BVwG W121 2106711-1

W121 2106711-1Federal Administrative CourtApr 27, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Frist, Kontrollmeldetermin

Full text

BVwG W121 2106711-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W121.2106711.1.00

Spruch

W121 2106711-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Dr. Peter POPPENBERGER (aus dem Kreis der Arbeitgeber) als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS) XXXX vom XXXX , VN XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom XXXX , GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Kontrollmeldeversäumnisses für die Zeit vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Dagegen hatte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und eingewendet, bei ihrem letzten Termin wäre der Beschwerdeführerin von ihrem Berater mitgeteilt worden, dass sie den Antritt der Arbeit dem Arbeitsmarktservice zu melden hätte. Obwohl die Beschwerdeführerin den Vertrag am XXXX unterschrieben hätte, wäre es ihr nicht möglich gewesen, ihre Arbeit anzutreten, da zu dem genannten Datum der Kindergarten nicht genehmigt gewesen wäre. Erst am XXXX hätten sie mit ihrer Tätigkeit begonnen und dies dem Arbeitsmarktservice unverzüglich gemeldet. Sie würde ersuchen, zu berücksichtigen, dass das tatsächliche Arbeitsverhältnis erst am XXXX begonnen habe und sie daher auch für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde vom XXXX gegen den Bescheid des AMS vom XXXX betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom XXXX bis XXXX kein Arbeitslosengeld erhält, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde wie folgt begründet:

"(...)

Mit Antrag vom XXXX machten Sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend und erhielten in der Folge ab XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich zuerkannt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX am XXXX haben Sie Ihren Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am XXXX vorgelegt. Seitens Ihres Beraters wurden Sie über Ihre Meldepflichten informiert. Weiters wurde Ihnen für den XXXX ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.

Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgte schriftlich mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen, die ein Nichterscheinen am XXXX nach sich ziehen. Die Vorschreibung dieses Kontrolltermins wurde von Ihnen durch Ihre Unterschrift (Beilage) zur Kenntnis genommen.

Weiters wurde mit Ihnen am XXXX eine neue Betreuungsvereinbarung (Beilage) abgeschlossen. Auch in dieser Betreuungsvereinbarung wurde schriftlich festgehalten, dass Ihnen für den XXXX ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist.

Allerdings sind Sie am XXXX nicht zu Ihrem Kontrolltermin erschienen. Sie meldeten sich erst wieder am XXXX beim Arbeitsmarktservice XXXX .

Zu den Gründen für die Nichteinhaltung Ihres Kontrollmeldetermins am XXXX befragt, haben Sie am XXXX niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice XXXX angegeben, dass Sie nicht verstanden hätten, dass Sie am XXXX einen Kontrolltermin hatten, sollte die geplante Arbeitsaufnahme sich verzögern bzw. nicht zustande kommen.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu folgendes festzustellen:

Gemäß § 49 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der seinen Kontrolltermin nicht einhält, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

Unter einem triftigen Grund, der die Versäumung Ihres Kontrolltermins rechtfertigen könnte, ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es dem Arbeitslosen objektiv unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Das Vorliegen eines solchen Grundes muss aber glaubhaft gemacht werden.

Der Kontrolltermin für den XXXX wurde Ihnen rechtskonform vorgeschrieben und zusätzlich in Ihrer Betreuungsvereinbarung vermerkt.

Dieser Kontrolltermin diente dazu, Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, falls sich der Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses verzögern oder gar nicht zustande kommen sollte.

Ihre niederschriftlichen Angaben beim Arbeitsmarktservice XXXX , dass Sie nicht verstanden hätten, am XXXX einen Kontrolltermin zu haben, waren für das Arbeitsmarktservice nicht nachvollziehbar, weil der Kontrolltermin für den XXXX in der mit Ihnen am XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vermerkt wurde und Ihnen dieser Kontrolltermin darüber hinaus schriftlich vorgeschrieben und dieses Dokument von Ihnen auch unterschrieben wurde.

Sie haben Ihren Kontrolltermin am XXXX ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser wurde Ihnen nachweislich rechtskonform vorgeschrieben. Der Umstand, dass Sie nicht verstanden haben, dass Ihnen für den XXXX ein Kontrolltermin vorgeschrieben wurde, liegt in Ihrer Sphäre und wären Sie verpflichtet gewesen, bei Unklarheiten Ihrerseits bei Ihrem Berater nachzufragen.

Zu Ihren Beschwerdeangaben, der Berater habe Ihnen bei Ihrem letzten Termin mitgeteilt, dass Sie den Antritt der Arbeit dem Arbeitsmarktservice zu melden haben, ist festzustellen, dass das richtig ist.

Allerdings hat Sie Ihr Berater nicht nur über Ihre Meldepflichten, sondern auch über die Vorschreibung des Kontrolltermins für den XXXX informiert.

Diese Sach- und Rechtslage wurde Ihnen mit Schreiben des Arbeitsmarktservice vom XXXX nachweislich mit der Gelegenheit, dazu bis spätestens XXXX Stellung zu nehmen, zur Kenntnis gebracht.

Sie wurden darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage entschieden wird, wenn Sie diesen Termin nicht einhalten.

Bis zum heutigen Zeitpunkt haben Sie keine Stellungnahme abgegeben.

Eine detailliertere Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahren konnte nicht bewerkstelligt werden, da sie sich trotz rechtsgültig zugestellter Aufforderung zur Stellungnahme nicht äußerten.

Die Behörde hat daher von der Aktenlage wie oben dargestellt auszugehen.

(...)"

Im Vorlageantrag, datiert mit XXXX , wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX als rechtswidrig ansehe, weil sie einen neue Stelle gefunden hätte und am XXXX einen Dienstvertrag unterschrieben hätte. Mangels Genehmigung habe der XXXX jedoch erst ab dem XXXX aufsperren dürfen.

Die Beschwerdevorlage, datiert mit XXXX , beinhaltete im Wesentlichen folgende Feststellungen der belangten Behörde:

"(...)

Sachverhalt:

Frau XXXX machte mit Antrag vom XXXX einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend, das Sie aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ab XXXX in Höhe von € XXXX täglich zuerkannt erhielt.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX am XXXX hat sie dem Arbeitsmarktservice ihren Arbeitsvertrag über ein Dienstverhältnis mit Arbeitsbeginn am XXXX vorgelegt. Seitens ihres Beraters wurde sie über ihre Meldepflichten informiert und ihr für den XXXX ein Kontrolltermin rechtskonform vorgeschrieben.

Die Vorschreibung dieses Kontrolltermins erfolgte schriftlich mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen, die ein Nichterscheinen am XXXX nach sich ziehen. Die Vorschreibung dieses Kontrolltermins wurde von Frau XXXX durch ihre Unterschrift auf dem Schriftstück, mit dem der Kontrolltermin vorgeschrieben wurde, bestätigt.

Außerdem wurde mit ihr an diesem Tag eine neue Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der noch einmal schriftlich festgehalten wurde, dass ihr für den XXXX ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden ist.

Am XXXX ist Frau XXXX nicht zu ihrem Kontrolltermin erschienen. Erst am XXXX meldete sie sich wieder beim Arbeitsmarktservice XXXX .

Dazu befragt, warum sie nicht zu ihrem Kontrollmeldetermin erschienen ist, hat sie beim Arbeitsmarktservice XXXX am XXXX niederschriftlich angegeben, sie hätte nicht verstanden, dass sie am XXXX einen Kontrolltermin gehabt hätte, sollte sich die geplante Arbeitsaufnahme verzögern bzw. nicht zustande kommen.

Tatsächlich hat sich der Arbeitsbeginn von Frau XXXX verzögert. Sie hat ihre Tätigkeit erst mit XXXX angetreten und dies dem Arbeitsmarktservice am XXXX gemeldet.

Allerdings ist sie nicht am XXXX zu ihrem Kontrolltermin erschienen (der den Sinn hatte, abzuklären, ob sie ihr Dienstverhältnis begonnen hat oder nicht) und hat dem Arbeitsmarktservice auch nicht mitgeteilt, dass sich der Beginn ihres Dienstverhältnisses verschoben hat.

Diesbezüglich wurde sie in der mit ihr am XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung (abgesehen von der Vorschreibung des Kontrolltermins für 01.10.2014) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie - endet ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant - dies unverzüglich dem Arbeitsmarktservice mitzuteilen hat.

Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde Frau XXXX die Rechts- und Sachlage nachweislich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht (und ihr eine Kopie der von ihr selbst unterfertigten schriftlichen Vorschreibung der Kontrollmeldung übermittelt).

Von einer Stellungnahme hat Frau XXXX aber abgesehen.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 49 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der seinen Kontrolltermin nicht einhält, ohne sich mit triftigem Grund zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezugs seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Unter einem triftigen Grund, der die Versäumung eines Kontrolltermins rechtfertigen könnte, ist ein äußeres, vom Willen des Arbeitslosen unabhängiges unabwendbares Ereignis zu verstehen, das es dem Arbeitslosen unmöglich macht, den ihm vom Arbeitsmarktservice gesetzten Termin einzuhalten. Das Vorliegen eines solchen Grundes muss aber glaubhaft gemacht werden.

Im Erkenntnis 2006/08/0172 vom 19.9.2007 führt der Verwaltungsgerichtshof zu diesem Thema aus, dass der Zweck der Meldepflicht nach § 49 AlVG in der Sicherstellung besteht, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gebührt. Die Meldung dient also der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch. Frau XXXX hat am 04.09.2014 ihrem Berater mitgeteilt, dass sie mit 01.10.2014 ein Dienstverhältnis beginnen wird.

Da es erfahrungsgemäß oft vorkommt, dass ein vom Leistungsbezieher angekündigtes Dienstverhältnis aus welchen Gründen auch immer doch nicht zustande kommt oder sich der Beginn des Dienstverhältnisses verzögert und die Leistungsbezieher diesen Umstand nicht unverzüglich dem Arbeitsmarktservice melden, schreibt das Arbeitsmarktservice für den vom Leistungsbezieher angekündigten Beginn des Dienstverhältnisses einen Kontrolltermin vor, um abklären zu können, ob die betreffende Person am angegebenen Tag tatsächlich ihr Dienstverhältnis aufgenommen hat oder nicht.

Dies dient der Sicherung der Ansprüche auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe der Leistungsbezieher, falls das Arbeitsverhältnis gar nicht zustande kommen oder sich der Beginn des Arbeitsverhältnis verzögern sollte, wie es im Fall von Frau XXXX ja geschehen ist.

Hätte sie ihren rechtswirksam vorgeschriebenen Kontrolltermin am XXXX eingehalten, hätte sie bis zum tatsächlichen Beginn ihres Arbeitsverhältnisses weiterhin Arbeitslosengeld erhalten. Da sie ihren Kontrolltermin nicht eingehalten und das Arbeitsmarktservice auch nicht unverzüglich (wie in der Betreuungsvereinbarung festgehalten) darüber informiert hat, dass sich ihr Arbeitsbeginn verzögert hat, war der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom XXXX bis XXXX auszusprechen.

In ihrem Vorlageantrag bringt Frau XXXX vor, sie habe eine neue Stelle gefunden und am XXXX den Dienstvertrag unterschrieben. Mangels Genehmigung durfte der XXXX aber erst am XXXX aufsperren. Laut ihren beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten hat das Dienstverhältnis von Frau XXXX erst am XXXX begonnen.

(...)"

Das BVwG hatte für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin hatte am XXXX telefonisch ihre Teilnahme an der Verhandlung infolge Erkrankung abgesagt.

Am XXXX langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin für den XXXX beim BVwG ein.

Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Die Beschwerdeführerin wurde seitens des Arbeitsmarktservice mündlich sowie schriftlich über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt.

Die Beschwerdeführerin hat den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten und sich erst wieder am XXXX bei ihrer zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet, weshalb der Leistungsbezug ab XXXX bis zum XXXX eingestellt wurde.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin den ihr vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie den Kontrolltermin am XXXX nicht eingehalten hat.

Die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß vorgeschriebenen - Kontrollmeldetermins tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Es muss sich daher um einen Grund handeln, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828).

Mit Antrag vom XXXX machte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Arbeitslosengeld geltend und erhielt in der Folge ab XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von € XXXX täglich zuerkannt. Anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim Arbeitsmarktservice XXXX am XXXX hatte die Beschwerdeführerin ihren Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am XXXX vorgelegt. Seitens ihres Beraters wurde die Beschwerdeführerin über ihre Meldepflichten informiert. Weiters wurde der Beschwerdeführerin für den XXXX ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.

Die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erfolgte schriftlich mit einem Hinweis auf die Rechtsfolgen, die ein Nichterscheinen am XXXX nach sich ziehen würde. Die Vorschreibung dieses Kontrolltermins wurde von der Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Weiters wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX eine neue Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Auch in dieser Betreuungsvereinbarung wurde schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdeführerin für den XXXX ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben worden ist.

Somit war der Beschwerdeführerin unstrittig der Kontrolltermin für den XXXX rechtskonform vorgeschrieben und zusätzlich in ihrer Betreuungsvereinbarung vermerkt worden.

Allerdings ist die Beschwerdeführerin am XXXX nicht zu ihrem Kontrolltermin erschienen. Sie meldete sich erst wieder am XXXX beim Arbeitsmarktservice XXXX .

Zu den Gründen für die Nichteinhaltung ihres Kontrollmeldetermins am XXXX befragt, gab die Beschwerdeführerin am XXXX niederschriftlich beim Arbeitsmarktservice XXXX an, dass sie nicht verstanden hätte, dass sie am XXXX einen Kontrolltermin habe, falls die geplante Arbeitsaufnahme sich verzögere bzw. nicht zustande komme.

Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hatte, hat die Beschwerdeführerin den Kontrolltermin am XXXX ohne triftigen Grund nicht eingehalten. Dieser wurde ihr nachweislich rechtskonform vorgeschrieben. Der Umstand, dass sie behaupteter Maßen nicht verstanden habe, dass ihr für den XXXX ein Kontrolltermin vorgeschrieben worden sei, liege in ihrer Sphäre und wäre sie verpflichtet gewesen, bei Unklarheiten ihrerseits bei ihrem Berater nachzufragen.

Diesbezüglich wurde die Beschwerdeführerin in der mit ihr am XXXX abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung neben der Vorschreibung des Kontrolltermins für den XXXX ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie - endet ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant - dies unverzüglich dem Arbeitsmarktservice mitzuteilen hat.

Im Beschwerdevorprüfungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin die Rechts- und Sachlage nachweislich mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht und ihr eine Kopie der von ihr selbst unterfertigten schriftlichen Vorschreibung der Kontrollmeldung übermittelt. Von einer Stellungnahme hat die Beschwerdeführerin jedoch abgesehen.

Es ist der belangten Behörde - zusammenfassend - somit nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein triftiger Grund ersichtlich sei, der es der Beschwerdeführerin unmöglich gemacht habe, ihren Kontrollmeldetermin am XXXX wahrzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lautet:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039).

Solche triftigen Gründe iSd Judikatur hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist der Kontrollmeldetermin der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins der Beschwerdeführerin nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Beschwerdeführerin den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533, VwGH 1.4.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag betrifft, so findet sich in dieser kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des AMS festgestellt und es wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Ursprünglich war für den 28.08.2015 eine öffentlich mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Erlangung eines persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin anberaumt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin bekanntgab, aufgrund einer Erkrankung nicht an der Verhandlung teilnehmen zu können, kam der erkennende Senat nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389;

zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005;

17. 855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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