W121 2110906-1•BVwG W121 2110906-1
W121 2110906-1Federal Administrative CourtApr 27, 2016
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand, Unterbrechung
W121 2110906-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) Wien XXXX vom XXXX ,
VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 iVm. § 38 iVm § 17 Abs. 1, § 46 Abs. 1 sowie § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. 609/1977 idF BGBl. I
Nr. 138/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des AMS Wien XXXX vom XXXX wurde aufgrund der Eingabe des Beschwerdeführers festgestellt, dass ihm gemäß § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 14.04.2015 gebührt.
Begründend wurde nach Wiedergabe der relevanten Gesetzesstellen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes am 14.04.2015 persönlich beim zuständigen Arbeitsmarktservice eingebracht habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er erhebe gegen den Bescheid des AMS vom 11.05.2015 deshalb Beschwerde, weil er sich ordnungsgemäß nach seinem Krankenstand gemeldet habe, dies sei aus seinem eAMS-Konto ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe aus dem Schreiben des AMS nicht eindeutig verstehen können, dass er sofort einen neuen Antrag hätte stellen müssen, denn er hätte gedacht, dass dies beim festgesetzten Termin am 14.04. erfolgen werde. Er sei daher der Meinung, dass ihm der Leistungsanspruch ab dem 01.04. bis zum 17.04. zustehe.
Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde vom 13.05.2015 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien XXXX vom 11.05.2015, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld gemäß § 17 iVm den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 14.04.2015 gebührt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.
Begründend wurde in der Beschwerdevorentscheidung wie folgt ausgeführt:
"Auf Grund Ihres Antrages vom 11.08.2014 wurde Ihnen ab 11.08.2014 Arbeitslosengeld zuerkannt. Am 19.01.2015 meldeten Sie telefonisch, dass Sie sich infolge einer Notoperation ab 13.01.2015 im Krankenstand befinden. Vom 16.01.2015 bis 29.03.2015 (73 Tage) bezogen Sie Krankengeld. Am 27.03.2015 gaben Sie über Ihr eAMS-Konto das Ende Ihres Krankenstandes am 29.03.2015 bekannt und erhielten von Ihrer AMS-Beraterin folgende Nachricht:
‚Sehr geehrter Herr XXXX !
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung! Da Ihr Krankenstand längere Zeit gedauert hat, müssen Sie bitte einen neuen Antrag stellen! Sie können das auch über Ihr eAMS-Konto machen oder Sie kommen einfach zu uns in die Infozone und holen sich dort einen Antrag! Ich habe Ihnen auch einen neuen Kontrollmeldetermin am XXXX um 8:55 bei mir in der Beratungszone geschickt.
Mit freundlichen Grüßen
(Name der Beraterin)
Wien Prandaugasse'
Zum Kontrollmeldetermin am XXXX haben Sie beim AMS XXXX vorgesprochen und Ihnen wurde ein Formular zur Beantragung des Fortbezuges des Arbeitslosengeldes ausgefolgt. Das ausgefüllte Antragsformular haben Sie am 08.05.2015 abgegeben und mit Bescheid vom 11.05.2015 hat das Arbeitsmarktservice XXXX ausgesprochen, dass Ihnen das Arbeitslosengeld ab 14.04.2015 gebührt, weil Sie an diesem Tag den Anspruch auf Fortbezug des Arbeitslosengeldes geltend gemacht haben.
In Ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde haben Sie eingewendet, dass Sie sich ordnungsgemäß von Ihrem Krankenstand zurückgemeldet hätten und aus dem Schreiben des AMS nicht eindeutig verstehen konnten, dass Sie sofort einen neuen Antrag stellen müssen und gedacht hätten, dass dies bei dem festgesetzten Termin im April gemacht wird."
In rechtlicher Sicht wurde daraus in der Beschwerdevorentscheidung insbesondere festgehalten, dass nach einem Ruhen von mehr als 62 Tagen infolge eines Krankengeldbezuges, das Arbeitslosengeld erst nach einer neuerlichen Geltendmachung zuerkannt werden könne, wobei gemäß § 17 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühre. Im gegenständlichen Fall sei seitens des AMS keine missverständliche oder gar unrichtige Auskunft erteilt worden, sondern habe der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe des Endes seines Krankenstandes die richtige Auskunft erhalten, dass - wegen der Dauer des Krankenstandes - eine neuerliche Antragstellung erforderlich sei und er den Antrag entweder über das eAMS-Konto stellen oder sich ein Antragsformular in der Infozone des AMS Prandaugasse holen könne.
Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, er habe sich nach seinem Krankenstand ordnungsgemäß beim AMS gemeldet. Erst zwei Tage später habe er eine Antwort erhalten, wobei er nicht informiert worden sei, dass er sofort einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsste. Im Schreiben vom AMS sei ihm ein Termin vorgeschrieben worden, weshalb er gedacht hätte, dieser Termin werde auch zur Antragstellung genutzt. Auf Grund der mangelnden oder schlecht formulierten Information seitens des AMS sehe der Beschwerdeführer nicht ein, dass er 14 Tage auf Arbeitslosenunterstützung verzichten müsse.
In der Beschwerdevorlage führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Sowohl das Antragsformular als auch die Mitteilung vom 18.08.2014, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei (und auch die weiteren Mitteilungen vom 14.01.2015 und vom 05.02.2015), würden den Hinweis enthalten, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage bestehen, ein Leistungsanspruch frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung gebühre. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe des Endes seines Krankenstandes informiert worden, dass er über das eAMS-Konto oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache in der Infozone einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen sollte. Wenn der Beschwerdeführer gedacht habe, dass der Termin am 14.04.2015 in der Beratungszone der Antragstellung diene, so sei dies nicht auf eine mangelnde oder schlecht formulierte Information des AMS zurückzuführen, welche eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ermöglichen würde. Der Antrag vom 14.04.2015 wurde laut AMS nicht - wie irrtümlich in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt - am 08.05.2015, sondern am 11.05.2015 abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Auf Grundlage des Akteninhalts werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat.
Festgestellt wird weiters, dass sowohl das Antragsformular als auch die Mitteilung vom 18.08.2014, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde (ebenso wie die weiteren Mitteilungen vom 14.01.2015 und vom 05.02.2015), den Hinweis enthalten, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage bestehen, ein Leistungsanspruch frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung gebührt.
Vom 16.01.2015 bis zum 29.03.2015 (und damit länger als 62 Tage) bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 27.03.2015 gab der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto das Ende seines Krankenstandes am 29.03.2015 bekannt und erhielt von seiner AMS-Beraterin die Information, dass er über das eAMS-Konto oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache in der Infozone einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsste.
Der Beschwerdeführer hatte jedoch erst wieder bei seinem nächsten Kontrolltermin am 14.04.2015 beim AMS XXXX vorgesprochen und dabei wurde ihm ein Formular zur Beantragung des Fortbezuges des Arbeitslosengeldes ausgefolgt.
Das ausgefüllte Antragsformular hatte der Beschwerdeführer am 11.05.2015 abgegeben und mit Bescheid vom 11.05.2015 hat das Arbeitsmarktservice XXXX ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer das Arbeitslosengeld ab 14.04.2015 gebührt, weil er (erst) an diesem Tag den neuen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitslosengeldes zur Wahrung eines durchgehenden Leistungsbezuges (im Anschluss an seinen Krankengeldbezug) getätigt hat, konnte jedoch nicht festgestellt werden.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Festgestellt wird, sowohl das Antragsformular als auch die Mitteilung vom XXXX , mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde (ebenso wie die weiteren Mitteilungen vom 14.01.2015 und vom 05.02.2015), den Hinweis enthalten, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage bestehen, ein Leistungsanspruch frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung gebührt.
Vom 16.01.2015 bis zum 29.03.2015 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld. Am 27.03.2015 gab der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto das Ende seines Krankenstandes am 29.03.2015 bekannt und erhielt von seiner AMS-Beraterin die Information, dass er über das eAMS-Konto oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache in der Infozone einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsste. Dass der Beschwerdeführer die Information über das Erfordernis einer neuen Antragstellung erhalten hat, wurde im Verfahren nie bestritten.
Ein triftiger Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht eine rechtzeitige Geltendmachung des Arbeitslosengeldes zur Wahrung seines Leistungsbezuges nach Ende seines Krankengeldbezuges getätigt hat, konnte nicht festgestellt werden.
Sowohl das Antragsformular über den Antrag auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers vom 11.08.2014 als auch die Mitteilung vom 18.08.2014, mit welcher das Arbeitslosengeld zuerkannt wurde (und auch die weiteren Mitteilungen vom 14.01.2015 und vom 05.02.2015), enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass bei Unterbrechungszeiträumen, die länger als 62 Tage bestehen, ein Leistungsanspruch frühestens wieder ab dem Tag der elektronischen (über eAMS-Konto) oder persönlichen Beantragung gebührt. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer bei Bekanntgabe des Endes seines Krankenstandes informiert, dass er über das eAMS-Konto oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache in der Infozone einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen sollte. Wenn der Beschwerdeführer gedacht habe, dass der Termin am 14.04.2015 in der Beratungszone der Antragstellung diene, so kann dies nicht auf eine mangelnde oder schlecht formulierte Information des AMS zurückgeführt werden, welche eine rückwirkende Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ermöglichen würde.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er angenommen habe, dass es ausreichend sei beim nächsten Kontrolltermin am 14.04.2015 beim AMS zu erscheinen, da die Information des AMS missverständlich gewesen sei, erscheint unter nochmaligem Verweis auf die zahlreichen ausdrücklichen Belehrungen über das Erfordernis einer neuen Antragstellung nach einem Unterbrechungszeitraum von mehr als 62 Tagen - wie im gegenständlichen Fall - in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar.
Ein Verschulden bzw. ein Fehler der Behörde - beispielsweise aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft - kann ebenfalls nicht erkannt werden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Beschwerdegegenstand:
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
"§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosenmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (7) (...)"
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe ist grundsätzlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Wird die Frist ohne triftigen Grund versäumt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag seiner neuerlichen persönlichen Vorsprache und Geltendmachung seines Anspruches auf (Weiter)Gewährung seines Leistungsbezuges (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.6.2006, 2005/08/0201) (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 791).
Gemäß § 17 Abs 4 AlVG bestünde die Möglichkeit bei Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung aufgrund eines Fehlers der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel aufgrund einer mangelnden oder unrichtigen Auskunft, die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Im gegenständlichen Fall ergeben sich jedoch für den erkennenden Senat bei Durchsicht des Verwaltungsaktes, dem durchgeführten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und aufgrund der ausdrücklichen unmissverständlichen schriftlichen Belehrung durch das AMS über das Erfordernis einer neuen Antragstellung, keinerlei Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat vom AMS bei Bekanntgabe des Endes des Krankenstandes die richtige Auskunft erhalten, dass - wegen der Dauer des Krankenstandes und damit einem Unterbrechungszeitraum des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen - eine neuerliche Antragstellung erforderlich ist und er den Antrag entweder über das eAMS-Konto stellen oder sich eine Antragsformular in der Infozone des AMS Prandaugasse holen könne.
Wie beweiswürdigend ausgeführt waren die Rechtfertigungsversuche für seine verspätete Antragstellung nicht geeignet zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
Zudem ist auf die Bestimmung des § 46 AlVG hinzuweisen, die eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist.
Die belangte Behörde hat zurecht festgestellt, dass nach einem Unterbrechungszeitraum des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen infolge eines Krankengeldbezuges, das Arbeitslosengeld erst nach einer neuerlichen Geltendmachung (Antragstellung) zuerkannt werden kann, wobei gemäß § 17 Abs. 1 AlVG das Arbeitslosengeld erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer vom 16.01.2015 bis zum 29.03.2015 Krankengeld bezogen, somit war der Leistungsbezug ländger als 62 Tage unterbrochen. Am 27.03.2015 gab der Beschwerdeführer über sein eAMS-Konto das Ende seines Krankenstandes am 29.03.2015 bekannt und erhielt von seiner AMS-Beraterin die Information, dass er über das eAMS-Konto oder im Zuge einer persönlichen Vorsprache in der Infozone einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen müsste. Der Beschwerdeführer hatte jedoch ohne triftigen Grund versäumt einen neuen Antrag auf Arbeitslosengeld nach einem Unterbrechungszeitraum des Leistungsbezuges von mehr als 62 Tagen infolge eines Krankengeldbezuges zu stellen, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem er sich persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet und seinen Anspruch auf (Weiter)Gewährung geltend gemacht hat (im gegenständlichen Fall der 14.04.2015).
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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