W145 2124405-1•BVwG W145 2124405-1
W145 2124405-1Federal Administrative CourtApr 26, 2016
Arbeitslosengeld, Aussetzung, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt,<br/>Zuständigkeit
W145 2124405-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin betreffend die Beschwerdesache von XXXX, SVNR XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Schönbrunner Straße vom 21.01.2016 beschlossen:
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den zu den Zahlen Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2015/08/0141, Ra 2016/08/0053 sowie Ra 2015/08/0140 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seinen Hauptwohnsitz in Polen ca. 400 km von Wien entfernt habe. Dort lebe auch seine Gattin und seine eineinhalbjährige Tochter welche er regelmäßig, monatlich besuche. In Wien habe er lediglich nur einen Nebenwohnsitz. Dort wohne er als Untermieter mit seinem Vater und fünf weiteren Personen. Mietvertrag besitze er keinen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen sei die Grenzgängereigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt worden.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht per 18.02.2016 Beschwerde erhoben und insbesondere vorgebracht, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Er arbeite seit November 2013 in Österreich. Er habe seinen Hauptwohnsitz in Österreich. Er lebe in einer 60 m² großen Wohnung gemeinsam unter anderem mit seinem Vater, seinem Schwiegervater und seinem Onkel. Auch seine Schwester und deren Mann seien in Wien zuhause. Es mangle daher nicht an familiäre Einbindung in Wien. Seine Frau und seine Tochter würden ihn in Wien besuchen kommen. Er selbst fahre ein bis maximal zweimal pro Monat nach Polen. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich habe er ca. ein bis zwei Samstage im Monat arbeiten müssen. An den Wochenenden, die er in Wien verbringe, verbringe er die Zeit mit seiner Familie (Vater, Schwiegervater, Onkel) und mit Freunden. Auch besuche er seine Schwester und seinen Schwager in Wien, sei in deren Wohnung und gehe in den Prater spazieren. Über ein Auto verfüge er nicht. Er habe ein Handy mit einer österreichischen Wertkarte.
3. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung am 08.04.2016 vorgelegt.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt die Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Die Entscheidung über die Aussetzung unterliegt somit der Zuständigkeit der Einzelrichterin.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehr als 100 Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide des AMS, mit denen Anträge auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit gemäß § 44 AlVG iVm Art 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden, anhängig. Diesen Verfahren liegt nach Prüfung der Frage, ob die Person Grenzgänger im Sinne des Art 1 lit f VO 883/2004 ist, die Rechtsfrage zugrunde, ob für Personen, die nicht Grenzgänger iSd Art 1 lit. f VO 883/2004 sind und einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben, die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Beschäftigungsstaat oder vom Wohnsitzstaat gegeben ist.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind gegeben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
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