G311 2116210-1•BVwG G311 2116210-1
G311 2116210-1Federal Administrative CourtApr 28, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G311 2116210-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 07.04.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 04.09.2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 25.06.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein
Dabei wurden folgende Befunde vorgelegt:
Röntgenbefund, Fachärztin für Radiologie vom 14.08.2009
Radiologische Befunde der Privatklinik XXXX vom 25.08.2009
Befundauszug XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin vom 27.08.2009
Radiologischer Befund vom Institut für Digitale Bilddiagnostik XXXX vom 06.09.2011
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 27.08.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 27.08.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Cervikal-, und Lumbalsyndrom mit Brachialgien und Lumboischialgie linksseitig. Begründung: Oberer RSW entsprechend der Wurzelreizzeichen im Bereich beider oberer und der linken unteren Extremität.
40
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Mit Bescheid der belangten
Behörde vom 04.09.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 25.06.2015 abgewiesen und ein Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass seine orthopädischen Einschränkungen nicht ausreichende und jene aus dem Gebiet der Gefäßchirurgie überhaupt nicht beachtet wurde (siehe Befund der Landesklinik XXXX). In Zusammenschau ergebe sich zumindest ein Grad der Behinderung von 50%.
Beigelegt war dazu ein Bericht über die ambulante Begutachtung des Beschwerdeführers vom 23.10.2000 der Landeskliniken XXXX, Landesklinik für Gefäßchirurgie vom 24.10.2000. Darin wird zusammenfassend Folgendes festgehalten:
"Verschluss der Vena axillaris und Vena subclavia links älteren Datums. Eine akute gefäßchirurgische Intervention ist zurzeit nicht angebracht. Der Patient sollte weiterhin mit Sintrom antikoaguliert werden. Das Tragen von Oberarmstrümpfen mit Aussparung des Daumens ist zu empfehlen. Wir haben die Möglichkeit einer transaxilllären Exarticulation der 1. Rippe links besprochen. Der Patient wird noch 4-6 Wochen zuwarten und bei Verschlimmerung bzw. Zunahme der Beschwerden wird er uns nochmals kontaktieren."
Weiters wurde diesbezüglich ein Bericht des Landeskrankenhaus XXXX, Zentralröntgen Institut vom 04.09.2000 vorgelegt.
Dazu wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme der leitenden Ärztin des Sozialministeriumservice vom 20.10.2015 eingeholt. Darin wird ausgeführt, dass keine aktuellen Befunde vorliegen, im aktuellen Gutachten finde sich kein Hinweis auf eine noch bestehende Blutverdünnungstherapie. Eine aktuell bestehende zusätzliche Gesundheitsschädigung lasse sich aus dem nachgereichten Befund nicht ableiten.
Am 07.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie der Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, persönlich teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf eine Teilnahme verzichtet.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden sämtliche vom Beschwerdeführer neu in Vorlage gebrachten medizinischen Beweismittel, im Hinblick auf das bereits vorliegende Gutachten der XXXX, ausführlich erörtert.
Konkret erstattete der Sachverständige nach Befragung des Beschwerdeführers folgende gutachterliche Stellungnahmen:
"Es besteht eine geringe Einschränkung, die mit 10% unter der Pos. 05.08.01 einordenbar ist. Dies deshalb, weil keine ausgeprägte Schwellungsneigung vorliegt und nicht die Verwendung eines Oberarm-Stützstrumpfes notwendig ist. Dementsprechend wirkt sich diese Erkrankung auf den GdB nicht aus."
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für den Besitz des Behindertenpasses nicht.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus dem Datenauszug des zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers.
Das zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholten Sachverständigengutachten sowie die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen erstattete gutachterliche Stellungnahme, kommen im Wesentlichen zu einem übereinstimmenden Ergebnis. Sie stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und erfüllen die Voraussetzungen der Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Die Ausführungen der Sachverständigen werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert und vermochte der Beschwerdeführer nicht im Zuge der Verhandlung vorgebrachten Äußerungen die Ausführungen der befassten Sachverständigen zu entkräften.
Zu Spruchteil A):
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Nach § 35 Abs. 2 EStG sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH 20.10.1978, 1353/78).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das eingeholte Sachverständigengutachten von XXXX zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des Sachverständigen XXXX, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; er hat weder ein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf Grundlage der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung unzutreffend oder unschlüssig seien.
Das vorliegenden Gutachten wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen XXXX unter Berücksichtigung des in der Beschwerde erstatten Vorbringens erörtert. Diesen Darlegungen ist der Beschwerdeführer ebenfalls nicht entgegen getreten.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/09/0097).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. weiterhin vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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