W203 2124013-1•BVwG W203 2124013-1
W203 2124013-1Federal Administrative CourtApr 27, 2016
Bescheidcharakter, Provisorialverfahren, Semesterzeugnis,<br/>Widerspruch, Zurückweisung
W203 2124013-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vom 24.03.2016 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 26.02.2016, GZ.: I-26000/1-2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 61 und 62 Abs. 1 SchUG-BKV als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) absolvierte im Wintersemester 2015/16 das 3. Semester am Kolleg für Kindergartenpädagogik XXXX .
2. In dem am 29.01.2016 ausgestellten Semesterzeugnis wurde die BF in den Pflichtgegenständen Didaktik und Kindergartenpraxis nicht beurteilt.
Das Zeugnis enthält folgenden Vermerk: "Sie [gemeint: die BF] ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge zur Ablegung eines Kolloquiums in den Pflichtgegenständen Didaktik (3. Semester), Kindergartenpraxis (3. Semester) berechtigt."
3. Am 02.02.2016 brachte die BF einen Widerspruch dagegen ein, dass sie im Semesterzeugnis in den beiden genannten Pflichtgegenständen nicht beurteilt worden ist, und begründete diesen damit, dass es in beiden Gegenständen während des Semesters eine Vielzahl an positiven Beurteilungen gegeben habe, dass § 20 Abs. 6 SchUG-BKV nicht berücksichtigt worden wäre, dass keine Feststellungsprüfungen gemäß § 21 Abs. 2 SchUG-BKV angeordnet worden wären und dass die Unterschreitung der Anwesenheitsgrenze von mindestens 80% erst nachträglich als Grund für die Nichtbeurteilung geltend gemacht worden wäre.
4. Mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.02.2016, GZ.: I-26000/1-2016, wurde der Widerspruch der BF gemäß § 62 Abs. 1 SchUG-BKV zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass Voraussetzung für die Einbringung eines gültigen Widerspruchs das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung wäre, das Semesterzeugnis aber keine derartige Entscheidung darstelle. Jeder Studierende sei berechtigt, in nicht beurteilten Modulen ein Kolloquium abzulegen. Erst nach der zweiten Wiederholung des Kolloquiums sei eine - gegebenenfalls anfechtbare - Entscheidung zu treffen.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung am 01.03.2016 zugestellt.
5. Mit Schreiben der Schulleiterin des Kollegs für Kindergartenpädagogik Zwettl vom 11.02.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass in Absprache mit dem Schulerhalter der Ausbildungsvertrag mit der BF mit Beginn des 4. Semesters (08.02.2016) aufgelöst werde. Begründet wurde die Vertragsauflösung damit, dass gemäß Ausbildungsvertrag der Schulerhalter diesen aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung auflösen könne, und im Falle der BF ein solcher wichtiger Auflösungsgrund - nämlich die gröbliche oder beharrliche Verletzung ihrer Pflichten gemäß § 43 SchUG - vorliege.
6. Gegen die einseitige Auflösung des Ausbildungsvertrages durch den Schulerhalter brachte die BF am 17.03.2016 einen an den Schulerhalter gerichteten Einspruch und am 24.03.2016 eine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde ein.
7. Ebenfalls am 24.03.2016 brachte die BF bei der belangten Behörde Beschwerde gegen die mit Bescheid vom 26.02.2016 erfolgte Zurückweisung des Widerspruchs vom 10.02.2016 ein. Sie begründete die Beschwerde damit, dass das verfahrensgegenständliche Zeugnis entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sehr wohl eine anfechtbare Entscheidung darstelle, insbesondere im Hinblick auf die als Reaktion auf den Widderspruch gegen das Zeugnis erfolgte Auflösung des Ausbildungsvertrages. Außerdem wäre eine Kolloquiumsprüfung nicht vorgesehen, wenn im Zuge des Semesters durchwegs positive Leistungen erbracht worden wären. Es wäre ihr zeitgerecht - also im Sinne des § 21 Abs. 2 SchUG-BKV spätestens 2 Wochen vor Semesterende - keine Möglichkeit einer Modulprüfung während des Semesters eingeräumt worden, sondern es sei ihr erst 2 Tage vor Semesterende am 27.01.2016 mitgeteilt worden, dass sie eine Prüfung ablegen "dürfe". Und schließlich wäre durch die inzwischen erfolgte Auflösung des Ausbildungsvertrages die Ablegung einer Prüfung im Rahmen der Ausbildung gar nicht möglich.
8. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt am 01.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates/Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
2. 1 Gemäß § 62 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997 i. d.g.F., der die Überschrift "Provisorialverfahren (Widerspruch)" trägt, ist gegen die Entscheidungen gemäß § 61, sofern ein solcher nicht ausgeschlossen ist, Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter hat den Widerspruch unter Anschluß aller zur Verfügung stehenden Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Gemäß § 61 Abs. 1 SchUG-BKV finden für Entscheidungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, die von anderen Organen als den Schulbehörden des Bundes (Schulleiter, Abteilungsvorstand, Lehrerkonferenz, Prüfungskommission usw.) zu erlassen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Erlassung einer Entscheidung die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, durch Beweise voranzugehen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Dem Studierenden (Aufnahmsbewerber, Prüfungskandidaten) ist, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist oder seinem Standpunkt nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll, Gelegenheit zu geben, zu den Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. können Entscheidungen sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Sofern einem Antrag nicht vollinhaltlich stattgegeben wird, kann innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 62 Abs. 1) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung verlangt werden.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung zu enthalten:
1. Bezeichnung und Standort der Schule, Bezeichnung des entscheidenden Organs;
2. den Inhalt der Entscheidung unter Anführung der angewendeten Gesetzesstellen;
3. die Begründung, wenn dem Standpunkt des Studierenden (Aufnahmsbewerbers, Prüfungskandidaten) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird;
5. die Unterschrift des entscheidenden Organs, bei Kollegialorganen des Vorsitzenden;
6. die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit, wenn dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wird.
Gemäß § 71 Abs. 1, erster Satz Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., der die Überschrift "Provisorialverfahren (Widerspruch)" trägt, ist gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß § 70 Abs. 1 SchUG finden, soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe als die Schulbehörden des Bundes berufen sind, die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung und sind in den nachstehend angeführten Angelegenheiten die Absätze 2 bis 4 anzuwenden:
a) Aufnahme in die Schule und Übertritt in eine andere Schulart oder eine andere Form oder Fachrichtung einer Schulart (§§ 3 bis 5, 29 bis 31),
b) Zulassung zu Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§ 6),
c) Besuch von Pflichtgegenständen, Freigegenständen, verbindlichen und unverbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, des Betreuungsteils an ganztägigen Schulen, das Überspringen einzelner Unterrichtsgegenstände sowie die zeitweise Teilnahme am Unterricht in einem höheren Semester (§§ 11, 12, 12a, 26b, 26c),
d) Festlegung besonderer Lehrplanmaßnahmen für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 17 Abs. 4 lit. b),
e) Bestimmung von Beurteilungsgrundlagen gemäß § 18 Abs. 12,
f) Stundung von Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 3),
g) Maßnahmen der Begabungsförderung (§§ 26, 26a, 26b, 26c),
h) Verlängerung der Höchstdauer des Schulbesuches (§ 32 Abs. 8),
i) Zulassung zu abschließenden Prüfungen einschließlich Vorprüfungen und Zusatzprüfungen in einer anderen als der beantragten Form und Nichtzulassung zu diesen Prüfungen sowie Zulassung zu Externistenprüfungen (§§ 36a, 40 bis 42),
j) Fernbleiben von der Schule (§ 45),
k) Versetzung in eine Parallelklasse oder einen anderen Lehrgang (§ 47 Abs. 2).
Gemäß § 71 Abs. 2, erster Satz SchUG ist gegen die Entscheidung,
a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),
b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),
c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),
d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,
e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),
f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),
g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,
h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,
ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Gemäß Abs. 9 leg. cit. ist gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.
Gemäß § 23 Abs. 1 SchUG-BKV ist jeder Studierende, der in einem oder in mehreren Modulen nicht oder mit "Nicht genügend" beurteilt wurde, berechtigt, in diesen Modulen außerhalb des lehrplanmäßigen Unterrichtes ein Kolloquium abzulegen.
Gemäß § 26 SchUG-BKV ist ein Studierender oder eine Studierende zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt.
2.2. Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Widerspruch der BF zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.
Das im gegenständlichen Verfahren anzuwendende SchUG-BKV regelt in seinem § 62 Abs. 1 abschließend, in welchen Fällen ein Widerspruch an die zuständigen Schulbehörden zulässig ist, nämlich immer dann, wenn sich dieser "gegen Entscheidungen gemäß § 61 SchUG-BKV" richtet. Zu prüfen ist demnach, ob das Semesterzeugnis eine derartige Entscheidung darstellt.
Aus den Gesetzesmaterialien zum Schulunterrichtsgesetz - die diesbezüglich auch auf das SchUG-BKV anzuwenden sind - ergibt sich hinsichtlich der Qualifikation von Zeugnissen Folgendes: "Der Entwurf geht davon aus, dass die im Abs. 2 lit. a bis d genannten Entscheidungen individuelle Verwaltungsakte (Bescheide) sind, hinsichtlich der eine Anfechtungsmöglichkeit im Verwaltungsweg gegeben sein muss. Zu beachten ist, dass - soweit es sich um Zeugnisse handelt - nicht die einzelnen Noten Verwaltungsakte darstellen, sondern die erwähnten im Zeugnis beurkundeten Entscheidungen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Noten sind in verkürzter Form zum Ausdruck gebrachte Gutachten." (RV 345 BlgNR, XIII. GP, Erl. Bem. zu § 71 SchUG, S. 61). Schon allein daraus ergibt sich, dass weder das Semesterzeugnis als solches noch die darin enthaltenen Beurteilungen der einzelnen Pflichtgegenstände als widerspruchsfähige Entscheidungen im Sinne des § 61 SchUG-BKV angesehen werden können.
Das im § 62 Abs. 1 geregelte Privisorialverfahren entspricht dem Provisorialverfahren gemäß § 71 Abs. 1 und 2 SchUG (vgl. Jonak-Kövesi, Das österreichische Schulrecht, 14. Auflage, FN 1 zu § 62 SchUG-BKV [S. 1177]). Auch im SchUG sind die Entscheidungen, gegen die ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig ist, taxativ genannt. Eine Widerspruchsmöglichkeit gegen einzelne Beurteilungen in Zeugnissen oder gegen ein Zeugnis als solches findet sich darunter nicht.
Ein weiteres Indiz dafür, dass sich im verfahrensgegenständlichen Fall der Widerspruch der BF nicht gegen eine Entscheidung gemäß § 61 Abs. 1 SchUG-BKV gerichtet hat, ergibt sich aus Abs. 4 leg. cit., in dem die Mindestanforderungen an die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung geregelt sind. Einem Zeugnis fehlen aber regelmäßig die in Z 2 (Inhalt der Entscheidung, Anführung der angewendeten Gesetzesstellen), Z 3 (Begründung) und Z 6 (Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit) genannten Merkmale einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung. Zeugnisse als solche stellen somit keine einem Widerspruch zugängliche Entscheidungen im Sinne des Schulunterrichtsgesetzes dar.
Eine Widerspruchsmöglichkeit bestünde nur dann, wenn mit dem Zeugnis Entscheidungen verbunden wären, die auf Grundlage der durch die Noten zum Ausdruck gebrachten Gutachten über die Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen getroffen worden sind, wie zum Beispiel die Nichterteilung der Berechtigung zum Aufsteigen in das nächsthöhere Semester bzw. in die nächsthöhere Schulstufe oder, dass ein Schüler das letzte Semester der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Derartige Entscheidungen enthält das verfahrensgegenständliche Semesterzeugnis der BF allerdings nicht. Durch den Vermerk auf dem Zeugnis, dass die BF zur Ablegung eines Kolloquiums berechtigt ist, ist die BF weder beschwert, noch stellt dieser eine Entscheidung im Sinne des § 61 SchUG-BKV dar, sondern gibt nur die sich aus § 23 Abs. 1 leg. cit. unmittelbar ergebende Rechtsfolge, zu deren Eintreten es keiner Entscheidung eines schulischen Organes bedarf, wieder.
Ob und inwieweit der von der BF gegen das Semesterzeugnis eingebrachte Widerspruch ausschlaggebend dafür gewesen ist, dass der Ausbildungsvertrag vom Schulerhalter aufgelöst worden ist, ist nicht Gegenstand des Verfahrens, und kann nichts daran ändern, dass gegen ein Zeugnis, mit dem keine Entscheidungen gemäß § 61 SchUG-BKV verbunden sind, ein Widerspruch nicht zulässig ist.
2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht den Widerspruch gegen das Semesterzeugnis als unzulässig zurückgewiesen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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