BVwG W202 2106620-1

W202 2106620-1Federal Administrative CourtApr 25, 2016

Regest

allgemeine Verhältnisse, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W202 2106620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2106620.1.00

Spruch

W202 2106620-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2015, IFA-626251400 Verf.-2276908, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2016 zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab er zu Protokoll, dass seine Eltern mit den Taliban nicht hätten zusammenarbeiten wollen. Sein Onkel sei von diesen getötet worden und sein Vater wäre der Nächste gewesen, deswegen sei sein Vater mit ihnen vor 4 Jahren in den Iran geflohen. Wenn der Beschwerdeführer alleine nach Afghanistan zurückkehren müsste, wäre sein Leben dort ungewiss und wahrscheinlich würde er getötet werden.

Am 12.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen.

Dabei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass 2 seiner Onkel getötet worden seien. Vor 4 Jahren habe sein Vater Probleme bekommen. Der Sohn seiner Tante väterlicherseits sei bei einem amerikanischen Luftangriff getötet worden. Seine Familie habe behauptet, dass sein Onkel ihn verraten habe, als er Minen platziert hätte. Es stimme, dass sein Onkel ihn verraten habe. Sein Onkel sei von einer Fahrt von zu Hause nach Maydan Wardak von 2 Seiten angegriffen worden. Dabei seien Leute mit Kalaschnikows als auch mit Colts gestanden und hätten auf ihn geschossen. Diese Leute hätten auch Rache an seinem Vater nehmen wollen. Der Sohn seiner Tante väterlicherseits sei in der Taliban-Gruppe tätig gewesen und nun wollten die Taliban an ihnen Rache nehmen. Deswegen seien sie alle vor 4 Jahren aus Afghanistan geflüchtet.

Am 05.02.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt einvernommen.

Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:

"F: Herr XXXX, liegen Befangenheitsgründe oder sonstige Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

A: Nein.

F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin?

A: Gut.

Herr XXXX, Sie werden von mir ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde.

F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

A: Ich bin gesund und fühle mich in der Lage, die Fragen zu beantworten.

F: Wie heißen Sie und wo und wann wurden Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan in der Provinz XXXX-WARDAK geboren, und war zum Zeitpunkt des Ansuchens um Asyl 17 Jahre alt. Befragt gebe ich an, dass ich Dokumente, welche meine Identität belegen, besitze, aber diese befinden sich in Afghanistan. Befragt gebe ich an, dass mein Handy, auf dem sich die Nummer meines Vaters befindet, gestohlen wurde. Befragt gebe ich an, dass ich keine polizeiliche Anzeige erstattet habe.

F: Herr XXXX, entsprechen Ihre bisher gemachten Angaben bei den Einvernahmen vor dem Amt der Wahrheit?

A: Ja, ich habe die Wahrheit die gesagt.

F: Können Sie noch ev. Beweismittel vorlegen.

A: Nein.

F: Herr XXXX, bitte nennen Sie die Adresse, wo Sie unmittelbar vor Ihrer Ausreise gewohnt haben.

Anmerkung: liegt handschriftlich (Handschrift des AW) dem Akt als Anlage 1 bei.

F: Herr XXXX, bitte nennen Sie Name, Alter, Beruf und derzeitigen Aufenthaltsort Ihres

Vaters, der Mutter und Ihrer Geschwister -

Anmerkung: liegt handschriftlich dem Akt als Anlage 1 bei.

A: Mein Vater ist angestellter Obstverkäufer, meine Mutter ist Hausfrau. Beide leben im Iran XXXX. Auch meine Brüder und Schwestern leben im Iran.

F: Wann hat Ihre Familie Afghanistan verlassen?

A: Vor ca. sechs Jahren sind wir gemeinsam illegal in den Iran gegangen.

F: Herr XXXX, wer hat diese Entscheidung damals getroffen?

A: Mein Vater hat das beschlossen, weil sein Leben in Gefahr war.

A: Bis dahin lebten wir in XXXX, in einer kleinen Stadt, ca. 45 Minuten Fahrt mit dem Auto von Kabul entfernt.

F: Bitte beschreiben Sie kurz, wie es in XXXX aussieht.

A: Es gab drei Häuser nebeneinander. In dem einen Haus hat mein Onkel mütterlicherseits gehaust ...

Anmerkung: liegt als Skizze des AW dem Akt als Anlage 2 bei. Der AW kann die Stadt sehr genau beschreiben (jedes Haus, wo die Moschee ist usw.).

Meine Verwandten haben einen Ostgarten, bauen auch Getreide an. Es gibt Felder. Um die Stadt herum befinden sich Berge. In der Stadt gibt es einen Hügel, wo die Nationalarmee einen Stützpunkt hat. Unter der "Roten Brücke" fließt ein Bach, der zeitweise ausgetrocknet ist. Manchmal gehen die Jungen dort schwimmen.

F: Herr XXXX, wann genau haben Sie den Iran verlassen?

A: Ca. im Jahr 2011. Es war im Winter (im Iran). Das war die erste Ausreise. Ich wurde dann von den Iranern aufgegriffen und nach Afghanistan abgeschoben. Die zweite Ausreise war 2012, im Juni oder Juli. Befragt gebe ich an, dass ich zu Fuß in die Türkei bin. Dort hielt ich mich 6 Monate auf. Mit einem Schlauchboot ging es nach Griechenland, nach 10 Tagen über Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. Insgesamt war ich ca. zwischen 7 und 9 Monaten unterwegs. Ursprünglich wollte ich nach Deutschland, wurde hier aber aufgegriffen und deswegen habe ich um Asyl angesucht.

F: Herr XXXX, was war der auslösende Grund Ihrer Ausreise, warum genau zu diesem Zeitpunkt - sie lebten bereits 4 Jahre im Iran?

A: Weil die Lebensumstände unerträglich waren, ich konnte mir nicht einmal eine Handy-Simkarte kaufen. Ich hielt mich im Iran illegal auf - wenn man mich auf der Straße aufgegriffen hätte, hätte mir die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Befragt gebe ich an, dass wir im Iran keine Aussicht auf Legalisierung unseres Aufenthaltes gehabt hätten.

F: Was haben Sie diesbezüglich unternommen?

A: Wir waren im Iran bei der Ausländerbehörde in XXXX, wir wurden dort abgelehnt. Ein iranischer Bekannter hat uns sogar begleitet. Befragt gebe ich an, dass dies vor ca. 5 Jahren war.

F: Herr XXXX, bitte geben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe aus Afghanistan bekannt, warum haben Sie in Österreich um Asyl angesucht?

A: Wir haben Afghanistan verlassen, weil das Leben der ganzen Familie in Gefahr war.

Die Cousins des Vaters väterlicherseits, XXXX, XXXX haben meinen Onkel väterlicherseits namens XXXX, getötet. Dabei war auch deren Bruder XXXX, der zu dieser Gruppierung, die gegen den Staat kämpft, gehört. Diese Gruppierung hat keinen eigenen Namen, aber sie kooperieren mit den TALIBAN. Der Gruppenführer heißt XXXX. Das war vor ca. 7 Jahren. Mein Onkel väterlicherseits wurde zuerst aufgefordert, sich dieser Gruppierung anzuschließen oder die Provinz zu verlassen. Aber ich mein Onkel weigerte sich.

Eines Tages wurde mein Onkel in seinem Fahrzeug gegen 05.30 - 06.00 in der Früh in seinem Auto angeschossen, das Fahrzeug prallte in ein anderes Auto. Dieser Unfall ereignete sich in der Nähe von unserem Haus. Durch die Schüsse wurde wir geweckt und haben unmittelbar danach meinen Onkel mit Schussverletzungen seitlich und unterhalb der Rippen vorgefunden. Das Fahrzeug war durchlöchert. Wir haben meinen Onkel dann zur Haustüre gebracht, dann sind die Polizisten gekommen und haben sich alles angeschaut, haben ermittelt, Fragen gestellt. In derselben Nacht noch wurde mein Onkel begraben, so ist es in Afghanistan üblich. Ca. zwei Monate, nachdem mein Onkel getötet wurde, sind diese Cousins meines Vaters zu meinem Vater gekommen und haben ihn bedroht. Entweder erschließt sich unserer Gruppierung an oder er muss das Land verlassen. Sie haben unser Haus und unser Grundstück uns enteignet. Mein Vater hat dann gemeinsam mit unserer Mutter entschieden, das Land zu verlassen, weil auch das Leben von uns Kindern in Gefahr war. Seit der Einreise im Iran nimmt mein Vater jede Nacht Tabletten ein, es geht ihm psychisch nicht gut.

F: Waren das jetzt alle Ihre Fluchtgründe?

A: Ja! Unser Leben war in Gefahr.

F: Verstehen Sie die Dolmetscherin einwandfrei?

A: Ja.

F: Herr XXXX, welche Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Paschtune.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Muslime, Sunnit.

F: Herr XXXX, waren Sie je politisch oder religiös tätig oder haben Sie sich sonst irgendwie in Afghanistan außenwirksam engagiert?

A: Damals war ich noch zu klein.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? Wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein. Wir haben in Afghanistan nur in unserer Stadt gelebt, woanders haben wir keine Angehörigen.

F: Herr XXXX, Sie werden nun aufgefordert, die nachfolgenden Fragen konkret zu beantworten!

F: Sie haben ja angegeben, dass die Polizei bei Ihnen war und ermittelt hat - zu welchem Ergebnis ist man damals gekommen?

A: Die Polizei ist damals zu keinem Ergebnis gekommen. Befragt gebe ich an, dass sich mein Vater tagtäglich erkundigt hat und er hat auch angegeben, dass er selber bedroht wird.

F: Wo hat sich Ihr Vater tagtäglich erkundigt?

A: Auf dem Stützpunkt der Nationalen Armee befinden sich auch Krimanalbeamte, dort hat er sich erkundigt.

F: Dass die Polizei sofort gekommen ist und ermittelt hat, zeigt eigentlich, dass es ein funktionierendes Rechtssystem gibt - was sagen Sie dazu?

A: Es ist richtig, dass es bei uns ein System gibt, bedauerlicher Weise funktioniert es nicht. Auch Personen, die gegen den Staat gerichtet sind, arbeiten für das System. Die Beamten haben Geld von meinem Vater verlangt. Mein Vater konnte sich diese hohe Geldsumme nicht leisten.

F: Wofür genau haben die Beamten Geld verlangt?

A: Damit sie den Sachverhalt aufklären.

F: Herr XXXX, sie haben vorhin Namen genannt - woher wissen Sie so genau, wer genau Ihren Onkel erschossen haben soll?

A: Weil diese Männer zu uns nach Hause gekommen sind. Sie haben meinen Vater bedroht, ich habe die Gespräche mitgehört. Mein Vater hat sogar meinen Onkel väterlicherseits für zwei Wochen weggeschickt, um die Lage zu beruhigen. Nach seiner Rückkehr wurde er dann getötet.

F: Herr XXXX, warum haben Sie die Polizei nicht um Schutz ersucht?

A: Haben wir. Sie sagten, es werden keine weiteren Vorfälle stattfinden.

F: Haben Sie den Behörden konkret Ihre Tätertheorie wissen lassen?

A: Ja. Mein Vater hat mehrere Male um Hilfe angesucht, wollte auch, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Die Polizei hat alles verharmlost.

F: Was meinten Sie, als Sie sagten, das Haus und das Grundstück Ihrer Familie wurde "enteignet"?

A: Mit enteignet meine ich, dass mein Vater sich entweder der Gruppierung anschließt oder außer Land geht und alles ihnen überlässt.

F: Herr XXXX, warum ist Ihre Familie nicht einfach an einen sicheren Ort innerhalb Afghanistans gegangen - Kabul zum Beispiel wäre nur 45 Minuten entfernt gewesen - um sich etwas Neues aufzubauen?

A: Das wäre viel zu gefährlich gewesen, in der Heimat zu bleiben. Wenn man uns entdeckt hätte, hätte uns allen der Tod gedroht.

F: Sie haben von einer Familienfehde erzählt - mich würde jetzt interessieren, warum Sie persönlich so verfolgt sein sollen, Sie waren ein Kind und haben niemanden etwas getan?

A: Trotzdem bin ich der Sohn meines Vaters, auch meine anderen Brüder können nicht in der Heimat leben.

F: Herr XXXX, ich kann nicht nachvollziehen, warum gerade Ihr Vater so eine wichtige Person ist, dass seine Feinde ihn im ganzen Land suchen, verfolgen und töten sollten - was sagen Sie dazu?

A: Mein Vater wurde damals aufgefordert, für diese Gruppe zu spionieren.

Wiederholung der Frage!

A: Der XXXX hat für eine amerikanische Firma gearbeitet und war zeitgleich bei dieser staatsfeindlichen Gruppierung. Mein Vater hatte durch meinen Onkel väterlicherseits einen Zugang zu den staatlichen Behörden; weil mein Vater nicht gehorsam war und sich geweigert hat, mit ihnen zu kooperieren, hätten sie ihn gesucht, wenn er weiterhin in der Heimat geblieben wäre.

F: Herr XXXX, was genau hat Ihr Vater gearbeitet?

A: Er hat für den Staat gearbeitet und war Beamter.

F: Bitte konkretisieren Sie das?

A: Er hat sich in dem genannten Stützpunkt um den Papierkram gekümmert!

F: Bitte konkreter!

A: Er war ein gewöhnlicher Beamter, der im Büro gearbeitet hat. Er hat die Aufnahme für die Polizei gemacht, er hat die Daten aufgenommen und sie an die Polizei weitergeleitet.

F: Welchen Amtstitel/Funktionsbezeichnung hat Ihr Vater gehabt?

A: Ich weiß es nicht, er war ein einfacher Beamter

F: Wer war sein Vorgesetzter?

A: Ich weiß nicht, wie der heißt, die wechseln ständig die Leute.

F: Wie heißt, die Abteilung, in der Ihr Vater gearbeitet hat?

A: Die Abteilung wird als die Abteilung der Beamten bezeichnet.

F: Auf Ihre vorletzte Antwort bezogen - wieso wechselt dieser Stützpunkt ständig die Leute?

A: Das hat etwas mit den Provinzinhabern zu tun, die wechseln regelmäßig die Leute aus

F: Wie oft wechseln diese?

A: Das weiß ich nicht.

F: Wenn das so ist, wie oft hat dann Ihr Vater gewechselt?

A: Er hat seine Arbeit nicht gewechselt.

F: Sie sagen selbst, dass Ihr Vater nur ein "kleiner Beamter" war - warum sollte jetzt ein "kleiner Beamter" so wichtig sein, dass er in ganz Afghanistan verfolgt wird.

A: Er hätte für die Gruppierung wichtige Aufgaben ausführen können. Mein Vater kannte wichtige Personen, die für den Staat gearbeitet haben, durch die hat er auch diese Arbeit bekommen.

F: Wenn Ihr Vater so gute Kontakte hatte, warum konnte er es dann nicht erreichen, dass seine guten Kontakte ihn mit Hilfe der Polizei schützen?

A: Mein Vater hat versucht, seine Kontakte zu nutzen, allerdings erfolglos. Diese Männer haben nachts agiert und auch meinen Onkel getötet und keiner hat sich darum gekümmert!

F: Sie haben selbst gesagt, dass die Polizei ermittelt hat!

A: Sie haben dann nichts mehr gemacht. Sie können diese Personen auch nicht aufgreifen, weil deren Aufenthaltsort niemanden bekannt ist.

F: Aber auch umgekehrt. Wenn sie auf Grund des angeblichen großen Druckes nach Kabul zum Beispiel gegangen wären, hätten diese Männer Sie auch nicht finden können.

A: Man wird sehr wohl registriert, wenn man die Schule besucht oder eine Arbeit aufnimmt. Darüber hinaus hätten auch unsere Verwandten mütterlicherseits unseren Aufenthaltsort bekannt geben können.

F: Was haben Ihre Brüder gearbeitet in Afghanistan?

A: Sie haben die Koranschule besucht und auf den Feldern gearbeitet. Die anderen drei Brüder sind im Iran auf die Welt gekommen.

F: Was würde Ihnen konkret in Afghanistan passieren, wenn Sie zurückgehen würden?

A: Ich habe Angst, dass diese Männer sich auch an mir rächen. Jetzt sind wir erwachsen und diese Männer werden erst recht mit uns abrechnen, wenn wir auch nichts gemacht haben.

F: Möchten Sie noch etwas angeben, haben Sie alles ausführlich darlegen können?

A: Ich lebe seit ca. 2 Jahren hier in Österreich. Ich habe die Deutsche Sprache gelernt. Ich besuche zurzeit die Hauptschule XXXX im 14. Bezirk, ich wollte noch sagen, dass ich die österreichische Kultur kennengelernt habe. Ich habe auch österreichische Freunde, ich betreibe auch Sport ...

F: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor?

A: Ich möchte eine Lehrstelle im Bereich Sport beginnen."

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 12.06.2015, IFA-Zahl 820513610/1483441, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Fluchtgründe habe glaubhaft machen können. Er habe seiner Antragstellung mit den angeblichen Fluchtgründen seines Vaters, eines seinen Angaben nach "kleinen Beamten", begründet, der mit seinen Kindern vor ca. 6 Jahren und auf Grund des Drucks durch die Taliban Afghanistan habe verlassen sollen. Drei seiner Brüder seien bereits im Iran zur Welt gekommen. Dass sein Vater ein hoher Würdenträger und/oder wichtiger Vertreter oder Geheimnisträger des derzeit herrschenden afghanischen Regimes und somit ein glaubhaft potentielles mögliches Angriffsziel der Taliban sei, habe seitens der Behörde nicht erhoben werden können. Er selbst habe seinen Vater als einfachen Beamten beschrieben, der sich um den Papierkram gekümmert habe, er habe weder Amtstitel, Rang, Abteilung, noch einen der Vorgesetzten nennen können. Die Prüfung, ob der Beschwerdeführer auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer, aus welchem Grund auch immer, besonders verfolgten Person zählen würde, habe keinerlei Anhaltspunkte erbracht, dass sich dies tatsächlich so verhalte.

Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass im gegenständlichen Fall das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung seine Angaben grundsätzlich als nicht glaubwürdig erachtet habe, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden können und so sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer habe im Alter von ca. 12 Jahren seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Grund für die Flucht sei die Bedrohung von Seiten einer die Taliban unterstützenden Gruppe, in der auch 2 Cousins des Vaters des Beschwerdeführers aktiv gewesen seien, gewesen. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei der Onkel erschossen worden. Dessen Tod habe der Beschwerdeführer selbst miterlebt. Sowohl der Vater, als auch der Onkel hätten in der afghanischen Nationalarmee gedient. Sie seien von dieser Gruppe aufgefordert worden, Informationen weiterzuleiten. Diese Gruppe habe unter anderem mit den Taliban kooperiert. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich geweigert, wie zuvor der Onkel des Beschwerdeführers, der Gruppe Informationen zu liefern bzw. für sie tätig zu werden. Um der Verfolgung zu entgehen, habe der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflohen, wo der Beschwerdeführer 4 Jahre lang gelebt habe. Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe detailliert ausgeführt, weshalb der Vater und auf Grund dessen er selbst, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt seien. Die Bescheidbegründung, insbesondere die Beweiswürdigung, sei mangelhaft ausgefallen und nehme kaum Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass der Vater des Beschwerdeführers durch seine Tätigkeit bei der Afghanischen Armee besonders gefährdet sei, erscheine durch aktuelles Berichtsmaterial belegt und hätte daher festgestellt werden müssen. Gefährdet seien Personen, die mit der Regierung, der Internationalen Gemeinschaft und den internationalen Truppen in Verbindung gebracht würden. Die Behörde übersehe, dass der Vater des Beschwerdeführers mit zwei seiner Verfolger bekannt sei. Neben der Zugehörigkeit zur ANA habe es einen familiären Hintergrund gegeben, weshalb der Vater des Beschwerdeführers für die Gruppierung, geführt von XXXX, hätte spionieren sollen. XXXX und XXXX seien zudem ebenfalls Soldaten der ANA (wie auch der getötete Onkel des Beschwerdeführers namens XXXX) gewesen. Die Gefahr, die auf Grund der Tätigkeit des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers ausgehe, hätte auf Grund der eindeutigen Berichtslage und den nachvollziehbaren und substantiierten Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.

Am 05.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

"RI: Was hat Sie bewogen Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Wegen des Krieges und der Probleme mit dem Vater. Mein Vater und mein Onkel hatten Feindschaften mit ihren Cousins. Zuerst ist mein Onkel umgebracht worden. Mein Onkel wurde von seinen Cousins XXXX und XXXX umgebracht. Das war in der Früh, als er von den beiden umgebracht wurde. Normalerweise wurde mein Onkel von seinem Onkel mütterlicherseits jeden Tag in der Früh nach XXXX gebracht. An dem Tag haben die Cousins dafür gesorgt, dass mein Onkel nicht mit seinem Onkel in die Stadt fährt, da sie ja vorhatten ihn umzubringen. Mein Onkel ging dann alleine in die Stadt. Er hatte sich gerade 20 bis 30 Meter von zu Hause entfernt und war bergauf unterwegs, als er mit Kalaschnikows und einer Pistole von beiden Seiten beschossen wurde. Er verlor die Kontrolle über seinen Wagen, er krachte in einen Baum mit seinem Auto, er hatte eine Kugel im Brustbereich abbekommen und eine in den Oberarm. Ich hatte sogar Fotos, aber ich habe sie unterwegs verloren. Ich war damals sehr klein, wir gingen vor die Haustür und stellten fest, dass mein Onkel erschossen wurde. Die zwei Personen, die meinen Onkel erschossen hatten, sind dann geflüchtet. Dann ist die Polizei gekommen und sie haben den Tatort gesichert. Danach wurde mein Onkel in ein Krankenhaus gebracht, aber das war leider zu spät, er war bereits tot. Nach dem Tod meines Onkels haben die Cousins, die meinen Onkel umgebracht hatten, eine Person nach Hause geschickt, die meinem Vater ausrichten sollte, dass meinem Vater dasselbe Schicksal drohen würde, wie seinem Bruder. Wir sind mit den Cousins meines Vaters und dem Onkel meines Vaters Nachbarn. Gegenüber unseren Häusern liegen unsere Grundstücke. Bevor mein Onkel väterlicherseits umgebracht wurde, wurde er mehrmals von seinen Cousins bedroht. Aus diesem Grund hielt er sich immer wieder bei den Verwandten auf. Als mein Vater durch diese Person die Warnung bekam, hatte er beschlossen sich in Sicherheit zu bringen. Aus diesem Grund beschloss mein Vater, dass wir alle in den Iran ziehen müssten und das taten wir auch. Der Grund für diese Feindschaft war, dass die Cousins bei den Taliban waren. Mein Vater arbeitete für die Regierung. Er war zwar keine wichtige Persönlichkeit, aber nichtsdestotrotz wollten die Taliban, dass mein Vater mit ihnen zusammenarbeitet. Weil mein Vater sich weigerte mit den Taliban zusammenzuarbeiten, erschossen sie meinen Onkel väterlicherseits und drohten meinem Vater. Mein Vater hatte Angst, dass ihm dasselbe wie seinem Bruder passieren könnte, aus diesem Grund fasste er den Entschluss mit uns in den Iran zu ziehen.

RI: Von dieser gegnerischen Gruppe, von den Cousins, wie viele Personen waren das?

BF: Zwei Personen.

RI: Wie haben die genau geheißen?

BF: Einer hieß XXXX und einer hieß XXXX.

RI: Wie haben die sonst noch geheißen?

BF: XXXX hat mit einer Gruppe Bomben gebaut und er ist dann im Zuge dessen ums Leben gekommen, wobei es nicht klar ist, ob die Regierung oder die Amerikaner umgebracht haben, oder ob er durch eine Mine oder Bombe ums Leben kam.

RI: Beim BFA haben Sie noch einen Namen genannt, einen dritten Cousin?

BF: Es gibt noch einen Bruder namens XXXX.

RI: Beim BFA war er sehr wohl involviert in diese Geschichte und er hätte auch etwas anders geheißen.

BF: Ich könnte bei den Namen einen Fehler gemacht haben. Ich habe dann meinen Vater gefragt, ich war zu diesem Zeitpunkt, als das alles passiert ist, zehn oder zwölf Jahre alt.

RI: Woher haben Sie dann diese ganze Geschichte beim BFA gewusst, wenn Sie erst später Ihren Vater gefragt haben?

BF: Das habe ich selbst gesehen, ich habe eine Koranschule in Afghanistan besucht.

RI: Das heißt, Sie haben die Cousins Ihres Vaters gekannt?

BF: Ich war damals wie gesagt noch zu jung, ich habe sie zwar gesehen, aber ich habe ihre Namen nicht genau gewusst, weil ich persönlich nichts mit ihnen zu tun hatte, weil ich ein Kind war. Und noch dazu waren wir Nachbarn.

RI: Was hat Ihr Onkel, der ums Leben gekommen ist, gearbeitet?

BF: Er war Taxifahrer. Er betrieb auch Landwirtschaft, aber er war nicht oft auf den Feldern.

RI: Warum hat man dann eigentlich Ihren Onkel getötet und nicht Ihren Vater, der war doch bei der Regierung?

BF: Sie wollten ein Zeichen setzen, damit mein Vater Angst bekommt und mit ihnen zusammenarbeitet.

RI: Warum steht in Ihrer Beschwerde, dass Ihr Onkel bei der afghanischen Nationalarmee gedient habe?

BF: Er hat kurzfristig bei der Nationalarmee gedient, aber der Lohn hat ihm nicht genügt.

RI: Wann war das, als Ihr Onkel bei der ANA war?

BF: Ich war damals vielleicht 9 Jahre alt. Die Sachen, die ich ihnen erzähle, habe ich auch mitbekommen und zu Hause wurde darüber viel gesprochen, aber ich habe meine Eltern nicht genau über alles gefragt.

RI: Was haben die Cousins des Vaters gearbeitet?

BF: Zwei haben mit den Taliban zusammengearbeitet und einer war arbeitslos.

Und sie hatten ja auch so wie wir Grundstücke, die sie bewirtschaftet haben.

RI: Haben diese beiden Cousins Ihres Vaters sonst noch etwas gearbeitet?

BF: Einer von den Brüdern hat mit zwei weiteren Personen für die Regierung Sprit geliefert. Das Fahrzeug haben sie gemeinsam gekauft gehabt.

RI: Warum steht dann in Ihrer Beschwerde dass XXXX und XXXX ebenfalls Soldaten der ANA waren?

BF: Nein das stimmt nicht. So etwas habe ich nie gesagt. Möglicherweise hat man mich missverstanden.

RI: Wie viele Onkel haben Sie?

BF: Ein Onkel ist eben von den Taliban umgebracht worden, er hieß XXXX und ein anderer Onkel ist schon bevor ich auf die Welt gekommen bin von den Taliban umgebracht worden. Er heiß XXXX.

RI: Wissen Sie warum dieser XXXX von den Taliban umgebracht worden ist?

BF: Laut den Erzählungen meines Vaters besaß mein Onkel XXXX damals eine Waffe, die Waffe wurde ihm von den Taliban weggenommen. Sein Bruder XXXX wollte ihm die Waffe zurückbringen, er war auch laut den Erzählungen meines Vaters ein sehr emotionaler Mensch. Deshalb legte er sich mit den Taliban an und kam nicht an diesem Tag, aber später ums Leben. Sie haben ihm zu Hause in den Kopf geschossen.

RI: Bei Ihrer ersten Einvernahme haben Sie noch ausgeführt, dass Ihr Onkel ums Leben kam, weil er den Sohn der Tante väterlicherseits verraten hätte?

Vorhalt: Sie sagten beim BFA aus: "Der Sohn meiner Tante väterlicherseits ist bei einem amerikanischen Luftangriff getötet worden. Und seine Familie behauptet, dass mein Onkel ihn verraten hätte, als er Minen platziert hätte. Es stimmt, dass mein Onkel ihn verraten hat."

BF: Bei diesen Cousins nämlich XXXX und XXXX handelt es sich nämlich um die Söhne der Tante meines Onkels und meines Vaters. Einer von denen war einmal im Gefängnis und man dachte, dass mein Onkel XXXX ihn verraten hätte.

RB hat keine Fragen.

Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation Beilage A, sowie ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes Beilage B.

RB ersucht um eine Frist von 14 Tagen für eine Stellungnahme.

RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?

BF: Ich möchte noch anschließend anmerken, dass ich damals, als diese Vorfälle passiert sind sehr jung war und ich habe diese Vorfälle so geschildert, wie ich sie damals wahrnahm. Wenn ich so alt wäre, wie ich jetzt bin, hätte ich ihnen alles genauer geschildert. Ich hatte auch Beweismittel, wie Fotos, die ich aber leider verloren habe.

RB: Zum Vorhalt, dass in der Beschwerde steht, dass die Cousins Soldaten der Regierung waren, die Beschwerde wurde zusammen mit dem BF abgefasst und kann ich mir das nur so vorstellen, dass der BF meinem Kollegen sagte, dass zumindest ein Cousin für die Regierung tätig war und dass das dann offensichtlich so aufgeschrieben wurde, dass er Soldat war. Wie der BF heute sagte, hat ein Cousin Treibstoff für die Regierung geliefert und war möglicherweise diese Tätigkeit gemeint."

Der Beschwerdeführer gab mit Schreiben vom 19.04.2016 eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen ab, wobei er im Wesentlichen folgendes vorbrachte:

Wie das Beweisverfahren bisher gezeigt habe, habe die Familie des Beschwerdeführers das Heimatland verlassen müssen, da sie auf Grund eines lange andauernden Streits Verfolgung durch Cousins des Vaters des Beschwerdeführers zu befürchten habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe für die Regierung gearbeitet und hätte nach dem Willen der Cousins des Vaters, die mit den Taliban sympathisierten, Geheimnisse verraten sollen. Da sich der Vater geweigert habe, das zu tun, sei er bedroht und als letzte Warnung sei der Onkel des Beschwerdeführers getötet worden. Vor diesem Hintergrund sei eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durchaus wahrscheinlich und sei diese auch mit den vorgelegten Länderdokumenten in Einklang zu bringen. In der Folge wurden zur Praxis der Blutrache in Afghanistan, sowie zur Gefährdung von Familienmitgliedern von Regierungsmitarbeitern aus Berichten zitiert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.

Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus der Provinz Wardak. Im Jahr 2009 verließ die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan und ging in den Iran. Anfang des Jahres 2013 verließ der Beschwerdeführer den Iran und reiste schließlich in das Bundesgebiet ein, wo er am 03.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu Afghanistan:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

Rebellengruppen

Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).

Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).

Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).

Taliban und Frühlingsoffensive

Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).

Al-Qaida

Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).

Haqqani-Netzwerk

Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).

Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).

Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).

IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat

Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).

Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).

Drogenanbau

Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um

3. 300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015).

Zivile Opfer

Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).

Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).

Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).

3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).

Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).

Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte

In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Die Provinz Wardak/ Maidan Wardak

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Wardak, 312 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt, zu den Distrikten der Provinz Wardak zählen: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden (Pajhwok o.D.u). Die Bevölkerungsanzahl der Provinz wird auf 596.287 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Die Sicherheitslage hat sich seit dem Jahr 2007 aufgrund von Infiltration durch regierungsfeindliche Elemente aus umliegenden Provinzen wie Ghazni und Logar, verschlechtert. Die Provinz wird strategisch als wichtig genug erachtet, um eine reduzierte Präsenz der USA nach 2014 zu rechtfertigen. Seit dem Jahr 2010 kämpfen die Hezb-e Islami und die Taliban im Distrikt Nirkh, und trotz Unterstützung durch afghanische Sicherheitskräfte ist es der Hezb-e Islami nicht gelungen die Taliban einzudämmen. Die ALP (Afghan Local Police) war mit ethnischen und politischen Herausforderungen, sowie unzureichenden Sicherheitsüberprüfungen und mangelnder Verantwortlichkeit konfrontiert. Dies war der Grund für die Entlassung von 258 Mitglieder der ALP im März 2012. Seitdem scheint es Verbesserungen zu geben, da Korruption und Kriminalität innerhalb der ALP vermehrt thematisiert wird. Des Weiteren kommt es auch aufgrund der saisonbedingten Migration der Kuchi - deren Reihen zunehmend von Aufständischen infiltriert sind - zu zusätzlichen Spannungen und Gewalt in den Hazara-Gebieten, wie z.B. in Behsoods und im nördlichen Daimirdad (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).

Unterschiedliche Aufständischengruppen, inklusive der Taliban, operieren in manchen Gegenden der Provinz (Press TV 7.9.2015).

In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt, um Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Press TV 7.9.2015; Press TV 28.10.2015; vgl. IHS Jane¿s 360 28.6.2015; Pajhwok 4.4.2015).

Ethnische Minderheiten

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 16.11.2015; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004).

In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2015 mehr als 32.5 Millionen Menschen (CIA 20.10.2015). Davon sind 42%-45% Pashtunen, 25% Tadschiken, rund 10% Hazara, 10% Usbeken. Es existieren noch mehrere andere religiöse und ethnische Minderheiten (CRS 12.1.2015). wie z.B. Aimaken 4%, Turkmenen 3%, Balutschen 2% und andere kleinere ethnische Gruppen (CIA 24.6.2014).

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 16.11.2015). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 25.6.2015).

Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie in Afghanistan. Sie sprechen Paschtu/Pashto, aber die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindern. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 25.6.2015). Unter den vielen Volksgruppen bilden die Paschtunen zwar die Mehrheit im Staat, dominieren aber nur im Süden, im Norden hingegen eher die persisch-sprachigen Tadschiken (DW 26.4.2014; vgl. GIZ 10.2015). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.7.2015).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer ergeben sich aus seinem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen, von dem auch schon das BFA ausgegangen ist.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.

Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ausgesetzt gewesen wäre. Schon das BFA ist davon ausgegangen, dass eine konkrete Bedrohungssituation nicht besteht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt, zumal der Beschwerdeführer in seinen Angaben zu einer konkreten Bedrohungssituation grob widersprüchlich blieb. So gab der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme beim BFA am 05.02.2015 zu Protokoll, dass die Cousins des Vaters väterlicherseits namens XXXX und XXXX den Onkel des Beschwerdeführers getötet hätten, dabei sei auch deren Bruder XXXX gewesen, der zu dieser Gruppierung, die gegen den Staat kämpfe, gehöre. Beim Bundesverwaltungsgericht gab er demgegenüber an, dass es sich bei den Cousins von dieser gegnerischen Gruppe um 2 Personen gehandelt habe, die XXXX und XXXX geheißen hätten. Vorgehalten beim Bundesverwaltungsgericht, dass er beim BFA noch einen Namen genannt habe, einen dritten Cousin, gab er an, es gebe noch einen Bruder namens XXXX. In seiner Beschwerde wiederum spricht der Beschwerdeführer von 2 Personen namens XXXX und XXXX, sodass schon zu den Angaben betreffend die involvierten Cousins des Vaters grob widersprüchliche Aussagen vorliegen. Gab der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, dass der Onkel, der ums Leben gekommen sei, Taxifahrer gewesen sei, er habe auch eine Landwirtschaft betrieben, so hatte er demgegenüber in seiner Beschwerde behauptet, dass der Onkel bei der Afghanischen Nationalarmee gewesen sei. Über entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer auch an, dass sein Onkel kurzfristig bei der Nationalarmee gedient habe, der Beschwerdeführer sei damals vielleicht 9 Jahre alt gewesen, doch gab der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an, dass sowohl der Vater, als auch der Onkel der Afghanischen Nationalarmee gedient hätten und sie aufgefordert worden seien, dieser Gruppe Informationen weiter zu leiten, was aber keinen Sinn mehr macht, wenn der Onkel bereits seit Jahren nicht mehr bei der Afghanischen Nationalarmee tätig gewesen wäre. In der Beschwerde wurde zudem behauptet, dass die Cousins des Vaters namens XXXX und XXXX ebenfalls Soldaten der Afghanischen Nationalarmee gewesen seien, wogegen der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass 2 der Cousins des Vaters mit den Taliban zusammengearbeitet hätten und einer arbeitslos gewesen sei, sie hätten auch Grundstücke bewirtschaftet, einer von den Brüdern habe mit 2 weiteren Personen für die Regierung Sprit geliefert, sodass auch diesbezüglich ein grober Widerspruch vorliegt. Dieser Widerspruch kann aber auch nicht dadurch entkräftet werden, dass ein Cousin Treibstoff für die Regierung geliefert habe, handelte es sich doch dabei um etwas anderes als eine Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee und wurde in der Beschwerde zudem angegeben, dass 2 Cousins bei der Afghanischen Nationalarmee tätig gewesen seien. Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 12.04.2013 gab dieser zu Protokoll, dass der Sohn seiner Tante väterlicherseits bei einem amerikanischen Luftangriff getötet worden sei, seine Familie habe behauptet, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn verraten hätte, als er Minen platziert hätte, es stimme, dass sein Onkel ihn verraten habe, wogegen er Derartiges in den weiteren Einvernahmen nicht erwähnte, beim Bundesverwaltungsgericht gab er an, dass der Grund für diese Feindschaft gewesen sei, dass die Cousins bei den Taliban gewesen seien, sein Vater für die Regierung gearbeitet habe, weil sein Vater sich geweigert habe, mit den Taliban zusammen zu arbeiten, hätten sie seinen Onkel väterlicherseits erschossen und hätten seinem Vater gedroht, sodass auch hinsichtlich der Motivation der Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers widersprüchliche Aussagen vorliegen. Über entsprechenden Vorhalt beim Bundesverwaltungsgericht behauptete der Beschwerdeführer dann plötzlich, dass einer von den Cousins des Vaters einmal im Gefängnis gewesen sei und man gedacht habe, dass der Onkel des Beschwerdeführers ihn verraten hätte, was aber seine unterschiedlichen Aussagen bei den verschiedenen Einvernahmen keineswegs erklären kann.

Insgesamt betrachtet liegt jedenfalls ein derart grob widersprüchliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation vor, sodass nicht angenommen werden kann, die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers entsprächen der Wahrheit.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an.

Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134-7 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR: Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen. Der EGMR hat diese Rechtsprechung im jüngst ergangenen Urteil im Hinblick auf die aktuelle Lage in Afghanistan ausdrücklich bestätigt (vgl. die Urteile jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M. Nr. 8161-07; A. G. R. Nr. 13442-08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25-077/06; S. S., Nr. 39575/06; M. R. A. ua., Nr. 46856-07).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt nicht zu beanstanden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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