dem Land lebenden Tschetschenen leben nicht schlecht. Sie nutzen das fruchtbare Land zum Gartenanbau und halten sich ein bis zwei Nutztiere. Die Großfamilien wohnen in "Mehrgenerationenhäusern", d.h. auf einem Areal hinter hohen Mauern mit mehreren Häusern und Anbauten. Innerhalb der Großfamilie stehen alle füreinander ein. Der enge Zusammenhalt gewährleistet die Versorgung mit Nahrungsmittel.
Nächstgrößere Familienstrukturen sind die "Tejps" (Clans). Einer der bekanntesten ist der Benoi-Tejp, dem auch Ramsam Kadyrow angehört.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Hinsichtlich der Verfügbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalität des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einschätzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums ermöglicht, dass die Menschen selbst während der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterstützung der tschetschenischen Bevölkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie benötigt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.
Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.
(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,
http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
Frauen, die nach Tschetschenien zurückkehren, können mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen Föderation rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitslöhnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelmäßigen Beschäftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle für tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere für die sozial schwächsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne Männer gehören. Neben der auf föderaler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen für Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines für Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 19)
3.5. 4 Flüchtlinge/Binnenvertriebene innerhalb und außerhalb Tschetscheniens
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Flüchtlinge in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
4.1. Allgemeine Stellung der Frauen
Gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in Führungspositionen entspricht ungefähr dem europäischen Durchschnitt.
Ein großes Problem ist häusliche Gewalt.
Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.
Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums für Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenhäuser.
Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012)
Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im Föderationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. Häusliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamiliäre Angelegenheiten oft nachlässig.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013)
Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu Änderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre Männer in den Krieg begeben hatten, plötzlich in der Rolle der alleinigen Familienernährer(innen) wieder. Die Übernahme ehemals typisch männlicher Aufgaben stärkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von großer Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Phänomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religiöse Autoritäten, nunmehr wieder rückgängig machen.
Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen gänzlich verloren, oder werden nun in geänderter Form ausgeübt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der ländlichen und eher traditionsbewussten Bevölkerung in der Hauptstadt Grosny zurückzuführen ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv geförderte Rückbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen Stärkung der Gesellschaft führen und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich nähert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) Für Frauen äußert sich die Rückbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der Öffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-Überfällen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verstärkt ausgeübt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verstärkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelfälle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tatsächlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.
Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausgeübt, gelegentlich zu tatsächlichen Entführungen und Zwangsheiraten führen kann. Aber auch Vergewaltigungen und Tötungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Ob Behören dabei Hilfe gewähren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften.
Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen führt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, behördlicher oder religiöser Autoritäten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den öffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Außenstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht übliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil für Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass säkulare Frauen gemeinhin aus Gründen der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben können. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschränkt. Der auf Frauen ausgeübte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird größer und stärker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt, hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben könnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bevölkerung gutgeheißen, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch Männer - stehen ihr durchaus kritisch gegenüber. Andererseits ist es für Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten übernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.
Jedenfalls werden durch die Rückbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergrößert und die Vulnerabilität von Frauen und Mädchen gegenüber häuslicher und sexueller Gewalt erhöht.
(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)
In Tschetschenien hat der Druck auf Frauen erheblich zugenommen, sich gemäß den vom dortigen Regime als islamisch propagierten Sitten zu verhalten und zu kleiden. Russische Menschenrechtsorganisationen sprechen von systematischen Diskriminierungen, die nicht zuletzt im Widerspruch zur russischen Verfassung und anderen geltenden Gesetzen stehen.
(Auswärtiges Amt (10.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Seite 13)
Auf Frauen wird Druck ausgeübt, Kopftücher im öffentlichen Raum zu tragen. In den meisten öffentlichen Gebäuden müssen Frauen Kopftücher tragen.
Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert.
(Human Rights Watch (31.1.2013): Human Rights Watch: World Report 2013 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/237036/359908_de.html; Zugriff 24.10.2013, U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewalttätigen Brautentführung, durchaus an die staatlichen Organe wenden könnte und auch Hilfe bekommen könnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen
Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsmäßig eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Aktivität zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, hängen alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterstützung ihrer (Groß)Familie ab. Soziale Unterstützungsleistungen bestehen, außer Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen Föderation, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch für die Auszahlung staatlicher Unterstützungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft stärken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernität und Selbstständigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abhängen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zurückgedrängt. Die kadyrowsche (Re) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin männlich dominierten Kultur. Hinzugefügt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschließlich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bevölkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widersprüchlich dar. Weitere diesbezügliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufstätigen Frauen in den nächsten Jahren zurückgeht - bleiben zu beobachten.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)
Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielfältig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterstützungsleistungen, Dienstleistungen und Vergünstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umständen im Einzelfall abhängig, auf welche dieser Leistungen und Vergünstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.
Zum Beispiel gibt es anlässlich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen Föderation ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld beträgt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR für das erste Kind und ca. EUR 122,- für jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR für Pensionisten, 164 EUR für Kinder, 185 EUR für arbeitsfähige Personen)xxi. Für bedürftige Bürger, das heißt für Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterstützung in Höhe von 2,50 EUR für die Dauer von 6 Monaten.
Nach Einschätzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben könnte, andererseits wurde bestätigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden würden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterstützten.
Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns würden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vernünftiges Einkommen darstelle.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Behörden, Arbeitsmöglichkeiten vom 10.05.2013)
Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Straßenkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein Rückgang der Zahl der Straßenkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einschätzung der Botschaft glaubhaften, Schätzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die öffentliche materielle Fürsorge für diese Kinder ist unzureichend. Über Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Auswärtigen Amt nichts bekannt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 18)
In Tschetschenien "gehören" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.
(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)
Grundsätzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, häufig können keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu groß, weil immer noch viele Schulgebäude zerstört sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.
(Gesellschaft für bedrohte Völker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der VN entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:
Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Clans.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:
Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.
Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.
Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.
(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)
9. Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangehörigen mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheitsüberprüfung vorgelegten Dokumente sind Fälschungen. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen Föderation, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, führen mitunter gefälschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsmaßnahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden.
9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, S25, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
II.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei, welche an psychischen Beschwerden leidet, ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Arztbestätigung.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben und zu den nicht vorhandenen familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im sowie zum Fehlen einer gesicherten Unterkunftmöglichkeit im Herkunftsstaat ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester im Laufe des Verfahrens, insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.
II.2.2. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.
Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilwiese weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
II.2.3. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den er Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Das Bundesverwaltungsgericht kam nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe - insbesondere auch bei Vergleich ihrer Angaben mit dem Vorbringen ihrer Schwester XXXX - unglaubwürdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.
Insbesondere aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführerin (in der Folge: BF2) und ihrer Schwester XXXX (in der Folge: BF1) ergab sich auch für den erkennenden Senat die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester.
Als Grund für ihre Ausreise aus dem Herkunftsstaat führte die BF1 an, sie wäre von Soldaten entführt, vergewaltigt und drei Tage lang festgehalten worden. Die BF2 gab keinerlei Umstände an, aus denen zu schließen wäre, dass sie in der Heimat bedroht worden sei oder es persönliche Übergriffe auf sie gegeben hätte, sondern verwies ausschließlich auf die Entführung ihrer Schwester (der BF1).
Bereits das Bundesasylamt hatte die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens festgestellt. Dabei erweisen sich bereits die Angaben der Schwestern zur Ausreise aus der Heimat bei näherer Betrachtung als unglaubwürdig. Die BF1 hatte vor dem Bundesasylamt angegeben, sie wäre mit dem PKW von Grosny nach Vladikavkaz (Nord-Ossetien) gefahren und von dort mit dem Zug nach Kiew (Ukraine). Weiters gab die BF1 in der Erstbefragung vom 20.01.2011 an, am Bahnhof in Kiew hätte die BF1 einen Mann mit dem Vornamen XXXX kennengelernt, der sie dann mit einem PKW zu einem der BF1 nicht bekannten Grenzübergang gebracht habe. In der Einvernahme vom 05.04.2011 vor dem Bundesasylamt bestätigte die BF1 diese Angaben, weiters gab die BF1 auf die Frage, wie sie ohne Dokumente in die Ukraine eingereist wäre, an, ihre Schwester XXXX (BF2) habe mit einem Zugbegleiter namens XXXX ausgemacht, dass die BF1 keine Dokumente hätte und dass die BF1 aus der Heimat ins Ausland flüchten würde. XXXX sei ein Zugbegleiter in dem Zug, mit welchem die Schwestern nach Kiew gefahren seien, gewesen, der den Schwestern weitergeholfen habe. Dies widerspricht jedoch den Angaben der BF1 in der Erstbefragung, wonach sie XXXX erst am Bahnhof in Kiew kennengelernt hätte. Auch erklärt die behauptete Hilfe eines Zugbegleiters nicht, wie die Schwestern ohne Dokumente in Vladikavkaz die nötigen Zugtickets überhaupt erwerben hätten können. Wie von der belangten Behörde recherchiert und dargelegt, ist zur Ausstellung eines Zugtickets in der Russischen Föderation die Vorlage eines Passes notwendig. Es ist ohne Vorlage eines Passes nicht möglich, ein Zugticket zu erhalten. Somit steht fest, dass die Schwestern zu diesem Zeitpunkt entweder noch in Besitz ihres Inlandspasses waren, was wiederum der Schilderung der BF1 des fluchtauslösenden Vorfalls widerspricht, oder dass die Schwestern entgegen ihrer Aussagen doch in Besitz eines Reisepasses waren. Ebenso erwähnte die BF1 in der Erstbefragung nicht, dass sie sich "ein paar Tage" in einer Wohnung in der Ukraine aufgehalten hätte, dies brachte sie erst in der Einvernahme vom 05.04.2011 vor. Auch die BF2, mit der die BF1 zusammen eingereist war, erwähnte dies mit keinem Wort.
Wie bereits von der belangten Behörde festgestellt, waren die Widersprüche der Schwestern (der BF1 und der BF2) zu dem behaupteten Vorfall mit Soldaten in dem XXXX, in dem beide gearbeitet hatten, am schwerwiegendsten. Die BF2 hatte angegeben, die Männer in dem XXXX hätten Tarnuniformen ("Khaki-farben mit Fleckenmuster, mit etwas grau) und eine Kappe in derselben Farbe wie die Uniform getragen. Diese wären mit Gewehren und Messern bewaffnet gewesen und hätten Tschetschenisch gesprochen. Die BF1 hatte im Unterschied dazu ausgeführt, die Männer hätten T-Shirts und grüne Militärhosen angehabt, sie hätten keine Uniformjacken angehabt und keine Kopfbedeckung. Laut Beschreibungen der BF1 seien die Personen bewaffnet gewesen mit Gewehren und Pistolen, die Männer hätten Tschetschenisch und Russisch gesprochen. Demgegenüber hatte die BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage behauptet, die Männer hätten beim Vorfall im XXXX militärische Khaki-Uniformen getragen und seien mit Sturmgewehren und Pistolen bewaffnet gewesen. Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, wonach die BF1 vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, die Männer hätten T-Shirts getragen, änderte die BF1 ihre Angaben, welche sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt getätigt hatte, dahingehend, dass sie nunmehr angab, ein T-Shirt habe nur einer getragen, die anderen hätten Uniformen getragen. Zudem habe nur einer eine Mütze getragen. Diese Angaben sind zudem unvereinbar mit den Schilderungen der BF2 im Rahmend er Beschwerdeverhandlung, wenn diese behauptet, die Männer seien uniformiert gewesen. Auf Nachfrage durch die Richterin, ob einer der Männer - wie von der BF1 behauptet - ein T-Shirt getragen hatte, gab diese im Gegensatz zu ihrer Schwester an, sie könne nicht ausschließen, ob einer der Männer unter der Uniform ein T-Shirt getragen hätte.
Schließlich erscheint auch unnachvollziehbar, dass die BF1 angeblich nicht mehr wisse, ob beim Vorfall im XXXX drei oder vier Männer gewesen wären. Unnachvollziehbar erscheint weiters, dass die BF2 auf Nachfrage durch die erkennende Richterin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht mit Sicherheit angeben konnte, ob beim Vorfall drei oder vier Männer beteiligt gewesen wären.
Die BF2 hatte vor dem Bundesasylamt angegeben, die Männer wären in das XXXX gekommen, um die Pässe zu kontrollieren, kontrolliert worden seien die Pässe der Besucher, der Schwestern und einer anderen Frau, welche in der Küche gearbeitet hätte. Einer der Männer habe die BF1 mit den Händen angegriffen und umarmt. Ihre Schwester (BF2) habe ihn darauf angesprochen und wäre von dem Mann ins Gesicht geschlagen worden. Ein Besucher des Lokals, ein älterer Mann, habe sie beschützt. Die BF2 habe behaupteter Maßen deshalb gewusst, dass die BF1 angegriffen wurden, weil die BF1 "ein bisschen aufgeschrien" hätte. Die BF1 schilderte den Vorfall dergestalt, dass die Männer in das XXXX gekommen wären, nicht um die Pässe zu kontrollieren, sondern um zu Mittag zu Essen. Als die BF1 ihnen das Essen gebracht hätte, habe ein Soldat ihre Hand ergriffen und festgehalten. Die BF2 habe das gesehen und wäre dazugekommen. Später hätten sie die Dokumente verlangt. Es wären laut BF1 entgegen der Aussage ihrer Schwester nur der Pass der Schwestern und einer anderen Frau kontrolliert worden, und die Frau habe auch die Dokumente zurückbekommen. Laut BF1 seien die Gäste nicht kontrolliert worden. Danach wären die Männer wieder weggegangen. Die BF1 erwähnte weder, dass der Mann die BF1 umarmt habe, noch dass die BF2 geschlagen worden wäre oder dass ein älterer Mann eingreifen hätte müssen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung behauptete die BF2 zum ersten Mal, dass die BF1 bei dem Vorfall geschlagen worden sei. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Angabe, wonach beim Vorfall auch die BF1 geschlagen worden sei, neu ist, änderte die BF2 ihre Angabe dahingehend, dass sie ausführte, nicht zu wissen, ob es wirklich ein Schlag gewesen sei und die BF1 möglicherweise nur gestoßen worden sei. Auf nochmaligen Nachfrage änderte die BF2 ihre Aussage dahin ab, dass sei gar nicht gesehen hätte, wie ihre Schwester geschlagen worden sei.
Auf Vorhalt dieser Widersprüche gab die BF1 an, sie könnte sagen, dass die Männer keine Kappe getragen hätten. Es könne sein, dass ein alter Mann sie beschützt habe. Nunmehr führte auch die BF1 auf Vorhalt der Angaben der Schwester BF2 an, dass diese ins Gesicht geschlagen worden wäre. Auf die Frage, warum die BF1 dies nicht erwähnt hätte, gab die BF1 völlig unnachvollziehbar an, das hätte sie später erzählen wollen. Auf Vorhalt, dass die BF1 aufgefordert worden sei, von sich aus vollständig zu schildern, was passiert sei, gab die BF1 ganz lapidar an, dies wahrscheinlich vergessen zu haben.
Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, wonach ein großer Widerspruch darin liegt, dass die BF1 am 05.04.2011 angegeben hatte "er hat meine Hand angegriffen, er hat mich an der Hand gehalten", die BF1 jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung demgegenüber ausführt, dass sie geschlagen worden wäre, erwiderte die BF1 lediglich mit dem unplausiblen Rechtfertigungsversuch, sie habe damals vor allem die Tatsache zum Ausdruck bringen wollen, dass man ihr den Pass weggenommen habe und sie nicht gewusst hätte, was sie machen sollte. Eine derartige Aussage vermochte jedoch den Widerspruch in den Angaben nicht aufzuklären. Unnachvollziehbar erscheint weiters, dass die BF2 auf die Frage, weshalb sie den ihr weggenommenen Pass nicht neu beantragt hatte, lediglich auf den Umstand verwies, dieser würde Geld kosten, dies würde ein Zeit lang dauern und sie habe den Pass nicht wirklich gebraucht.
Zudem hatte die BF1 auch auf Nachfrage nicht angeben können, wer wo im Auto gesessen sei, als sie behaupteter Maßen entführt worden sei.
Aufgrund der überaus unglaubwürdigen Angaben der BF1 und der BF2 zu den Vorfällen, die angeblich zur Vergewaltigung der BF1 geführt hätten, erscheinen auch für die erkennende Richterin die weiteren Angaben zur Entführung und Vergewaltigung der BF1 nicht glaubwürdig.
Dass sich die Angaben dazu, was geschehen ist, nachdem die BF1 behaupteter Maßen nach der Vergewaltigung heimgekehrt war, von den Angaben der BF2 unterscheiden, da nicht übereinstimmend angegeben wurde, ob die BF1 von der BF2 gleich verarztet wurde oder nicht, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich die Vorfälle zumindest nicht so ereignet haben wie von der BF1 und der BF2 behauptet.
Während die BF1 vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, man habe ihr bei der Entführung die Wohnungsschlüssel abgenommen, konnte sie sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch auf Vorhalt ihrer Angabe vor dem Bundesasylamt zunächst nicht mehr daran erinnern: (R:
Vorhalt AS 149: "Nachgefragt gebe ich an, sie haben mir die Wohnungsschlüssel abgenommen, sie haben mir meine Tasche abgenommen". BF1: Sie haben mir die Tasche tatsächlich weggenommen, aber dort waren nicht nur die Schlüsse. R: Hatten die Männer Ihre Wohnungsschlüsse oder nicht? BF1: Ich weiß nicht, was sie mit dem Schlüssel gemacht haben.) Befragt, ob die BF1 keine Furcht gehabt hätte, die Männer, welche ihren Wohnungsschlüssel behaupteter Maßen hatten, würden in die Wohnung kommen, bejahte sie zwar Angst gehabt zu haben, sie verwies jedoch darauf, dass sie die erste Zeit nur gelegen wäre und nicht hätte aufstehen können. Diese Aussage vermochte jedoch unter Verweis darauf, dass die BF2 mit ihrer Schwester zusammengewohnt hatte, welche zweifellos auch die Wohnungsschlösser hätte austauschen können, da sich die Schwestern angeblich vor weiteren "Besuchen" der Männer gefürchtet hätten, nicht zu überzeugen. Auch die BF2 konnte auf Nachfrage die Ungereimtheit, dass die Schwestern die Schlösser nicht ausgetauscht hätten, nicht nachvollziehbar aufklären. Die BF2 hatte als Rechtfertigungsversuch angegeben, dass die Personen zwar die Schlüssel gehabt hätten, jedoch nicht die Adresse gewusst hätten, wo die Schwestern gelebt hätten. Diese Aussage vermochte jedoch nicht zu überzeugen, weil an anderer Stelle ausgeführt worden war, dass die BF1 vor der Adresse nach dem behaupteten Vorfall abgesetzt worden sei.
Ein unglaubwürdiger Widerspruch besteht auch darin, dass die BF1 in der Beschwerdeverhandlung behauptet hatte, von drei Männern vergewaltigt worden zu sein, obwohl sie vor dem Bundesasylamt immer behauptet hatte, von zwei Männern vergewaltigt worden zu sein. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch die erkennende Richterin gab die BF1 an, es seien drei gewesen und sie konnte diesen Widerspruch nicht aufklären.
Auch konnten die Rechtfertigungsversuche in den schriftlichen Eingaben keine andere Einschätzung hinsichtlich des Fluchtvorbringens bewirken und haben sich zudem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung weitere Widersprüche aus den Angaben der BF1 und der BF2 ergeben, welche für die erkennende Richterin die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens bestätigt hatte.
Obwohl sich die Vorfälle behaupteter Maßen bereits im Oktober 2010 ereignet haben, haben sich die BF1 und die BF2 erst am 10.01.2011 auf den Weg gemacht. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit, behauptete die BF1 völlig unnachvollziehbar, sie habe nicht aufstehen können nach dem Vorfall und die BF2 habe sich um sie kümmern müssen. Auf Nachfrage, ob die BF1 tatsächlich rund drei Monate nicht hätte aufstehen können, räumte die BF1 selbst ein, dass dies nur am Anfang der Fall gewesen wäre.
Schließlich erscheint auch unnachvollziehbar, weshalb man die BF1 und die BF2 bei einer Rückkehr über fünf Jahre nach den behaupteten Vorfällen noch immer bedrohen sollte. Auf Nachfrage, was die BF1 im Fall einer Rückkehr befürchte, mutmaßte diese lediglich ganz allgemein, sie seien geflüchtet, doch die Wut sei wahrscheinlich geblieben. Befragt, weshalb die Männer, welche behaupteter Maßen in den Vorfällen verwickelt waren, der BF1 dies ein zweites Mal antun sollten, behauptete die BF1 lediglich ganz allgemein, es würden sich nunmehr andere Männer finden.
Ein weiteres klares Indiz dafür, dass die BF1 und die BF2 unglaubwürdige Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe behaupteten, stellt der Umstand dar, dass die BF1 vor dem Bundesasylamt religiöse Probleme wegen ihrer Bekleidungsvorschriften behauptet hatte, religiöse Probleme wurden von der BF1 jedoch auf Nachfrage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung verneint. Auch auf Nachfrage durch die erkennende Richterin gab die BF1 an, es habe keine konkreten Probleme gegeben. Körperliche Bedrohungen aufgrund ihrer Bekleidung in Tschetschenien wurden zudem von der BF1 ausdrücklich verneint.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass sich die Angaben der BF1 und der BF2 zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.
Darüber hinaus ist erneut in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden Länderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissen Ausmaß stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelfällen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Wie schon weiter oben erwähnt: Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und führen im Fall ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gewährung von Asyl.
Die in wesentlichen Zügen gleichlautenden Angaben der BF1 und der BF2 zu den mangelnden familiären und sozialen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und zu der nicht gesicherten Unterkunft im Herkunftsstaat werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 1.1.2014 vom Bundesamt zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl. I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A)
II.3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
II.3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie beweiswürdigend ausgeführt konnte die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.
II.3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Zur Frage, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde, war Folgendes zu erwägen:
Wie bereits dargelegt wurde, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, die mit ihrer alleinstehenden Schwester XXXX bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat zusammengelebt hatte. Ihre Schwester hat mittlerweile eine minderjährige Tochter, war mit einem russischen Staatsbürger verheiratet, hat sich jedoch mittlerweile von ihrem russischen Ehemann, den sie in Österreich kennengelernt hatte, wieder scheiden lassen. Der Kindsvater ist nicht bekannt.
Die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, welche als einzigen familiären und sozialen Anknüpfungspunkt ihre ebenfalls alleinstehende und an psychischen Beschwerden leidende Schwester (Beschwerdeführerin zu W121 1419790-1), die alleinerziehende Mutter mit psychischen Problemen ist, im Herkunftsstaat, wo sie über keine gesicherte Unterkunft verfügen, hat, würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Situation geraten, sodass ihr in weiterer Folge die Erwirtschaftung eines Existenzminimums für sich und gegebenenfalls unterstützend für ihre alleinstehende Schwester und deren minderjährige Tochter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre.
Frauen sind mangels vorhandener Arbeitsplätze im Herkunftsstaat enorm von humanitärer Hilfe, Beihilfen und Pensionen sowie letztlich vor allem von einem funktionierenden Netz familiärer Bindungen abhängig; die Arbeitslosenquote bei Frauen beträgt 90 Prozent. Da sie an bürokratischen Hürden scheitern, erhalten tschetschenische Frauen zum Teil keine staatliche Unterstützung. Doch selbst bei Ausbezahlung einer zustehenden Pension bzw. des Kindergeldes ist ein Leben davon nicht möglich. Unter Beachtung der aktuellen Lage in Tschetschenen kann daher im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau, die allenfalls im Herkunftsstaat lediglich über ihre alleinerziehende Schwester verfügt, in der Lage ist, den unbedingt notwendigen Unterhalt ihrer Familie zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.
II.3.5. Zu Spruchpunkt III. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Folglich war der Beschwerdeführerin die im Spruch angeführte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
II.3.6. Zu Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Auf Grund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, nämlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde oben bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht vorgebracht.
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