W188 2122068-1•BVwG W188 2122068-1
W188 2122068-1Federal Administrative CourtApr 27, 2016
Rechtsmittelfrist, verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zustellung
W188 2122068-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Hermann RENNER über die Beschwerde der XXXX gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2015, GZ: XXXX , abgehandelten Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt XXXX , vom 15.07.2015, selbe Geschäftszahl, betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende besoldungsrechtliche Stellung den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (folgend: BF) beantragte am 03.06.08.2013 die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und ihrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung.
2. Mit Bescheid der Telekom Austria Aktiengesellschaft, Personalamt
XXXX , vom 15.07.2015 wurde der sowohl beim Personalamt XXXX als auch beim Personalamt beim Vorstand (dieser Aktiengesellschaft) eingebrachte Antrag als unzulässig zurückgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.
4. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2015 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die BF einen Vorlageantrag ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.03.2016 wurde der BF die verspätete Einbringung ihrer Beschwerde vorgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015 wurde der BF nach vorangegangenem Zustellversuch am 27.07.2015 durch Hinterlegung zugestellt (Datum der Abholfrist). Die dagegen erhobene Beschwerde ging am 16.09.2015 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 15.10.2015, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, wurde der BF nach vorangegangenem Zustellversuch am 20.10.2015 durch Hinterlegung zugestellt (Datum der Abholfrist).
Der Vorlageantrag ging am 20.10.2015 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht der BF mit, dass die Beschwerde verspätet eingebracht worden sein dürfte und räumte ihr unter einem die Möglichkeit ein, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu beziehen.
Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte seitens der BF keine Stellungnahme.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde, insbesondere aus den Zustellnachweisen. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und sohin erwiesen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt nach Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Nachdem der Bescheid der belangten Behörde vom 15.07.2015 der BF am 27.07.2015 zugestellt wurde, endete die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von vier Wochen mit Ablauf des 24.08.2015; die Beschwerde langte erst am 16.09.2015 bei der belangten Behörde ein.
Der BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die verspätete Einbringung der Beschwerde entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorgehalten (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Eine Äußerung ist bis zum Entscheidungszeitpunkt - jedenfalls aber innerhalb der gesetzten Frist - unterblieben.
Sohin ist die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu Spruchpunkt B) - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die fallbezogen zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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