W122 2008326-3•BVwG W122 2008326-3
W122 2008326-3Federal Administrative CourtApr 29, 2016
Bescheidqualität, Beschwerdemängel, Mitteilung, Zurückweisung
W122 2008326-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von ao. Univ.Prof. XXXX , vertreten durch XXXX , in XXXX , gegen das Schreiben des Amtes der medizinischen Universität Wien vom 04.03.2014, Zl. 670/16306/104/MM betreffend Austritt, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Verfahren vor dem Amt der medizinischen Universität Wien und bisherige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes
Der Beschwerdeführer stand bis zum 31.01.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und war der medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit 01.01.2013 ging der Beschwerdeführer ein dauerndes Dienstverhältnis mit einer anderen medizinischen Einrichtung in einem anderen Bundesland ein.
Der Beschwerdeführer war bis zum 28.02.2014 ohne Bezüge gemäß § 160 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 freigestellt. Mit Bescheid vom 12.02.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Freistellung ab 01.03.2014 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2016 abgewiesen.
Am 28.02.2014 um 23:56 gab der Beschwerdeführer per E-Mail eine nicht unterschriebene Austrittserklärung ab. Mit Bescheid vom 29.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass die Austrittserklärung rechtswirksam geworden wäre und das Bundesdienstverhältnis mit Ablauf des 28.02.2014 geendet hätte. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2015 aufgehoben.
Nach Beendigung der Freistellung trat der Beschwerdeführer seinen Dienst in Wien nicht an. Nach Aufforderung zum Dienstantritt trat der Beschwerdeführer mit Ablauf des Jänner 2016 durch Abgabe einer unterschriebenen Austrittserklärung rechtswirksam aus dem Bundesdienstverhältnis aus.
Mit Schreiben vom 06.04.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer seinen Austritt aus dem Bundesdienst erklärt hätte und legte die unterschriebene Austrittserklärung vom 26.01.2016 bei.
Mit dem oben angeführten Schreiben vom 04.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Bundesdienstverhältnis mit Ablauf des 28.02.2014 geendet hätte. Der Beschwerdeführer hätte mit Schreiben vom 28.02.2014 seinen Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erklärt. Der Beschwerdeführer wurde auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 hingewiesen. Die Einstellung der Bezüge und die Abmeldung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter wäre mit Ablauf des 28.02.2009 erfolgt. Weiters wurde auf den Überweisungsbetrag für Versicherungszeiten und auf das Nichtbestehen eines Abfertigungsanspruches sowie auf die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hingewiesen.
Gegen das oben angeführte Schreiben richtete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 27.03.2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar in der Beschwerde gegen die Ablehnung der Freistellung davon ausgegangen wäre, dass das gegenständliche Schreiben keinen Bescheid darstelle, er aber davon ausgehend Beschwerde erhebe, dass es doch als Bescheid zu werten wäre.
Rechtlich führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Austrittserklärung vom 28.02.2014 nicht den Formerfordernissen entspreche und daher nicht gültig abgegeben worden wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage, aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und aus den bisherigen Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.
Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Im Falle der hier erforderlichen Zurückweisung hat das Bundesverwaltungsgericht daher einen Beschluss zu fassen.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz entscheiden Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass es sich möglicherweise bei dem gegenständlichen bekämpften Schreiben um einen Bescheid handeln könnte. Die Bescheidqualität begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde wurde lediglich "vorsichtshalber" eingebracht.
Das gegenständliche Schreiben ist nicht als Bescheid bezeichnet, enthält keinen Spruch im Sinne der Gestaltung von Rechtsverhältnissen oder Anordnung von Rechtsfolgen und keine Rechtsmittelbelehrung. Das gegenständliche Schreiben stellt eine bloße Mitteilung der Rechtsfolge einer Austrittserklärung dar, die jedoch nicht als Austrittserklärung zu werten war. Die im gegenständlichen Schreiben mitgeteilten Rechtsfolgen wurden durch die Verneinung der Qualität einer E-Mail als Austrittserklärung unbeachtlich und zudem durch die später formgültig eingebrachte Austrittserklärung obsolet.
Die Bescheidqualität des gegenständlichen Schreibens ist klar zu verneinen. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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