G311 2114215-1•BVwG G311 2114215-1
G311 2114215-1Federal Administrative CourtApr 29, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G311 2114215-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 08.09.2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 BEinstG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 14.11.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein
Dem Antrag waren nachstehende Befunde angeschlossen:
1. Ärztlicher Kurzbericht des LKH XXXX, Medizinische Notfallaufnahme vom 16.03.2007
2. Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 29.02.2008
3. Arztbrief KLINIKUM XXXX, Allgemeine Ambulanz vom 09.03.2011
4. Diagnosezentrum XXXX vom 15.03.2011
5. Befundbericht Dr. XXXX, Facharzt für Lungenkrankheiten vom 02.12.2011
Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.05.2015 basiert, wird von Dr.in XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
Gdb %
1
Sprunggelenk -Untere Extremitäten, Versteifung des rechten Sprunggelenkes nach Trümmerfraktur 1 Stufe unter dem oberen Richtsatzwert, operative Teilversteifung nach Sprunggelenksfraktur
30
2
Knöcherne und diskogene Degeneration der Hals- und Lendenwirbelsäule Chronisch wiederkehrende Schmerzen im Nacken und Kreuz bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Unterer Rahmensatz, keine radikulären Defizite, keine dauerhafte Schmerztherapie. Besonders berücksichtigt sind das Ausmaß der Schmerzen und die Bewegungseinschränkung
30
3
Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk nach Schulterluxation Entsprechend der mäßiggradigen Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk
20
4
Knorpelschaden beider Kniegelenke Unterer Rahmensatz, geringe funktionelle Beeinträchtigung, Belastungsminderung bei bekanntem Knorpelschaden bds. Normale Beweglichkeit
10
5
Schilddrüsenunterfunktion Unterer Rahmensatz, unter medikamentöser Subsititution Normfunktion
10
6
Chronische Bronchitis Fehlende Obstruktion, unterer Rahmensatz
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist GS 1, GS 2+3 steigern gemeinsam um 1 Stufe das zusätzliche Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates vorliegen. Die übrigen GS sind im Umfang zu gering um weiter zu steigern
Folgende beantragten bzw. in den zugrudne gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Bursektomie Ellbogengelenk
Stellungnahme zu Vorgutachten inklusive Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X
Dauerzustand
Nachuntersuchung
Herr
Christian Kresnik kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:
JA"
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, dazu binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten des Beschwerdeführers abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 40 von Hundert betrage. Da eine Stellungnahme seitens des BF im Rahmen des gewährten Parteiengehörs bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe die belangte Behörde vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgehen können.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben:
"Da ich zum vorgegebenen Untersuchungstermin Ihrerseits, keine großen Aussagen zwecks Genesung nach vorangegangener Operation geben konnte geschweige ein Ausmaß der OP abschätzen konnte, denke ich dass die Beurteilung nicht ganz korrekt bewertet wurde.
Es ist nicht nur eine lapidare Fuß-OP sondern wurde hier das rechte obere und untere Sprunggelenk versteift, so dass hier eine Invalidität erst eingetreten ist.
Meiner Meinung nach könnte erst jetzt eine Beurteilung hierüber erfolgen nachdem nun auch Kenntnisse über den Zustand des Sprunggelenkes vorliegen.
Ich bitte Sie, dies nochmals zu prüfen und ggf. neu zu bewerten.
Sollte es nötig sein, bin ich gerne bereit zu einem erneuten Untersuchungstermin zu erscheinen."
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 03.03.2015.2015 ein.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.12.2015 im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Teilversteifung rechtes Sprunggelenk April 2015 nach operierter Trümmerfraktur 2013. Unveränderter RS eine Stufe unter dem oberen RS, da keine komplette Versteifung des rechtes Sprunggelenkes besteht.
30
2
Cervicolumbalsyndrom Unveränderter RS bei cervicolumbalen Beschwerden mit geringer Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule ohne neurologischer Symptomatik an den Extremitäten.
30
3
Zustand nach Schulterluxation links Unveränderter unterer RS bei Funktionseinschränkung der linken Schulter nach operierter Schulterluxation 2008.
20
4
Knorpelschden Knie beidseits Unveränderter analoger RS, da keine wesentliche Funktionseinschränkung besteht.
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Position 1, Position 2 steigert um 1 Stufe, Position 3 und 4 sind zu gering, um zu steigern.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine Änderung
x Dauerzustand
Nachuntersuchung
Die Antragstellerin/ Der Antragstelle kann trotz ihrer/seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
x ja nein"
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.03.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer bracht mit Schriftsatz vom 30.03.2016 vor, er lege Widerspruch ein. Eine abschließende Befundaufnahme sei nicht möglich, da weiter Untersuchungen und eine Operation geplant seien. Eine endgültige Diagnose stehe daher noch fest.
Über Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, den den Beschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 04.03.2015. Demnach hat er Anspruch auf Invaliditätspension vom 04.03.2015 für die Zeit von 01.01.2015 bis 31.08.2016.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, in der die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich ist, aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug sowie dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt.
Das seitens des erkennenden Gerichts, eingeholte, oben angeführte Gutachten vom 03.03.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben und die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ergeben sich aus diesem Gutachten.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert.
Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 03.03.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.03.2016 ausführte, dass aufgrund ausstehender Untersuchungen eine abschließende Befundaufnahme nicht möglich sei, ist er darauf zu verweisen, dass das Gericht auf der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sach- und Rechtlage zu entscheiden hat.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, jederzeit einen neuerlichen Antrag bei der belangten Behörde zu stellen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Der ärztliche Sachverständige Dr. XXXX erhob die Anamnese des Beschwerdeführers und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers ein ausführliches Sachverständigengutachten. Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, haben sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Dem Beschwerdeführer wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Vorlage gebracht. Diesem ist der Beschwerdeführer durch seine Stellungnahme vom 30.03.2016 nicht substantiiert entgegen getreten.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des BF spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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