BVwG L515 1317423-8

L515 1317423-8Federal Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

Abschiebungsnähe, Antragsbegehren, Duldung, Kostentragung, mangelnde<br/>Ausreisewilligkeit, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsmissbrauch

Full text

BVwG L515 1317423-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1317423.8.00

Spruch

L515 1317423-8/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2016, Zl. 433003003/VZ: 14451339 zu Recht erkannt:

A)

1. ) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.

2. ) Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, § 74 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" und bezeichnet), stellte am 3.2.2014 bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

1.1.2. Bereits vor der Stellung dieses Antrages brachte die bP bei der bB bzw. ihrer Vorgängerbehörde verschiedene Anträge ein. Diesbezüglich und im Hinblick auf den Ausgang dieser Verfahren wird auf die übersichtlichen Ausführungen der bP im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:

..."

1.1.3. Als Begründung für den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete brachte die bP vor, sie sei Jesidin und wär ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurden. Sie lebe in Österreich bei ihrer Tochter, ihrem Schwiegersohn und ihren Enkeln. Sie sei in den Familienverband integriert und aufgrund ihres angeschlagenen Gesundheitszustandes auf die Pflege bzw. Betreuung im Familienverband angewiesen.

Die nunmehrigen familiären Bindungen und der Gesundheitszustand hätten von der bB in den vorangegangenen Verfahren nicht berücksichtigt werden können.

Die bP hätte sich bisher immer kooperativ verhalten und bestehe kein Zweifel, an ihrer Identität zu zweifeln.

Es folgten weitere allgemeine rechtliche Ausführungen, auf welche an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird

I.2.1. Mit Schriftsatz vom 6.10.2015 wurde der bP mitgeteilt, dass der bB die vorgetragenen familiären Bindungen bekannt wären und gesundheitliche Probleme bloß unbescheinigt behauptet worden wären. Es wurde ihr mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich zum genannten Schreien zu äußern.

1.2.2. Die bP mache von ihrer Möglichkeit, sich zum oa. Schriftsatz zu äußern Gebrauch und führte aus, dass ihr eine Ausreise aufgrund ihrer familiären Bindung nicht zumutbar sei. Sie sei eine ältere Dame, die in Georgien keine Anknüpfungspunkte mehr habe und den "Rest ihrer Lebenszeit [...] bei ihren Liebesten bleiben" möchte.

Aufgrund eines Fehlers ihres Betreuers/Vertreters wurde das Asylverfahren nie in der Rechtsmittelinstanz überprüft.

Die gesundheitlichen Probleme wurden behauptet. "Eine Untermauerung ist seitens der A[S]t derzeit nicht notwendig, da sie im Rahmen der letzten Befragung beim Referenten (der immer noch zuständig ist) die medizinischen Probleme genau dargelegt und dokumentiert hat."

Weiters verwies die bP auf die im gegenständlichen Verfahren geltende Offizialmaxime.

I.3. Der Antrag wurden mit im Spruch genannten Bescheid abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Identität der bP feststehe und ein Reisedokument erlangbar ist. Eine Abschiebung der bP sei daher auch tatsächlich möglich. Die Voraussetzungen für eine Duldung liegen somit nicht vor.

Die bisherigen Abschiebeversuche scheiterten lediglich an der Greifbarkeit der bP. Die bP wolle nicht ihn ihren Herkunftsstaat zurückkehren, komme ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und halte sich vor der fremdenpolizeilichen Behörde verborgen.

I.4. Im Rahmen einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde das bisherige vorbringen wiederholt und vorgebracht, die "BF ist gegenüber der österreichischen Behörde [gegenüber] kooperativ und höflich gewesen".

Weiters wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um eine georgische Staatsbürgerin, deren Identität feststeht.

Nachdem Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden kam die bP nach der Zurückweisung des zweiten Antrages ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.

Die bP kam zumindest einer behördlichen Ladung im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Abschiebung nicht nach. Ebenso setzte sie sich über die Bestimmungen des Meldegesetzes hinweg und setzte sie Schritte, welche zur Folge hatten, dass der Fremdenbehörde der Aufenthalt der bP nicht bekannt und sie somit für die Behörde nicht greifbar war.

Diese Umstände führten dazu, dass eine Abschiebung der bP vereitelt wurde.

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung, dass der im Verfahrenshergang genannte Bescheid der LPD Linz vom "23.2.2013" offensichtlich falsch datiert wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass in diesem Bescheid über einen Antrag vom 28.2.2013 entschieden, am 28.3.2013 zur Post gegeben und am 29.3.2013 von der bP übernommen wurde. Aufgrund des chronologischen Verfahrenshergang ist daher ableitbar, dass der Bescheid mit großer Wahrscheinlichkeit irrtümlicherweise nicht mit richtigerweise 23.3.2013 datiert wurde. Es sei an dieser Stelle der Vollständigkeit halber jedoch auch angemerkt, dass der genannte Schreibfehler irrelevant ist, weil es nicht auf den Zeitpunkt der Verfassung, sondern auf jenen der Erlassung des Bescheides (welcher eindeutig feststeht) ankommt.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, Herkunft und ihres Aufenthaltes vor der Einreise in das Bundesgebiet - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden.

Die Identität und die Staatsbürgerschaft stehen aufgrund seitens der bP vorgelegter Bescheinigungsmittel fest. Diese setzten die Fremdenbehörde in der Vergangenheit bereits in die Lage, ein Heimreisezertifikat (HRZ) für die bP von den georgischen Behörden zu erlangen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Feststellungen der bB zur Identität und Staatsbürgerschaft den Tatsachen entsprechen, da ansonsten die georgischen Behörden sie nicht als taugliche Basis zur Ausstellung eines HRZ angesehen hätten.

Die unterbliebene Mitwirkung der bP, welche letztlich dazu führte, dass die bP bis dato nicht abgeschoben werden konnte, ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt, wo diese Umstände dokumentiert wurden. Die bP trat dem Akteninhalt und den seitens der bB gezogenen Schlüssen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sie brachte lediglich allgemein vor, sich kooperativ und freundlich verhalten zu haben. Diese nicht näher konkretisierte Äußerung ist einem substanzlosen Bestreiten gleichzuhalten, welches nicht geeignet ist, die Ausführungen der bB in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. )

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

Einleitend ist die Frage aufzuwerfen, welchen konkreten Antrag die Partei stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gem. der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall enthält die Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete etliche Elemente, welche sich auf Tatbestandselemente beziehen, die dem § 46a FPG fremd sind, doch ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, den konkret formulierten Anträgen, sowie der Reaktion auf den angefochtenen Bescheid durch eine in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Organisation, dass der klare und eindeutige Wille in der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete lag bzw. liegt.

Die bB ging daher richtiger Weise von einem Antrag gem. § 46a FPG aus.

§ 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. ho. Erk. I402 1420601-1 vom 16.6.2014 mwN), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht vorliegt, weshalb das ho. Gericht nicht jene Fassung des §46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der bB an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die bP ihre Abschiebung durch die von ihr gesetzten Handlungen vereitelte. Hätte sie im Verfahren entsprechend mitgewirkt, ist davon auszugehen, dass die bereits abgeschoben worden wäre. Offenbar hat die bP nach ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet nach der erstmaligen Antragstellung und nach der anschließenden Rückkehr und neuerlichen Antragstellung -naheliegend nach erfolgter Suggestion- dazugelernt und erkannt, welche Schritte ihrerseits zu setzen sind, um eine Abschiebung -zumindest vorübergehend- zu vereiteln.

Wenn die bP einwendet, das bzw. die betreffende Asylverfahren wäre(n) nie im Rechtsmittelwege überprüft worden, ist festzuhalten, dass dies für den Eintritt der Rechtskraft und den daraus folgenden Rechtskraftwirkungen des entsprechenden Bescheides nicht relevant ist.

Im gegenständlichen Fall kommt es lediglich auf den rechtskräftigen Abschluss der dem Antrag vorgehenden Verfahren an. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Entscheidungen zu überprüfen bzw. den darin erörterten Sachverhalt neu zu erörtern (vgl. zu einer ähnlichen Interessenlage Erk. d. VwGH vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Ausweisung (gem. § 75 Abs. 23 Satz 2 einer Rückkehrentscheidung gem. den geltenden asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten) im Erst- bzw. Vorverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Wenn sich die bP zu ihren privaten Bindungen und zu ihrem Gesundheitszustand äußert, ist festzuhalten, dass die Prüfung dieser Umstände nicht Gegenstand dieses anhängigen Verfahrens ist. Derartige Einwände können etwa im Zusammenhang mit dem konkreten Abschiebeverfahren vorgebracht werden. Ungeachtet dessen ergibt sich aus der Stellungnahme der bP zur Frage, warum sie die Vorlage neuer Unterlagen in Bezug auf ihren Gesundheitszustand nicht für geboten erachtet, dass in Bezug auf den Gesundheitszustand keine maßgebliche Änderung eintrat und dieser sichtlich von der Rechtskraftwirkung vorangehender Entscheidungen mitumfasst ist, zumal sie ausdrücklich auf diesen Sachverhalt verwies. Auch in Bezug auf die privaten und familiären Anbindungen ergaben sich sichtlich keine weiteren Umstände als dass es zu einem gewissen Zeitablauf kam, welcher jedoch nicht beachtlich ist, weil er lediglich durch den Umstand zustande kam, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Ausreise nicht nachkam. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise auf das Eintreten einer weiteren maßgebliche Integration der bP, etwa in sprachlicher Hinsicht und wird hier darauf hingewiesen, dass das Faktum des bloßen Zeitablaufes für sich alleine per se nicht zwangsläufig zu einer Neubeurteilung der Lage führen muss (vgl. hierzu auch ho. Erk. vom 2.9.2015, L515 1427927-3). Auch bescheinigte die bP im Rahmen ihrer erhöhten Obliegenheit zur Mitwirkung im auf Antrag eingeleiteten Verfahren nichts in diese Richtung.

Abschließend erlaubt sich das ho. Gericht darauf hinzuweisen, dass die nunmehr dritte einschlägige Antragstellung nach wiederholter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz bei im Wesentlichen unveränderten Sachverhalt indiziert, dass die bP die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch nimmt (§ 35 AVG).

2. )

I.3.3. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden ist weder der zitierten, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG oder sonstigen Bestimmungen schon dem Grunde nach nicht entnehmbar.

Auch ergibt sich aus § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligter die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erwachsenden Kosten, soweit sich aus einer -hier nicht bestehenden- Spezialnorm etwas anderes ergibt, selbst zu bestreiten hat.

Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen und wäre die bP auf allfällige amtshaftungsrechtliche Bestimmungen zu verweisen.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung in diesem Falle auch nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Ebenso legte

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Im gegenständlichen Fall lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in Verbindung mit dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beschwerdeverhandlung als geklärt erscheint. Das ho. Gericht konnte sich bereits durch die Einsichtnahme in die Akte ein umfassendes Bild vom maßgeblichen Sachverhalt machen und war die Durchführung einer weiteren Verhandlung zwecks Erörterung des ergänzenden Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich und konnte dies im Schriftwege geschehen. Im Zuge des schriftlich gewährten Parteiengehörs wurden keine Fragen aufgeworfen, welche eine weitere mündliche Erörterung geboten hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide, bzw. inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Verfahren der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, abging. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus.

Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.

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