BVwG G306 1313187-3

G306 1313187-3Federal Administrative CourtApr 27, 2016

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung,<br/>Wiedereinreise

Full text

BVwG G306 1313187-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G306.1313187.3.00

Spruch

G306 1313187-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II. Für die freiwillige Ausreise wird eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 17.06.2015 seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz und wurde dieser mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht zu erteilen ist und die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Mit dem am 09.10.2015 beim BFA, RD Niederösterreich eingebrachten und datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Verfahrenshelfer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die Beschwerde richtete sich explizit gegen die Spruchpunkte III. und IV des genannten Bescheides (Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die gegen den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben und feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an die erste Instanz zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 16.10.2015 vom BFA vorgelegt.

4. Mit Beschluss vom 22.10.2015, Zahl G311 1313187-3/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgericht vom 05.02.2016, Zahl G311 1313187-3/7Z wurde der BF aufgefordert Unterlagen betreffend Heiratsurkunde, Aufenthaltsberechtigungen der Gattin und Kinder sowie Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der, die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehörige der Republik Kosovo und sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste erstmalig im Jahr 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2005 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 17.08.2007 abgewiesen wurde. Der BF wurde am XXXX.2007 in den Kosovo abgeschoben. Der BF kehrte im Jahr 2013 wiederum illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte am 22.04.2013 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 17.08.2013 abgewiesen wurde. Der BF wurde am XXXX.2013 wieder in den Kosovo abgeschoben. Am 09.06.2015 kehrte der BF wieder illegal in das Bundesgebiet zurück und stellte nunmehr am 02.01.2013 seinen dritten Antrag auf Zuerkennung eines internationalen Schutz.

1.3. Mit bekämpftem Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz neuerlich abgewiesen. Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte III. und IV (Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) richtet sind die Spruchpunkte I. und II. (Asylberechtigung und subsidiären Schutzberechtigung) mit Ablauf des 14.10.2015 in Rechtskraft erwachsen.

1.4. Der BF ist arbeitsfähig und konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet.

1.5. Der BF verfügt in seinem Herkunftsstaat aufgrund ebendort aufhältiger Angehöriger über familiäre Anknüpfungspunkte.

1.6. Der BF lebt mit seiner zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Gattin und des mj. Sohnes in einem gemeinsamen Haushalt, und hält sich sein Cousin sowie seine Tante im Bundesgebiet auf. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zur Gattin und/oder den Verwandten im Bundesbiet konnte nicht festgestellt werden.

Der BF legte eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung als Koch/Kellner vor.

Der BF geht gegenständlich keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach, sondern lebte überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.7. Im Strafregisterauszug der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf:

"1.) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 130 (2.4. FALL) PAR 129/1 U 2 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX.2006

Freiheitsstrafe 1 Jahr, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum XXXX.2007

zu LG XXXX XXXX XXXX

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX

LG XXXX vom XXXX

2. ) BG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX

Freiheitsstrafe 1 Monat

Vollzugsdatum XXXX.2013"

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zur Einreise des BF ins Bundesgebiet, der ebendortigen Asylanträge und deren negativen Bescheidungen, beruhen auf den bezughabenden obzitierten fremdenpolizeilichen Bescheide, sowie den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, jenen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurden.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat und in Österreich, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, seinen Ausführungen in der Beschwerde, sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergeben sich die Urkunden des BF aus den in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen.

Das nicht festgestellt hat werden können, dass der BF ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Gattin oder seinen anderen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten aufweist, beruht auf dem Umstand, dass der BF keine lebensbedrohliche Erkrankung nachzuweisen vermochte und finanziell aufgrund seines Bezuges von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung abgesichert ist.

Die mögliche Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, die gegenständliche Erwerbslosigkeit des BF, ergeben sich aus den vom BF in Vorlage gebrachten bezughabenden Unterlagen sowie seinen Angaben vor der belangten Behörde und den Ausführungen in der Beschwerde.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF sowie dessen Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der GVS-Datenbank).

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF keine dem entgegenstehende Sachverhalte vorgebracht hat, sondern wiederholt vermeinte einer Arbeit in Österreich nachgehen zu wollen sowie auf dem Umstand, dass der BF bereits eine Einstellungszusage vorlegte.

Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der Nichtvorlage bezughabender medizinischer Unterlagen, welche eine Verschlechterung des bereits im vorangegangen Asylverfahren festgestellten Gesundheitszustandes ausweisen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt III. und IV des angefochtenen Bescheides betreffend Rückkehrentscheidung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides betreffend Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 wurde keine Beschwerde erhoben, diese sind somit in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss des BVwG vom 22.10.2015, Zahl G311 1313187-3/3Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde beschränkt sich somit gemäß § 27 VwGVG auf den Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides.

3.2. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, verfügt dieser über berücksichtigungswürdige familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Österreich, weshalb vom Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd. Art 8 EMRK auszugehen ist.

Da es dem BF bereits im Zeitpunkt seiner damaligen unrechtmäßigen Einreisen ins Bundesgebiet bewusst gewesenen sein musste, dass seine Aufenthalte ungewiss und einzig auf unbegründete Asylanträge gestützt waren und der damit allfällig einhergehenden Unmöglichkeit seinen Beziehungen im Bundesgebiet weiter nachzugehen, eine Relativierung erfahren.

Für den BF vermag nicht¿s für die Erlangung einer tiefgreifenden Integration sprechen. Der BF reiste 2005, 2013 und 2015 jeweils illegal in das österreichische Bundesgebiet ein um hier unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellen zu können. Der BF vermochte sich bis dato nicht nachhaltig wirtschaftlich in Österreich zu integrieren. Der BF vermochte bisher dessen Selbsterhaltungsfähigkeit nicht unter Beweis stellen. So geht der BF auch gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Hinzu kommt, dass der BF seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet durch sein wiederholt strafgerichtlich relevantes Verhalten negativ belastet hat. So weist das, die österreichischen Rechtsnormen und gesellschaftlichen Regelungen missachtend habendes Verhalten des BF, auf dessen - allfällige Integrationsmomente relativierenden - Unwillen sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren hin

Darüber hinaus kann eine berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 17.06.2015) nicht erkannt werden. (vgl. VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354 wonach selbst ein Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz anzusehen sei)

Zum Vorbringen in der Beschwerde, nachdem die Gattin des BF schwanger sei und es eine schwere Belastung wäre, wenn die Kinder ohne den Vater aufwachsen müssten bzw. er seine Familie nicht unterstützen könne ist auszuführen, dass der BF seine nunmehrige Gattin bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens im Jahr 2006 im Bundesgebiet kennenlernte. Schon damals wurde das Verfahren negativ abgeschlossen und wurde der BF in den Kosovo abgeschoben. Der BF kehrte erst wieder im Jahr 2013 illegal ins österreichische Bundesgebiet zurück stellte einen neuerlichen Asylantrag und wurde nach dessen negativen Ausgang wiederum in den Kosovo abgeschoben. Den gegenständlich - bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenen - Antrag auf internationalen Schutz stellte der BF nach seiner neuerlichen illegalen Einreise im Jahr 2015. Die Gattin und sein mj. Sohn lebte in all den Jahren in Österreich und hielt sich der BF im Kosovo auf. Dem BF muss es aufgrund seiner reichlichen Erfahrung mit der österreichischen Rechtsordnung bekannt gewesen sein, dass er neuerlich - nach einem negativen Asylverfahren - das Bundesgebiet wird verlassen müssen. Dem BF steht es offen, vom Heimatland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen. Des Weiteren war es offensichtlich auch bisher möglich mit seiner Gattin und dem Sohn aus dem Kosovo aus Kontakt zu halten und spricht nichts dagegen, dass er dies auch in Hinkunft wird tun können. Zudem vermochte der BF in seiner Beschwerde nichts Gegenteiliges substantiiert aufzeigen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Familienleben im Kosovo weitergeführt wird.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Letztlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz - welches der nunmehrigen Entscheidung gegenständlich vorangegangen ist - abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

Selbst wenn der VwGH vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens, dennoch unter der Schwelle des Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermag, insbesondere vor dem Hintergrund des Nichtvorbringens von einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehender - nicht bereits im vorangegangenen internationalen Schutzverfahren bereits behandelt wordener - Sachverhalte seitens des BF, angesichts dessen herkunftstaatlichen Bezugspunkte, dessen Sozialisation im Kosovo und seiner Arbeitsfähigkeit, vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht erkannt werden.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch vom BF nicht konkret behauptet.

Daher ist die Beschwerde, aufgrund des Nichtvorbringens überwiegender besondere Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005, als unbegründet abzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt II. - Frist zur freiwilligen Ausreise:

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt. Das BVwG hat mit Beschluss vom 22.10.2015 die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt sodass das BVwG über die Frist für die freiwillige Ausreise abzusprechen hatte.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint. Es wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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