BVwG W108 2125188-1

W108 2125188-1Federal Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

Behebung der Entscheidung, Familieneinheit, Familienverfahren,<br/>Kassation

Full text

BVwG W108 2125188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2125188.1.00

Spruch

W108 2125188-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2016, Zl. 1073086503 / 150656375, betreffend Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung des Familienverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, stellte am 11.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Bei der Asylantragstellung verwies der Beschwerdeführer darauf, verheiratet und Vater von acht Kinder (teilweise minderjährigen) Kindern zu sein.

Bei der Einvernahme zum Asylantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am 25.03.2016 legte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Identität seiner Ehefrau und Kinder und zum Bestand der Ehe und der Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsstaat Urkunden vor und verwies darauf, dass sich seine Ehefrau (XXXX) und zwei seiner Töchter (XXXX), die minderjährig seien, sowie ein volljähriger Sohn mittlerweile ebenfalls (als Asylwerber) in Österreich aufhielten. Zwei seiner Kinder lebten mit Füchtlingsstatus in Deutschland.

2. Ohne gemeinsame Führung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und Kinder (ohne Durchführung eines "Familienverfahrens" im Sinne § 34 AsylG) wies die belangte Behörde mit dem nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß der Begründung dieses Bescheides erachtete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und zu seinen persönlichen/familiären Verhältnissen und zu seinen Familienangehörigen als glaubwürdig. Feststellungen zu den als Asylwerber in Österreich lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers bzw. zu seinen in Deutschland lebenden Kindern und zum Vorliegen (bzw. Nichtvorliegen) asylrelevanter Umstände in deren Verfahren wurden nicht getroffen. Ausführungen betreffend das "Familienverfahren" nach § 34 AsylG wurden nicht aufgenommen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) wurde fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben. Der Beschwerde waren handschriftliche Ausführungen in Arabisch angeschlossen.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt. Auf die (Verfahren der) Angehörigen des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde bei der Vorlage nicht hingewiesen.

Die Asylverfahren der Ehefrau und der genannten minderjährigen, ledigen Töchter des Beschwerdeführers wurden am 23.01.2016 zugelassen und von der belangten Behörde bisher nicht entschieden. Die Verfahren der genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind im Entscheidungszeitpunkt bei der belangten Behörde anhängig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Asylverfahren des Beschwerdeführers und der ebenfalls bei ihr anhängigen Asylverfahren seiner Familienangehörigen kein "Familienverfahren" geführt hat und sie das Vorliegen allfälliger asylrelevanter Umstände von Angehörigen des Beschwerdeführers nicht festgestellt und im Verfahren des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden, und aus dem Inhalt des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zur Ehefrau und zu den Kindern des Beschwerdeführers gründen (auch) auf den beigeschafften bezughabenden Auszügen aus dem "Betreuungsinformationssystem" und aus dem "Informationsverbundsystem zentrales Fremdenregister".

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. Die Beschwerde wendet sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten durch die belangte Behörde. Hierbei ist von folgender Rechtslage auszugehen:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

§ 34 AsylG enthält Sonderbestimmungen für das "Familienverfahren".

Diese lauten:

"Familienverfahren im Inland"

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

4. einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine zwei (genannten) minderjährigen, ledigen Töchter sind "Familienangehörige" des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Die belangte Behörde hätte daher die Asylverfahren des Beschwerdeführers und dieser Familienangehörigen nach den Bestimmungen des "Familienverfahrens" im Sinne des § 34 Abs. 4 AsylG zu behandeln gehabt. Die Verfahren, nämlich die Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen, wären demnach "unter einem" (gemeinsam als Familienverfahren) zu führen gewesen, und zwar zwingend ab dem Zeitpunkt der (späteren) Stellung der Asylanträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers, deren Verfahren im Zeitpunkt der hier bekämpften Entscheidung der belangten Behörde über den Asylantrag des Beschwerdeführers nicht abgeschlossen waren (vgl. VfGH 18.09.2015, E1174/2014). Richtigerweise hätten daher auch allfällige Gründe, die geeignet sind, in den Verfahren der Familienangehörigen des Beschwerdeführers die Zuerkennung des Asylstatus zu begründen, im Verfahren des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden müssen, weil alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jedoch ab, während sie die - ebenfalls bei ihr anhängigen - Verfahren über die Asylanträge der Familienangehörigen des Beschwerdeführers unerledigt ließ und das Vorliegen allfälliger asylrelevanter Umstände in diesen Verfahren nicht erhob und feststellte. Da bei Vorliegen derartiger asylrelevanter Umstände (unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 des § 34 AsylG) auch dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 AsylG der Asylstatus zuzuerkennen wäre, kann im Verfahren des Beschwerdeführers der für eine Entscheidung in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht als feststehend angesehen werden und sind der belangten Behörde krasse, besonders gravierende Ermittlungslücken anzulasten. Da die belangte Behörde somit die Bestimmungen des Familienverfahrens außer Acht ließ, erweist sich der angefochtene Bescheid (bzw. erwiese sich eine die Verwaltungssache abschließende [meritorische] Erledigung durch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des bei ihm angefochtenen Bescheides [bloß] eines Familienangehörigen) als rechtswidrig (vgl. VwGH 9.4.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E1174/2014).

In einer derartigen Fallkonstellation ist das Bundesverwaltungsgericht nach der (zitierten) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes gehalten, den bei ihm angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten aufzuheben und der belangten Behörde die Durchführung eines Familienverfahrens mit den Familienangehörigen anzuordnen.

Dementsprechend war daher - in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG - der angefochtene Bescheid im bekämpften Umfang (Spruchpunkt I.) aufzuheben und die Verwaltungssache zur Durchführung des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 AsylG und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass von der belangten Behörde in Bezug auf jene Angehörigen des Beschwerdeführers, die nicht "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG sind, zwar kein formelles "Familienverfahren" im Sinne § 34 AsylG zu führen ist, jedoch angesichts der Verhältnisse in Syrien hinsichtlich der Verfolgung von Familienangehörigen von diesen Angehörigen vorgebrachte asylrelevante Gründe auch im Verfahren des Beschwerdeführers in Betracht gezogen werden müssen, weil sie sich auch auf den Beschwerdeführer asylrelevant auswirken könnten bzw. weil sie Rückschlüsse auf die asylrelevante Situation des Beschwerdeführers geben könnten.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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