BVwG W141 2116481-1

W141 2116481-1Federal Administrative CourtApr 27, 2016

Regest

Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Zurückweisung

Full text

BVwG W141 2116481-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W141.2116481.1.00

Spruch

W141 2116481-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter

Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, XXXX, gegen das E-Mail des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 31.08.2015 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 17.07.2015 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu OB 50303733100016 gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG erledigt.

2. Am 27.08.2015 wurde von der XXXX (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) unter Vorlage von Beweismitteln ein Antrag beim Behindertenausschuss beim Sozialministerium Landesstelle Niederösterreich auf Zustellung des Bescheides vom 17.07.2015 zu OB 50303733100016 eingebracht.

Begründend führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung aus, dass mit gegenständlichem Bescheid zu OB 50303733100016, welcher der Beschwerdeführerin von ihrer Dienstnehmerin übermittelt worden sei und der darin festgestellten rückwirkenden Feststellung des Grades der Behinderung, in gravierender Weise in die rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin eingegriffen werde. Unter auszugsweiser Zitierung von § 14 Abs. 2 BEinstG und der Judikatur führt die Beschwerdeführerin weiters aus, dass sie im Sinne des § 8 AVG ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren habe, somit als Partei anzusehen sei und daher beantrage ihr den Bescheid zu OB 50303733100016 zuzustellen.

3. Mit E-Mail vom 27.08.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Behindertenausschuss in Verfahren gem. § 8 BEinstG zu entscheiden oder in Verfahren gem. § 8a BEinstG Stellung zu nehmen habe. Es liege daher betreffend den gegenständlichen Antrag Unzuständigkeit des Behindertenausschusses für Niederösterreich vor. Die Abwicklung des Feststellungsverfahrens iZm der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten falle in die Zuständigkeit des Sozialministeriumservice, weshalb die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Nachricht samt Anhängen an die zuständige Fachabteilung N3 der Landesstelle NÖ des Sozialministeriumservice weitergeleitet werde.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 31.08.2015 (welches in der Folge von der Beschwerdeführerin als "Bescheid" bezeichnet wird) mitgeteilt, dass dem Antrag auf Zustellung des Bescheides zu OB 50303733100016 mangels einer gesetzlichen Regelung nicht nachgekommen werden könne.

5. Am 17.09.2015 wurde von der Beschwerdeführerin unter neuerlicher Vorlage aller bereits im Rahmen des Antrages vom 27.08.2015 übermittelten Unterlagen Beschwerde gegen den "Bescheid" der belangten Behörde vom 31.08.2015 erhoben.

In der Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin die für sie relevanten Sachverhalte betreffend das Dienstverhältnis mit der begünstigten Behinderten, deren Kündigung sowie den Antrag der Dienstnehmerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und dessen Erledigung mit Bescheid vom 17.07.2015 dar.

Verfahrensgegenständlich wird vorgebracht, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 auf Übermittlung des Bescheides zu OB 50303733100016 vom 17.07.2015 mit

E-Mail vom 31.08.2015 abgewiesen worden sei, wobei diese E-Mail als Bescheid zu qualifizieren sei, da die bescheiderlassende Behörde bezeichnet sei, der Bescheidadressat und der Name des Genehmigenden erkennbar seien und normativ über den Antrag abgesprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Zustellung des Bescheides verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften leide. Die belangte Behörde begründe ihre Ausführungen damit, dass mangels gesetzlicher Regelung dem Ansuchen nicht nachgekommen werden könne. Die gesetzliche Regelung, die es der Beschwerdeführerin ermögliche einen Antrag auf Zustellung des Bescheides zu stellen, sei insbesondere aus

§ 8 AVG abzuleiten, da die Beschwerdeführerin als Partei im Sinne des § 8 AVG des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens anzusehen sei. In weiterer Folge legt die Beschwerdeführerin dar, aus welchen Gründen ihr im Verfahren betreffend die rückwirkende Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten Parteistellung zukomme. Weiters müsse aus Rechtsschutzgründen die Begründung eines Bescheides nachvollziehbar sein. Da dem Bescheid vom 31.08.2015 jegliche Begründung fehle, sei dieser aufzuheben. Es werde daher beantragt den gegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 31.08.2015 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

6. In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.10.2015 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2015 auf Zustellung des Bescheides zu

OB 50303733100015 abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die E-Mail Erledigung vom 31.08.2015 ist kein Bescheid.

2. Beweiswürdigung

Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt.

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt sowie die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A)

1. Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall also ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt und folglich mit Beschwerde gemäß

Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der sachlichen Zuständigkeit.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelbehörde über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).

Dies spiegelt sich auch in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wieder, wonach eine Berufungsbehörde für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung, die keine Bescheidqualität hat - etwa weil die (interne) Erledigung, die Urschrift des Bescheides, einer Verwaltungsbehörde keine Genehmigung aufweist, oder die gesetzlichen Anforderungen an die (externe) Ausfertigung nicht erfüllt sind - nicht zuständig ist (VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007]

§ 63 Rz 46).

Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.

§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, das heißt den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der außenwirksamen Bekanntgabe (vgl. § 18 Abs. 4 AVG - insbesondere Verkündung oder Zustellung) an den Rechtsunterworfenen.

Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind wesentliche Merkmale eines Bescheides die Bezeichnung der Behörde, der normative Spruch, der Name des Genehmigenden, die Unterschrift des Genehmigenden, die Ermächtigung der genehmigenden Person sowie die Bezeichnung des Adressaten (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2003) 621; Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 56 Rz 10 ff).

Dabei handelt es sich um konstitutive Bescheidmerkmale, ohne deren Vorliegen von der absoluten Nichtigkeit auszugehen ist.

Gemäß § 58 Abs. 1 AVG hat jeder Bescheid den Spruch zu enthalten, welcher den zentralen Teil des Bescheides darstellt, in dem die normative Erledigung getroffen wird (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 (2009) 221). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist nicht streng formal auszulegen; vielmehr ist der normative Abspruch auch aus der Formulierung erschließbar, doch muss sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben. Aus der Erledigung muss der objektiv erkennbare Wille der Behörde hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen. Auch formlose Schreiben können Bescheide sein (VwGH 31.01.2000, 99/10/0202).

Zwar können auch formlose Schreiben Bescheide sein, da aber im gegenständlichen Fall die belangte Behörde den am 27.08.2015 gestellten Antrag auf Zustellung des Bescheides zu

OB 50303733100015 mit Bescheid vom 12.10.2015 abgewiesen hat, steht für das erkennende Gericht fest, dass es sich beim E-Mail vom 31.08.2015 um ein reines Informationsschreiben der belangten Behörde handelt.

Im E-Mail der belangten Behörde vom 31.08.2015 kann daher kein Wille der Behörde erblickt werden, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen.

Da somit jedenfalls nicht alle konstitutiven Bescheidmerkmale vorliegen, kommt dem E-Mail des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 31.08.2015 - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - kein Bescheidcharakter zu.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Da im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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