BVwG W227 2116109-1

W227 2116109-1Federal Administrative CourtApr 26, 2016

Regest

Aussetzung, Revision zulässig, Säumnisbeschwerde, Verschulden

Full text

BVwG W227 2116109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2116109.1.00

Spruch

W227 2116109-1/11Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) betreffend den am 21. November 2014 eingebrachten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:

A)

Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zahl Ro 2016/20/0001 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer brachte am 21. November 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein und löste damit die Entscheidungspflicht des BFA aus (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, K 10 zu § 17 Asylgesetz 2005, wonach das Einbringen des § 17 Abs. 2 dem Einlangen in § 73 Abs. 1 AVG entspricht).

2. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2015, eingelangt beim BFA am 16. Juni 2015, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde) beim BFA ein und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge über seinen Antrag auf internationalen Schutz in der Sache selbst erkennen.

3. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2015, übermittelte das BFA die vorliegende Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

1.2. Aus den Erläuterungen (vgl. RV 2009 BglNR 24. GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem - gleichzeitig anhängigen - Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5, 2014, § 271). Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein. Sie soll dem Verwaltungsgericht ineffiziente Handlungsweisen ersparen, die sonst allenfalls unnütz aufgewendet worden wären, und soll andererseits die Parteien vor der Einbringung unnötiger oder aussichtsloser Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (vgl. VwGH 11.12.1957, 2623/55, 2624/55).

Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleiche Rechtsfrage strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof "verursacht"), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Ritz, BAO5, 2014, § 271).

Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen "leading case" gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 14 zu § 34 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt an dieser Stelle nicht, dass § 34 Abs. 3 VwGVG besagt, dass das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen kann und nicht auch auf Z 3 leg. cit., also auf Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, verweist. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich dies jedoch einerseits aus den genannten prozessökonomischen Gründen als zu kurz gegriffen, andererseits zeigt ein Vergleich mit § 286 BAO, wonach das Verwaltungsgericht die Entscheidung über die Säumnisbeschwerde unter Mitteilung der hierfür maßgebenden Gründe mit Beschluss aussetzen kann, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Säumnisbeschwerde anhängig ist und der Verfahrensausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung in der Angelegenheit, in der die Säumnisbeschwerde eingebracht wurde, ist, dass im Abgabenverfahren ein Aussetzen der Säumnisbeschwerde gesetzlich verankert wurde.

Unter Bezugnahme auf die einschlägige Literaturmeinung, wonach es "nicht leicht erklärlich" ist, warum eine Aussetzung nur bei Bescheidbeschwerdeverfahren in Betracht kommen soll (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 14 letzter Satz zu § 34 VwGVG), und Bedachtnahme darauf, dass die Verwaltungsgerichte im Anwendungsbereich der BAO eine Säumnisbeschwerde aussetzen können, sowie unter Zugrundelegung der genannten prozessökonomischen Prämissen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Aussetzung des Verfahrens in einem Fall wie dem vorliegenden möglich ist. Es wäre nicht einsichtig, in Verfahren betreffend eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, welche vor allen Verwaltungsgerichten (also BVwG, LVwG und BFG) einen Verfahrensgegenstand darstellen kann, unterschiedliche Ausgestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Aussetzung von Verfahren zu generieren, obwohl vor allen Verwaltungsgerichten von gleichgelagerten verfahrensrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen auszugehen ist.

1.3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit Verfahren zur Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz bereits in einer erheblichen (jedenfalls dreistelligen) Anzahl anhängig. Aufgrund des massiven Anstiegs von Verfahren vor dem BFA alleine im Bereich des Asylrechtes liegt überdies die Einschätzung nahe, dass eine (weitere) erhebliche Anzahl von Säumnisbeschwerdeverfahren droht. Diesen Verfahren - wie auch dem vorliegenden Verfahren - liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob die Verzögerung in der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz auf ein überwiegendes Verschulden des BFA oder auf vom BFA unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse, welche von außergewöhnlich hohen Antragszahlen in Verbindung mit der personellen Struktur und Ausstattung des BFA herrühren, zurückzuführen ist.

Beim Verwaltungsgerichtshof ist das im Spruch genannte Verfahren, dem ebenfalls diese Rechtsfrage zugrunde liegt, anhängig. Es handelt sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, deren Beantwortung eine notwendige Grundlage für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist.

Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.

Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind daher gegeben.

2. Zu Spruchpunkt B)

2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

2.2. Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Soweit erkennbar, fehlt es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung eines Verfahrens betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht, das in den Anwendungsbereich des VwGVG fällt.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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