W199 2118602-2•BVwG W199 2118602-2
W199 2118602-2Federal Administrative CourtApr 28, 2016
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W 199 2118602-2/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.12.2015, Zl. 1 Jv 5246-33/15d, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 22.10.2015 als - aus dem Ausland geladener - Zeuge in einer mündlichen Streitverhandlung in einer Zivilrechtssache vor dem Landesgericht Innsbruck vernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Präsident dieses Gerichtshofes die Kosten des Beschwerdeführers mit 283,90 Euro und wies das Mehrbegehren von 746,10 Euro ab. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, der Zeuge könne gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde sei schriftlich bei der Leiterin bzw. dem Leiter des Gerichtes bzw. der Behörde einzubringen, die "den gegenständlichen Bescheid" erlassen habe. Die Frist beginne mit der mündlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den Zeugen, im Fall der schriftlichen Ausfertigung nach § 21 Abs. 1 oder 2 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) mit dem Tag nach der Zustellung der Entscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2015 persönlich zugestellt.
2. Mit einem mit 17.12.2015 datierten Schreiben, das am 21.12.2015 bei der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts - an die es auch gerichtet war - einlangte und sodann an den Sitz der Hauptstelle weitergeleitet wurde, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, der zwar die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides, nicht jedoch zu entnehmen war, welche Behörde den Bescheid erlassen hatte.
Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde unmittelbar bei jener Verwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre, von welcher der angefochtene Bescheid stamme (zB dem Präsidenten eines Gerichtshofes oder dem Vorsteher eines Bezirksgerichtes). Diese Behörde würde die Beschwerde dann mit den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen. Werde die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, so habe dieses Gericht die Beschwerde auf Gefahr des Einschreiters an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, bei der sie einzubringen gewesen wäre. Für das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erkennbar, von welcher Behörde der Bescheid stamme, den der Beschwerdeführer bekämpfe; aus der angegebenen Aktenzahl sei dies nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht könne die Beschwerde daher derzeit nicht weiterleiten. Der Beschwerdeführer wurde ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht bekanntzugeben, von welcher Behörde der Bescheid stamme, oder die Beschwerde bei jener Behörde einzubringen.
Dieses Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 4.1.2016 zugestellt.
Mit einem Schreiben, das am 11.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Beschwerdeführer den seinerzeitigen Antrag auf Gebührenbestimmung, dem auch zu entnehmen war, vor welchem Gericht die mündliche Streitverhandlung stattgefunden hatte, bei welcher er als Zeuge vernommen worden war. Mit Schreiben vom 15.01.2016, abgefertigt am 20.01.2016, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG) an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck weiter.
In der Folge legte der Präsident dieses Gerichtshofes dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Teilen der Akten des Grundverfahrens vor.
Mit Schreiben vom 7.3.2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerde verspätet sein dürfte, und gab ihm Gelegenheit, dazu binnen zweier Wochen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 14.03.2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung und führte aus, auf Grund des angefochtenen Bescheides habe er fernmündlich "mit dem Gericht in Innsbruck" gesprochen (es ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit das Landesgericht Innsbruck, vor dem die Streitverhandlung stattgefunden hatte, oder die Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts, bei der er die Beschwerde tatsächlich einbrachte, im Auge hat) und auf Grund dieser telefonischen Auskunft "in Innsbruck" "Widerspruch" eingelegt. Dass "Innsbruck" nicht zuständig sei, sei ihm nicht gesagt worden. Er folgerte, "Innsbruck" habe "quasi die Frist versäumt" und er solle dafür büßen. Er beantrage, seinen "Bescheid" (gemeint: Beschwerde) zuzulassen. Die festgesetzten Gebühren seien weit unter den tatsächlich angefallenen Kosten. Dazu komme, dass er sich "freiwillig als Zeuge vor Ort" zur Verfügung gestellt habe, da ihm der "Ansprechpartner" in Innsbruck vor dem Prozess gesagt habe, dass er als Ausländer gar nicht kommen müsse. - Überdies ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine Kopie des angefochtenen Bescheides zu übermitteln, da er ihm nicht mehr vorliege.
Nachdem dies geschehen war, nahm er mit Schreiben vom 11.4.2016 nochmals Stellung und führte aus, er stelle fest, dass er den "Widerspruch" an das "Bundesverwaltungsgericht in Innsbruck" (dh. offenbar an die Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichts) gestellt habe. Aus der Rechtsmittelbelehrung gehe nicht hervor, dass "Wien" zuständig sei. Deshalb beantrage er, dass die "Fristverletzung" nicht als Argument der Ablehnung herangezogen und dass in der Sache erkannt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den vorgelegten Akten des Grundverfahrens, der Beschwerde und den oben erwähnten Schriftstücken.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 ergibt.
3.2. Gemäß § 1 VwGVG idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid - wie hier - dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Beschwerde ist gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen.
1.2. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2015 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG endete somit - da das Ende der vierwöchigen Frist auf einen Samstag fiele, gemäß § 33 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG - am 11.1.2016. Die Beschwerde war gemäß § 12 VwGVG bei der Verwaltungsbehörde einzubringen, hier also beim Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck. Zwar gilt gemäß § 63 Abs. 5 AVG eine Berufung, die innerhalb der in Abs. 1 dieser Vorschrift festgelegten Frist von zwei Wochen bei der Berufungsbehörde (und nicht, wie vorgesehen, bei der Behörde erster Instanz) eingebracht wird, als rechtzeitig eingebracht. Eine vergleichbare Vorschrift für Beschwerden hat der Gesetzgeber jedoch ins VwGVG nicht aufgenommen.
Die mit 17.12.2015 datierte Beschwerde wurde zunächst beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, das sie - nachdem es erhoben hatte, von welcher Behörde der angefochtene Bescheid stammt - gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG am 20.1.2016 an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelte. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postenlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Wird ein fristgebundenes Anbringen - wie die vorliegende Beschwerde - bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so ist die Frist aber nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. VwGH 2.7.2015, Ro 2014/16/0074). Dies war hier nicht der Fall, da das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde erst am 20.1.2016 an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck übermittelte, bei dem die Beschwerde einzubringen war. Darauf, dass sie dort einzubringen war, war auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden, ebenso im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015. Die vorliegende Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Wie oben ausgeführt, gilt eine Beschwerde, die unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht wird, damit noch nicht als rechtzeitig eingebracht.
1.3. Da die Beschwerde verspätet ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.03.2016 wertet das Bundesverwaltungsgericht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber wird gesondert entschieden.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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