BVwG I403 2124959-1

I403 2124959-1Federal Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG I403 2124959-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124959.1.00

Spruch

I403 2124967-1/4E

I403 2124961-1/4E

I403 2124959-1/4E

I403 2124963-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden

von XXXX,

von XXXX,

des minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch seine Mutter

XXXX,

der minderjährigen XXXX, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter

XXXX,

alle StA. Ägypten und vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016, Zl. 1072171610/150620699; 1072171708/150620685; 1066173310/150620796; 1080728001/150995994 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau, die am XXXX geborene Zweitbeschwerdeführerin, sowie der Drittbeschwerdeführer (geboren am XXXX), alle Staatsbürger Ägyptens, stellten am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Ehepaar war mit seinem Sohn am XXXX legal mit dem Flugzeug nach Wien eingereist. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (geboren am XXXX) kam in Österreich zur Welt; für sie wurde ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Erstbeschwerdeführer erklärte in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.06.2015, dass er als Christ von Islamisten verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei. Die Islamisten würden vorgehabt haben seinen Sohn zu entführen, was er im letzten Moment habe verhindern können. Sein Haus sei von den Islamisten angezündet worden. Er habe Angst um das Leben seiner Familie und um sein Leben. Seine Ehefrau bestätigte dieses Vorbringen.

Der Erstbeschwerdeführer gab bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.10.2015 zu Protokoll, dass er von 2011 bis 2014 in Kuwait gewesen sei. Er sei dann für einen Monat nach Kairo zurückgekehrt und sei dann wieder bis 2015 in Kuwait gewesen. In Kuwait habe er Elektrogeräte verkauft, damit habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. In Kuwait sei er telefonisch von Personen mit ägyptischem Akzent bedroht worden. In Ägypten sei er das erste Mal am 15.08.2011 angegriffen worden. Er sei zunächst den ganzen Tag am Telefon terrorisiert worden, ehe er dann auf dem Weg zur Kirche von Personen mit einem salafistischen Aussehen geschlagen worden sei. Am 09.07.2014 sei er nach Ägypten zurückgekehrt und sei zu sich nach Hause gegangen. Vor seinem Haus würden sechs Personen gestanden haben, von dreien sei er angegriffen worden. Auch diese Personen würden ein salafistisches Aussehen gehabt haben. Am 01.08.2014 sei er nach Alexandria gezogen. Sein Auto sei am nächsten Tag aufgehalten worden und er selbst sei in der Folge niedergeschlagen worden. Zudem habe man versucht seiner Frau das Kind wegzunehmen und zu entführen. Er sei immer wieder bei der Polizei gewesen, diese sei aber nur im Juli 2014 bereit gewesen, eine Niederschrift zu erstellen. Er habe auch Kontakt mit Ezo, einer Menschenrechtsorganisation, aufgenommen. Dort habe man ihm geraten, das Land zu verlassen. Am 27.05.2015 sei ihm noch einmal gedroht worden, er sei aber nicht zuhause gewesen. Am nächsten Tag sei er mit seinem Sohn zum Arzt gegangen und habe bei der Heimfahrt gesehen, dass die Wohnung brenne. Er sei dann zu seiner Schwester und kurz danach ausgereist. Die Vorfälle würden im Jahr 2011 begonnen haben, weil er im August 2011 eine Frau, welche von einer moslemischen Familie entführt und dem Islam zugeführt worden war, wieder für das Christentum zurückgewonnen habe.

Bei der ebenfalls am 20.10.2015 stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin gab diese an, dass sie ihrem Mann nach Kuwait gefolgt sei. Sie habe Informatik studiert und vor der Verehelichung auch in einer staatlichen Einrichtung unterrichtet. Sie selbst habe keine eigenen Fluchtgründe, ihre Fluchtgründe würden mit denen ihres Mannes zusammenhängen. Er sei in der Kirche als Helfer tätig gewesen und habe sich der Gewinnung von verlorenen Christen gewidmet. 2011 habe ihr Mann einer Frau dabei geholfen zum Christentum zurückzukehren. Er sei dann am 15.08.2011 erstmals tätlich angegriffen und ins Krankenhaus gebracht worden. Am 15.07.2014 sei er erneut angegriffen und niedergeschlagen worden. Sie seien auch einmal gemeinsam angegriffen worden, das habe sich in Alexandria am 02.08.2014 zugetragen. Dabei habe man auch versucht ihr das Kind zu entreißen. Dann habe es noch einen weiteren Vorfall am 30.07.2014 gegeben, ihr Mann sei erneut geschlagen worden. Sie bzw. ihr Mann seien jedes Mal zur Polizei gegangen, doch habe es nur am 15.08.2011 eine Anzeige gegeben, danach habe sich die Polizei nicht mehr getraut zu intervenieren. Ihr Mann sei auch telefonisch bedroht, als sie in Kuwait gewesen waren. Im Mai 2015, kurz bevor sie nach Österreich gekommen seien, sei ihre Wohnung niedergebrannt worden. Ihr selbst habe man auch einmal gedroht, als ihr Mann nicht zuhause gewesen sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.02.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.06.2015 bzw. im Falle der Viertbeschwerdeführerin vom 10.02.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 - 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die vom Erstbeschwerdeführer bzw. der Zweitbeschwerdeführerin angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden als nicht glaubhaft befunden, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass sie im Fall einer Rückkehr keiner Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt seien würden.

Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 08.03.2016 zugestellt.

Dagegen wurde in offener Frist am 18.03.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, vorgelegt. Nach einer Wiederholung des Vorbringens wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sich insbesondere den Aussagen zur Missionarstätigkeit nicht gewidmet habe. Die belangte Behörde habe es etwa unterlassen, den Beschwerdeführern die aktuellen Feststellungen zur Situation in Ägypten zur Kenntnis zu bringen und ihnen damit keine Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe es auch gänzlich unterlassen, sich mit den vom Erstbeschwerdeführer in Vorlage gebrachten Schriftstücken auseinanderzusetzen. Der Bescheid bestehe ausschließlich aus Textbausteinen und habe man insbesondere die Missionarstätigkeit des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung völlig außer Acht gelassen. Die Situation habe sich für Kopten in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert, der Beschwerde seien daher diverse Berichte zu den regelmäßig stattfindenden Übergriffen gegen Angehörige der koptischen Religionsgemeinschaft beigelegt. Diese Ausführungen würden belegen, dass es in den letzten Jahren zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen sei und die koptische Religionsgemeinschaft Ziel von Anschlägen islamistischer Gruppierungen geworden sei. Der ägyptische Staat sei nicht gewillt, Schutz vor Übergriffen zu bieten. Aktuell gebe es ein Verfahren in Ägypten, bei welchem mehrere koptische Jugendliche und deren Lehrer wegen Blasphemie zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers sei der Umstand gewesen, dass der Erstbeschwerdeführer für die Betreuung und Missionierung einer zum Islam konvertierten Frau verantwortlich gewesen sei, welche sich letztlich zur Konversion bzw. Rückkehr zum christlichen Glauben entschieden habe. Diese Ausführungen seien völlig ignoriert worden. Missionarstätigkeit werde, laut einem Bericht des US Außenministeriums vom 14.10.2015 zu Ägypten, auch von Seiten des ägyptischen Staates verfolgt. Das Bundesamt habe es auch verabsäumt, den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, zu den vermeintlichen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Es sei auch nicht wirklich erkennbar, von welchen Widersprüchen das Bundesamt ausgehe, wenn es lapidar vermerke, dass die Angaben zur Verfolgungssituation aufgrund der Widersprüche zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und aufgrund zahlreicher grundlegender Ungereimtheiten nicht glaubhaft sei. Das Bundesamt habe somit seine Ermittlungstätigkeiten unterlassen und Parteienrechte in eklatanter Weise verletzt. Vor diesem Hintergrund werde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Das Bundesamt habe außerdem jede eigenständige Ermittlungstätigkeit unterlassen. Weder habe es eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen veranlasst noch sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Missionarstätigkeit auseinandergesetzt. Es wäre dem Bundesamt möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Informationen in Bezug auf die Konversion bei der vom Beschwerdeführer genannten Kirche überprüfen zu lassen. Es werde in dem Zusammenhang auch ein Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtes gestellt. Die belangte Behörde habe sich weder mit den vorgelegten Beweismitteln ausreichend auseinandergesetzt, noch den Bescheid ordnungsgemäß begründet. Durch den Akt der Missionierung habe sich der Erstbeschwerdeführer eines auch nach der Scharia schweren Verbrechens schuldig gemacht, welches eine Bestrafung seiner Person nach religiösem Recht und im Rahmen einer radikalen Auslegung des Islams verfahrensrelevant wahrscheinlich erscheinen lässt. Es sei evident, dass auch der ägyptische Staat wiederholt gegen Kopten auf Grundlage von Blasphemie rechtlich vorgegangen sei, daher sei diesbezüglich kein Schutz zu erwarten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide aktuell an den Folgen einer Frühgeburt, sodass sie regelmäßiger medizinischer Betreuung bedarf. Daher sei jedenfalls auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Den Beschwerdeführern sei auch keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihrem in Österreich geführten Familien- und Privatleben ausreichend zu äußern. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

  1. die Bescheide beheben und die Angelegenheit zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen

  2. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und

  3. den Beschwerdeführern Asyl gewähren; in eventu den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen;

  4. feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Ägypten unzulässig ist.

Der Beschwerde waren beigelegt:

Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 19.04.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Gegenständlich liegt ein Familienverfahren vor. Der mit "Familienverfahren im Inland" betitelte und im gegenständlichen Verfahren anzuwendende § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

..."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 sind und die Verfahren daher in einem zu führen sind.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Ausführlich hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Verwaltungsbehörde versuchte, Ermittlungs- und Verfahrensschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren und dafür auch bewusst in Kauf nahm, zwingende Verfahrensbestimmungen zu verletzen.

Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin wurden am 20.10.2015 niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Sie brachten vor, dass der Erstbeschwerdeführer als Christ in Ägypten wegen seiner Religion verfolgt worden sei. Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe vorzubringen, doch wurden mit ihnen von Seiten der belangten Behörde keinerlei Feststellungen zur Situation in Ägypten erörtert bzw. ihnen auch keine entsprechenden Feststellungen in schriftlicher Form übergeben, so dass sie auf schriftlichem Wege Gelegenheit haben könnten, dazu Stellung zu nehmen.

Länderfeststellungen sind in Asylverfahren allerdings eine zentrale Beweisquelle, da nur unter Berücksichtigung der Lage im Herkunftsstaat überprüft werden kann, inwieweit das Vorbringen eines Asylwerbers glaubhaft ist bzw. inwieweit eine Schutzfähigkeit des Staates vorliegt. Gerade ein Vorbringen wie das gegenständliche (Missionierung einer Person; Bedrohung durch Islamisten; Verfolgung als Angehörige der koptischen Minderheit) muss mit den Länderfeststellungen abgeglichen werden. Dies scheint die belangte Behörde teilweise auch so zu sehen, wenn sie im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 10 bis 19 Feststellungen zu Ägypten trifft. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen aber auch insofern unzureichend sind, als dass sie auf das konkrete Vorbringen nur unzureichend eingehen (zur Situation der Kopten werden genau 5 Sätze wiedergegeben und die aktuellste Quelle stammt vom Jänner 2015), wurden diese Feststellungen den Beschwerdeführern im erstinstanzlichen Verfahren niemals zur Kenntnis gebracht und wurden sie daher in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt.

Dies wird in den angefochtenen Bescheiden folgendermaßen begründet:

"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten wurden und somit das Parteiengehör verletzt worden sein sollte, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben, in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen." Verwiesen wurde auf "Thiniel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur". Die erkennende Richterin geht davon aus, dass damit Dr. Rudolf Thienel gemeint ist und erlaubt sich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass inzwischen bereits eine 5. Auflage des Lehrbuches erschienen ist, falls dieses mit dem fragmentarischen Literaturhinweis gemeint sein sollte.

Es wird gegenständlich auch nicht verkannt, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs dann durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).

Angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall aber das Ermittlungsverfahren nur unzureichend geführt wurde, da nur unzureichende Feststellungen zur Situation der Kopten bzw. zur Missionstätigkeit getroffen wurden, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt und bloß ansatzweise ermittelt wurde. Darüber hinaus lässt die in den Bescheiden verwendete Wortwahl (Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt und nicht bei der Einvernahme vorgehalten wurden und somit das Parteiengehör verletzt worden sein sollte) nur den Schluss zu, dass sich die belangte Behörde völlig im Klaren war, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, die Länderfeststellungen den Beschwerdeführern vorzuhalten und dies dennoch bewusst unterließ. Zwischen der Einvernahme und der Erlassung der Bescheide lagen mehr als vier Monate, es ist daher nicht erkennbar, warum nicht diese Zeit dazu genützt wurde, die Situation in Ägypten mit den Beschwerdeführern zu erörtern. Die belangte Behörde wollte diesen notwendigen Verfahrensschritt, nämlich die Erörterung der Länderfeststellungen mit den Beschwerdeführern, anscheinend vorsätzlich an das Verwaltungsgericht delegieren.

Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt bzw. versucht Ermittlungsschritte an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 sowie vom 27.01.2015, Ro 2014/22/0087); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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