W209 2106712-1•BVwG W209 2106712-1
W209 2106712-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016
Anrechnung, Darlehen, Neuberechnung, Notstandshilfe
W209 2106712-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 20.11.2014 betreffend Nichtzuerkennung der Notstandhilfe mangels Notlage zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer ab 18.10.2014 Notstandshilfe im Ausmaß von täglich € 1,47 gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (im Folgenden die belangte Behörde) vom 20.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe vom 18.10.2014 mangels Notlage abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das anrechenbare Einkommen seiner Lebensgefährtin trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen seinen Anspruch auf Notstandshilfe übersteige.
2. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er geltend, dass er gegenüber seinem minderjährigen Sohn Alimentationsverpflichtungen in Höhe von monatlich € 198,00 habe, aufgrund eines Privatkonkurses pro Jahr € 2.847,32 an Gläubiger zu zahlen habe und seine Lebensgefährtin derzeit € 1.004,96 und ab 01.01.2015 € 1.017,92 monatliche Miete und eine monatliche Kreditrate in Höhe von € 121,00 zu zahlen habe. Er bitte zu berücksichtigen, dass ihm derzeit kein einziger Cent zur Verfügung stehe, obwohl er ca. 20 Jahre in Österreich gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe. Er hoffe, ab März 2015 wieder Arbeit zu finden, und ersuche bis dahin um finanzielle Unterstützung. Seiner Lebensgefährtin sei es nicht zumutbar, für alle seine Verpflichtungen aufzukommen.
3. Mit Schreiben vom 26.01.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteigehör und ersuchte ihn, Unterlagen über allfällige Freigrenzen erhöhende Umstände vorzulegen.
4. Am 09.02.2015 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit der von der belangten Behörde in Aussicht gestellten Freigrenze in Höhe von € 624,00 für seine Lebensgefährtin nicht das Auslangen finde. Der von ihm erwähnte Kredit seiner Lebensgefährtin sei als unverzinslicher Gehaltsvorschuss gewährt worden und nicht zweckgebunden. Er könne aber Rechnungen in Höhe von insgesamt €
5. 608,59 für die Hausstandsgründung vorlegen. Der Beschwerde beigelegt waren Rechnungen über Möbel, Lampen, Haushalts- und Elektrogeräte, Werkzeug, Bettwäsche, Fitnessgeräte, Töpfe, Geschirr, Besteck etc. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Nachweis für die von seiner Lebensgefährtin geleistete Ratenzahlung (betreffend den Gehaltsvorschuss) sowie eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt über den Bezug einer Alterspension seiner Lebensgefährtin in Höhe von € 2.081,79 netto monatlich vor.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers eine Pension von monatlich € 2.081,79 netto erhalte. Davon seien die Freigrenzen für die Lebensgefährtin im Ausmaß von € 624,00 sowie für ein unterhaltsberechtigtes Kind in Höhe von € 271,00 abzuziehen. Dies ergebe ein anrechenbares Einkommen von täglich € 39,02, das auf seinen Notstandshilfeanspruch von täglich € 36,52 anzurechnen sei und diesen übersteige. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kredit seiner Lebensgefährtin für Wohnraumbeschaffung oder Hausstandsgründung bzw. -sanierung habe für eine allfällige Freigrenzenerhöhung nicht berücksichtigt werden können, da kein Kreditvertrag vorgelegt worden sei. Dazu weiche der Zeitraum der Anschaffung des Hausrats zwischen 09.01.2014 und 23.01.2015 vom Zeitpunkt der Beantragung des Gehaltsvorschusses im November 2013 ab, wodurch kein Zusammenhang zwischen dem Gehaltsvorschuss und der Anschaffung bestehe. Auch könnten Rechnungen für Handtücher, Tischsets und Fitnessgeräte nicht zum Zweck der Wohnraumbeschaffung oder Hausstandsgründung bzw. Wohnraumsanierung anerkannt werden. Schließlich würde der Anrechnungsbetrag auch bei Berücksichtigung einer 50-prozentigen Freigrenzenerhöhung immer noch höher sein als die fiktive Notstandshilfe.
6. In seinem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich diskriminiert fühle, da ihm seit rund vier Monaten kein einziger eigener Cent zur Verfügung stünde und alle finanziellen Lasten von seiner Lebensgefährtin getragen werden müssten.
7. Am 30.04.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der 1956 geborene Beschwerdeführer bezog zuletzt von 31.07.2014 bis 17.10.2014 Arbeitslosengeld mit einer § 18 Abs. 1 AlVG nicht übersteigenden Bezugsdauer. Konkret wurde ihm das Arbeitslosengeld am 01.12.2010 für 140 Bezugstage sowie am 03.11.2011, 12.11.2012 und 05.11.2013 für jeweils 210 Bezugstage zuerkannt.
Mit Wirkung vom 18.10.2014 stellte er einen Antrag auf Notstandshilfe, der von der belangten Behörde mangels Notlage abgewiesen wurde.
Seine (seit Kurzem) im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtin, Frau XXXX , bezieht monatlich eine Nettopension in Höhe von €
Der Beschwerdeführer trägt wesentlich für den Unterhalt seines minderjährigen Kindes XXXX bei.
Seine Lebensgefährtin zahlt einen ihr im November 2013 gewährten Gehaltszuschuss in monatlichen Raten von € 121,12 zurück. Zum Nachwies, dass der Gehaltsvorschuss für die Hausstandsgründung verwendet wurde, legte der Beschwerdeführer Rechnungen in Höhe von insgesamt € 5.608,59 vor, denen zufolge im Zeitraum von Jänner 2014 bis Jänner 2015 ein Computerprogramm, Möbel, Lampen, Haushalts- und Elektrogeräte, Werkzeug, Batterien, Bettwäsche, Fitnessgeräte, Töpfe, Geschirr, Besteck etc. angeschafft wurden.
Ohne Anrechnung des Partnereinkommens würde die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe € 36,52 täglich betragen.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Verwaltungsakten.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich ist die Entscheidung daher durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu treffen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 36 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Ausmaß
§ 36. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:
A. ...
B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:
a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
b) Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
c) Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
d) Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.
(6) bis (8) ..."
§ 36a AlVG idF BGBl. I Nr. 67/2013:
"Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
(4) [...]
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
(7) [...]"
§ 38 AlVG in der Stammfassung BGBl. Nr. 609/1977:
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
§ 2 Notstandshilfeverordnung idF BGBl. Nr. 388/1989:
"Beurteilung der Notlage
§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen."
§ 6 Notstandshilfeverordnung (NH-VO) idF BGBl. II Nr. 490/2001:
"B. Anrechnung des Einkommens des Ehepartners
(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)
§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 542 Euro [Anm.: Stand 2014, ohne Anhebung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG] für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5) Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6) Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat gemäß § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(7) Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9) Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, mit der von der belangten Behörde in Aussicht gestellten Freigrenze in Höhe von €
624,00 für seine Lebensgefährtin nicht das Auslangen zu finden. Der seiner Lebensgefährtin in Form eines unverzinslichen Gehaltsvorschuss gewährte Kredit habe der Hausstandsgründung gedient und sei ebenfalls Freigrenzen erhöhend zu berücksichtigen.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen berechtigt:
Eine Voraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen einer Notlage. Eine solche ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob eine Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.
Bei dieser Berechnung werden vom Nettoeinkommen des Partners die pauschalierten Werbungskosten (bei Vorliegen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit) sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen.
Gemäß § 6 Abs. 2 NH-VO beträgt der Freigrenzengrundbetrag pro Monat € 542,00 (Stand: 2014) für den das Einkommen beziehenden Partner plus dem ab 01.07.2013 geltenden Anhebungsbetrag von € 82,00 (Stand: 2014) pro Monat, insgesamt somit € 624,00 monatlich.
Gemäß § 36a Abs. 5 Z 2 AlVG sind Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung (im Falle einer Pensionsleistung durch Vorlage einer Bestätigung der die Pension auszahlenden Stelle) nachzuweisen.
Laut der vorgelegten Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt betrug die monatliche Nettopension der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers € 2.081,79.
Gemäß der Richtlinie der Arbeitsmarktservice zur Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 5 AlVG können Darlehen, die zum Zweck einer Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung aufgenommen wurden, zu einer Erhöhung der Freigrenze führen, wenn auch tatsächlich Rückzahlungen geleistet werden. Grundsätzlich können nur Rückzahlungsverpflichtungen berücksichtigt werden, die vor Eintritt der Arbeitslosigkeit entstanden sind bzw. bei denen Punkt II 7 dieser Richtlinie zutrifft.
Gemäß Punkt II 7 der Richtlinie können während des Leistungsbezuges bzw. nach Einritt der letzten Arbeitslosigkeit aufgenommene Darlehen für Hausstandsgründung bzw. Wohnraumbeschaffung ausnahmsweise und nur dann berücksichtigt werden, wenn die damit getätigten Anschaffungen (im unbedingt notwendigen Umfang) zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich sind (z.B. Wohnraumsanierung, etc.).
Den Feststellungen zufolge ist die Rückzahlungsverpflichtung vor Eintritt der letzten Arbeitslosigkeit am 31.07.2014 im November 2013 entstanden. Dementsprechend kann die (unstrittige) Ratenzahlung auch dann als Freigrenzen erhöhend berücksichtigt werden, wenn die getätigten Anschaffungen nicht im unbedingt notwendigen Umfang zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung im bisherigen Umfang erforderlich waren. Somit ist die Ratenzahlung im Ausmaß von €
121,12 monatlich als Freigrenzen erhöhend zu berücksichtigen, obwohl den vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen zufolge überwiegend Hausrat angeschafft wurde, der nicht unbedingt zur Sicherung einer angemessenen Haushaltsführung notwendig ist.
Dem Einwand der belangten Behörde, dass kein Zusammenhang zwischen dem Gehaltsvorschuss und der Anschaffung des Hausrats bestehe, weil der Gehaltsvorschuss bereits im November 2013 gewährt worden sei, aber nur Rechnung betreffend den Zeitraum Jänner 2014 bis Jänner 2015 vorgelegt worden seien, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass Darlehen - um ein solches handelt es sich zweifelsfrei auch bei einem Gehaltsvorschuss - zum Zweck der Hausstandsgründung nur dann zu berücksichtigen sind, wenn der gewährte Darlehensbetrag sofort zur Gänze zur Beschaffung des Hausrats verbraucht wird, zumal im vorliegenden Fall durchaus ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensgewährung, der Hausstandsgründung und der Anschaffung des Hausrats besteht.
Eine (weitere) Freigrenzenerhöhung gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. b AlVG (= § 6 Abs. 3 und 4 NH-VO) kommt trotz Erreichens der hierfür erforderlichen Altersgrenzen nicht in Betracht, weil die Voraussetzung, dass das Arbeitslosengeld für eine Bezugsdauer von 52 Wochen (gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG) zuerkannt worden ist, im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.
Unter Berücksichtigung der einfachen Freigrenze von € 624,00, (inkl. Erhöhungsbetrag von € 82,00), der halben Freigrenze für ein unterhaltsberechtigtes Kind (€ 271,00) und der monatlichen Ratenzahlung im Ausmaß von € 121,12 beträgt der Anrechnungsbetrag, der auf die dem Beschwerdeführer gebührende Notstandshilfe anzurechnen ist, monatlich € 1.066,00 (gemäß § 36 Abs. 4 AlVG kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag gerundet), somit € 35,05 täglich (1.066*12/365).
Weil das Haushaltseinkommen den für den Haushalt geltenden Mindeststandard gemäß § 36 Abs. 3 lit. B sublit. a AlVG (2014: €
1. 220,00 zuzüglich je € 147,00 für das erste bis dritte (minderjährige) Kind und € 113,00 ab dem vierten (minderjährigen) Kind, sofern diese im gemeinsamen Haushalt leben und Anspruch auf Familienbeihilfe haben) übersteigt, ist das Einkommen der Lebensgefährtin zur Gänze auf den Notstandshilfebezug der Beschwerdeführerin anzurechnen.
Dementsprechend ist der Anrechnungsbetrag von € 35,05 zur Gänze auf die dem Beschwerdeführer ohne Anrechnung gebührende tägliche Notstandshilfe in Höhe von € 36,52 anzurechnen, woraus sich ein Notstandshilfeanspruch von € 1,47 täglich ergibt.
Somit ist der Beschwerde Folge zu geben und auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer ab 18.10.2014 Notstandshilfe im Ausmaß von € 1,47 täglich gebührt. Einer gesonderten Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung bedarf es nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Dies ist bei unvertretenen Parteien zwar nicht als (schlüssiger) Verzicht zu werten. Jedoch erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage der Ermittlung des anrechenbaren Partnereinkommens der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) zitiert ist.
Die Revision ist daher nicht zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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