W115 1411913-1•BVwG W115 1411913-1
W115 1411913-1Federal Administrative CourtApr 29, 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, private Streitigkeiten,<br/>Religion, Volksgruppenzugehörigkeit
W115 1411913-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.1. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er in Afghanistan in der Provinz XXXX , Distrikt XXXX , gelebt habe. Vor ca. zwei Jahren habe er Afghanistan verlassen. Befragt, warum er Afghanistan verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in ein Mädchen verliebt habe. Ihre Brüder seien gegen diese Beziehung gewesen. Aus diesem Grund seien sie nach Pakistan geflüchtet und hätten sich dort verstecken wollen. Aus Angst sei der Beschwerdeführer jedoch alleine weiter in den Iran geflüchtet. Die Brüder des Mädchens hätten ihn jedoch im Iran gefunden und so hätte er auch von dort flüchten müssen. Die Brüder hätten ihn schlagen wollen. Vom Iran sei er schlepperunterstützt in die Türkei gelangt und von dort aus, versteckt in einem LKW, über ihn unbekannte Länder bis nach Österreich gebracht worden. Zu seinen Familienmitgliedern befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater vor zwei Jahren verstorben sei. Seine Mutter sowie seine drei Brüder und seine zwei Schwestern würden noch in Afghanistan leben.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
1.3. Nach Zulassung des Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], im Folgenden belangte Behörde genannt) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer ergänzend zusammengefasst an, dass er der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams angehöre. Dokumente hinsichtlich seiner Identität könne er nicht vorlegen. Befragt zu seinen Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau in Pakistan leben würde. Auf Vorhalt der belangten Behörde, warum er dies nicht schon im Rahmen der Erstbefragung angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er auch schon zum damaligen Zeitpunkt angegeben habe, verheiratet zu sein. Seine Ehefrau sei eine Afghanin und sie hätten XXXX in einer Moschee in Pakistan in Anwesenheit eines Mullahs geheiratet. Aus finanziellen Gründen habe nur er Pakistan verlassen können. Seine Mutter sowie seine Geschwister würden nach wie vor in Afghanistan leben. Er habe telefonischen Kontakt zu ihnen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass es nach dem Tod seines Vaters im Jahr XXXX zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen sei. Sein Vater und sein Schwiegervater hätten gemeinsam Grundstücke besessen. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Brüder seiner nunmehrigen Ehefrau Anspruch auf diese Grundstücke erhoben. Sie hätten diese alleine besitzen wollen. Aus diesem Grund habe er eine Anzeige bei der Polizei gemacht und es sei in weiterer Folge zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Da ein Bruder seiner nunmehrigen Ehefrau den Richter bestochen habe, habe er im Sinne der Brüder seiner nunmehrigen Ehefrau entschieden. Nach diesem Urteil sei es abermals zu einem Streit bzw. Raufhandel gekommen und er habe sich daraufhin entschlossen Afghanistan zu verlassen. Er und seine nunmehrige Ehefrau seien nach Pakistan gereist und hätten dort geheiratet. Die Brüder seiner Ehefrau seien aber gegen diese Heirat gewesen und seien nach Pakistan gekommen und er sei von diesen geschlagen worden. Daraufhin sei er in den Iran geflohen. Aber auch dort hätten ihn die Brüder seiner Ehefrau gefunden und ihn verprügelt sowie mit einem Messer verletzt. Aufgrund dieses Angriffes habe er am rechten Unterarm und am rechten Oberarm jeweils eine kleine Narbe (Anmerkung: Im Einvernahmeprotokoll wurde von der belangten Behörde angeführt, dass der Beschwerdeführer an der Innenseite des rechten Unterarms sowie an der rechten Schulter eine ca. 2 cm lange Narbe aufweist.). Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass seine heutigen Angaben gänzlich von seinen im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben abweichen würden, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm damals gesagt worden wäre, dass er alle Gründe bei der nächsten Einvernahme erzählen könne. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Brüder seiner Ehefrau diese nicht sofort mit nach Afghanistan genommen hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass sie dies auch hätten tun wollen. Seine Ehefrau würde ihn lieben und deswegen sei sie nicht nach Afghanistan zurückgekehrt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan auch Probleme mit den Taliban gehabt hätte. Er sei einmal von ihnen mitgenommen und vier Stunden festgehalten worden. Nachdem er durchsucht und befragt worden sei, sei er von den Taliban wieder freigelassen worden. Befragt, was er bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er wieder Schwierigkeiten mit den Brüdern seiner Ehefrau bekommen werde.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen
(Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach Darlegung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Afghanistan und führte begründend im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehen würde. Soweit im gegenständlichen Verfahren Feststellungen zur Identität getroffen werden würden, würde dies ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren dienen. Aufgrund der diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers würde feststehen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger sei. Hinsichtlich Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. So habe der Beschwerdeführer angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, da er von den Brüdern seiner Ehefrau verfolgt worden sei, da diese gegen diese Beziehung gewesen seien. Dieses Vorbringen sei jedoch in sich widersprüchlich und unplausibel gewesen. So sei es nicht nachvollziehbar, wie es den Brüdern der Ehefrau des Beschwerdeführers hätte möglich sein sollen ihn sowohl in Pakistan als auch im Iran ausfindig zu machen. Aufgrund der Größe der beiden Länder sei dies ausgeschlossen, zumal sie auch nicht gewusst hätten, wohin der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Weiters habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung angegeben, aus Angst vor Schlägen von den Brüdern seiner Ehefrau geflohen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er im Rahmen seiner Einvernahme am XXXX angegeben, tatsächlich von ihnen geschlagen und auch mit einem Messer verletzt worden zu sein. Auch aufgrund dieses Widerspruchs bzw. gesteigerten Vorbringens sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu qualifizieren. Auch habe der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen können, weshalb die Brüder seiner Ehefrau diese nicht sofort beim ersten Kontakt in Pakistan hätten mitnehmen sollen. Auch dieser Umstand würde dafür sprechen, dass es sich um einen konstruierten Sachverhalt handle, der mit dem tatsächlich erlebten Ereignissen nichts zu tun habe. Ergänzend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass aufgrund des insgesamt unglaubhaften Vorbringens auch nicht davon auszugehen sei, dass die äußeren sichtbaren Merkmale am rechten Unterarm und auf der rechten Schulter in Zusammenhang mit einer Messerattacke durch die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers stehen würden. Durch die Behauptung, dass diese Verletzungen durch Misshandlungen eingetreten seien, habe der Beschwerdeführer ebenfalls versucht, den Grad der Verfolgung zu steigern. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK habe somit im Falle des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer derzeit aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan eine Rückkehr dorthin nicht möglich sei und davon ausgegangen werden könne, dass er im Falle der Rückkehr zumindest einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt werden würde. Es sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ihm zu Unrecht den Flüchtlingsstatus verweigert hätte. In Afghanistan sei es zwischen den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau und ihm zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen. Daraufhin habe er eine Anzeige gemacht und es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Der Richter sei von einem Bruder seiner nunmehrigen Ehefrau mit 2000 Dollar bestochen worden. Daher habe der Richter im Sinne seiner beiden Schwager entschieden. Nach diesem Urteil sei es zu einem Raufhandel zwischen den Brüdern seiner jetzigen Ehefrau und ihm gekommen, wobei jedoch niemand verletzt worden sei. Danach habe er sich entschlossen nach Pakistan zu fliehen. Dort habe er auch seine Ehefrau geheiratet. Ein Bruder seiner Ehefrau sei jedoch gegen diese Heirat gewesen und so seien die Brüder seiner Ehefrau nach Pakistan gekommen und hätten ihn geschlagen. Daher habe er sich entschlossen von Pakistan in den Iran, nach XXXX , zu reisen. Aber auch dort hätten sie ihn gefunden und ihn verprügelt. Weiters sei er von ihnen auch mit einem Messer verletzt worden. Am rechten Unterarm und am rechten Oberarm habe er jeweils eine kleine Narbe. In seine Heimat könne er nicht zurück, da er dort verfolgt werde und der Staat nicht in der Lage sei ihn zu beschützen.
2.1. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Asylgerichtshof ein.
2.2. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung an und übermittelte gleichzeitig aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan. Die belangte Behörde teilte mit, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. Eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen wurde von den Parteien vorab nicht erstattet.
2.4. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nach Erläuterung des bisherigen Verfahrensganges und des Akteninhaltes im Beisein eines bevollmächtigten Vertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari auf richterliche Befragung im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er gesund sei und sich nicht in medizinischer Behandlung befinde. Er sei psychisch und physisch in der Lage der Verhandlung zu folgen. Irgendwelche Hindernisgründe würden nicht vorliegen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Seine Muttersprache sei Dari. Schreiben könne er nicht. Er könne auch ein wenig Urdu. Mittlerweile spreche er auch schon ein wenig Deutsch. Dokumente zum Nachweis seiner Identität könne er nicht vorlegen. Seine Tazkira würde sich in Afghanistan befinden. Er stamme aus der Provinz XXXX und habe im Distrikt XXXX in einem Dorf gelebt. Befragt zu seinen Familienmitgliedern gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater bereits verstorben sei. Seine Mutter, seine drei Brüder sowie seine beiden Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Seine Ehefrau würde in Pakistan in der Stadt XXXX leben. Dort würde sie leben, seit der Beschwerdeführer mit ihr im Jahr XXXX gemeinsam Afghanistan verlassen habe. Als sie Afghanistan verlassen hätten, seien sie noch nicht verheiratet gewesen. Die ganze Familie, insbesondere aber der Bruder seiner nunmehrigen Ehefrau, sei gegen eine Heirat gewesen. Deswegen seien sie geflüchtet. Nach ihrer Flucht hätten sie im Jahr XXXX vor einem Mullah geheiratet. Diesbezügliche Dokumente würde er nicht besitzen. Er werde aber versuchen mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich von ihr die Heiratsurkunde schicken zu lassen. Kinder hätten er und seine Ehefrau keine.
Auf richterliche Befragung zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler korrigiert):
"[...]
VR [Vorsitzender Richter]: Wann haben Sie Afghanistan verlassen?
P [Beschwerdeführende Partei]: Ich weiß es heute nicht mehr genau, ich glaube es war vor dem Jahr XXXX .
VR: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtroute.
P: Ich bin von Afghanistan über Pakistan in den Iran gekommen. Nachdem ich dort Schwierigkeiten bekommen hatte, bin ich in die Türkei gegangen. Dort habe ich mich ca. 19 Tage aufgehalten. Von dort bin ich schlepperunterstützt, versteckt in einem LKW, gegen Bezahlung von 4.000 Euro nach Österreich gebracht worden. Über welche Route ich nach Österreich gekommen bin, weiß ich nicht.
[...]
VR: Wie lange haben Sie sich in Pakistan aufgehalten?
P: Ich weiß es nicht mehr genau, ich hatte damals große Probleme. Ich war aber einige Monate in Pakistan, wie viele Monate weiß ich nicht.
VR: Wo in Pakistan haben Sie mit Ihrer Ehefrau gelebt?
P: In XXXX .
VR: Haben Sie in einem Haus gewohnt?
P: Wir waren bei Verwandten aufhältig. Wir haben dort einige Verwandte und haben uns dort aufgehalten.
VR: Welche Verwandten sind das?
P: Dort lebt ein Onkel väterlicherseits schon lange mit seiner Familie. Wir waren bei ihm.
VR: Lebt Ihre Frau auch heute noch bei ihm?
P: Ich habe für meine Frau dort eine Wohnung organisiert. Sie wohnt bei einer Familie in einem Haus. Sie hat in diesem Haus ein Zimmer zur Verfügung gestellt bekommen und ich zahle Miete für dieses Zimmer. Ich schicke ihr das Geld dafür.
[...]
VR: Wieso haben Sie Pakistan verlassen?
P: Der Bruder meiner Frau machte mir auch in Pakistan Schwierigkeiten. Darüber hinaus haben Bekannte und Verwandte schlecht über mich geredet. Es ist keine gute Tat, wenn man mit einer Frau flüchtet und deshalb musste ich Pakistan verlassen.
VR: Wie haben diese Schwierigkeiten ausgesehen?
P: In unserer Kultur besteht für das was wir beide getan haben, die Todesstrafe. Man wird für diese Tat gesteinigt. Wenn die Familie der Geflohenen den Jungen, mit dem das Mädchen flüchtet, findet, wird sie sie beide töten. Hätte der Bruder meiner Frau mich erwischt, hätte er mich und auch seine Schwester getötet. Es ist eine große Schande wenn das Mädchen ohne Erlaubnis der Familie flüchtet. Das Mädchen wird von den männlichen Mitgliedern der Familie umgebracht.
VR: Hat es auf Sie persönlich Angriffe gegeben?
P: Ja, in Pakistan hat mich der Bruder meiner Gattin erwischt. Es waren aber Passanten bzw. andere Leute. Durch deren Einmischung konnte ich flüchten.
[...]
VR: Wie ist dieser Angriff genau abgelaufen?
P: Als er mich erwischt hat, hat er mich wild beschimpft. Er hat mir vorgeworfen, dass ich seine Familie entehrt habe und dass er mich nicht am Leben lassen würde. Bevor er etwas machen konnte, haben sich die dort anwesenden Personen eingemischt und ich konnte fliehen. Ich habe bei meinem Onkel von dem Vorfall erzählt und habe ihm gesagt, dass ich in Pakistan nicht sicher bin und dass ich in den Iran gehen werde.
VR: Wie erklären Sie sich, dass der Bruder Ihre Ehefrau am Leben gelassen bzw. diese nicht angegriffen hat?
P: Sie war nicht an dem Ort an dem ich mich befand. Ich war alleine dort. Ich weiß, dass er sie, wenn er sie findet, töten wird. Er würde sie nicht lebend nach Hause mitnehmen, weil sie mit mir verheiratet ist und deshalb die Ehre der Familie verletzt hat.
VR: Wie erklären Sie sich, dass dieser Bruder Sie, aber nicht Ihre Ehefrau, in Pakistan finden konnte?
P: Bei uns gehen üblicherweise die Frauen nicht von zu Hause weg. Ich war zu diesem Zeitpunkt alleine in der Stadt unterwegs. Ich war bei Bekannten bzw. Freunden. Wahrscheinlich hat er nachgefragt und erfahren, wo ich sein könnte und hat mich schließlich alleine angetroffen.
[...]
VR: In Ihrer Einvernahme am XXXX haben Sie angegeben, von zwei Brüdern in Pakistan bedroht worden zu sein, heute sprechen Sie nur von einem Bruder.
P: Ich habe dort nicht ausdrücklich von zwei Brüdern gesprochen, vielmehr von einem Bruder und einer weiteren Person gesprochen. Ob es ein Verwandter, Bekannter oder Bruder war, weiß ich nicht.
VR: Auf Vorhalt AS XXXX : "Die Brüder kamen auch nach Pakistan. Ich wurde von diesen geschlagen." Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
P: Wie gesagt, ich habe von zwei Personen gesprochen, einem Bruder und einer zweiten Person. Ob es sich bei dieser zweiten Person um den Bruder oder einen Bekannten gehandelt hat, weiß ich nicht. Ich wurde auch geschlagen. Normalerweise kommen bei solchen Konflikten auch andere Verwandte zum Zug.
VR: Hat Ihre Ehefrau heute Probleme in Pakistan? Haben ihre Verwandten weiter versucht sie zu finden?
P: Nein, sie haben sie nicht gefunden. Ich mache mir auch Sorgen um sie und möchte sie nach Österreich holen. Ich habe deswegen zwei Anträge gestellt, aber da Unterlagen fehlten, konnte ich sie nicht zu mir nach Österreich holen.
[...]
VR: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrer Frau?
P: Ein bis zwei Mal in der Woche telefonieren wir.
[...]
VR: War die Beziehung zu Ihrer Frau auch der Grund dafür, dass Sie Afghanistan verlassen mussten?
P: Ja, das war der Grund.
VR: War dies der einzige Grund oder hat es noch andere Gründe gegeben?
P: Es gab noch einen anderen Grund. Ich hatte auch Grundstücksprobleme mit der Familie meiner Gattin.
VR: Wie haben diese Probleme ausgesehen?
P: Unsere Grundstücke lagen nebeneinander. Nachdem mein Vater an Krebs verstorben ist, fingen die Schwierigkeiten mit den Grundstücken an. Es kam zu einem Streit und dieser wurde zu Gunsten der anderen Familie beendet.
VR: Wie haben diese Grundstücksstreitigkeiten genau ausgesehen?
P: Mein Vater hatte keine Urkunde über das Eigentum des Grundstückes. Es war genau festgelegt, wie groß unser Grundstück war und bis zu welcher Grenze es uns gehört. Nachdem mein Vater verstarb, wollte ich unser Grundstück haben. Die Grundstücke werden immer an die Kinder weitergegeben. Großteils haben die Kinder aber keine Eigentumsurkunden betreffend die Grundstücke. In Afghanistan gehen die Sachen anders. Wer Geld, Macht und Bekannte bei den Behörden hat, kann Recht bekommen. Der Onkel meiner Gattin und andere Verwandte arbeiten für die Regierung und haben dadurch den Streit für sich entschieden.
VR: Haben Sie diesbezüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet?
P: Wie ich schon sagte, wer Geld, Macht und Bekannte hat, kann überall gewinnen. Es hätte nichts gebracht, hätte ich mich irgendwo beschwert.
VR: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme am XXXX haben Sie angegeben, wegen der Grundstücksstreitigkeiten eine Anzeige erstattet zu haben und dass es auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen wäre.
P: Mit meinen vorherigen Angaben habe ich gemeint, dass diese Grundstücksstreitigkeiten zu Gunsten der gegnerischen Partei beendet wurden. Ich selbst habe nicht mit ihnen gestritten, es wurde am Gericht verhandelt und sie haben gewonnen. Danach habe ich keine Anzeige erstattet.
VR: Ich habe Sie vorhin ausdrücklich gefragt, ob Sie eine Anzeige erstattet haben und Sie haben mit "nein" geantwortet.
P: Ich habe mich beschwert, es ist zu einer Gerichtsverhandlung gekommen und sie haben gewonnen. Es hätte nichts gebracht, hätte ich eine Anzeige erstattet.
VR an BFV [Beschwerdeführervertreter]: Haben Sie noch Fragen?
BFV: Wie ist es zur Gerichtsverhandlung gekommen?
P: Als es zu den Streitigkeiten kam, bin ich zum Gericht gegangen und habe ich dort angegeben, dass mein Vater gestorben ist und dass er über unsere Grundstücke keine Unterlagen besitzt, sowie dass jemand unsere Grundstücke für sich beansprucht. Bevor ich aber zum Gericht gegangen war, sagte mir unser Gegner, dass es egal sei, ob ich zum Gericht gehe und mich beschwere oder auch nicht, ich würde diese Grundstücke nicht erhalten, weil sie ohnehin ihm gehören würden. Als es zu einer Gerichtsverhandlung kam, haben sie gewonnen. Ich habe danach keine Anzeige bei der Polizei erstattet, da ich davon ausgegangen bin, dass sie Geld, Macht und Bekannte haben.
BFV: Um welches Gericht hat es sich dabei gehandelt?
P: Ich war in XXXX bei der Kommandantur. Dort befindet sich auch das Gericht.
BFV: Wurde das Gerichtsurteil mündlich verkündet oder gab es ein schriftliches Urteil? Wie haben die Gegner gewonnen?
P: Das Urteil wurde mündlich verkündet. Der Richter hat mir gesagt, dass die Grundstücke der gegnerischen Partei gehören würden. Sie sagten, wenn ich nicht damit einverstanden bin, kann ich mich beschweren.
BFV: Gibt es schriftliche Unterlagen darüber?
P: Sie können Afghanistan mit Österreich nicht vergleichen. In Österreich sind die Behörden und Richter nicht korrupt. In Afghanistan sind alle korrupt, ohne Geld funktioniert gar nichts. Wir leben in einem Dorf. Das Gericht ist ein großes Gericht. Mit Geld kann man Entscheidungen kaufen. Ein schriftliches Urteil habe ich nicht bekommen.
BFV: Im Protokoll vom XXXX haben Sie angegeben, dass Sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht haben, weil Sie der älteste Sohn sind, heute sagen sie ausdrücklich, Sie hätten keine Anzeige erstattet. Wie erklären Sie diesen Widerspruch?
P: Ich bin zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige erstattet, ohne diese wäre ja keine Gerichtsverhandlung abgehalten worden. Nachdem vom Gericht entschieden worden war, bin ich nicht noch einmal zur Polizei gegangen. Wenn ich vorher etwas anderes angegeben habe, ist der Grund der, dass ich seit 7 Jahren von meiner Frau getrennt lebe. Ich habe auch hier in Österreich Probleme. Ich muss arbeiten, meine Familie und meine Frau unterstützen, habe auch versucht die deutsche Sprache zu erlernen und habe Kurse besucht. Allerdings habe ich nicht so gut Deutsch gelernt, wie ich es wollte. Manchmal fühle ich mich so einsam und hoffnungslos, dass ich mir denke, ich muss alles über Bord werfen, nach Afghanistan gehen und mich den Taliban anschließen.
Der BFV hat diesbezüglich keine weiteren Fragen mehr.
VR: Ist die vorhin von Ihnen geschilderte Gerichtsverhandlung Ihrer Meinung nach korrekt abgelaufen?
P: Nein.
VR: Warum nicht?
P: Es war nicht korrekt, weil ich wusste, dass der Richter bestochen wurde.
VR: Warum haben Sie das gewusst?
P: Wir stammen aus dem gleichen Ort. Daher weiß man, wie es dort läuft und wer was macht. Von dem dortigen Richter wusste ich schon früher, dass er bestechlich ist. Bevor ich zur Verhandlung gegangen bin, haben mir die Verwandten der gegnerischen Partei mitgeteilt, dass ich nicht mit ihnen vor dem Gericht streiten solle, weil sie ohnehin die Grundstücke haben würden.
VR: Aber das ist noch kein Beweis, dass der Richter bestochen war. Von wem wurde der Richter bestochen?
P: Ich muss Ihnen keine Zeugen nennen, die das gesehen haben. Ich kenne Leute, die in der gleichen Art und Weise dort um ihre Grundstücke gekommen sind.
VR: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme vom XXXX haben Sie im Gegensatz dazu angegeben, dass der Richter von Ihrem Schwager bestochen worden ist. Dieser hätte dem Richter 2.000 Dollar bezahlt.
P: Ich habe Ihnen schon vorher gesagt, dass der Richter bestochen worden ist. Dort bei meiner Einvernahme im BAA wurde ich gefragt, wer bezahlt hat und wieviel bezahlt wurde. Ich habe angegeben, dass der Richter vom Bruder meiner Frau bestochen worden ist. Ich wollte die Summe nicht nennen, weil ich sie nicht genau wusste. Der einvernehmende Beamte bestand aber auf eine Antwort und deshalb habe ich diesen Betrag genannt. Es hätte aber auch mehr oder weniger sein können.
VR: Auf meine ausdrückliche Frage haben Sie aber heute Ihren Schwager überhaupt nicht erwähnt.
P: Ich habe Ihre Frage dahingehend schon beantwortet, dass der Richter von der gegnerischen Partei bestochen wurde. Er wurde nicht von einem Unbeteiligten bestochen.
VR wiederholt die diesbezügliche an die P gerichtete Frage und deren Antwort.
P: Ich habe schon gesagt, dass die gegnerische Partei, also die Familie meines Schwagers, den Richter bestochen hat.
Der BFV hat keine ergänzenden Fragen an die P.
VR: Wie ist es nach dieser Gerichtsverhandlung weitergegangen?
P: Ich habe keine weiteren Schritte unternommen. Danach bekam ich die Schwierigkeiten wegen meiner Frau und ich musste Afghanistan verlassen.
VR: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme am XXXX haben Sie im Gegensatz dazu angegeben, dass es nach dieser Gerichtsverhandlung zu einem Raufhandel mit den Brüdern Ihrer Ehefrau gekommen sei.
P: Ich habe schon geantwortet, dass ich wegen meiner Frau mit den Brüdern meiner Frau Probleme bekommen habe und deshalb Afghanistan verlassen musste. Diese Probleme hatten mit den Grundstücken und mit meiner Frau zu tun.
VR: Die Probleme hatten also sowohl mit Ihrer Ehefrau als auch mit den Grundstücksstreitigkeiten zu tun?
P: Die späteren Probleme waren hauptsächlich wegen meiner Ehefrau. Wenn ich in Afghanistan geblieben wäre, könnten die Grundstücksstreitigkeiten irgendwie gelöst werden. Unser Problem war, dass ich meine Frau geliebt habe und sie wollte mit mir zusammen weggehen. Sie wollte irgendwohin, wo wir sicher sind.
VR: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, waren die Grundstücksstreitigkeiten nicht der Grund dafür, dass Sie Afghanistan verlassen haben?
P: Ja.
BFV: War die Familie Ihrer Ehefrau dagegen, dass Sie und Ihre Frau heiraten?
P: Ja, sie war dagegen. Einerseits hatten wir Streitigkeiten um Grundstücke, außerdem liebte ich die Schwester meines Schwagers und wahrscheinlich hatte mein Vater mit dieser Familie Schwierigkeiten, deren Grund aber ich nicht kenne.
BFV: Warum ist es ein Problem, wenn Sie die Schwester des Schwagers lieben?
P: In unserer Kultur bzw. nach dem islamischen Recht in Afghanistan muss ein junger Mann, der eine Frau heiraten möchte, seine Eltern oder Verwandte zur Familie der Braut schicken um um ihre Hand anzuhalten. Wir hatten vorher ein Verhältnis miteinander und als die Familie meiner Frau dahinter kam, haben wir Schwierigkeiten bekommen.
[...]
VR: Waren die vorhin geschilderten Gründe die Gründe, weshalb Sie Afghanistan verlassen haben?
P: Ja.
VR: Vorhalt: In der Einvernahme am XXXX haben Sie zusätzlich noch angegeben, auch Probleme mit den Taliban gehabt zu haben.
P: Ja, ich hatte auch Probleme mit den Taliban. Als ich und meine Ehefrau auf der Flucht nach Pakistan waren, haben uns die Taliban einige Stunden angehalten und anschließend freigelassen.
VR: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme am XXXX haben Sie angegeben, dass nur Sie von den Taliban festgehalten worden sind.
P: Es gab Missverständnisse. In XXXX hatte ich eine iranisch stämmige Dolmetscherin. Es gab Schwierigkeiten. Ich verstehe nicht, warum das so protokolliert wurde. Ich habe auch dort gesagt, dass ich mit meiner Frau auf der Flucht war als wir von den Taliban angehalten worden sind.
VR an BFV: Haben Sie noch ergänzende Fragen?
BFV: Nein.
VR: Wann haben Sie Pakistan verlassen?
P: Im Jahr XXXX .
VR: Wieso haben Sie Pakistan alleine verlassen und haben Ihre Frau nicht mitgenommen?
P: Da ich damals illegal in den Iran fahren musste und eine illegale Reise mit vielen Gefahren verbunden ist, konnte ich meine Frau nicht mitnehmen. Ich dachte damals, dass ich einige Zeit im Iran bleibe und nach der Lösung der Probleme zu meiner Frau zurückkehren werde. Ich hatte nicht vor nach Europa zu gehen.
VR: Wo im Iran haben Sie sich aufgehalten?
P: Ich war in XXXX .
VR: Haben Sie dort gearbeitet und wenn ja, als was?
P: Ja, ich habe als Hilfsarbeiter auf Baustellen und auch als Fliesenleger bzw. Mosaikleger gearbeitet.
VR: Haben Sie im Iran in einer Wohnung gelebt?
P: Nein, ich habe an den jeweiligen Arbeitsstellen in einem mir zugeteilten Zimmer gewohnt.
VR: Wie lange haben Sie sich im Iran aufgehalten?
P: Ca. 23 Monate.
[...]
VR: Warum haben Sie den Iran verlassen?
P: Als der Bruder meiner Frau mich in den Iran verfolgte, hat er mich gefunden, angegriffen und mich mit einem Messer verletzt.
[...]
VR: Im Gegensatz dazu haben Sie in der Einvernahme am XXXX angegeben, dass zwei Brüder Sie im Iran angegriffen haben, heute sprechen Sie wieder von einem Bruder.
P: Sie haben mich vorhin nicht gefragt, wie viele Brüder zu mir in den Iran gekommen sind.
VR: Vorhalt: Sie haben auf meine vorige Frage folgendes geantwortet:
"Als der Bruder meiner Frau mich in den Iran verfolgte, hat er mich gefunden, angegriffen und mich mit einem Messer verletzt." Sie selbst haben von nur einem Bruder gesprochen.
P: Zwei Brüder meiner Frau sind im Iran gewesen, aber der eine Bruder, XXXX , hat mich angegriffen und verletzt. Es kann sein, dass jetzt auch andere Brüder von ihr dort sind, das kann ich nicht sagen.
VR: Wo sind Sie durch das Messer verletzt worden?
P: Am rechten Oberarm.
VR an BFV: Haben Sie noch eine Frage?
BFV: Wie haben die Brüder Ihrer Frau Sie im Iran gefunden?
P: Durch Bekannte bzw. durch Nachfragen bei anderen Afghanen haben sie mich dort gefunden. Es leben dort viele Afghanen und es ist üblich, dass man bei Freunden und Bekannten nachfragt, wenn man Personen sucht. Vor diesen Problemen habe ich schon einmal mit meinem Cousin in XXXX gearbeitet. Das war in meinem Dorf auch bekannt. Nachdem ich dort - in XXXX - viele Freunde und Bekannte hatte, hat man mich auch dort gefunden.
VR: Können Sie genauer angeben, wann Sie das erste Mal im Iran gearbeitet haben?
P: Ich war damals ca. 15 Jahre alt, als ich in den Iran gegangen bin.
VR: Welche Arbeiten haben Sie damals, als 15-Jähriger, verrichtet?
P: Ich habe als Mosaikleger und auch als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet.
VR: Sie bringen dies heute das erste Mal vor, wieso haben Sie das in den bisherigen Einvernahmen nie erwähnt?
P: Es wurde bisher nicht danach gefragt.
VR: Vorhalt: In Ihrer Einvernahme am XXXX wurden Sie ausdrücklich danach gefragt, wie es möglich sein kann, dass Sie auch im Iran von den Brüdern Ihrer Ehegattin ausfindig gemacht werden konnten.
P: Ich habe auch damals die Antwort gegeben, dass über Freunde, Bekannte und Nachbarn die Brüder in Erfahrung gebracht haben, wo ich bin. Es kann auch sein, dass sie es bereits gewusst haben.
VR: Warum haben Sie nicht schon damals angegeben, dass Sie schon einmal im Iran gearbeitet haben?
P: Die damalige Befragung können Sie nicht mit heute vergleichen, das liegt schon 4 Jahre zurück. Ich bin damals gerade angekommen, habe mich nicht ausgekannt, über die Rechtslage und auch andere Sachen. Heute weiß ich ein bisschen mehr als damals.
VR: Sie sind XXXX nach Österreich gekommen. Die Einvernahme hat aber XXXX stattgefunden.
P: Als ich damals in Österreich angekommen bin, war ich 6 bis 7 Tage in XXXX . Danach wurde ich irgendwo im XXXX untergebracht. Ich kannte mich damals mit dem Asylgesetz und meinen Rechten nicht aus. Es war ein abgelegener Ort in dem ich gewohnt habe. Ich hatte auch keinen Kontakt mit anderen Menschen.
VR: Das ist für mich noch immer kein Grund, warum Sie damals auf eine konkrete Frage keine konkrete Antwort gegeben haben.
P: Es ist einige Zeit her, ich habe auch andere Probleme. Ich mache mir Sorgen um meine Familie und meine Frau. Manchmal denke ich, dass ich psychische Probleme habe, weil ich mir so viele Sorgen mache. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, was ich damals gesagt habe. Es kann auch sein, dass ich damals einen Fehler gemacht habe.
BFV: Ich habe mit dem BF gestern diese Frage erörtert. Er hat auf meine Frage, wie man ihn im Iran hätte finden können, einige Zeit intensiv darüber nachgedacht und es ist ihm eingefallen, dass er ja schon vor Auftreten der gegenständlichen Probleme im Iran aufhältig war und dort gearbeitet hat. Diese Tatsache und sein Aufenthaltsort damals im Iran waren auch in seinem Dorf bekannt.
[...]
VR an BFV: Haben Sie noch Fragen oder Anmerkungen vorzubringen?
BFV: Nein, ich habe nichts mehr anzugeben.
[...]
VR: Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen noch Anmerkungen oder Fragen?
BFV: Was glauben Sie, dass Ihnen passieren würde, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
P: Ich kann nach Afghanistan nicht mehr zurückgehen. Würde ich zurückkehren, würde mich die Familie meiner Frau umbringen. Außerdem gibt es in unserer Gegend auch Probleme mit den Taliban, weil diese dort herrschen.
VR: Die Familie Ihrer Frau lebt weiterhin in Ihrem Heimatdorf?
P: Das weiß ich nicht, ich habe keinen Kontakt.
[...]
Der VR erörtert die mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen über den Herkunftsstaat der P. Der P wird die Bedeutung sowie das Zustandekommen dieser Länderfeststellungen erklärt. Der VR gibt der P die Möglichkeit zu diesen Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
P: Nein, ich habe dazu nichts anzugeben.
BFV: Die Länderfeststellungen werden zur Kenntnis genommen, sagen aber nichts über die aktuelle Bedrohung des BF aus. Der BF hat, dadurch dass er mit seiner nunmehrigen Ehegattin ohne Zustimmung der Familie nach Pakistan geflüchtet ist, und ohne Einwilligung der Familie und ohne vorherige Eheschließung mit ihr eine Beziehung aufgenommen hat, Schande über die Familie seiner Frau gebracht und wird deswegen von den Brüdern der Frau verfolgt. Diese Bedrohung ist nach wie vor aktuell und würde sofort wieder akut werden, wenn der BF nach Afghanistan zurückkehren würde. Diese Bedrohung ist auch asylrelevant. Es wird ersucht der Beschwerde Folge zu geben.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend noch etwas angeben?
P: Nein.
Der VR fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden hat; dies wird bejaht.
Keine weiteren Beweisanträge.
[...]"
2.5. Am XXXX wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsschrift der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von der belangten Behörde nicht erstattet.
2.6. Mit Schriftsatz vom XXXX wurden vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers Dokumente in der Sprache Dari in Vorlage gebracht. Der vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Übersetzung zufolge handelt es sich bei einem Dokument um eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX /Pakistan, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Jahr XXXX in der Stadt XXXX geheiratet haben. Bei den anderen vorgelegten Dokumenten handelt es sich um zwei Tazkiras, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Ehefrau.
2.7. Mit Schreiben vom 17.03.2015 wurde vom bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt, dass vom Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht auch etwas Urdu und Deutsch.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , gelebt. Im Jahr XXXX hat er gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau Afghanistan verlassen und diese im selben Jahr in Pakistan geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in der Stadt XXXX /Pakistan. Die Mutter sowie die drei Brüder und die beiden Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Weiters lebt ein Onkel väterlicherseits in der Stadt XXXX /Pakistan.
Nach seinem Aufenthalt in Pakistan ist der Beschwerdeführer ohne seine Ehefrau in den Iran gereist und hat dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Iran ist der Beschwerdeführer von dort aus schlepperunterstützt über die Türkei nach Österreich gereist.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinen aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner, keine Kinder oder sonstige Familienangehörige.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung bzw. aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.
Gründe, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom diesem nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
1.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Allgemeine Sicherheitslage:
Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 % mehr Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011. Von Jänner bis Oktober 2013 wurden insgesamt 2.568 Zivilisten getötet und 4.826 Zivilisten verletzt. Das entspricht einer Erhöhung um 13 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2012. Laut UNAMA sind 75 % der Opfer durch Angriffe von Aufständischen getötet oder verletzt worden. In 10 % der Fälle seien Regierungstruppen verantwortlich, weitere 13 % seien bei Kämpfen zwischen beiden Seiten getötet oder verletzt worden. Die verbleibenden 4 % der Fälle waren demnach keiner Konfliktpartei zuzuordnen und wurden in erster Linie durch Blindgänger verursacht.
(General Assembly/Security Council United Nations, "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" Rn. 24 vom 6. Dezember 2013; Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 15)
Die Zahlen unterstreichen die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor dem Ende des internationalen Kampfeinsatzes. Die USA und ihre NATO-Verbündeten wollen bis zum Ende 2014 alle Kampftruppen aus dem Land abziehen. Die Internationale Sicherheits-Unterstützungstruppe (ISAF) wird wie bisher bis zum Ende der Übergangsphase (31. Dezember 2014) die Afghan National Security Forces (ANSF) ausbilden, beraten und unterstützen, jedoch wenn erforderlich auch Kampfunterstützung liefern.
Auf die Abzugspläne der deutschen Bundeswehr haben die veränderten Daten zur Sicherheitslage keine Auswirkungen. Es bleibt bislang auch bei den Absichten, von Ende 2014 an für eine Ausbildungs- und Trainingsmission der NATO zwischen 600 und 800 Bundeswehrsoldaten zur Verfügung zu stellen.
(ORF-online: "Afghanistan: 2013 bereits über 1.300 zivile Opfer" vom 31. Juli 2013; NATO "International Security Assistance Force" vom 1. August 2013; Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Bundeswehr korrigiert Statistik über Sicherheit in Afghanistan" vom 31. Mai 2013)
Karzai versucht, Afghanistan vor der Präsidentenwahl und dem Abzug der NATO-Truppen in diesem Jahr zu stabilisieren. Die ausländischen Soldaten übertragen immer mehr der Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan auf die 350.000 Mitglieder der einheimischen Sicherheitskräfte.
(APA: "Afghanisches Parlament feuert Innenminister wegen Gewaltwelle" vom 22. Juli 2013)
Im Juni 2013, eineinhalb Jahre vor Ende des Nato-Kampfeinsatzes, haben die afghanischen Sicherheitskräfte offiziell im ganzen Land die Verantwortung übernommen.
(TAZ: "Afghanen tragen jetzt die volle Verantwortung" vom 19. Juni 2013)
Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjshir. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor.
Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen - sowohl pro- und anti-Regierung - im Norden, Nordosten und in zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 14)
Die Opfer unter den ISAF-Angehörigen gingen insbesondere aufgrund der Verringerung der Kräfte als auch des gewandelten militärischen Auftrages in den ersten fünf Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 121 auf 60 zurück. Infolge des nahezu abgeschlossenen Aufwuchs der ANSF, der hohen Operationslast als Folge der Übernahme der aktiven Sicherheitsverantwortung und der damit einhergehenden Zielauswahl durch die regierungsfeindlichen Kräfte stiegen die personellen Verluste der ANSF von 499 auf 1.070 in den ersten vier Monaten 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deutlich an. Auch in Zukunft ist infolge der weiter fortschreitenden Transition mit hohen Verlustzahlen unter ANSF-Angehörigen zu rechnen. Die Hauptursachen für den Anstieg der zivilen Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 waren die vermehrte willkürliche Verwendung von Spreng- und Brandvorrichtungen durch regierungsfeindliche Elemente sowie Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe an Orten, an denen sich Zivilisten aufhalten, darunter auch zivile Regierungsgebäude. Wie UNAMA weiters ausführt, hat eine sich verändernde politische und sicherheitsrelevante Dynamik in der ersten Jahreshälfte 2013 den Schutz von Zivilisten behindert und den Zugang zu Menschenrechten beschränkt. Auf die Übertragung der Sicherheitsverantwortung von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte und die Schließung von internationalen Militärbasen haben regierungsfeindliche Elemente mit zunehmenden Angriffen auf die afghanischen Sicherheitskräfte, hauptsächlich an Checkpoints, auf strategisch wichtigen Highways, in einigen Gebieten, die an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, und in Distrikten, die an Afghanistans Nachbarländer grenzen, reagiert.
(UNAMA, Mid-Year Report 2013, vom Juli 2013, S. 1f)
Die Planungen der NATO für den ISAF Folgeeinsatz Resolute Support Mission schreiten voran. Die konditionierte Zusage Deutschlands für seinen Beitrag zu Resolute Support vom 18. April 2013 bildet den Rahmen für die weiteren Planungen. Deutschland ist - vorbehaltlich der auch künftig jährlich einzuholenden Zustimmung des Deutschen Bundestages - zur Übernahme der Verantwortung als Rahmennation für den Norden von Afghanistan, Bereich Mazar-e Sharif, für zunächst zwei Jahre bereit und will mit seinen multinationalen Partnern die Arbeit fortsetzen. Daneben wird ein deutscher Truppen-Beitrag im Großraum Kabul eingesetzt werden.
Aufbauend auf dem im Juni 2013 durch die NATO-Verteidigungsminister gebilligten Operationskonzept für Resolute Support wurde im Oktober mit der Verabschiedung des sog. Strategic Planning Assessment (SPA) eine weitere Weichenstellung für die Planung der ISAF-Folgemission vorgenommen. Das im November 2013 zwischen Afghanistan und den USA verhandelte, aber noch nicht unterzeichnete bilaterale Sicherheitsabkommen dient als Grundlage für die bereits laufenden Verhandlungen zu einem umfassenden Stationierungsabkommen für die NATO und alle Partnernationen. Letzteres bildet auch eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die neue deutsche Mission.
(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Januar 2014, S. 16 f)
Der afghanische Innenminister Umer Daudzai hat laut einem Anfang September 2013 veröffentlichten Artikel bekannt gegeben, dass seit März 2013 insgesamt 1.792 Polizisten getötet wurden - die meisten durch am Straßenrand platzierte Bomben.
(AlertNet: "Afghan police deaths double as foreign troops withdraw" vom 2. September 2013)
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in einem Bericht vom März 2013, dass im Zeitraum vom 16. November 2012 bis 15. Februar 2013 insgesamt
3. 783 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 4-prozentigen Rückgang gegenüber dem gleichen Zeitraum ein Jahr zuvor dar. Die Zahl der zwischen 1. Jänner und 15. Februar 2013 verzeichneten Sicherheitsvorfälle lag allerdings um 6 % höher als im Vorjahr. Wie der UNO-Generalsekretär berichtet, ereigneten sich die meisten der zwischen 16. November 2012 und 15. Februar 2013 verzeichneten Vorfälle auch weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes. Die größte Zahl wurde in der Provinz Nangarhar verzeichnet.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 5. März 2013)
In einem Bericht vom Juni 2013 erwähnt der UNO-Generalsekretär, dass im Zeitraum vom 16. Februar bis 15. Mai 2013 insgesamt 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 10-prozentigen Anstieg gegenüber dem Vorjahreszeitraum dar. 70 % der Vorfälle ereigneten sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Im Osten des Landes ist es zu einem Zustrom von Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badachschan und einem 18-prozentigen Anstieg der Anzahl der Vorfälle gekommen. Bewaffnete Auseinandersetzungen und Spreng- und Brandvorrichtungen machten weiterhin die Mehrzahl der Vorfälle aus.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 13. Juni 2013)
In einem im September 2013 erschienenen Bericht des UNO-Generalsekretärs wird erwähnt, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die meisten Operationen durchführen und ihre Opferzahl deutlich angestiegen ist. Berichten zufolge wurden im zweiten Quartal des Jahres 2013 mehr als 3.500 Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte bei Kampfhandlungen verletzt oder getötet. Am 1. Juli 2013 hat der afghanische Innenminister bekannt gegeben, dass zwischen Mitte Mai und Mitte Juni 2013 insgesamt 299 Polizisten getötet wurden. Dabei handelt es sich um einen 22-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.
Im selben Bericht wird angeführt, dass im Zeitraum vom 16. Mai bis 15. August 2013 insgesamt 5.922 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Dies stellt einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum und einen 21-prozentigen Rückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2011 dar. Laut Bericht haben die Aufständischen ihren Schwerpunkt unter anderem auf Angriffe auf Sicherheitskontrollpunkte und Stützpunkte gelegt, die von den internationalen Truppen an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden. Generell wirkungsvoller Widerstand durch die afghanischen Sicherheitskräfte hat sich auf den Schutz von wichtigen städtischen Zentren, Verwaltungs-zentren von Distrikten und strategisch wichtigen Transportrouten fokussiert. Die Mehrheit der sicherheitsrelevanten Vorfälle (69 %) ereignete sich weiterhin in den Provinzen im Süden, Südosten und Osten des Landes.
(UN-General Assembly Security Council: "The Situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Gemäß ANSO gelingt es den afghanischen Sicherheitskräften nicht, die sich aus dem Abzug der internationalen Truppen ergebenden Lücken zu füllen. Dies zeigt sich insbesondere in den nordwestlichen Provinzen Faryab und Badghis, im gesamten Nordosten und in der südlichen Provinz Paktika. In einigen Gebieten, in welchen die Übergabe in Phase drei erfolgt ist, sind zunehmende Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen zu verzeichnen, während die Aktivitäten der afghanischen Sicherheitskräfte in diesen Gebieten zeitgleich zurückgegangen sind. Mit dem voranschreitenden Abzug der internationalen Truppen haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Angriffe kontinuierlich von den internationalen Zielen weg auf afghanische Ziele fokussiert, d.h. auf die afghanischen Sicherheitskräfte sowie auf afghanische Regierungsangehörige. Dies widerspricht der erwarteten Logik, dass die sinkende internationale Präsenz zu einem Rückgang der militärischen Aktivitäten der regierungsfeindlichen Gruppierungen führen würde.
Die Führung der Taliban ist weiterhin in der Lage, die militärischen Operationen der Bewegung von Pakistan aus strategisch zu lenken sowie die notwendigen Ressourcen zur Unterstützung der operationellen Prioritäten zu beschaffen. Seit 2009 lassen sich drei Entwicklungen erkennen: Erstens wurden auf der strategischen Ebene beträchtliche Anstrengungen hin zu einer stärkeren Zentralisierung der Kommando- und Kontrollstrukturen unternommen, um einer Fragmentierung der Bewegung entgegenzuwirken. Zweitens zeichnet sich eine Militarisierung der Administration ab. Der militärische Druck seitens der ISAF zwang zahlreiche Schattengouverneure in den Untergrund oder zur Flucht nach Pakistan und führte dadurch zu einem verminderten Einfluss dieser. In der Konsequenz ist die Macht der Militärkommissionen gestiegen, die vor Ort präsent sind. Drittens lässt sich auf der taktischen Ebene eine Professionalisierung der Bewegung feststellen.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 5 f; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 12 und 17; ANSO, Quarterly Data Report Q1 2013, S. 11)
Ethnische Minderheiten:
Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 %, Tadschiken ca. 25 %, Hazara ca. 19 %, Usbeken ca. 6 % sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)
Hazara:
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9 und 10)
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazaras von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
CRS - US Congressional Research Service (22.11.2013): Afghanistan:
Politics, Elections, and Government Performance, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 16.12.2013)
Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013)
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet.
Die Afghanische Nationale Polizei [ANP] gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35 % der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft.
(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f)
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des XXXX vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.
(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)
Todesstrafe:
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.
( XXXX , Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.:
Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)
Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit Feststellungen zur Identität getroffen worden sind, beruhen diese auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Tazkira) sowie auf den damit übereinstimmenden gleichbleibenden und daher als glaubwürdig zu beurteilenden Angaben im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Sinne war von einer für das Asylverfahren ausreichenden Bescheinigung der Identität des Beschwerdeführers auszugehen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit sowie zur Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und somit glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren.
Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX , seinen im Wesentlichen damit übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf der vorgelegten Heiratsurkunde.
Dass der Beschwerdeführer keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen hat, ergibt sich aus den diesbezüglich gleich bleibenden Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere auch daraus, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Existenz von Familienangehörigen in Österreich dezidiert verneint hat.
Die Feststellungen hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers beruhen auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft, den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Aus folgenden Gründen konnte eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) durch staatliche Organe oder Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht werden:
Festzuhalten ist, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch ausreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu berücksichtigen.
Es obliegt dem Beschwerdeführer, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.
Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme vor der belangten Behörde ergibt, hatte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und den Gründen der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist durch mehrere gravierende Widersprüche bzw. ein schrittweises Steigern des Fluchtvorbringens gekennzeichnet. So hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich darauf beschränkt, dass er Afghanistan aufgrund des Umstandes verlassen habe müssen, da er sich in seine nunmehrige Ehefrau verliebt habe und diese heiraten habe wollen, die Brüder seiner Ehefrau aber gegen diese Beziehung gewesen seien. Aus diesem Grund habe er und seine nunmehrige Ehefrau nach Pakistan flüchten müssen. Aus Angst vor den Brüdern seiner Ehefrau sei er alleine in den Iran geflüchtet. Aber auch dort hätten sie ihn gefunden. Da er Angst gehabt habe von ihnen geschlagen zu werden, habe er auch aus dem Iran flüchten müssen. Im Zuge seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX erfuhr dieses Vorbringen insoweit eine Steigerung, als der Beschwerdeführer als fluchtauslösendes Ereignis zusätzlich auch noch Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie seiner Ehefrau und Probleme mit den Taliban ins Treffen geführt hatte. In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, da erfahrungsgemäß die Angaben eines Asylwerbers bei seiner ersten Einvernahme der Wahrheit am nächsten kommen (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/0776). Dass dieses gesteigerte Vorbringen eine logische Ergänzung der im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben wäre, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers im weiteren Verfahren nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine schlüssige Erklärung dafür geboten hat, aus welchen Gründen bei seiner Erstbefragung weitere (erst im Rahmen seiner späteren Einvernahme getätigte) Ausführungen unterblieben sind.
Unabhängig davon lassen sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch mehrere gravierende Widersprüche in Bezug auf die von ihm behauptete aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr entnehmen.
So hat der Beschwerdeführer wie bereits vorhin ausgeführt im Zuge seiner Erstbefragung lediglich angegeben, dass er befürchte von den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau geschlagen zu werden. Im völligen Widerspruch dazu, hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX angegeben, dass die Brüder seiner nunmehrigen Ehefrau nach Pakistan gekommen seien und er dort von ihnen geschlagen worden sei. Auch im Iran sei er von ihnen verprügelt und mit einem Messer verletzt worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer dieses Vorbringen abermals abgeändert und auf die ausdrückliche Frage, ob es auf ihn persönlich in Pakistan Angriffe gegeben hat, geantwortet, dass es lediglich zu Beschimpfungen gekommen sei. Anwesende Passanten hätten sich eingemischt und so habe er fliehen können. Erst im Iran sei er körperlich angegriffen und verletzt worden.
Auch hinsichtlich des/der angeblichen Angreifers/Angreifer bestehen grob widersprüchliche Angaben. Der Beschwerdeführer brachte sowohl im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde vor, dass er von den "Brüdern" seiner nunmehrigen Ehefrau verfolgt und angegriffen worden sei. Im völligen Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nur von einem Bruder verfolgt und dann im Iran angegriffen und mit einem Messer verletzt worden zu sein. Auch nach Vorhalt dieser Widersprüche im Zuge der mündlichen Verhandlung, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage diese aufzuklären und zu beseitigen. Zu den bereits von der belangten Behörde festgestellten sichtbaren Narben des Beschwerdeführers am rechten Unterarm und am rechten Oberarm bzw. an der rechten Schulter ist auszuführen, dass diese für sich allein gesehen nicht ausreichen, den Wahrheitsgehalt der Fluchtgeschichte zu untermauern, zumal sie keinerlei Rückschlüsse auf die Verursachung (so wäre auch ein Unfall nicht auszuschließen) zulassen. Eine aktuelle und konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, lässt sich daraus daher nicht ableiten.
Darüber hinaus erscheint die geschilderte Bedrohungssituation im Gesamten nur wenig plausibel und lebensnah. So ist es wenig nachvollziehbar, dass es dem/den Bruder/Brüdern der Ehefrau des Beschwerdeführers zwar gelungen sein soll ihn selbst in Pakistan bzw. später auch im Iran aufzuspüren, seine Ehefrau aber nicht zu finden. Auch hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, dass es nach seiner Flucht Versuche gegeben hat seine Ehefrau aufzuspüren bzw. sie zurück nach Afghanistan zu holen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass diese nach wie vor in der Stadt XXXX in Pakistan lebt. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer aktuellen und konkret drohenden Gefährdungssituation.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich angeblicher Grundstücksstreitigkeiten stellt sich als grob widersprüchlich dar und ist daher ebenfalls als nicht glaubhaft zu werten. So hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX und auch in seiner Beschwerde angegeben, wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen ihm und den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. Nach dieser Anzeige sei es zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Der zuständige Richter sei jedoch von einem Bruder seiner Ehefrau bestochen worden und so habe er im Sinne der Brüder seiner Ehefrau entschieden. Einige Tage nach dem Urteil habe außerdem eine Raufhandlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern und den Brüdern seiner nunmehrigen Ehefrau stattgefunden. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten eine Niederlage erlitten und so habe er sich entschlossen Afghanistan zu verlassen. In groben Widerspruch dazu gab der Beschwerdeführer ihm Rahmen der mündlichen Verhandlung an, wegen der Grundstücksstreitigkeiten keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben ("VR: Haben Sie diesbezüglich auch eine Anzeige bei der Polizei erstattet? - P: Wie ich schon sagte, wer Geld, Macht und Bekannte hat, kann überall gewinnen. Es hätte nichts gebracht, hätte ich mich irgendwo beschwert."). Erst nach mehrmaligem Vorhalt dieses Widerspruches erklärte der Beschwerdeführer doch eine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das diesbezügliche Vorbringen sehr allgemein gehalten war und der Beschwerdeführer sehr ausweichend auf die an ihn gestellten Fragen reagierte. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Ablauf der angeblichen Gerichtsverhandlung wichen in wesentlichen Punkten von seinen Ausführungen im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde und von seinen Ausführungen in der Beschwerde ab. Hat der Beschwerdeführer bisher immer davon gesprochen, dass der Richter von einem Bruder seiner nunmehrigen Ehefrau bestochen worden sei, so erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorerst nicht ("VR: Aber das ist noch kein Beweis, dass der Richter bestochen war. Von wem wurde der Richter bestochen? - P: Ich muss Ihnen keine Zeugen nennen, die das gesehen haben. Ich kenne Leute, die in der gleichen Art und Weise dort um ihre Grundstücke gekommen sind."). Wiederum erst nach Vorhalt des diesbezüglichen Widerspruchs hat der Beschwerdeführer seine Aussage dahin geändert, dass der Richter von der gegnerischen Partei, also der Familie seines Schwagers, bestochen worden sei. Auch in diesem Zusammenhang gestalteten sich die Antworten des Beschwerdeführers als sehr oberflächlich und allgemein gehalten. Aufgrund dieser vagen und widersprüchlichen Angaben konnte auch das Vorbringen hinsichtlich der Grundstücksstreitigkeiten nicht als glaubhaft erachtet werden, zumal auch vom Beschwerdeführer keine Beweismittel (etwa eine Anzeige bei der Polizei bzw. ein Gerichtsurteil) vorgelegt werden konnten.
Die vom Beschwerdeführer getätigten Angaben in Bezug auf angebliche Probleme mit den Taliban konnten aufgrund der vagen und widersprüchlichen Angaben ebenfalls nicht als glaubhaft erachtet werden. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass er einmal von den Taliban mitgenommen und vier Stunden festgehalten worden sei. Er sei von ihnen durchsucht und dann wieder freigelassen worden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtgründen, etwaige Probleme mit den Taliban vorerst nicht angegeben. Erst nach Vorhalt seiner im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigten Aussagen, gab der Beschwerdeführer an, auch Probleme mit den Taliban gehabt zu haben. Im völligen Widerspruch zu seinen Ausführungen vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer jedoch nunmehr an, dass die Taliban ihn und seine nunmehrige Ehefrau auf den Weg nach Pakistan angehalten und einige Stunden festgehalten hätten. Nach Vorhalt dieses Widerspruchs versuchte der Beschwerdeführer diesen mit Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der damaligen Einvernahme vor der belangten Behörde zu begründen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen aber in keinster Weise zu überzeugen, da ihm das damalige Einvernahmeprotokoll nachweislich rückübersetzt worden ist und er dessen Richtigkeit durch seine Unterschrift bestätigte.
Zusammenfassend ist daher zu bemerken, dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers den Schluss zulassen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Vorfälle bzw. Geschehnisse nicht in der geschilderten Art und Weise stattgefunden haben und eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Afghanistan nicht gegeben war/ist.
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation mit dem angefochtenen Bescheid bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Die Zusammenstellung erfolgte aus öffentlich zugänglichen Länderinformationen staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, nach Überprüfung der Seriosität und Plausibilität der Dokumente, unter Bedacht auf die Ausgewogenheit der Auswahl.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Die Verfahrensparteien sind den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes (Bundesverwaltungsgericht). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (im Folgenden: "AsylG 2005") alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Entscheidung in der Sache:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht
(VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; 15.03.2001, Zl. 99/20/0128; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0036; 15.03.2001, Zl. 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614, 29.03.2001, Zl. 2000/20/0539).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, Zl. 95/20/0303, zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Eine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht wird dadurch jedoch nicht begründet (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.2. Ausgehend von diesen rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Fall des Beschwerdeführers keine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe:
Wie bereits oben unter Punkt II. 2.3. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798; 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; 30.04.1997, Zl. 95/01/0529; 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Es ergaben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen geeignete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer alleine wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. zur Religionsgemeinschaft der Schiiten in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, zumal der Beschwerdeführer eine derartige Verfolgung auch nicht behauptet hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens der belangten Behörde der prekären Lage in Afghanistan und der damit verbundenen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers, die sich aber auf kein asylrelevantes Motiv stützt, schon insofern Rechnung getragen wurde, als die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.
Da sich im Zuge des Verfahrens keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben und sohin kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu subsumierender Sachverhalt ableitbar ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.