BVwG I403 2124450-1

I403 2124450-1Federal Administrative CourtApr 28, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, Haft, Intensität, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>wirtschaftliche Gründe

Full text

BVwG I403 2124450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2124450.1.00

Spruch

I403 2124450-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016, Zl. 109144106-151571238 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er, vor etwa zwei Wochen legal mit dem Flugzeug nach Istanbul geflogen zu sein, seinen Reisepass habe er dann aber in der Türkei verloren. Sein Fluchtgrund sei, dass sein Vater ihn nach dem Tod seiner Mutter auf die Straße gesetzt und eine andere Frau geheiratet habe. Er sei dann, auf der Straße lebend, Opfer von Mitgliedern terroristischer Gruppierungen geworden. Er habe sich ihnen nicht anschließen wollen und sich deshalb dafür entschieden zu flüchten.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.02.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er gab an, gesund zu sein, nur mit den Augen Probleme zu haben. Seine Fluchtgründe seien unverändert. Er sei sieben Jahre in die Schule gegangen, einen Beruf habe er nicht erlernt. In Algerien habe er Zeitungen verkauft. Er habe noch sieben Brüder und zwei Schwestern. Manchmal telefoniere er mit seiner Familie. Näher zum Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass sein Vater ihn aus dem Haus geschmissen habe. Er habe dann auf der Straße gelebt und dort Zeitungen verkauft. Dann sei aber eine Gruppe von Drogenhändlern zu ihm gekommen und habe gewollt, dass er für sie Drogen verkaufe. Er habe das nicht getan und daher haben sie ihn umbringen wollen. Er habe sie nicht bei der Polizei angezeigt. Aufgrund seiner allgemeinen Lage sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er habe in Algerien nirgendwo eine Unterkunft oder Leute, die ihm helfen würden.

Einem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, am XXXX versucht zu haben, aus einer Umhängetasche Sachen zu stehlen. Der Beschwerdeführer bestritt allerdings den Vorwurf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Zudem wurde II. der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen. Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Zudem wurde IV. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebenden Wirkung aberkannt.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 14.03.2016 übernommen.

Der Beschwerdeführer wurde mit 15.03.2016 aus der Grundversorgung des Landes Salzburg entlassen, dies wegen unbekannten Aufenthaltes.

Am 29.03.2016 wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, sich mit dem individuellen Vorbringen nicht adäquat auseinandergesetzt zu haben. Eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei unerlässlich. Die Abschiebung nach Algerien würde jedenfalls eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten, da sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in einer ausweglosen Lage wiederfinden würde. Er sei im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Es wurde beantragt, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde; in eventu dass der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen werde; in eventu dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkannt werde; dass die gegen ihn ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufgehoben werde sowie dass seiner Beschwerde die aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt werde. Des Weiteren wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dem Schreiben war ein einseitiges handschriftliches auf Arabisch verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigelegt. Dieses wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übersetzt; der Beschwerdeführer ersucht darin um eine nochmalige Überprüfung seines Antrages; er habe alle seine Gründe dargelegt, warum er nicht mehr in Algerien leben könne und dies sei vor allem wegen der ihn dort erwartenden Obdachlosigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.04.2016 wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung nach § 127 StGB in die Justizanstalt Salzburg verbracht.

Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Aktenvermerk der erkennenden Richterin vom 12.04.2016 wurde festgehalten, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2016 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, da in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was erkennen lassen würde, dass die Gefahr besteht, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Algerien eine Verletzung seiner durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte drohen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.

1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.03.2016 negativ entschieden wurde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich kann noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

1.1.6. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Untersuchungshaft.

1.1.7. Der Beschwerdeführer verließ Algerien aufgrund wirtschaftlicher Probleme. Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatort von Drogenhändlern bedroht worden, wandte sich diesbezüglich aber nicht an die Polizei. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.

1.2. Zur Situation in Algerien:

1.2.1. Den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass Algerien Basis für djihadistischen Terrorismus ist, der sich - mit Ausnahme der Ermordung eines französischen Bergführers im September 2014 - bisher aber nur gegen militärische Ziele richtete (ÖB 3.2015). GIA (Groupe islamique armé) wurde in den 90er Jahren gegründet, um einen islamistischen Staat zu errichten; 1997 ist die GIA infolge eines Waffenstillstandes zerfallen, es haben sich daraus aber Ableger entwickelt, etwa die al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM). Daneben gibt es insbesondere in der Kabylei zahlreiche Entführungen, insbesondere von wohlhabenden Einheimischen. Die Haftbedingungen in Algerien entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015).

Algerien leistet sich ein hochaufwendiges Sozialsystem, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familie für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf (AA 18.1.2016).

Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 18.1.2016). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt (18.01.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien

BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013)

ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria

1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.

2.2.3. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung oder ein Familienleben in Österreich wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass sein Vater ihn auf die Straße gesetzt habe, nachdem er eine neue Ehe geschlossen habe. Er könne nicht nach Algerien zurückkehren, da er keine Unterkunft habe. Diesbezüglich ist den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers zwar eine schwierige sein mag, dass aber nicht davon auszugehen ist, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Zunächst ist festzustellen, dass er selbst angab, sich mit dem Verkauf von Zeitungen einige Hundert Euro erspart zu haben, welche für die Ausreise notwendig waren; die belangte Behörde verweist auch richtigerweise auf die Möglichkeit, eine Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG in Anspruch zu nehmen. Insgesamt ist die wirtschaftliche Lage in Algerien sicherlich nicht mit jener Österreichs vergleichbar und ist auch das staatliche Sozialnetz sehr viel eingeschränkter, doch besteht für eine Person, welche gesund und erwerbsfähig ist und keine besonderen Bedürfnisse aufweist, nicht die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung hat, doch sollte es ihm möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer gibt an, in Algerien noch einige Geschwister zu haben und auch in telefonischem Kontakt mit ihnen zu stehen. Auch wenn er meint, keine Hilfe von ihnen erwarten zu können, bestehen zumindest familiäre Anknüpfungspunkte.

2.3.2. Der Beschwerdeführer hatte darüber hinaus vorgebracht, dass er von Drogenhändlern bedroht worden sei, die ihn zwingen wollten, Drogen zu verkaufen. Er habe sich geweigert und fürchte nun, von ihnen umgebracht zu werden. Dem Bundesamt ist auch in der Analyse zuzustimmen, dass es sich dabei um keinen Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention handelt. Der Beschwerdeführer wurde, wenn man das Vorbringen als wahr unterstellt, nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung von den Drogenhändlern bedroht. Zudem würde die Bedrohung nicht durch den Staat ausgehen und könnte sich der Beschwerdeführer, wie auch das Bundesamt festgestellt hat, diesbezüglich an die Polizei wenden, was er aber nicht getan hat. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer der Bedrohung durch die Drogenhändler auch entziehen könnte, indem er sich in einen anderen Landesteil begibt, was ihm als gesundem und erwerbsfähigem Mann möglich und zumutbar wäre.

2.3.3. Soweit im Protokoll der Erstbefragung vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung durch Terroristen und nicht durch Drogenhändler angab, ist zunächst davon auszugehen, dass - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erstbefragung nicht der Erörterung des Fluchtgrundes dient - davon auszugehen ist, dass die Darstellung gegenüber dem Bundesamt als relevante anzusehen ist. Aber selbst wenn man von einer versuchten Rekrutierung durch Terroristen ausgehen würde, wäre kein Konnex zu einem Fluchtgrund ersichtlich und wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, Schutz von den staatlichen Behörden zu suchen.

2.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

2.3.5. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Wie bereits ausgeführt wurde ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zu den Länderfeststellungen

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten.

3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):

3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr wirtschaftliche Probleme zu fürchten und von Obdachlosigkeit bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielswiese ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529).

3.3.3. Im Zusammenhang mit der behaupteten Verfolgung durch Drogenhändler tritt die Beschwerde der zutreffenden Auffassung, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu der ihm angeblich drohenden Privatverfolgung sei ein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund nicht zu entnehmen, nicht wirksam entgegen. Auf die Frage, ob der Staat "seiner Schutzpflicht nachkommen kann", käme es nur insoweit an, wenn die staatlichen Einrichtungen diesen Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährten (VwGH Erkenntnis vom 24.06.1999, Zl. 98/20/0574 und vom 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098 und vom 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406). Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich an die staatlichen Behörden zu wenden.

3.3.4. Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.

3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.4.2. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr wirtschaftliche Probleme zu fürchten und von Obdachlosigkeit bedroht zu sein, ist festzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es ist dem Beschwerdeführer auch unbenommen, gegebenenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):

3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

"§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.

§ 10 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer

Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Daher ist gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privatlebens überwiegt.

Zu seinen Ungunsten ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell in Untersuchungshaft befindet. Aspekte einer Integration kamen nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

3.5.4. Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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