G307 2122920-1•BVwG G307 2122920-1
G307 2122920-1Federal Administrative CourtApr 28, 2016
Aufenthaltsverbot, Ausweisung rechtmäßig, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, strafrechtliche Verurteilung
G307 2122920-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.02.2016,Zahl XXXX zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 30.11.2015 verständigte das Landesgericht XXXX das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol (im Folgenden: BFA) über die mit XXXX rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) zu Zahl XXXX wegen §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15, 223 Abs. 2 sowie 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
2. Im Rahmen eines der BF am 13.01.2016 übermittelten Parteiengehörs wurde diese unter Hinweis, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, aufgefordert, ihre persönlichen Verhältnisse und Integrationsmomente bekanntzugeben.
3. Mit Schreiben vom 14.01.2016 bezog die BF dazu Stellung.
4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 29.02.2016 wurde über die BF gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der BF ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer eines Monats erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
5. Mit Schreiben vom 01.03.2016, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob die BF Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Aufenthaltsverbot aufzuheben.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.03.2016 vorgelegt und langten dort am 11.03.2016 ein.
7. Am 26.04.2016 verständigte die Bezirkshauptmannschaft XXXX das BVwG, dass der Sohn der BF seit November 2015 in einer Wohngemeinschaft in XXXX untergebracht sei. Diese Unterkunftnahme sei sowohl von seiner wie der Seite der BF freiwillig erfolgt. Die BF selbst befinde sich derzeit in XXXX auf der Suche nach einem Wohnplatz für Obdachlose. Der genau Aufenthalt der BF sei der BH
XXXX nicht bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist deutsche Staatsbürgerin. Sie ist ledig und Mutter des XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX StA: Deutschland sowie der XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, StA.: Deutschland und lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt.
Die BF befand sich zumindest seit 08.11.2016 im Bundesgebiet. Sie reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt aus Österreich aus und befindet sich derzeit in XXXX auf Wohnungssuche.
Die BF war zwischen 27.09.2013 und 30.09.2013, 11.03.2016 und 31.08.2014, 03.06.2014 und 10.06.2014 sowie 16.02.2015 und 30.04.2015 geringfügig, zwischen 26.04.2014 und 31.08.2014 zudem selbständig erwerbstätig. Insgesamt kommt die BF in Österreich somit auf eine Beschäftigungsdauer von rund 7 1/2 Monaten. Derzeit geht sie im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und ist nicht in Österreich gemeldet.
Die BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, zu XXXX wegen §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 2, 148 erster Fall, 15, 223 Abs. 2 sowie 127 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Sie wurde darin für schuldig befunden, falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt zu haben, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis ihrer Identität gebraucht werden, indem sie beim Check-In mehrerer Beherbergungsbetriebe falsche Daten eintrug und das Gästeblatt mit einem falschen Namen unterschrieb. Ferner wurde der BF vorgeworfen, mehrere Personen durch Betrugshandlungen in der Höhe von € 6.369,90 geschädigt und 2 Zimmerschlüssel gestohlen zu haben.
Aufgrund des zitierten Urteiles wird festgestellt, dass die BF die im Urteil genannten strafbaren Handlungen begangen und das beschriebene Verhalten gesetzt hat.
Ferner wurde die BF wegen Betruges in der BRD zu XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 135 Tagen oder einer Geldstrafe von € 5.400,00 verurteilt.
Über die Beziehung zu den beiden Kindern hinausgehende private bzw. familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht und konnten somit nicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die BF legte zum Beweis ihrer Identität einen auf ihre Person ausgestellten deutschen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF beruhen auf ihren eigenen Angaben und den von ihr vorgelegten Unterlagen.
Die in Österreich zu Buche stehende Verurteilung ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Urteil und deckt sich mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich). Ebenso folgt die Begründung für die Verurteilung aus den Entscheidungsgründen des soeben erwähnten Urteils.
Die Verurteilung in Deutschland ist dem an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelten Bericht der Polizeiinspektion XXXX vom 20.10.2015, Zahl XXXX zu entnehmen.
Wenn die BF im Rechtsmittel die angeblich intensive Beziehung zu ihrem Sohn ins Treffen führt, so ist ihr zu entgegnen, dass sie mit diesem seit 20.08.2015 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr hat, derzeit nicht im Bundesgebiet gemeldet und ihr Sohn aktuell in einer Wohngemeinschaft der XXXX in XXXX untergebracht ist. Auch die erwachsene Tochter der BF wohnt mit dieser seit 20.08.2015 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt.
Die bisherigen Beschäftigungszeiten folgen aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Das Verlassen des Bundesgebietes, die freiwillige Wohnungnahme des Sohnes der BF in XXXX und die aktuelle Wohnungssuche der BF sind aus dem Schreiben der BH XXXX vom 26.04.2016 zu entnehmen. Diese Umstände sind, wie der von den Kindern der BF getrennte Wohnsitz auch mit den Daten im Zentralen Melderegister in Einklang zu bringen.
3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde betreffend
Aufenthaltsverbot:
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen
Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Vorauszuschicken ist, dass sich die BF jedenfalls nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhielt, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Solche Gesichtspunkte, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).
Die BF wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges sowie der Vergehen des Betruges, der Urkundenfälschung und des Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten rechtskräftig verurteilt. Wirft man einen Blick auf den Strafrahmen der jeweiligen Betrugsqualifikationen unter Beachtung der für das Zusammentreffen strafbarer Handlungen maßgeblichen Bestimmung des § 28 StGB sowie unter Einbeziehung von 5 Erschwerungsgründen, so erscheint die Verhängung einer unbedingten Strafe im Ausmaß von 9 Monaten für die erstmalige Verurteilung in Österreich durchaus beachtlich.
Abgesehen davon steht auch eine Verurteilung wegen Betruges in der BRD zu Buche.
Diese beiden Verurteilungen zeigen, dass das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen.
Auch die Art und Weise der Begehung der oben angeführten Straftaten (schwerer, gewerbsmäßiger Betrug mit einer Schadensumme von über € 6.000,00), welche in einer Gesamtschau letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation der BF eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens der BF nicht stattgefunden hat und sie auch über kein geregeltes Einkommen verfügt. Daran anknüpfend ist zu erwähnen, dass die BF zwar in Österreich immer wieder Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Es handelte sich dabei jedoch um solche geringfügiger Art und war die BF zuletzt bis 30.04.2015 beschäftigt. Obwohl sie in ihrer Beschwerde ankündigte, sofort ab Haftentlassung nach einer Beschäftigung Ausschau halten zu wollen, insbesondere, um den durch ihr Verhalten entstandenen Schaden wieder gut zu machen, nahm sie davon Abstand und reiste nach Deutschland.
All dies weist unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie der BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung fremden Vermögens mit hohem Wert eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere schwerer Vermögensdelikte, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände und der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des BF getroffenen Gefährdungsprognose begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach durch das dargestellte persönliche Verhalten der BF die öffentliche Ordnung und Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist, keinen Bedenken.
Ferner stellte die BF die enge Beziehung zu ihrem Sohn zwar in den Raum, ohne diese jedoch aktiv zu betreiben. So deutet schon die - weitere - freiwillige Unterkunftnahme des Sohnes in einer vom Jugendwohlfahrtsreferat der BH XXXX organisierten Wohnung nicht auf die von der BF ins Treffen geführte Intensität der Bindung hin. Im Übrigen wäre dahingehend anzunehmen gewesen, dass die BF sich im Falle der von ihr angesprochenen engen Bindung nach ihrer Haftentlassung sich zumindest bemüht hätte, mit dem Sohn eine gemeinsame Unterkunft zu erlangen.
Die Beziehung zu ihrer (volljährigen) Tochter wurde von Seiten der BF gar nicht thematisiert.
Bei der erwähnten Beurteilung ist auch wesentlich, dass die BF den Gründen, die zur Anordnung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes geführt haben, weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde entgegengetreten ist, sondern lediglich die Abstandnahme bzw. im Rechtsmittel die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt hat, was sie damit begründete, zu Deutschland keinen Bezug mehr zu haben, den entstandenen Schaden gutzumachen und die Beziehung zu ihrem Sohn intensivieren zu wollen.
Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die BF - abgesehen von ihren zwei Kindern - in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt und sich im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung auch nicht ergeben hat, dass allenfalls vorhandene nachhaltige private Bindungen der BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwögen. Dies zeigt sich - wie bereits erwähnt - in der Ausreise nach XXXX.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten der BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.
Das von der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 1 FPG angeordnete Aufenthaltsverbot erweist sich somit als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes oder die Reduzierung seiner Dauer nicht in Betracht kam und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.1.3. Zu den Spruchpunkten II. und III. des bekämpften Bescheides.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgen, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Wie sich aber aus einer Gegenüberstellung der soeben zitierten Bestimmung mit § 18 Abs. 3 BFA-VG ergibt, kann - eben wegen der zentralen Elemente "öffentliche Ordnung und Sicherheit" - lediglich eine der genannten Normen zur Anwendung gelangen. Im gegenständlichen Fall hätte zwar § 18 Abs. 3 BFA-VG zur Anwendung kommen müssen, weil das Bundesamt in seiner Entscheidungsbegründung von einem die Sicherheit und Ordnung der BF gefährdenden Verhalten der BF ausging.
Eine Behandlung der Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides erübrigt sich jedoch angesichts der Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet, zumal nicht mehr geprüft werden musste, ob das Verhalten der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Wie bereits ausgeführt, konnten keine Anhaltspunkte dafür gefasst werden, welche der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und des damit zusammenhängenden Gebots, das Bundesgebiet zu verlassen weder zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde noch gegenwärtig entgegengestanden hätten, weshalb die Rechtmäßigkeit dieser im Sinne des § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen war.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,
Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.3. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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