W106 2124431-1•BVwG W106 2124431-1
W106 2124431-1Federal Administrative CourtApr 29, 2016
Angestellte, beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit,<br/>Kindererziehungszeit, Pensionsversicherung, Ruhestandsversetzung,<br/>Überweisungsverfahren
W106 2124431-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 07.07.2015, GZ 4860.190156/0197-PP/2015, betreffend Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236d BDG 1979, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 236d BDG 1979 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(29.04.2016)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Professorin an einem Gymnasium in 5020 Salzburg in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde auf Grund des Antrags der BF gemäß § 236d Abs. 4 BDG 1979 zum Stichtag 28.02.2015 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.
In der Begründung wird hiezu nach Wiedergabe des § 236d Abs. 2 BDG 1979 ausgeführt, dass im Sinne dieser Bestimmungen folgende Zeiten als beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit berücksichtigt wurden:
Jahre
Monate
Tage
gemäß § 236d Abs. 2
00
01
08
Ziff. 2
00
00
06
Ziff. 2
00
00
03
Ziff. 2
00
00
06
Ziff. 2
00
00
04
Ziff. 2
00
09
04
Ziff. 2
08
03
22
Ziff. 2
00
03
22
Ziff. 5
00
10
15
Ziff. 4
02
10
14
Ziff. 1
01
10
04
Ziff. 1
02
03
11
Ziff. 4
15
05
16
Ziff. 1
SUMME
32
10
15
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde.
Sie führte darin aus, dass sie mit der Berechnung ihrer beitragsgedeckten Jahre nicht einverstanden sei, weil ihrer Meinung nach ihre im ASVG erworbenen Zeiten im Zuge der Harmonisierung beider Pensionssysteme mit einbezogen werden müssten.
Ihre Tochter sei am 14.02.1989 geboren. Die BF sei vom 02.03.1992 bis 31.08.1992 als Angestellte tätig gewesen und habe im September 1992 ihren Dienst in der Schule wieder angetreten. Sie sei in der Zwischenzeit pragmatisiert worden. Nach ihrem zweiten Kind habe sie wieder vom 02.06.1997 bis 15.09.1999 als Angestellte gearbeitet. Diese Zeiten seien in ihrem Pensionskonto ausgewiesen.
Die BF bitte die belangte Behörde für die betreffenden ASVG-Zeiten ein Überweisungsverfahren bei der Pensionsversicherung zu beantragen.
I.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2016 wurde die Beschwerde mit Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 11.04.2016).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Nach der Geburt ihrer Kinder wurden der BF jeweils Karenzurlaube gemäß § 15 Abs. 1 und § 75 BDG wie folgt gewährt:
Nach der Geburt des ersten Kindes:
Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG vom 22.04.1989 bis 14.02.1990
Karenzurlaub gemäß § 29b VBG/§75 BDG vom 15.02.1990 bis 13.09.1992.
Nach der Geburt des zweiten Kindes:
Karenzurlaub gemäß § 15 MSchG vom 28.07.1995 bis 01.06.1997
Karenzurlaub gemäß §75 BDG vom 02.06.1997 bis 12.09.1999.
Die BF war während der Karenzurlaube, und zwar vom 02.03.1992 bis 31.08.1992 und vom 02.06.1997 bis 12.09.1999 als Angestellte tätig. Für diese Zeiten wurde kein Überweisungsbetrag gemäß § 308 ff ASVG geleistet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurden für Kindererziehungszeiten insgesamt 3 Jahre, 1 Monat und 26 Tage angerechnet und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit vom 32 Jahren, 10 Monaten und 15 Tagen festgestellt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 236d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes - BDG 1979, idF BGBl. I. Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:
"Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Beamtinnen und Beamten mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
§ 236d. (1) Die §§ 15 und 15a sind - auch nach ihrem Außerkrafttreten - auf nach dem 31. Dezember 1953 geborene Beamtinnen und Beamte weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein 62. Lebensjahr vollendet, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 42 Jahren aufweist.
(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
1. die ruhegenussfähige Bundesdienstzeit, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind,
2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, nach § 172 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, oder nach § 164 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,
3. Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten,
4. Zeiten der Kindererziehung im Sinne der §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g bzw. 227a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 und 5 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit zählende Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG oder entsprechenden Bestimmungen,
5. Zeiten mit Anspruch auf Wochengeld (§ 227 Abs. 1 Z 3 ASVG) sowie
6. nach Abs. 3 oder nach § 104 Abs. 1 in der am 30. Dezember 2010 geltenden Fassung des Pensionsgesetzes 1965 nachgekaufte Zeiten (ausgenommen Schul- und Studienzeiten sowie Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres).
Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten des Dienststandes ist für nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erstattete Zeiten, die sich zeitlich mit beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h oder i des Pensionsgesetzes 1965 decken, der seinerzeit empfangene Erstattungsbetrag als besonderer Pensionsbeitrag an den Bund zu leisten. Für Resttage ist ein Dreißigstel des auf einen Monat entfallenden Erstattungsbetrages zu entrichten. Der Erstattungsbetrag ist mit jenem auf drei Kommastellen gerundeten Faktor zu vervielfachen, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bzw. der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG seit dem Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages an die Beamtin oder den Beamten bis zum Datum des Antrages auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages oder Erstattungsbetrages erhöht hat. Der Nachweis über die Anzahl der entfertigten Monate ist von der Beamtin oder vom Beamten zu erbringen und der Monat der Auszahlung des Erstattungsbetrages von ihr oder ihm glaubhaft zu machen. Als beitragsgedeckt werden dabei jene entfertigten Zeiten berücksichtigt, die als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen gewesen wären.
(4) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(5) ... "
Die BF erachtet sich ausschließlich dadurch beschwert, dass ihre näher angeführten "im ASVG erworbenen Zeiten" nicht in die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit einbezogen wurden und ersucht sie für diese ASVG-Zeiten ein Überweisungsverfahren bei der Pensionsversicherung zu beantragen.
Mit diesem Vorbringen hat die BF jedoch den Beschwerdegegenstand verfehlt. Mit dem von ihr begehrten Überweisungsverfahren hat die BF offensichtlich das in § 308ff ASVG vorgesehene Verfahren betreffend Leistung eines Überweisungsbetrages durch die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten im Auge. Dieses Verfahren ist jedoch ein gesondertes der verfahrensgegenständlichen Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit allenfalls vorgeschaltetes Verfahren und ist bei der hiefür zuständigen Behörde gesondert zu initiieren.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das von der BF genannte privatrechtliche Dienstverhältnis vom 02.06.1997 bis 15.09.1999 ohnedies als Kindererziehungszeit gemäß § 236d Abs. 2 Z 4 leg. cit. angerechnet wurde (ersichtlich in der im Bescheid wiedergegebenen Tabelle).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 236d BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil mit dem Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, das Vorbringen vielmehr an der beschwerdegegenständlichen "Sache" der Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit vorbeizielt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
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