W207 2008569-1•BVwG W207 2008569-1
W207 2008569-1Federal Administrative CourtApr 26, 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2008569-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.05.2014, Passnummer XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführerin wurde am 20.10.2006 durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) auf Grundlage eines Antrages vom 30.03.2006 ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) ausgestellt. Am 17.07.2009 wurde ein mit 60 v.H. neu festgesetzter Gesamtgrad der Behinderung in den Behindertenpass eingetragen.
Am 11.03.2014 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde per E-Mail vom 10.03.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung und Blindheit", nunmehr "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. In der den Betreff "§29b Ausweis" enthaltenden E-Mail führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, sie leide zunehmend unter einer möglicherweise durch die Therapie mit Immunsuppressiva bedingten Infektanfälligkeit. Die Darmsituation habe sich durch die oftmalige Behandlung mit Antibiotika bzw. Grippemittel drastisch verschlechtert. Zusätzlich würden der Beschwerdeführerin zunehmend multiple Allergien zu schaffen machen, was die Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin erschwere.
Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.03.2014 erstatteten Gutachten vom selben Tag wurde Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt:
"Anamnese :
Vorbekannt sind ein Morbus Crohn und eine seronegative Spondylarthropathie, weiters eine polyvalente Allergie und eine Histaminintoleranz. Regelmäßige Kontrollen an der Gastroenterolog. Ambulanz im XXXX. Bei der letzten Kontrolle vor 2 Wochen wurden anamnestisch 3-4 geformte Stühle/Tag angegeben. In den letzten Monaten vermehrte Infektneigung, die immunsuppressive Therapie wurde daher etwas reduziert. Die AW berichtet aber über eine Verschlechterung der Symptomatik im Bereich des Darmes und der Gelenke durch diese Therapiereduktion. Von augenärztlicher Seite zuletzt Diagnosestellung einer Iridocyclitis rechts.
Derzeitige Beschwerden:
Sensibler Darm, häufig auftretender plötzlicher Stuhldrang, Stuhl zwischen flüssig und geformt wechselnd, offene Stellen im Analbereich, rez. Augenentzündungen.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel
Humira, Ebetrexat, Pentasa, Lisinopril, Folsan, Cal-D-Vita, Aerius, Mexalen, Phytolife Darmflora akut, Lansobene, Augen gH (Bepanthem, Ultracortenol, Optive-plus), Nasonex qauosum Nasenspray
Sozialanamnese:
Lehrerin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundbericht des XXXX Allergiezentrums vom 6.5.1997
Allergiepass des XXXX Allergiezentrums ohne Datum
Befundbericht der Klinischen Abtlg.f.Rheumatologie der XXXX im XXXXvom 13.9.2008
Befundbericht der gastroenterolog. Ambulanz der XXXX im XXXX vom 21.6.2010, 10.3.2014
Befundbericht der FÄ.f.Augenheilkunde XXXX vom 21.3.2014
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 164 cm Gewicht: 76 kg Blutdruck: 150/90
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Kopf: Brillenträgerin, sonstiges Sensorium und FINAP frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert
Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK
Thorax: symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche
Leib: BD im TN, reizlose Inzisionsnarbe im Nabelbereich nach Lap., Leber und Milz nicht
vergrößert, keine tastbaren patholog. Resistenzen, NL frei
UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich tastbar
WS: FBA 0 cm, Seitneigen und Rotation nicht eingeschränkt
Gesamtmobilität - Gangbild:
im Untersuchungszimmer ungestört
Psycho(patho)logischer Status:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: 26.3.1014
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Morbus Bechterew Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da immunsuppressive Therapie und Heilstollen notwendig bei mäßiger Funktionseinschränkung. Die rez. Augenentzündungen sind hier miterfasst.
50
2
Morbus Crohn Heranziehung dieser Pos. mit unterem Rahmensatz, da ständige immunsuppressive Therapie erforderlich, unter Therapie aber stabil.
50
3
Psoriasis vulgaris
10
4
Histaminintoleranz und polyvalente Allergien Oberer Rahmensatz, da kombiniertes Krankheitsbild.
g.Z. 07.04.04
20
Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funkt. Einschränkung 1 wird durch das Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da diese eine relevante Zusatzbehinderung darstellt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da geringe funkt. Zusatzrelevanz.
...
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Die Leiden 1 bis 3 wurden unverändert eingestuft. Leiden 4 wurde neu eingeschätzt, da befundmäßig dokumentiert. Es kommt dadurch zu keiner Erhöhung des Gesamt-GdB, vgl. oben
[X] Dauerzustand
...
Die / Der Untersuchte ist infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb
[X] geeignet
Aufgrund der vorliegenden Befunde ist eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung 2007 möglich.
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
ja- nein-nicht
geprüft-Die/Der Untersuchte
-[X]--ist gehbehindert
-[X]--ist überwiegend auf den Gebraucht eines Rollstuhles angewiesen
-[X]--ist sehbehindert
-[X]--ist stark (hochgradig) sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)
-[X]--ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)
-[X]--ist gehörlos
-[X]--ist schwer hörbehindert
-[X]--ist TrägerIn eines Cochlea-Implantates
-[X]--ist Diabetikerin oder Diabetiker
-[X]--leidet an einem Anfallsleiden (Epilepsie)
-[X]--bedarf einer Begleitperson
-[X]--ist Trägerin oder Träger einer Metallendoprothese
-[X]--ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial
-[X]--ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger
---ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
-[X]--Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung liegt vor.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da:
? eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann bzw. weil die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb des Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
? sich die dauernde Gesundheitsschädigung nicht auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
ja-nein-nicht
geprüft---
-[X]--Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.-GdB:-ab
-[X]--Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit-GdB:-ab
[X]---Erkrankungen des Verdauungssystems-GdB: 50-ab 2007
Begründung:
Die erforderliche Immunsuppression führt nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM, da sonst auch keine Geschäfte, keine familiären oder kulturellen Veranstaltungen besucht werden dürften. Auch die erhöhte Stuhlfrequenz führt nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM. Die am Markt üblichen Inkontinentprodukte sind ausreichend sicher und beugen Stuhlverunreinigungen vor."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 ASVG das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 29.04.2014 eine Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2014 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, wonach der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Da eine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungserfahrens nicht abgegangen werden können. Weiter informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung darüber, dass die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" im Behindertenpass voraussetze.
Gegen diesen Bescheid vom 07.05.2014 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.05.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, sie habe deshalb keinen Einwand gegen die Entscheidung des Arztes erhoben, weil sie erst durch den Bescheid von den gesetzlichen Voraussetzungen einer "schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems" und einer "erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit" erfahren habe. Die Beschwerdeführerin habe nun gleich mehrere schwere anhaltende Erkrankungen des Immunsystems. Diesbezügliche Befunde würden bereits seit langem im Besitz der Behörde sein. Alle Leiden der Beschwerdeführerin (Morbus Bechterew, Morbus Crohn, Psoriasis Arthritis, multiple Allergien und rezidivierender Iritis und diverse begleitende Entzündungen des rechten Auges) seien nicht heilbar und würden einer Immunsuppression bedürfen. Diese habe die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren recht gut vertragen und sie habe die Krankheiten daher relativ gut im Griff gehabt. Die Immunsuppression müsse jetzt allerdings stark zurückgefahren werden, weil die Beschwerdeführerin zunehmend Infekt anfällig werde. Dies heiße jedoch, dass die Krankheiten wieder aktiver und belastender geworden seien, weil die Dosis der Medikamente eigentlich zu gering sei. Die Haut der Beschwerdeführerin sei viel schlechter, sie habe Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und damit verbundene Schmerzen beim Gehen, es liege eine Sehbeeinträchtigungen und Schmerzen aufgrund des ständig entzündeten rechten Auges vor, der Darm verlange sehr oft und plötzlich nach einer Toilette, was ebenfalls Schmerzen bereite, mit den Krankheiten sei starke Müdigkeit verbunden und die Beschwerdeführerin habe durch die Psoriasis Arthritis Schmerzen in den Gelenken. Dies alles sei im Fragebogen, den der Arzt bei der Begutachtung ausgefüllt habe, nicht abgefragt bzw. berücksichtigt worden. Die Empfehlung, die Beschwerdeführerin solle Windeln anziehen, sei vor dem Hintergrund, dass der Arzt auf die richtigen Punkte gar nicht eingegangen sei, ziemlich zynisch. Die Begründung, dass die Immunsuppression nicht zur Unzumutbarkeit führen könne, weil die Beschwerdeführerin ja sonst auch keine Geschäfte etc. besuchen könnte, zeige auch, dass der Sachverständige die Behandlung bzw. die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nicht verstanden habe. Die Suppression sei ja zurückgefahren worden, damit die Beschwerdeführerin eben weiterhin am Leben teilhaben und ihren Beruf weiter ausüben könne. Dies führe eben wieder zu allen anderen Problemen, die momentan immer stärker werden würden, denn die Veränderung in der Basistherapie sei am 10. März erfolgt und die Begutachtung habe am 26. März stattgefunden. Aufgrund der noch vorhandenen Medikamentenspiegels könne sich die volle Auswirkung der Therapieveränderung erst frühestens nach drei Monaten zeigen.
Auf Grundlage des Beschwerdevorbringens wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres innerfachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Im Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.09.2015 - eines anderen als jenem, der das Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 erstattet hatte - wurde auf Grundlage einer am selben Tag durchgeführten persönlichen Untersuchung wie folgt ausgeführt:
"Internistisches Sachverständigengutachten
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 26.03.2014 im Amt untersucht, Gutachten Dr. R. in Abl. 20, damals wurde ein GdB von 60 % festgestellt, wobei Morbus Bechterew, Morbus Crohn, Psoriasis vulgaris und Histaminintoleranz und polyvalente Allergien maßgeblich gewesen sind.
Laut nicht nummerierter Vorschreibung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2015 ist eine Beurteilung im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorzunehmen.
Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen, eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen. In den weiteren Absätzen dieses Schreibens eine detaillierte Angabe zur Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ergänzende Anamnese mit der Beschwerdeführerin:
Sie gibt an, Schmerzen beim Gehen zu haben, kann kaum 10 Minuten stehen. Besonders schlecht ist das linke Knie, sie soll heute im Krankenhaus aufgenommen werden, es ist eine Arthroskopie vorgesehen. Auch das rechte Knie macht ihr Beschwerden. Einen Stock, Rollator oder Ähnliches verwendet sie nicht. Auch mit den Knöchelgelenken hat sie Beschwerden. Hinsichtlich des Morbus Crohn gibt sie an, außerdem häufigen dringlichen Stuhlgang zu haben, dies 1 - 2x täglich. Sie hat das Gefühl, dass die Krankheitsaktivität zugenommen hat, sie hat auch Beschwerden mit den Augen.
Neue Befunde werden nicht vorgelegt.
Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:
Pentasa, Humira alle 10 Tage (Universitätsklinik für Innere Medizin lll), Lansobene, Mutaflor, CalDeVita, Xenpress
Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte. Röntgen- und Laborbefunde: Keine neuen.
Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 164 cm, 75 kg, was zugleich das höchste Gewicht ist
Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute; unauffällig
Lymphknoten nicht tastbar
Augen: isokor, prompte Lichtreaktion
Zunge: normal, Zähne: eigene, Kronen und Brücken, gut saniert
Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar, Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut
Thorax: symmetrisch, elastisch
Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch
Herz: reine rhythmische Herztöne
RR 110/70, Frequenz 80/Min. rhythmisch
Abdomen: mäßig adipös, blande Narben nach AE sowie gynäkologischer OP (Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke)
Leber und Milz nicht abgrenzbar
Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei
Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, an den Beinen altersgemäß normaler Gelenksstatus, Pulse tastbar, keine Varizen, keine Ödeme
Gangbild etwas verlangsamt und hinkend, bei der klinischen Untersuchung das rechte Bein nur schmerzbedingt gering in der Bewegung eingeschränkt, auf eine eingehende Untersuchung mit Kniebeugung am linken Bein wird verzichtet, da eine OP unmittelbar bevorsteht.
Im internistischen Fachgebiet relevante Diagnosen:
Die rezidivierenden Augenentzündungen sind in dieser Position erfasst.
4. Histaminintoleranz und polyvalente Allergien
6. Gelenksschaden am linken Knie, Arthroskopie vorgesehen
7. Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken
Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Abl. gestellten Fragen:
Frage 1: Die Beschwerdeführerin ist derzeit in ihrer Gehfähigkeit mäßig eingeschränkt, eine arthroskopische Behandlung des linken Knies ist heute vorgesehen. Die in dieser Frage genannten Umstände liegen nicht vor, die Arthroskopie sollte auch zu einer Besserung des Gehvermögens führen. Von einem kurzen Krankenstand abgesehen, sind daher die geforderten Voraussetzungen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben.
Frage 2: Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Keiner der beispielshaft angegebenen Umstände liegt vor, auch keine andere Erkrankung, die zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen würde.
Frage 3: Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine solche liegt nicht vor. Die Behandlung mit Humira, welche sowohl wegen des Morbus Bechterew als auch wegen des Morbus Crohn durchgeführt wird, beeinflusst wohl das Immunsystem, Umstände, wie sie beispielshaft in diesem Absatz aufgezählt sind, liegen aber nicht vor.
Bezüglich des Darmleidens ist festzustellen, dass häufiger und dringender Stuhlgang für Morbus Crohn typisch sind, wie es auch die Beschwerdeführerin angibt. In Einklang mit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung wird auf die Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und Erläuterungen verwiesen, welche feststellt, dass diese Umstände und selbst Inkontinenz nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen.
Mögliche zum Einsatz kommende Inkontinenzprodukte (was aber bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist) sind im Fachhandel, teilweise auch auf Kosten der Sozialversicherungsträger, erhältlich. Die Wirkungsweise besteht darin, Harn und gegebenenfalls auch Stuhl durch entsprechend geeignete Materialien, die dem Körper direkt anliegen, aufzunehmen, wobei nach außen eine Schicht undurchlässigen Materials für Abdichtung sorgt.
Frage 4: Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin:
Diese Fragen sind im Wesentlichen schon beantwortet worden, eine derartige Immunsuppression oder Beeinträchtigung des Immunsystems, dass Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in jeder Form vermieden werden müsse, liegt nicht vor.
Frage 5: Keine Änderung gegenüber der ersten Instanz, lediglich die Diagnosenliste wurde entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin ergänzt, eine Änderung der Beurteilung hinsichtlich öffentlicher Verkehrsmittel wird dadurch aber nicht bewirkt.
Frage 6: Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2016 wurde der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Mit Schreiben vom 09.03.2016 brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, sie leide nicht nur an einer, sondern an drei schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems. Darauf sei bisher in keinster Weise eingegangen worden. Weiters wurde vorgebracht, die Krankheit der Beschwerdeführerin verschlimmere sich. Die letzten Kontrollen hätten ergeben, dass die Entzündungsparameter im Blut und im Darm ansteigen würden, obwohl die Dosis der Rheumamedikamente erhöht worden sei. Die Darmerkrankung bestimme zunehmend das Leben der Beschwerdeführerin. Die Arthroskopie habe nur teilweise den gewünschten Erfolg gebracht. Die Schmerzen seien nicht dauerhaft weg und würden der Beschwerdeführerin sehr oft Schwierigkeiten beim Gehen bereiten. Auch das rechte Knie werde schlechter. Der Angabe des Sachverständigen, dass die körperliche Belastbarkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt sei, sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung angegeben habe, maximal 10 Minuten ohne Schmerzen stehen zu können. In einem öffentlichen Verkehrsmittel, das voll besetzt ist und zusätzlich noch rüttelt und stößt, habe die Beschwerdeführerin Schmerzen in der Wirbelsäule, in Knien und in den Fußgelenken. Es sei nicht verständlich, warum das keine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit sei. Die Frage, ob eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliege, werde vom Sachverständigen ebenfalls verneint. Das sei schlichtweg falsch. Morbus Crohn, Morbus Bechterew und Psoriasis Arthritis seien schwere Erkrankungen des Immunsystems. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass bereits jede einzelne eine schwere Erkrankung, alle drei zusammen aber eine besondere Belastung darstellen würden. Selbst die behandelnden Ärzte würden sagen, dass diese Kombination äußerst selten sei und sie dies in dieser Häufung noch nie gesehen hätten. Der Begriff "schwere anhaltende Erkrankung" bedeute wohl, dass die Krankheit unheilbar sein müsse und nicht bloß ein Schnupfen vorliege. In der Definition werde wohl nicht bestimmt, welches Stadium diese Krankheit erreicht haben müsse. Für die dauernde Verwendung von Inkontinenzprodukten bestehe kein Bedarf, da die Beschwerdeführerin keinen Stuhl verliere. Das Problem sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin betreffend den Stuhlgang keinen festen Rhythmus habe und sich den Klogang nicht einteilen könne. Wenn sich der Stuhlgang ankündige, sei ein Zuwarten nicht möglich, denn der Darm entleere sich ohne Verzögerung und explosionsartig und sehr oft unter Schmerzen. Die geeigneten Materialien, die laut dem Sachverständigen den Stuhl aufnehmen, seien wohl nicht geeignet, auch den Geruch aufzunehmen.
Befunde wurden mit der Beschwerde nicht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 10.03.2014 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H..
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte und auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 15.09.2015, das das bereits von der belangten Behörde eingeholte innerfachärztliche Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 im Ergebnis bestätigt. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.09.2015 wurde vom medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.
Der Sachverständige führte - objektiviert durch die Befundnahme im Rahmen der persönlichen Untersuchung - aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Gehfähigkeit mäßig eingeschränkt sei, erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten im Sinne der der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen konnten nicht festgestellt werden. Auch erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne dieser Verordnung konnten durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Hinweise auf erhebliche Einschränkungen finden sich auch in den vorgelegten Befunden nicht. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird ebenfalls verneint. Auch diesbezüglich ist auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin ist dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin beruhenden vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.09.2015 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
...
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.05.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Was die Intention der Beschwerdeführerin betrifft, einen Parkausweis nach § 29b StVO zu erlangen, so ist diesbezüglich ebenfalls der Vollständigkeit halber anzumerken, dass - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass ist. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden innerfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.09.2015 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin - trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die gutachterliche Einschätzung der Bewegungsfähigkeit der Beschwerdeführerin findet Deckung in dem im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 15.09.2015 erhobenen, oben wiedergegebenen Untersuchungsbefund, in dem von einer unauffälligen Wirbelsäule und einem altersgemäßen Gelenksstatus der Beine berichtet wird. Zwar wird vom Sachverständigen bestätigt, dass die vorliegenden Schmerzen im linken Bein Einfluss auf die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin haben, diese Einschränkung wird jedoch lediglich als "gering" bzw. "mäßig" beschrieben; die geplante Arthroskopie sollte auch zu einer Besserung des Gehvermögens führen. Der nun im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand, dass die - nach der persönlichen Untersuchung - durchgeführte Arthroskopie am linken Knie nur teilweise erfolgreich gewesen sei, da die Schmerzen nicht dauerhaft weg seien, vermag allerdings keine entscheidungserhebliche Änderung der gutachterlichen Einschätzung herbeizuführen, weil betreffend das linke Knie weiter von dem Gutachter bereits bekannten Einschränkungen bzw. doch von einer Verbesserung auszugehen ist, gibt die Beschwerdeführerin doch selbst an, die durchgeführte Arthroskopie sei "nur teilweise erfolgreich" gewesen. Dass sich aber die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes durch die durchgeführte Arthroskopie gegenüber dem Zustand bei der Untersuchung durch den sachverständigen Gutachter am 15.09.2015 verschlechtert hätte, wird in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 09.03.2016 hingegen nicht vorgebracht. Eine Verschlechterung des Zustandes des rechten Knies, der von der Beschwerdeführerin in dieser Stellungnahme vorgebracht wird, wird von der Beschwerdeführerin durch keinerlei Befunde belegt. Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen kann daher nicht erkannt werden.
Im Rahmen der Stellungnahme vom 09.03.2016 wendet die Beschwerdeführerin ein, entgegen der Ansicht des medizinischen Sachverständigen würde sehr wohl eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Hier verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass die nach zehn Minuten Stehen auftretenden Schmerzen in der Wirbelsäule, in den Knien und in den Fußgelenken nicht auf eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, hinweisen. Vielmehr zeigen die oben auszugsweise wiedergegebenen beispielhaften Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung, dass der Verordnungsgeber hier sehr schwere Erkrankungen der Lunge bzw. des Herzens berücksichtigt. Hinweise auf diesbezügliche Leiden finden sich im Akt betreffend die Beschwerdeführerin nicht und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen aber auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, welche die Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel überschreiten würden, darzutun vermag.
Betreffend die eingewendeten schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems hält der Sachverständige fest, dass die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin zweifellos Einfluss auf das Immunsystem hat. Der Gutachter führt jedoch - durchaus in Übereinstimmung mit dem bereits von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.03.2014 - zutreffend im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen aus, dass Funktionseinschränkungen, wie sie in den Erläuterungen Maßstab gebend angeführt werden, bei der Beschwerdeführerin in dieser Ausprägung nicht vorliegen. Auch hier gilt, dass die bei der Beschwerdeführerin erforderliche Immunsuppression und deren Auswirkungen gemessen am Maßstab dieser Verordnung noch keine Überschreitung der hoch angesetzten Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen, selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Umstandes, dass bei ihr insgesamt drei Erkrankungen des Immunsystems vorliegen würden.
Schließlich wird im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht, was den Stuhlgang anbelange, habe die Beschwerdeführerin keinen festen Rhythmus. Wenn sich der Stuhlgang ankündige, sei ein Zuwarten nicht möglich, da sich der Darm ohne Verzögerung und explosionsartig entleere. Aus den Erläuterungen zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber sogar im Falle einer bestehenden Stuhlinkontinenz, somit selbst bei gänzlichem Unvermögen Stuhl zu halten oder kontrolliert abzugeben - was bei der Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 09.03.2016 zufolge nicht vorliegt-, grundsätzlich von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeht und grundsätzlich auch die Verwendung von Inkontinenzprodukten als zumutbare Maßnahme ansieht; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allerdings möglich.
Ein solcher Ausnahmefall liegt bei der Beschwerdeführerin allerdings nicht vor. Im Rahmen ihrer Begutachtung am 26.03.2014 gab die Beschwerdeführerin anamnestisch an, 3 bis 4 geformte Stühle pro Tag zu haben, bei häufig auftretendem plötzlichem Stuhldrang sei der Stuhl zwischen flüssig und geformt wechselnd. In der Beschwerde führte sie aus, ihr Darm verlange sehr oft und plötzlich nach einer Toilette. Im Rahmen der ergänzenden Anamnese bei der persönlichen Untersuchung am 15.09.2015 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe häufigen dringlichen Stuhlgang, dies ein bis zweimal täglich. In der Stellungnahme vom 09.03.2016 führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Problem sei, dass sie keinen festen Rhythmus habe, was in Stuhlgang anbelange. Sie könne sich den Zugang nicht einteilen. Wenn es sich ankündige, sei es nicht möglich, zuzuwarten, der Darm entleeren sich ohne Verzögerung und explosionsartig. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin allerdings in Bezug auf die Frage der Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit ebenfalls noch keine Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Im Rahmen des der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehöhrs wurden, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden und deren Auswirkung auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würden.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder psychischer Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems sind somit nicht erfüllt. Für das Vorliegen weiterer Tatbestände des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen haben sich im gegenständlichen Fall keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens der Parteien des Verfahrens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiteren Verweisen auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.