BVwG W199 2118602-3

W199 2118602-3Federal Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

belangte Behörde, Einbringungsstelle, Fristversäumung,<br/>Rechtsmittelbelehrung, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis,<br/>Verschulden, Wiedereinsetzungsantrag

Full text

BVwG W199 2118602-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2118602.3.00

Spruch

W 199 2118602-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über den Antrag von XXXX vom 14.03.2016 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.12.2015, Zl. 1 Jv 5246-33/15d, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2015 als - aus dem Ausland geladener - Zeuge in einer mündlichen Streitverhandlung in einer Zivilrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck vernommen.

Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident dieses Gerichtshofes die Kosten des Beschwerdeführers mit 283,90 Euro und wies das Mehrbegehren von 746,10 Euro ab. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, der Zeuge könne gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde sei schriftlich bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Gerichtes bzw. der Behörde einzubringen, die "den gegenständlichen Bescheid" erlassen habe. Die Frist beginne mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder 2 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2015 persönlich zugestellt.

2. Mit einem mit 17.12.2015 datierten Schreiben, das am 21.12.2015 bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts - an die es auch gerichtet war - einlangte und sodann an den Sitz der Hauptstelle weitergeleitet wurde, erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, der zwar die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch zu entnehmen war, welche Behörde den Bescheid erlassen hatte.

Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde unmittelbar bei jener Verwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre, von welcher der angefochtene Bescheid stamme (zB dem Präsidenten eines Gerichtshofes oder dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes). Diese Behörde würde die Beschwerde dann mit den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Werde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so habe dieses Gericht die Beschwerde auf Gefahr des Einschreiters an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, bei der sie einzubringen gewesen wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid stamme, den der Beschwerdeführer bekämpfe; aus der angegebenen Aktenzahl sei dies nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht könne die Beschwerde daher derzeit nicht weiterleiten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, von welcher Behörde der Bescheid stamme, oder die Beschwerde bei jener Behörde einzubringen.

Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 4.1.2016 zugestellt.

Mit einem Schreiben, das am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer den seinerzeitigen Antrag auf Gebührenbestimmung, dem auch zu entnehmen war, vor welchem Gericht die mündliche Streitverhandlung stattgefunden hatte, bei welcher er als Zeuge vernommen worden war. Mit Schreiben vom 15.01.2016, abgefertigt am 20.01.2016, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck weiter.

In der Folge legte der Präsident dieses Gerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Teilen der Akten des Grundverfahrens vor.

Mit Schreiben vom 7.3.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde verspätet sein dürfte, und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.03.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, auf Grund des angefochtenen Bescheides habe er fernmündlich "mit dem Gericht in Innsbruck" gesprochen (es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit das Landesgericht Innsbruck, vor dem die Streitverhandlung stattgefunden hatte, oder die Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts, bei der er die Beschwerde tatsächlich einbrachte, im Auge hat) und auf Grund dieser telefonischen Auskunft "in Innsbruck" "Widerspruch" eingelegt. Dass "Innsbruck" nicht zuständig sei, sei ihm nicht gesagt worden. Er folgerte, "Innsbruck" habe "quasi die Frist versäumt" und er solle dafür büßen. Er beantrage, seinen "Bescheid" (gemeint: Beschwerde) zuzulassen. Die festgesetzten Gebühren seien weit unter den tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu komme, dass er sich "freiwillig als Zeuge vor Ort" zur Verfügung gestellt habe, da ihm der "Ansprechpartner" in Innsbruck vor dem Prozess gesagt habe, dass er als Ausländer gar nicht kommen müsse. - Überdies ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine Kopie des angefochtenen Bescheides zu übermitteln, da er ihm nicht mehr vorliege.

Nachdem dies geschehen war, nahm er mit Schreiben vom 11.4.2016 nochmals Stellung und führte aus, er stelle fest, dass er den "Widerspruch" an das "Bundesverwaltungsgericht in Innsbruck" (dh. offenbar an die Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts) gestellt habe. Aus der Rechtsmittelbelehrung gehe nicht hervor, dass "Wien" zuständig sei. Deshalb beantrage er, dass die "Fristverletzung" nicht als Argument der Ablehnung herangezogen und dass in der Sache erkannt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 ergibt.

3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid - wie hier - dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.

1.1.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit - da das Ende der vierwöchigen Frist auf einen Samstag fiele, gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG - am 11.1.2016. Die mit 17.12.2015 datierte Beschwerde wurde zunächst beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das sie - nachdem es erhoben hatte, von welcher Behörde der angefochtene Bescheid stammt - gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG am 20.1.2016 an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelte. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie die vorliegende Beschwerde - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Frist aber nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2014/16/0074). Dies war hier nicht der Fall, da das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde erst am 20.1.2016 an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelte, bei dem die Beschwerde einzubringen war. Darauf, dass sie dort einzubringen war, war auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden, ebenso im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015. Die vorliegende Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht.

1.2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Verwaltungsbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zweier Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Besteht dieses Hindernis in einem Rechtsirrtum über das einzubringende Rechtsmittel, so fällt es weg, sobald die Verfahrenspartei bei gehöriger Aufmerksamkeit diesen Rechtsirrtum als solchen erkennen konnte und musste (VwGH 18.9.1996, 96/03/0140; - zu § 229 Abs. 3 NÖ AO - 18.10.2004, 2004/17/0152). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I 33 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "weitgehend" den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; 8.6.2015, Ra 2015/08/0005;

30.6. 2015, Ra 2015/06/0052; 4.8.2015; Ra 2015/06/0034; 9.9.2015, Ra 2014/03/0056; 9.9.2015, Ra 2015/03/0032; 24.9.2015, Ra 2015/07/0113;

25.11. 2015, Ra 2015/06/0113; 27.1.2016, Ra 2016/05/0003).

1.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG (und somit auch iSd § 33 Abs. 1 VwGVG) jedes Geschehen anzusehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt; auch ein "Rechtsirrtum" oder ein Irrtum über die richtige Einbringungsstelle kann ein maßgebliches "Ereignis" sein (VwGH 21.4.2005, 2004/20/0435, mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 15.9.2005, 2004/07/0135; 20.9.2007, 2005/09/0173).

Der "mindere Grad des Versehens" ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 29.1.2004, 2007/19/1347; 31.7.2006, 2006/05/0081; 20.9.2007, 2005/09/0173; 2.9.2010, 2007/19/1347; 24.3.2011, 2008/23/0173). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und (ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347;

24.3. 2011, 2008/23/0173) zumutbare Sorgfalt nicht (in besonders nachlässiger Weise: 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347;

24.3. 2011, 2008/23/0173) außer Acht gelassen haben (VwGH 31.7.2006, 2006/05/0081; 29.1.2004, 2007/19/1347; 2.9.2010, 2007/19/1347;

24.3. 2011, 2008/23/0173). Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 28.2.2006, 2006/03/0016).

Ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 31.8.2006, 2004/21/0139, mwN). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsgrund bilden könnten (VwGH 22.3.2000, 99/01/0268, mwN). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt.

2.1.1. Auf Grund des Verspätungsvorhaltes vom 07.03.2016 nahm der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 14.03.2016 erstmals zur Frage der Verspätung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht versteht dieses Schreiben als Wiedereinsetzungsantrag, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 11.04.2016 ausdrücklich einen Antrag gestellt hat, welcher der Sache nach als Wiedereinsetzungsbegehren zu deuten ist (dass nämlich die Fristversäumung nicht als Zurückweisungsgrund herangezogen werde). Er verdeutlicht somit das Schreiben vom 14.03.2016.

Gemäß § 33 Abs. 3 und 4 VwGVG war, da die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2014 bereits dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt worden war, der Wiedereinsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen und ist über ihn vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss zu entscheiden.

2.1.2. Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG beträgt die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zwei Wochen, sie beginnt mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer spätestens durch den Verspätungsvorhalt von der Verspätung erfahren hat und dass damit das Hindernis weggefallen ist. Da er den Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt hat, ist er zulässig.

2.2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet:

2.2.1. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides heißt es, die Beschwerde sei bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Gerichtes bzw. der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen habe. Da dieser Bescheid vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck stammt, ist es offenkundig, dass die Einbringungsstelle dieser Präsident bzw. das Präsidium dieses Gerichtes und nicht etwa das Bundesverwaltungsgericht - sei es seine Hauptstelle, sei es die Außenstelle Innsbruck - ist. Das Bundesverwaltungsgericht räumt ein, dass die belangte Behörde dies deutlicher hätte zum Ausdruck bringen können, indem sie etwa nicht abstrakt vom Leiter bzw. der Leiterin eines Gerichts bzw. einer Behörde, sondern vom Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck gesprochen hätte. Dass dies nicht geschehen ist, macht die Rechtsmittelbelehrung aber nicht missverständlich.

Da das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde nicht entnehmen konnte, von welcher Behörde der angefochtene Bescheid stammt, forderte es mit Schreiben vom 23.12.2015 den Beschwerdeführer auf, ihm dies bekanntzugeben oder die Beschwerde bei jener Behörde einzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht führte auch aus, dass die Beschwerde unmittelbar bei jener Verwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre, von welcher der angefochtene Bescheid stamme (zB dem Präsidenten eines Gerichtshofes oder dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes). Die Beschwerde unmittelbar an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck weiterzuleiten - wodurch die Frist gewahrt worden wäre - war dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, da es, wie erwähnt, nicht wissen konnte, dass dieser Präsident die belangte Behörde war.

Dieses Schreiben vom 23.12.2015 wiederholt somit, was schon in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides erklärt wurde:

dass die Einbringungsstelle die belangte Behörde und nicht das Bundesverwaltungsgericht ist. Der Beschwerdeführer musste also dadurch nochmals darauf aufmerksam werden. In seinen Schriftsätzen, in denen er davon spricht, er habe nicht gewusst, dass "Wien" und nicht "Innsbruck" zuständig sei, bleibt der Beschwerdeführer allem Anschein nach freilich immer noch bei seinem Irrtum. Es sei darauf hingewiesen, dass, hätte er das Schreiben, das am 11.01.2016 einlangte, nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck eingebracht, die Frist immer noch gewahrt gewesen wäre, da sie an eben dem 11.01.2016 endete. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, führte dies zur Fristversäumung.

2.2.2. In seinem Wiedereinsetzungsantrag führt der Beschwerdeführer der Sache nach aus, die Rechtsmittelbelehrung sei für ihn nicht verständlich gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hält dies nicht für zutreffend: Aus den geschilderten Umständen - Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides und überdies Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.12.2015 - musste für den Beschwerdeführer bei der gebotenen Sorgfalt klar sein, dass die Einbringungsstelle nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck war. Dass der Beschwerdeführer dies nicht erkannte, beruht auf seinem Verschulden. Man kann nicht sagen, dass ihm kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden könnte. Vielmehr hat er die den Umständen nach zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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