G311 1420209-2•BVwG G311 1420209-2
G311 1420209-2Federal Administrative CourtApr 27, 2016
Abhängigkeitsverhältnis, Aufenthaltsberechtigung, ersatzlose<br/>Behebung, familiäre Situation, Interessenabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch RA XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2016 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte gemeinsam mit ihrem Ehemann am 23.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Begründend führte sie aus, dass sie in Mazedonien bei verschiedenen Ärzten gewesen sei und sie keiner behandelt habe. Erst hier in Österreich sei festgestellt worden, dass sie an Kehlkopfkrebs leide. Sie sei bereits in Österreich operiert worden und hätte in Mazedonien als Roma keine Zukunft. Der Ehemann gab darüber hinaus an, dass sowohl er als auch seine Ehefrau als "Zigeuner" in Mazedonien diskriminiert und schlecht behandelt worden wären. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma auch nie normale Arbeit bekommen. Zudem habe er auch bei einer politischen Partei bzw. bei deren Aufstellung für eine Wahl aktiv mitgeholfen und sei deshalb von der Polizei festgenommen und bedroht worden. Das Ehepaar bitte daher um Asyl.
Mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes - BAA (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 22.06.2011, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 23.08.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2002 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der damals geltenden Fassung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.04.2014, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, sowie das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dort unter den Punkten 1.1. bis 1.4. folgende Feststellungen getroffen:
"1.1. Die BF heißt, XXXX und wurde am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren. Die BF ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien. Die BF ist Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Sie ist die Ehefrau des nachfolgend angeführten:
XXXX.
Beim Bundesverwaltungsgericht ist auch das Beschwerdeverfahren des Ehegatten anhängig, welches mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt wird.
Die BF ist verheiratet und hat vier leibliche Kinder. Die BF besitzt einen mazedonischen Reisepass Nr.: XXXX, ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX. Die BF besuchte drei Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft.
1.2. Die BF hat nach eigenen Angaben zufolge ihren Herkunftsstaat am 22.08.2010 verlassen.
1.3. Die BF hat in Österreich weder lebenden Familienangehörigen noch Verwandte und verfügt auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich. Die BF lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF leidet an Kehlkopfkrebs. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es konnte in der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, ob die BF die deutsche Sprache verstehen kann, da sie aufgrund der Kehlkopfentfernung nicht sprechen kann. Ein Sprachkurs bzw. ein Deutschzertifikat konnte nicht vorgelegt werden - eine Kommunikation auf Deutsch war nicht möglich.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in, sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Die BF war nach eigenen Angaben zufolge politisch nicht tätig und gehörte keiner politischen Partei an.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist."
Am 27.08.2014 wurde die Beschwerdeführerin vom BFA, RD Burgenland, im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab mit Unterstützung ihres Ehegatten und des Dolmetsch an, dass es ihr den Umständen entsprechend gut ginge und sie die Einvernahme durchführen könne. Es sei ihr in Österreich - außer dem auf das Asylgesetzt gestützten Aufenthaltsrecht - kein weiterer Aufenthaltstitel erteilt worden. Ihr Ehemann lebe mit ihr im Bundesgebiet, die vier Töchter mittlerweile ebenfalls. Sie seien alle erwachsen und verheiratet. Eine der Töchter würde im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann wohnen. Während des sechsmonatigen Krankenhausaufenthaltes habe sie gut Deutsch gelernt, könne krankheitsbedingt aber kaum bis gar nicht sprechen. Aufgrund der Erkrankung sei sie in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen oder habe Kurse oder eine Schule besucht. Sie beziehe Sozialleistungen von der CARITAS in Höhe von EUR 39,00 monatlich. Sie leide an Kehlkopfkrebs, brauche eine neuerliche Operation, nehme laufend Medikamente, brauche zum Gehen einen Rollator und die Hilfe ihres Ehemannes, liege aber hauptsächlich, da die Atmung erschwert sei. Sie selbst habe keine Verwandten mehr in Mazedonien, der Ehemann nur sehr entfernte Verwandte. Von anderen behördlichen oder gerichtlichen Verfahren außer dem Asylverfahren sei die Beschwerdeführerin in Österreich nicht betroffen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht freiwillig nach Mazedonien zurückkehren, da sie schwer krank sei und ihr der Ehemann in Mazedonien nicht helfen könne.
Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Unterlagen vor:
? Schreiben Dris. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in XXXX, über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin (undatiert);
? Kopie der mazedonischen Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin;
? Schreiben des die Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiters bei der Caritas vom August 2014;
? Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin für die Beschwerdeführerin mit der überwiegenden Diagnose einer Anpassungsstörung sowie rezidivierender depressiver Episoden sowie der dortigen interdisziplinären Aufnahmeambulanz, wonach die Beschwerdeführerin an Drehschwindel leide;
? Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, in Bezug auf die Kehlkopfkrebserkrankung der Beschwerdeführerin, der erfolgten Behandlungen und weiterer Kontrollen samt Wunddokumentation
? Atteste Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin in XXXX, vom 13.09.2012 und 15.05.2014 über die hausärztliche Betreuung der Beschwerdeführerin;
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 28.08.2014, Zl. XXXX, wurde dem von den Beschwerdeführern beim Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, GZ: XXXX und
XXXX, gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäß § 63 Abs. 1 ZPO und § 35 VfGG stattgegeben und den Beschwerdeführern die im Beschluss aufgezählten Begünstigungen des § 64 Abs. 1
Z 1 - 4 ZPO in vollem Ausmaß gewährt.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 03.09.2014, XXXX, wurde in weiterer Folge ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für des Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellt.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 04.09.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise auf 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.).
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.09.2014 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG zurückverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilen, sowie die verhängte Ausweisung nach Mazedonien beheben.
Begründend führte der Ehemann der Beschwerdeführerin an, dass er und die Beschwerdeführerin ihre Heimat bereits 2010 verlassen hätten müssen, um in Österreich um internationalen Schutz anzusuchen. Das erste Rechtsmittelverfahren habe bis zur Erlassung der gegenständlich angefochtenen Bescheide vier Jahre lang gedauert, in denen die Beschwerdeführer bereits bei ihren Töchtern in Österreich gelebt hätten. Das Verfahren werde - neben der gegenständlichen Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht - auch vom Verfassungsgerichtshof behandelt. Die gegenständlich angefochtenen Bescheide über die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann würden auf einem mangelhaften Ermittlungsverfahren gründen, da die Beschwerdeführerin schwer erkrankt sei. Sie leide an Kehlkopfkrebs, sei deshalb in Österreich bereits operiert worden und durchgehend in Behandlung und unter Kontrolle, zumal die Beschwerdeführerin über einen Plastikschlauch im Hals atme und ihr dieser beim Schlucken helfe. Auch sei die Operationsnarbe noch nicht gänzlich verheilt und könne es jederzeit wieder zu Entzündungen am Kehlkopf kommen. Es seien diesbezüglich bereits alle medizinischen Befunde im Verfahren vorgelegt worden und würden mit dieser Beschwerde noch aktuelle Unterlagen ergänzt werden. Die Beschwerdeführerin leide zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation an psychischen Belastungen und lege diesbezüglich ebenfalls ärztliche Stellungnahmen vor. Im Falle einer Ausweisung sehe die Beschwerdeführerin keine andere Lösung, als sich umzubringen, da sie in Mazedonien die nötige medizinische Behandlung nicht erhalten und qualvoll sterben würde. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sei mangelhaft, da keinerlei Feststellungen hinsichtlich des Zuganges zu ausreichender medizinischer Versorgung und der Behandelbarkeit der Erkrankungen der Beschwerdeführerin getroffen worden seien. Darüber hinaus werde die Situation der Beschwerdeführerin und ihres Mannes durch deren ethnische Zugehörigkeit zur Gruppe der Roma erschwert, da es de facto zu Diskriminierungen am Arbeitsmarkt komme, die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit aufnehmen könne und der Ehemann daher unmöglich eine Beschäftigung finden könne, mit der er genug verdiene, um sich und die Beschwerdeführerin sowie deren medizinische Behandlung und Medikamente zu finanzieren. Beide Beschwerdeführer würden zudem ein Familienleben in Österreich haben, da zwei der gemeinsamen Töchter in Österreich (XXXX und XXXX) leben würden und enger Kontakt bestünde. Die in XXXX lebende Tochter verfüge bereits über einen Aufenthaltstitel, lebe schon das vierte Jahr in Österreich und habe den Beschwerdeführern ihr Auto zur Benützung überlassen. Der Ehemann habe sich sehr bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Er habe einen Deutschkurs besucht und lege diesbezüglich eine Bestätigung vor. Des Weiteren habe der Ehemann eine Einstellungszusage von einem XXXX erhalten, die ihn als Reinigungskraft anstellen würde. Auch die Beschwerdeführerin verstehe schon sehr viel Deutsch, aufgrund ihres Kehlkopfkrebses könne sie jedoch fast gar nicht sprechen. Die Anträge auf Asyl und subsidiären Schutz würden noch vom Verfassungsgerichthof geprüft werden. Es sei daher nicht mit Art. 8 EMRK vereinbar, während des offenen Verfahrens des Verfassungsgerichtshofes eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, da dadurch einer möglichen positiven Erledigung durch den Verfassungsgerichtshof vorgegriffen werden würde. Darüber hinaus werde der angefochtene Bescheid auch wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid sei der Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufgrund der familiären Situation zur Wahrung ihrer Rechte gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten. Auch wenn die Beschwerdeführer mit ihren beiden in Österreich lebenden Töchtern nicht im gemeinsamen Haushalt leben würden, würden diese die Beschwerdeführer jedoch sehr unterstützen und oft telefonischen Kontakt haben.
Unter einem wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
? Ambulanz-Brief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Hals-, Nasen- Ohrenkrankheiten vom 19.08.2014 über einen Kontrolltermin zur Tumornachsorge der Beschwerdeführerin;
? Ambulanzbefund des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 02.09.2014, wonach eine Abschiebung aufgrund des körperlichen Zustandes und chronischer Suizidgedanken der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sei. Im Falle einer Abschiebung und Unterbrechung der kontinuierlichen Behandlung sei eine impulsive suizidale Handlung nicht auszuschließen;
? Kursbesuchsbestätigung Deutsch für Anfänger Stufe A1+ und A1++ vom 24.07.2014 der XXXX Akademie XXXX für den Ehemann;
? Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX vom 04.06.2014 wonach der Ehemann als Reinigungskraft aufgenommen werden würde;
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 18.09.2014 vorgelegt und sind am 19.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2014 erhoben die Beschwerdeführer durch den im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bestellten Verfahrenshelfer eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs. 1 B-VG und §§ 82 ff VfGG gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, XXXX und XXXX, und beantragten zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 85 Abs. 2 VfGG.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14.11.2014, Zl. XXXX, wurde den Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, XXXX und XXXX, vom Verfassungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2015, Zl. XXXX, wurde die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, XXXX und XXXX, vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt.
Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 05.08.2015, Zl. XXXX, wurde die Behandlung der Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, XXXX und XXXX, über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 VfGG gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die Beschwerdeführer erhoben sodann durch ihren Verfahrenshelfer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2015, Zl. XXXX, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 25.09.2015 wurde im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt und zugleich Kopien der folgenden, noch nicht aktenkundigen, Unterlagen zur Vorlage gebracht:
? Integrationsschreiben der Caritas der Erzdiözese XXXX vom 27.08.2015 für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann;
? Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs der Caritas vom 08.09.2015 für den Ehemann;
? Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden des Landesklinikums XXXX, Abteilung Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin für die Beschwerdeführerin mit der überwiegenden Diagnose einer Anpassungsstörung sowie rezidivierender depressiver Episoden;
? Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Hals- Nasen- Ohrenkrankheiten, in Bezug auf die Kehlkopfkrebserkrankung der Beschwerdeführerin, der erfolgten Behandlungen und weiterer Kontrollen.
Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführer vom 12.02.2016 wurde beantragt, anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung einen Dolmetscher für die Sprache Türkisch zu bestellen. Darüber hinaus wurde ein Attest Dris. XXXX vom 03.09.2015 für die Beschwerdeführerin zur Vorlage gebracht, wonach bei ihr aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigung durch die Tracheostomie rezidivierende depressive Episoden auftreten würden, die eine Behandlung mit staken Psychopharmaka nötig mache. Zudem benötige die Tracheostomie regelmäßige Pflege und Kontrolle an einer HNO-Abteilung (Prothesenwechsel). Da eine diesbezügliche medizinische Betreuung in Mazedonien nicht möglich sei, sei der Aufenthalt in Österreich lebensnotwendig und unbedingt zu befürworten.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.03.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer samt deren Rechtsvertreter teilnahmen.
Der Rechtsvertreter legte Arztbriefe und Befunde hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 03.09.2015, 18.02.2016 und 03.03.2016, ein Arbeitsvorvertrag für den Ehemann als Taxilenker vom 23.02.2016 sowie die Kursantrittsmeldung des Ehemannes für einen Deutschkurs vor.
Die Prüfung A2 werde am 26.03.2016 stattfinden. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht sprechen, jedoch würden sich alle Angaben des Ehemannes auch auf die Beschwerdeführerin beziehen.
Der Ehemann gab über Befragen an, dass das Ehepaar in XXXX in einer kirchlichen Einrichtung wohne, wo nur kranke Leute aufgenommen werden würden. Das Paar habe insgesamt 4 Kinder, wovon 2 in Deutschland Asyl beantragt hätten, eine Tochter lebe mit ihrem Kind als Asylwerberin in XXXX, eine weitere Tochter wohne in XXXX und verfüge über eine Rot-weiß-rot-Karte-Plus (Aufenthaltstitel in Kopie vorgelegt) und habe 3 Kinder, sei verheiratet und gehe ihr Ehemann einer Beschäftigung nach. Beide Beschwerdeführer würden vom Land XXXX eine wöchentliche finanzielle Unterstützung von EUR 38,00 erhalten. Die Beschwerdeführer hätten keine Familie mehr in Mazedonien und die dort befindliche Wohnung sei jetzt niedergerissen worden. Das Ehepaar habe die Möglichkeit, zur Tochter nach XXXX zu ziehen und könnten sie dort unentgeltlich wohnen.
In weiterer Folge wurden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren eingebracht, deren Bedeutung und Zustandekommen erklärt und die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen dargelegt. Den Beschwerdeführern wurden Kopien der vorliegenden Berichte ausgehändigt und die Frist für eine allfällige schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist wurde auch weiters die Möglichkeit geboten, schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.
Die Beschwerdeführer verzichteten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
Am 07.04.2016 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführer ein, worin vorweg auf die schriftlichen Ausführungen der Beschwerdeführer sowie auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen wurde. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführer sozial integriert seien. Der Aufenthalt sei als finanziell abgesichert anzusehen. Beide Beschwerdeführer seien gerichtlich unbescholten und stelle ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet seien jedenfalls höher anzusetzen als jene der Republik selbst. Der Ehemann könne bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer Beschäftigung nachgehen. Dazu werde auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin medizinische Behandlung, eine entsprechend adäquate Behandlung könne sie im Herkunftsstaat nicht erhalten. Unter Einem sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über keine existentielle Grundlage verfügen würden und sei es ihnen aufgrund des langjährigen Aufenthaltes in Österreich auch nicht möglich sich dort eine Existenz zu verschaffen. Der Ehemann verfüge über die notwendigen und ausreichenden Deutschkenntnisse, sodass sämtliche Voraussetzungen der Erteilung der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen würden. Die im Verfahren gestellten Beschwerdeanträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Ergänzend zu den oben wiedergegebenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 22.04.2014, Zl. XXXX, werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Türkisch, sie versteht auch Serbisch und Deutsch in für eine Kommunikation im Alltag ausreichendem Maße, kann jedoch aufgrund ihrer Kehlkopfkrebserkrankung, der Entfernung des Kehlkopfes und des liegenden Tracheostomas kaum bis gar nicht sprechen.
Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat keine Familienangehörige oder Verwandte mehr. Die ehemalige Wohnung der Beschwerdeführerin wurde nach Angaben des Ehemannes mittlerweile abgerissen. Von ihren vier Töchtern leben inzwischen zwei in Deutschland und haben dort Asyl beantragt. Eine der vier Töchter lebt mit ihrem Kind als Asylwerberin in XXXX. Die vierte Tochter lebt in XXXX, ist verheiratet, hat drei Kinder und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung (Rot-weiß-rot-Karte plus). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich mittlerweile über private und soziale Kontakte.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Einreise ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf, sie ist im Bundesgebiet aktuell aufrecht gemeldet, strafgerichtlich unbescholten und lebt bisher von der staatlichen Grundversorgung sowie von Zuschüssen des Landes XXXX in der Höhe von EUR 38,00 wöchentlich.
Die Beschwerdeführerin war an Kehlkopfkrebs erkrankt, musste sich diesbezüglich einer Operation unterziehen und amtet seitdem über ein Tracheostoma. Es sind regelmäßig Wundpflege und Prothesen(Stoma)-Wechsel nötig. Sie kann aufgrund des Tracheostomas kaum bis gar nicht sprechen und leidet aufgrund ihrer physischen Situation an schweren depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung, welche die Einnahme von Psychopharmaka nötig macht. Der Beschwerdeführerin wird von ihrem Ehemann bei den Verrichtungen des täglichen Lebens unterstützt. Dennoch ist ihr trotz der schweren Erkrankung eine im entsprechenden Ausmaß zu erwartende Integration gelungen.
Die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann werden unter einem geführt.
Darüber hinaus unterstützt der Ehemann bei der Caritas ehrenamtlich mehrmals monatlich Gartenarbeiten. Zudem hat er bereits zwischen 09.04.2013 und 22.07.2013 eine geringfügige Beschäftigung in der Gastronomie ausgeübt, und im Rahmen des Verfahrens eine Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX vom 04.06.2014 vorgelegt, wonach er als Reinigungskraft aufgenommen worden wäre. Aktuell verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag als Mietwagenfahrer vom 23.02.2016 der XXXX in XXXX mit einer monatlichen Entlohnung von netto EUR 993,10 bei einer 45-Studen Arbeitswoche.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der Beschwerdeführerin beruhen auf den glaubhaften Angaben des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung und auf den im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Konvoluten medizinischer Unterlagen mehrerer Kliniken und Ärzte, Einstellungszusage sowie Arbeitsvorvertrag des Ehemannes, Kursantrittsmeldungen und Prüfungsbestätigungen zu Deutschkursen des Ehemannes, Integrationsschreiben der Caritas der Erzdiözese XXXX vom 27.08.2015). In der mündlichen Verhandlung sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, am tatsächlichen Bestehen einer Ehe- und Familiengemeinschaft allenfalls zu zweifeln. Der Ehemann hat in der mündlichen Verhandlung durchwegs einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Die Feststellung zu den hinreichend guten Deutschkenntnissen beruht zudem auch auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund ihres Tracheostomas nicht sprechen, gab aber durch Mimik und Gestik zu verstehen, dass sie die auf Deutsch an sie gestellten Fragen verstehen konnte. Darüber hinaus wäre nicht zu ersehen gewesen, dass sie mit dem Vorbringen des Ehemannes nicht einverstanden gewesen wäre.
Aktenkundig sind darüber hinaus der Strafregisterauszug, der Versicherungsdatenauszug, der Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Zu Spruchteil A):
Zur Stattgabe der Beschwerde:
§ 10 Abs. 1 AsylG lautet:
"Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 Abs. 1 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") lautet:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).
Gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u. a.)
Zwar wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2014, Zahl XXXX, über den Asylantrag rechtskräftig negativ entschieden, da die in der Folge ergriffenen Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 B-VG und in weiterer Folge die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, erfolglos blieben, jedoch kommt die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegenständlich nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren keine Handlungen gesetzt, um dieses zu verzögern.
Wie sich aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 22.04.2014, Zahl XXXX, ergibt, reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann ins Bundesgebiet ein und lebte seit August 2010 aufgrund des von ihnen am 23.08.2010 gestellten Asylantrages und der folgenden langen Verfahrensdauer durchgehend in Österreich. Die Beschwerdeführerin hält sich daher nunmehr seit beinahe 6 Jahren (seit August 2010) gemeinsam mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet auf, wenngleich die Aufenthaltsdauer auf Grund des unsicheren Status als Asylwerber entsprechend der zitierten Judikatur zu relativieren ist, stehen dem die in diesem konkreten Einzelfall dargestellten starken privaten Bindungen zum Bundesgebiet entgegen.
Die Beschwerdeführerin verfügt nachweislich über hinreichend gute Deutschkenntnisse, die ihr - im Rahmen der bei ihr vorliegenden Behinderung durch das Tracheostoma und die Kehlkopfentfernung, zumindest das Verständnis für eine Kommunikation im Alltag problemlos ermöglichen. Darüber hinaus spricht der Ehemann für die Beschwerdeführerin, der ebenso über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und diese auch mit der bereits absolvierten Prüfung auf Niveau A1 nachweisen konnte.
Die Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat keine Familienangehörige oder Verwandte mehr. Die ehemalige Wohnung der Beschwerdeführerin wurde nach den Angaben ihres Mannes mittlerweile abgerissen. Von ihren vier Töchtern leben inzwischen zwei in Deutschland und haben dort Asyl beantragt. Eine der vier Töchter lebt mit ihrem Kind als Asylwerberin in XXXX. Die vierte Tochter lebt in XXXX, ist verheiratet, hat drei Kinder und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigung (Rot-weiß-rot-Karte plus). Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich mittlerweile über private und soziale Kontakte.
Zudem war die Beschwerdeführerin an Kehlkopfkrebs erkrankt, musste sich diesbezüglich einer Operation zur Entfernung des Kehlkopfes unterziehen und amtet seitdem über ein Tracheostoma. Es sind regelmäßig Wundpflege und Prothesen(Stoma)-Wechsel nötig. Die Beschwerdeführerin kann aufgrund des Tracheostomas kaum bis gar nicht sprechen und leidet aufgrund ihrer physischen Situation an schweren depressiven Episoden im Rahmen einer Anpassungsstörung, welche die Einnahme von Psychopharmaka nötig macht. Die Beschwerdeführerin ist auf die Unterstützung ihres Ehemannes bei den Verrichtungen des täglichen Lebens sowie auf die medizinische Versorgung in Österreich sowohl in physischer als auch psychischer Hinsicht angewiesen und hat die Beschwerdeführerin durch die lange und stetige Behandlungsdauer ein Vertrauensverhältnis zu ihren betreuenden Ärzten und Therapeuten und somit soziale Bindungen aufgebaut.
Im Rahmen der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Mitteln und unter Berücksichtigung ihrer Erkrankung und den sozialen Bindungen und Freundschaften in Österreich ist die Beschwerdeführerin daher jedenfalls als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen.
Darüber hinaus unterstützt der Ehemann bei der Caritas ehrenamtlich mehrmals monatlich Gartenarbeiten. Zudem hat er bereits zwischen 09.04.2013 und 22.07.2013 eine geringfügige Beschäftigung in der Gastronomie ausgeübt, und im Rahmen des Verfahrens eine Einstellungszusage der Firma XXXX in XXXX vom 04.06.2014 vorgelegt, wonach er als Reinigungskraft aufgenommen worden wäre. Aktuell verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag als Mietwagenfahrer vom 23.02.2016 der XXXX in XXXX mit einer monatlichen Entlohnung von netto EUR 993,10 bei einer 45-Studen Arbeitswoche. Er wird daher in der Lage sein, ein zur Sicherung seines Lebensunterhaltes (und auch den der Beschwerdeführerin) ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Auch er verfügt mittlerweile über soziale Bindungen und Freundschaften in Österreich, ist sozial engagiert und daher jedenfalls als sprachlich und gesellschaftlich integriert anzusehen.
Aus all den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven familiären und privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts in Österreich überwiegen. So hat die Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten stets um eine möglichst umfassende und letztlich auf Dauer angelegte persönliche und familiäre Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Abschließend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, weshalb im Fall des Verbleibens im Bundesgebiet auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu erkennen ist.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen nicht nur vorübergehenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde, war der Beschwerde stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sowie gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG der angefochtene Bescheid insoweit ersatzlos aufzuheben.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels:
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Auch das BVwG darf - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen. Die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels ist vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst, weshalb in einem zu entscheiden ist (siehe ErläutRV 582 BlgNR 25. GP).
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Die beschwerdeführende Partei hat keinen Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG vorgelegt (z.B. Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses oder allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau), da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht sprechen kann. Sie übt zudem zum Entscheidungszeitpunkt auch keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
Es war daher gleichzeitig festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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